Betreff
Widmung von Straßen, Wegen und Plätzen im Stadtgebiet Hilden:
1) Teilfläche Walder Straße
2) Teilfläche Oststraße
3) Teilfläche Kastanienweg
4) Teilfläche Sprangerweg
Vorlage
WP 14-20 SV 61/260
Aktenzeichen
IV/61.2 6123-12 148
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss sowie im Haupt- und Finanzausschuss wie folgt:

 

Folgende Straßen in der Stadt Hilden werden gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23. September 1995 (GV NW S. 1028 ff.) in der z. Z. gültigen Fassung jeweils

 

-   als Gemeindestraße, bei der die Belange des Verkehrs überwiegen (§ 3 Abs. 4 Ziffer 1 StrWG NW) dem öffentlichen Verkehr gewidmet:

 

Lfd. Nr.

Straße

von - bis

Gemarkung Hilden

Flur

Flurstück

1a

Walder Straße

Einmündung Walder Straße / Berliner Straße

46;

59;

Teilfläche von Flurstück 919;

Teilfläche von Flurstück 1063;

2

Oststraße

 

47;

48

Teilfläche aus Flurstück 217;

Teilfläche aus Flurstück 1344, Teilfläche aus Flurstück 1984

 

-   als Gemeindestraße, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen (§ 3 Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NW) dem öffentlichen Verkehr gewidmet:

 

Lfd. Nr.

Straße

von - bis

Gemarkung Hilden

Flur

Flurstück

1b

Walder Straße

vor den Häusern Walder Straße 40-46

46;

59

153, 918, Teilfläche von Flurstück 871,
Teilfläche aus Flurstück 919;

546

 

-   als Gemeindestraße, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen (§ 3 Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NW) dem Fußgänger- und Fahrradverkehr gewidmet:

 

Lfd. Nr.

Weg

von - bis

Gemarkung Hilden

Flur

Flurstück

3

Weg

Zuwegung zu den Häusern Kastanienweg 16/16A

21

Teilfläche aus Flurstück 158

4

Weg

Zuwegung zu den Häusern Sprangerweg 13-17

22

549

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Die lfd. Nr. 1a, 1b und 2 gelten nur als gewidmet. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit wird für diese Erschließungsanlagen das förmliche Widmungsverfahren erstmalig durchgeführt.

 

 

Die lfd. Nr. 3 und 4 werden dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße bzw. als Weg erstmalig gewidmet.

 

 

 

 

gez.

B. Alkenings

Bürgermeisterin