Beschlussvorschlag:
Nach Vorberatung im Integrationsrat beschließt der Rat der
Stadt Hilden folgende 1. Nachtragssatzung zur „Wahlordnung für
die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Hilden“
§ 1
Die „Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Hilden“ wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs.1 erhält folgende Fassung:
(1) Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung von Wahlvorschlägen (§ 5). Ferner stellt er das Wahlergebnis fest (§ 13).
§ 5 Abs.5 erhält folgende Fassung:
(5) Der Wahlvorschlag muss Familienname, Vorname, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, E-Mail Adresse oder Postfach, Anschrift und die Staatsangehörigkeit enthalten.
§ 5 Abs.12 erhält folgende Fassung:
(12) Für die Einreichung, Zulassung und Art der Bekanntmachung der Wahlvorschläge gelten die Regelungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung. Davon abweichend erfolgt die Angabe der Staatsangehörigkeit.
§ 7 erhält folgende Fassung:
Die Wahl findet aufgrund der Festlegung in der Gemeindeordnung NRW am Tag der Kommunalwahl statt. Die Wahlzeit dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
§ 2
Diese 1. Nachtragssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Erläuterungen und Begründungen:
Durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften vom 11. April 2019 wurden die Fristen für die Einreichung der Wahlvorschläge sowie die Zulassung durch den Wahlausschuss für die Kommunalwahl geändert. Da beide Wahlen an einem Tag stattfinden, muss die Wahlordnung des Integrationsrates angepasst werden, um den Ablauf beider Wahlen zu vereinheitlichen.
Aufgrund der positiven Erfahrungen bei der letzten Integrationsratswahl bleibt es bei der Regelung, dass in allen kommunalen Stimmbezirken die Wahl des Integrationsrates möglich ist. Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses erfolgt die Auszählung durch einen Wahlvorstand im Rathaus.
Aus Gründen des Datenschutzes wird nicht mehr die Anschrift veröffentlicht, stattdessen wird die E-Mail Adresse oder das Postfach veröffentlicht.
Bisherige Fassung |
Neue Fassung |
§ 4 Wahlausschuss (1) Der Wahlausschuss entscheidet über die
Zulassung von Wahlvorschlägen (§ 5) bis zum 39.Tag vor der Wahl. Die Wahlzeit
dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr. |
§ 4 Wahlausschuss (1) Der Wahlausschuss entscheidet über die
Zulassung von Wahlvorschlägen (§ 5). Ferner stellt er das Wahlergebnis fest
(§ 13). |
§
5 Einreichung von Wahlvorschlägen (5) Der Wahlvorschlag muss Familienname, Vorname, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift und die Staatsangehörigkeit enthalten. (12) Wahlvorschläge sind bis zum 48. Tag vor der Wahl, 18:00 Uhr, beim Wahlleiter einzureichen. Der Wahlleiter legt sie nach Prüfung dem Wahlausschuss zur Entscheidung vor. Die zugelassenen Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter spätestens am 20. Tag vor der Wahl mit den in Abs. 5 genannten Merkmalen, jedoch ohne Tag und Monat der Geburt bekannt gemacht. |
§
5 Einreichung von Wahlvorschlägen (5) Der Wahlvorschlag muss Familienname, Vorname, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, E-Mail Adresse oder Postfach, Anschrift und die Staatsangehörigkeit enthalten. (12) Für die Einreichung, Zulassung und Art der Bekanntmachung der Wahlvorschläge gelten die Regelungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung. Davon abweichend erfolgt die Angabe der Staatsangehörigkeit. |
§ 7 Wahltag Wahltag ist ein Sonntag, der, soweit keine
rechtlichen Vorgaben gegeben sind, vom Wahlleiter festgelegt wird. Die
Wahlzeit dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr. |
§ 7 Wahltag Die Wahl findet aufgrund der Festlegung in der
Gemeindeordnung NRW am Tag der Kommunalwahl statt. Die Wahlzeit dauert von
8:00 Uhr bis 18:00 Uhr. |
gez.
Birgit Alkenings