Keine städtischen Grundstücke für A3-Ausbau
Begründung:
Der im Bundesverkehrswegeplan 2030 vorgesehene Ausbau der A3 auf acht Spuren trifft in den betroffenen Regionen auf großen Widerstand. Er belastet ein Gebiet, das bereits heute durch eine extreme Bevölkerungsdichte einerseits und auf wenige Restflächen geschrumpfte Erholungs- und Naturschutzgebiete andererseits belastet ist. Durch die Erweiterung können der Lebensraum und die Lebensqualität in Hilden stark beeinträchtigt werden.
Ein entsprechender Ratsbeschluss ist damit ein deutliches Zeichen an die Vorhabenträger, dass die betroffenen Gemeinden an der Seite ihrer Einwohnerinnen und Einwohner stehen und das Projekt ablehnen.
Antragstext:
Der Rat der Stadt Hilden möge beschließen, keine städtischen Grundstücke für die Erweiterung der Bundesautobahn A3 auf acht Spuren zur Verfügung zu stellen.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Mit beigefügten Schreiben vom 09.10.2019 wird gemäß § 24
Gemeindeordnung der Bürgerantrag gestellt, keine städtischen Grundstücke für
die Erweiterung der Bundesautobahn A3 auf acht Spuren zur Verfügung zu stellen.
Diesem Bürgerantrag wurde eine Liste mit 203 Unterschiften von Personen
beigefügt, die den Antrag unterstützen. In dieser Liste haben jedoch sechs
Personen doppelt unterschrieben und vier Personen keinen Wohnsitz in Hilden.
Hinweis: In Absprache mit dem
Datenschutzbeauftragten der Stadt Hilden, wird diese Liste der Sitzungsvorlage
nicht beigefügt, obwohl die Unterstützer einer Veröffentlichung im Zuge des
Beratungsverfahrens des Bürgerantrags zugestimmt haben. Da die Namen der Unterstützer
nicht für die Beratung des Antrags erforderlich sind, ist im Sinne der datenschutzrechtlich
geforderten Datenvermeidung eine Veröffentlichung nicht angemessen.
Das hier angesprochene Projekt des Ausbaus der Autobahn A3 zwischen dem Autobahnkreuz Hilden und der Anschlussstelle Leverkusen-Opladen hat einen Umsetzungshorizont von 2030 ff. Es laufen derzeit seitens der Straßenbauverwaltung NRW nicht nur erste (Vor-) Planungsschritte, sondern auch Informationsveranstaltungen in den betroffenen Kommunen.
Zum jetzigen Zeitpunkt gibt es noch keine festgelegten Planungen, aus denen zu ersehen wäre, wo genau die neuen zusätzlichen Fahrbahnen gebaut werden sollen: symmetrisch auf beiden Seiten der Autobahn-Trasse, nur auf der Ostseite oder nur auf der Westseite oder in irgendeiner Mischform.
Insofern kann auch nicht gesagt werden, welche städtischen Grundstücke von dem geplanten Ausbau genau betroffen sein würden.
Die Stadt Hilden verfügt im Bereich zwischen dem „Hildener Kreuz“ (A3/ A46) und der südlichen Stadtgrenze nicht durchgehend über an die Autobahntrasse angrenzende Grundstücke.
Die Lage städtischer Grundstücke geht aus dem beigefügten Übersichtsplan hervor.
Es lässt sich erkennen, dass insbesondere in Höhe des
Hildener Stadtwaldes sowohl östlich als auch westlich städtische Grundstücke
betroffen sein könnten.
In anderen Abschnitten der Trasse besteht dagegen nur „Streubesitz“ an
städtischen Grundstücken.
Neben der Stadt Hilden sind demnach auch andere (zum Teil private) Grundstückseigentümer in einer ähnlichen Situation.
Nach Erarbeitung einer Entwurfsplanung wird seitens der Straßenbauverwaltung
ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden.
Das Planfeststellungsverfahren ist inhaltlich das Genehmigungsverfahren zur
Realisierung eines raumbedeutsamen Vorhabens in Deutschland.
Der Ablauf ist am ehesten mit einem Bauleitplan-Verfahren vergleichbar, da auch
ein Planfeststellungsverfahren mit einer umfangreichen Abwägung aller für und
gegen das Vorhaben sprechenden Belange verbunden ist.
Aufgrund eines Antrags des Landesbetriebs wird voraussichtlich die zuständige
Bezirksregierung (hier: Düsseldorf) das Verfahren mit öffentlicher Auslegung
der Antragsunterlagen und Erörterung der eingegangenen Anregungen und
Stellungnahmen durchführen. Wenn das Projekt genehmigungsfähig ist, erteilt die
Behörde zum Abschluss des Verfahrens die „Baugenehmigung“, den sogenannten
Planfeststellungsbeschluss.
Nur ein solcher Planfeststellungsbeschluss kann die
Grundlage für ein eventuell sich anschließendes Enteignungs- und
Besitzeinweisungsverfahren bilden, wenn freiwillige Vereinbarungen zwischen
Grundstückseigentümer und Landesbetrieb nicht gefunden werden.
Durch die eigenständige Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschlüsse kann die
zuständige Enteignungsbehörde (i.d.R. die Bezirksregierung) dem Vorhabenträger den
Besitz und das Eigentum an den für das Bauvorhaben benötigten Grundstücke zuweisen.
Erst anschließend ist der Landesbetrieb berechtigt, sie für sein Vorhaben in
Anspruch zu nehmen.
Dieses Enteignungs- und Besitzeinweisungsverfahren betrifft auch die Grundstücke der Stadt Hilden. Wenn die Stadt Hilden dem Bürgerantrag folgt und als betroffene Grundstückseigentümerin freiwillige Kaufverträge verwehrt, hätte das leider trotzdem keine das Vorhaben „Ausbau der A3 auf acht Spuren“ auf jeden Fall stoppende Wirkung, sondern das Verfahren wird ggfs. nur verzögert.
Da im vorliegenden Antrag jedoch insbesondere von einem deutlichen Zeichen an die Vorhabenträger gesprochen wird, sei an dieser Stelle auf den Antrag der Ratsfraktionen von Allianz für Hilden, Bündnis 90/Die Grünen, Bürgeraktion, FDP und SPD hingewiesen, der sich mit einem Resolutionsentwurf zur Ablehnung des Ausbaus der A 3 auf acht Spuren beschäftigt.
Dieser Resolutionsantrag wird im Rat am 30.10.2019 beraten.
Über das Ergebnis der Beratung am 30.10.2019 kann dann in den für diesen Bürgerantrag anstehenden Sitzungen berichtet werden.
gez.
B. Alkenings
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
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Investitions-Nr./
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Pflichtaufgabe
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Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
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Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen Franke |
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