Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss die Neufestsetzung
der Gebühren für die Nutzung der Fahrradabstellboxen ab 01.01.2020 sowie die folgende
1. Nachtragssatzung vom … zur Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von
Gebühren für die Nutzung der Fahrradabstellboxen vom 14.12.2016 mit folgenden
Gebührenhöhen:
-
3,50 €
je Monat bei monatlicher Nutzung und
-
40,00 €
bei jährlicher Nutzung
1. Nachtragssatzung
vom … zur Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Gebühren für die
Nutzung der Fahrradabstellboxen vom 14.12.2016
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208) und des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969 S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448) wird gemäß Beschluss des Rates der Stadt Hilden vom 11.12.2019 folgende Satzung erlassen:
§ 1
§ 4 erhält folgende Fassung:
Die Benutzungsgebühr je Fahrradabstellbox beträgt
a) 3,50 € je Monat bei monatlicher Nutzung und
b) 40,00 € bei jährlicher Nutzung.
§ 2
Diese 1. Nachtragssatzung vom … zur Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung der Fahrradabstellboxen vom 14.12.2016 tritt zum 01.01.2020 in Kraft.
Erläuterungen und Begründungen:
In der Sitzung des Rates der Stadt Hilden vom 30.10.2019 wurde beschlossen, die Benutzungsgebühr für die Nutzung der öffentlichen oberirdischen Fahrradabstellboxen auf 3,50 € je Monat bei monatlicher Nutzung und auf 40,00 € bei einer jährlichen Nutzung abzusenken. Um diesen Beschluss umsetzen zu können, ist der Erlass einer Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung der Fahrradabstellboxen vom 14.12.2016 notwendig.
gez. Birgit Alkenings
Bürgermeisterin
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
021001 |
Zentrale Bürgerdienste |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
X (hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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ab 2020 |
0210013000 |
433900 |
Benutzungsgebühren |
7.000 |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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ab 2020 |
0210013000 |
433900 |
Benutzungsgebühren |
3.500 |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen Franke |
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