Betreff
Antrag der Fraktion Allianz für Hilden:
Festlegung von Mindestabständen in § 34 Gebieten (BauO NRW) in einer Ortssatzung
Vorlage
WP 14-20 SV 60/065
Aktenzeichen
IV/60-Ka.
Art
Antragsvorlage

Erläuterungen zum Antrag:

 

Hilden ist mit 2.150 Einwohnern pro Quadratkilometer eine der am dichtesten besiedelten Städte in NRW. Oberstes Ziel in einer bereits derart dicht besiedelten Stadt muss es sein, die Lebensqualität für die Einwohner mindestens aufrechtzuerhalten.

 

Damit einhergehend können die landespolitischen Festlegungen in der BauO NRW 2018 nicht gleichermaßen auf Hilden Anwendung finden, wie auf Städte mit deutlich geringerer Bevölkerungsdichte im Bundesland NRW. Dies gilt insbesondere für die Neuregelung der Abstandsflächen von Gebäuden in § 6 (5) der BauO NRW 2018 und betrifft im Wesentlichen Gebiete, in denen die Bebauung nicht mit einem gültigen Bebauungsplan geregelt wird und deren Bebauung sich aus den Vorschriften nach § 34 BauO NRW ergibt.

 

Die Anwendung der entsprechenden Regelung wird ohne regulatorisches Eingreifen in Hilden zur Vernichtung weiterer Grünflächen zwischen Gebäuden in bereits dicht besiedelten Gebieten führen und die Lebensqualität dort erheblich vermindern. Der § 6 (5) BauO NRW 2018 – Abstandsflächen, sieht eine Reglungsmöglichkeit im Rahmen einer städtebaulichen Satzung ausdrücklich vor.


Antragstext:

 

Die Allianz für Hilden beantragt, dass eine städtebauliche Satzung künftig die Tiefe der Abstandsflächen in Wohngebieten, deren Bebauung nach § 34 BauO geregelt wird (Gebiete ohne Bebauungsplan), bezogen auf die Längsseiten der Gebäude auf 0,8H, mindestens aber 6,0 m festlegt.

 

Geringere Abstandsflächen (z.B. Abweichungen nach § 69 BauO NRW in § 34-Gebieten) dürfen nicht ohne Zustimmung durch den Rat der Stadt Hilden genehmigt werden.


Stellungnahme der Verwaltung:

 

 

Nach § 34 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

 

Die Bauaufsichtsbehörde hat davon auszugehen, dass insbesondere die Einhaltung der in der Landesbauordnung festgelegten Abstandsflächen gewährleistet, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt und keine negativen Auswirkungen durch ein Bauvorhaben vorhanden sind.

 

Die BauO NRW 2000 legte in § 6 Abs. 5 fest, dass die Tiefe der Abstandsfläche in Wohngebieten 0,8 der Wandhöhe H, zu öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen 0,4 H, mindestens jedoch 3 m betragen muss. Auf maximal einer Länge von 16m konnte an jeder Seite die Abstandsfläche auf 0,4 H reduziert werden.

Die BauO NRW 2018 reduzierte die Tiefe der Abstandsfläche in Wohngebieten auf insgesamt 0,4 H, mindestens jedoch 3 m.

 

Nach der Begründung zur damaligen Neufassung der Abstandsflächenregelungen in der BauO NRW 2000 aus dem Jahr 2006 gehört die Wahrung eines ausreichenden Sozialabstandes zu den Schutzgütern des Abstandsflächenrechtes.

 

Bei der Bemessung der Abstandsfläche kann die öffentliche Verkehrsfläche bis zu ihrer Mitte angerechnet werden. Bei schmaleren Straßen würde durch die beantragte Satzung eine straßenbegleitende Bebauung entfallen. Beispielhaft sind hier die Heiligenstraße (zwischen Süd- und Kirchhofstraße) und Teilbereiche der Neustraße genannt. Ein Großteil der vorhandenen Gebäude im Stadtgebiet erfüllen bereits diese Vorgaben, da diese nicht straßenbegleitend errichtet worden sind.

Diese Aussage trifft auch auf Gebäude zu, die sich ohne zwischenliegende Verkehrsfläche gegenüber liegen.

 

Während die BauO NRW 2000 die Gemeinde in § 86 Abs. 1 Nr. 6 ermächtigte lediglich geringere Abstandsflächen zur Wahrung der bauhistorischen Bedeutung oder der sonstigen erhaltenswerten Eigenart eines Ortsteiles festzulegen, besteht nach § 89 Abs. 1 Nr. 6 der BauO NRW 2018 die Möglichkeit abweichende Maße der Abstandsflächentiefe festzulegen, soweit dies zur Gestaltung des Ortsbildes oder zur Verwirklichung der Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung erforderlich ist und eine ausreichende Belichtung sowie der Brandschutz gewährleistet ist.

 

Die Fraktion Allianz für Hilden beantragt den Erlass einer Ortssatzung, mit der geregelt wird, dass die Tiefe der Abstandsflächen in Wohngebieten, deren Bebauung nach § 34 BauGB geregelt wird, bezogen auf die Längsseiten der Gebäude auf 0,8 H, mindestens jedoch 6 m festgesetzt wird.

 

Bei den Längsseiten handelt es sich in der Regel um die zur Verkehrsfläche gelegene und die dazu parallel verlaufende Gebäudeseite, an denen die Fenster- und Balkonanlagen gelegen sind.

 

 

Eine Satzung – wie beantragt – müsste aus städtebaulichen Gründen zur Wahrung und Gestaltung des Ortsbildes erlassen werden. Da die beantragte abweichende Festsetzung die gesetzlich vorgegebenen Abstandsflächen vergrößern soll, sind die weiteren Voraussetzungen der Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung sowie der Brandschutz gegeben.

 

 

Die in Frage kommenden Bereiche müssen in einer Satzung klar definiert und benannt werden, damit das Bestimmtheitsgebot erfüllt wird. Damit die Satzung rechtssicher erlassen werden kann und eine entsprechende Mustersatzung nicht vorliegt, ist bei der Erstellung eine fachkompetente Begleitung erforderlich durch:

a)    ein städtebauliches Gutachten zur Ermittlung der betroffenen Gebiete im Stadtgebiet

sowie

b)     eine verwaltungsrechtliche Begleitung durch eine versierte Rechtsanwaltskanzlei zur Definition der rechtlichen Festlegungen (z.B. Definition der Längsseiten von Gebäuden).

Die Kosten für diese fachkompetente Begleitung wird nach erster Einschätzung auf 50.000 € geschätzt.

 

 

gez. Birgit Alkenings

Bürgermeisterin


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

090101 - Stadtplanung

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

X

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2020

0901010060

521900

Sonstige Dienstleistungen

0 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2020

0901010060

521900

Sonstige Dienstleistungen

50.000 €

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

X

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Gesehen

Franke