Betreff
Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen aus der Sitzung des STEA am 11.09.2019:
Erstellen einer Satzung zur Sicherstellung einer ausreichenden Anzahl an Stellplätzen mit vorbereitender Infrastruktur für Elektrofahrzeuge beim Neubau von Tiefgaragen
Vorlage
WP 14-20 SV 60/066
Aktenzeichen
1585-19-10
Art
Antragsvorlage

Erläuterungen zum Antrag:

 

Die Verkehrswende hin zur E-Mobilität kann nur dann gelingen, wenn flächendeckend wohnungsnahe Lademöglichkeiten vorhanden sind.

Gerad für die Bewohner*innen von Mehrfamilienhäusern kommt die Anschaffung eines E-Autos aufgrund fehlender Stromanschlüsse häufig nicht in Frage.

Die neue Landesbauordnung NRW (§ 48) ermöglicht es, dass Städte bei Neubauten grundlegende Infrastrukturmaßnahmen für die Ladung von Elektrofahrzeugen festlegen können.


Antragstext:

 

Die Stadt Hilden stellt durch Satzung sicher, dass bei der Schaffung von Tiefgaragen in ausreichender Zahl Stellplätze entstehen, die über eine vorbereitende Infrastruktur für Elektrofahrzeuge (Leerrohre) verfügen.

 


Stellungnahme der Verwaltung:

 

Gemäß § 48 Abs. 3 BauO NRW 2018 können Gemeinden unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse festlegen, ob und in welchem Umfang und in welcher Beschaffenheit bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, geeignete Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätze errichtet werden müssen, um den Erfordernissen des ruhenden Verkehrs zu genügen.

 

Die neue Landesbauordnung (BauO NRW 2018) ermöglicht in § 48 Abs. 3 Nummer 7 bei der Errichtung von Anlagen wie Tiefgaragen oder Stellplätze, auch die Schaffung von Vorrichtungen für die Ladung von Elektrofahrzeugen durch Satzung zu regeln. Die Gemeinde kann durch Satzung festlegen, dass bei Errichtung von solchen Anlagen, ggf. unter Berücksichtigung einer Quote, notwendige Stellplätze mit einer Vorbereitung der Stromleitung für die Ladung von Elektrofahrzeugen versehen werden müssen (Einbau von Leerrohren).

Damit können die Gemeinden zusätzliche Vorgaben zur Beschaffenheit der notwendigen Stellplätze festlegen, die Maßgaben in Bezug auf die Berücksichtigung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge bzw. Vorrichtungen hierfür zur Begünstigung der Elektromobilität (Leerrohre) enthalten.

 

Außerhalb einer Satzung hat die Gemeinde lediglich im Einzelfall die Möglichkeit, die Herstellung von Stellplätzen mit und ohne einer Vorbereitung der Stromleitung für die Aufladung von Batterien für die Ladung von Elektrofahrzeugen zu verlangen; jedoch nur wenn dies wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist. Eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die den Einbau der Leerrohre wie beantragt in Tiefgaragen zwingend erforderlich macht, ist nicht erkennbar und damit nicht durchsetzbar.

 

Die Sonderbauverordnung, die bei der Genehmigung von Tiefgaragen berücksichtigt werden muss, trifft Aussagen zu den Anforderungen an die Bauausführung (Rampen, Größe der Stellplätze etc.) und zum Brandschutz. Sie enthält auch in ihrer neuesten Fassung keine Vorschriften zum Einbau von E-Ladestationen auf Parkplätzen oder in Tiefgaragen.

 

Die Stadt Monheim hat in ihrer Stellplatzsatzung vom 20.12.2018 in § 4 Abs. 4 beispielsweise festgelegt, dass ab einer Anzahl von 10 notwendigen Stellplätzen für mindestens 35 % der herzustellenden Stellplätze die Voraussetzungen für eine Elektrifizierung in Form von Ladeinfrastruktur (Leerrohren) zu schaffen ist.

 

Die Fraktion „Bürgeraktion“ stellte im Oktober 2018 den Antrag, für die Stadt Hilden eine Stellplatzsatzung zu erarbeiten, basierend auf den Möglichkeiten der neuen Landesbauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018).

Dieser Antrag wurde auf Basis der Sitzungsvorlage WP 14-20 SV 61/212 erstmalig in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 21.11.2018 beraten und vertagt.

 

Seitens der Verwaltung wurde in der o.g. Sitzungsvorlage vorgeschlagen, das Thema dann zu beraten, wenn seitens der Landesregierung NRW eine entsprechende Rechtsverordnung zum § 48 BauO NRW 2018 vorgelegt wird. In dieser Rechtsverordnung soll für die gesetzliche Herstellungspflicht die Zahl der notwendigen Stellplätze (Kfz und Fahrrad) und auch Näheres über Zahl, Größe und Lage von Stellplätzen für Menschen mit Behinderungen geregelt werden.

 

Zuletzt wurde in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 05.06.2019 mit der Vorlage WP 14-20 SV 61/235 über den Sachstand berichtet. Eine Rechtsverordnung des Landes NRW lag nicht vor. Damit fehlte die Diskussionsgrundlage zu der Frage, ob es in Hilden ggfls. den Bedarf für eine eigene Stellplatzsatzung gibt oder ob die Richtzahlen der Rechtsverordnung zu § 48 BauO NRW 2018 ausreichend erscheinen.

An diesem Sachstand hat sich bisher nichts geändert.

 

Die Verwaltung regt daher an, den vorliegenden Antrag im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Erlass einer Stellplatzsatzung zu diskutieren.
Sollte dieser Empfehlung gefolgt werden, hätte der Beschluss des Antrags keine eigenen finanziellen Auswirkungen.

 

 

Gez. Birgit Alkenings

Bürgermeisterin