Beschlussvorschlag:
"Der Haupt- und Finanzausschuss wählt
aus seiner Mitte
Herrn / Frau Norbert Schreier zur/ zum 1. stv. Vorsitzenden
und
Herrn / Frau Birgit Alkenings zur/ zum 2. stv. Vorsitzenden
des Haupt- und Finanzausschusses.“
Erläuterungen und Begründungen:
Gemäß § 57 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen -GO NW- führt der Bürgermeister den Vorsitz im
Haupt- und Finanzausschuss.
Die stellvertretenden Bürgermeister sind
nicht kraft Amtes auch stellvertretende Vorsitzende. Vielmehr hat nach Satz 3
der Vorschrift der Haupt- und Finanzausschuss aus seiner Mitte einen oder
mehrere Vertreter des Vorsitzenden zu wählen.
Kraft Gemeindeordnung führt der hauptamtliche
Bürgermeister den Vorsitz - damit kann dieser auch nicht einer Fraktion
zugerechnet werden. Dies führt in der Konsequenz dazu, dass auch der
stellvertretende Vorsitz nicht einer Fraktion zugerechnet werden kann. Anders
also als bei dem sonst üblichen Zugriffsverfahren auf die Ausschussvorsitze hat
hier eine eigenständige Wahl zu erfolgen.
Für die Wahl selbst gilt § 50 Abs. 2 GO NW,
wonach Wahlen, wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch
Abgabe von Stimmzetteln vollzogen werden. Gewählt ist die vorgeschlagene
Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht niemand
mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die
beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt
ist dann, wer in dieser Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Eine Listenwahl ist nach dem Wortlaut des
Gesetzestextes in diesem Fall nicht vorgesehen.
Der Bürgermeister hat Stimmrecht.
Günter Scheib