Betreff
Bebauungsplan Nr. 151, 1. vereinfachte Änderung für den Bereich An den Linden/ Kölner Str./ Ohligser Weg,
Abhandlung der Anregungen aus der Offenlage
Satzungsbeschluss
Vorlage
WP 14-20 SV 61/256
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:

 

1.            zu den während der Beteiligung gemäß § 4 BauGB eingegangenen Anregungen der Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung zu nehmen :

 

1.1         Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf; Dezernat 22.5 – Kampfmittelbeseitigungsdienst vom 15.08.2019

Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen lieferten keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im beantragten Bereich. Daher sei eine Überprüfung des beantragten Bereichs auf Kampfmittel nicht erforderlich. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit könne gleichwohl nicht gewährt werden. Sofern Kampfmittel gefunden würden, seien die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.

Erfolgten Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc., wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Zu beachten sei in diesem Fall das Merkblatt für Baugrundeingriffe.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Aussage wird unter den textlichen Hinweisen im Bebauungsplan ergänzt. Die Übersichtskarte des Ergebnisses der Luftbildauswertung wird in die Begründung übernommen.

 

1.2         Schreiben der Kreisverwaltung Mettmann vom 10.09.2019

Zu der o.g. Planungsmaßnahme wird wie folgt Stellung genommen:

 

Untere Wasserbehörde:

Der südliche Bereich des Plangebietes befindet sich in der Wasserschutzzone IIIB der Wassergewinnung Hilden-Karnap der Wasserwerk Baumberg GmbH.

Das Plangebiet liegt außerhalb eines Überschwemmungsgebietes. Oberflächengewässer sind nicht betroffen.

Die weitere Entwässerungsplanung ist mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises Mettmann abzustimmen.

 

Untere Immissionsschutzbehörde:

Aus Sicht des anlagenbezogenen Immissionsschutzes bestehen keine Bedenken gegen den Bebauungsplan.

 

Untere Bodenschutzbehörde:

Allgemeiner Bodenschutz

Aus Sicht des Allgemeinen Bodenschutzes werden keine Anregungen vorgebracht.

Altlasten

Für das Plangebiet liegen keine Erkenntnisse, Hinweise oder Verdachtsmomente zu Altlasten, schädlichen Bodenveränderungen sowie dadurch bedingten Beeinträchtigungen vor, so dass diesbezüglich keine Hinweise oder Anregungen vorgebracht werden.

 

Kreisgesundheitsamt:

Zu dem Bebauungsplan (BP) wurde ein Schallgutachten (ACCON Köln, vom 25.06.19) zur Beurteilung des Verkehrslärms erstellt.

Als Ergebnisse wurden in den angrenzenden Bereichen an die Straßen An den Linden und Kölner Straße zum Teil erhebliche Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN 18005 Teil 1 für WA-Gebiete ermittelt (bis zu 16 dB(A) tags / nachts).

In den entsprechenden Bereichen des Plangebiets sind daher gesunde Wohnverhältnisse nur eingeschränkt gegeben.

Zur Verbesserung der Schallsituation wurden im BP passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt.

Die als textlicher Hinweis genannte geeignete Grundrissanordnung (Schlaf- / Wohnräume auf den schallabgewandten Gebäudeseiten) sollte zur weitergehenden Umsetzung ggfs. textlich festgesetzt werden (zumindest für die hochbelasteten Bereiche im Plangebiet).

Weiterhin sollten bei den weiteren Planungen die Freibereiche (Balkone usw.) ebenfalls möglichst schallabgewandt vorgesehen werden.

 

Untere Naturschutzbehörde:

Landschaftsplan:

Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes. Natur- oder Landschaftsschutzgebiete werden nicht überplant. Eine Beteiligung von Beirat, ULAN- Fach-ausschuss sowie Kreisausschuss ist daher nicht erforderlich.

Gesetzlich geschützte Allee:

Die rund 320 m lange Lindenallee befindet sich im Alleenkataster für das Land Nordrhein-Westfalen und stellt eine gesetzlich geschützte Allee gemäß § 41 LNatSchG dar. Die Beseitigung von Alleen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteilige Veränderung führen können, sind verboten. Während Bauphasen im Plangebiet ist auf den Schutz der Baumallee zu achten und entsprechende Schutzmaßnahmen vorzunehmen.

Umweltprüfung/ Eingriffsregelung:

Der Bebauungsplan wird auf Grundlage des § 13 BauGB aufgestellt. Für den Bebauungsplan wird auf eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einen Umweltbericht gem. § 2 a Satz2 Nr. 2 BauGB verzichtet. Der mit der Planung verbundene Eingriff in Natur, Boden und Landschaft gilt gemäß § 1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB als bereits erfolgt bzw. zulässig.

Artenschutz:

Vögel:

In den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass bei Rodungsmaßnahmen die gesetzlichen Schutzzeiten gemäß § 39 BNatSchG zu beachten sind, um das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG zu verhindern.

Fledermäuse

Im vorliegenden Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag wurde festgestellt, dass Gebäude bauliche Schäden aufweisen, wodurch es nicht generell ausgeschlossen werden könne, dass sich in den Gebäuden Fledermausquartiere befinden. Da der genaue Zeitpunkt des Abrisses der Gebäude nicht vorhergesagt werden könne und sich über viele Jahre hinziehen könne, sei eine genaue Untersuchung im Rahmen der Bauleitplanung nicht angezeigt bzw. sinnvoll, sondern eine Prüfung im Vorfeld der Abrissmaßnahmen erforderlich.

Dieser Einschätzung wird aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) zugestimmt.

Um somit artenschutzrechtliche Konflikte gemäß § 44 BNatSchG zu vermeiden, soll ein Fachgutachter die Gebäude rechtzeitig vor Abriss auf eine Besiedlung durch Fledermäuse kontrollieren. Die UNB Kreis Mettmann ist über die Ergebnisse zu informieren. Sollten insbesondere Hinweise auf eine Besiedlung vorliegen, ist unverzüglich die UNB zu informieren um geeignete Maßnahmen einleiten zu können.

Fazit

Unter Beachtung der oben genannten Vorgehensweisen und Vermeidungsmaßnahmen kann aus Sicht der UNB das Eintreten von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen ausgeschlossen werden.

 

Planungsrecht:

Der gültige Regionalplan (RPD 2018) weist das Plangebiet als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) aus. Der Flächennutzungsplan der Stadt Hilden stellt den Bereich als Wohnbaufläche dar. Der Bebauungsplan Nr. 151, 1. Änd. kann aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt werden. Es bestehen keine Bedenken.

 

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

 

Zur Unteren Wasserbehörde:

Die Hinweise zur Wasserschutzzone und Überschwemmungsgebete werden zur Kenntnis genommen. Die weitere Entwässerungsplanung der Einzelobjekte wird mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises Mettmann im Zuge oder im Vorgriff der Baugenehmigungsverfahren abgestimmt.

 

Zur Unteren Immissionsschutzbehörde:

Die Aussage wird zur Kenntnis genommen.

 

Zur Unteren Bodenschutzbehörde:

Altlasten:

Die Aussage wird zur Kenntnis genommen.

 

Zum Kreisgesundheitsamt:

Der Hinweis zum Vorhandensein von eingeschränkten gesunden Wohnverhältnissen in entsprechenden Bereichen des Plangebiets aufgrund von Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte wird zur Kenntnis genommen.

Der Empfehlung, die im Bebauungsplanentwurf als textlicher Hinweis genannte geeignete Grundrissanordnung (Schlaf- / Wohnräume auf den schallabgewandten Gebäudeseiten) zur weitergehenden Umsetzung ggfs. textlich festzusetzen (zumindest für die hochbelasteten Bereiche im Plangebiet), wird nicht gefolgt. Die im Bebauungsplanentwurf unter Punkt 6. aufgeführten Festsetzungen zum Schutz vor Lärm und Erschütterungen werden als ausreichend zur Erfüllung des Lärmschutzes angesehen, um gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten. Die Empfehlungen zur lärmoptimierten Grundrissgestaltung werden daher weiterhin als Textliche Hinweise und nicht als Textliche Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgeführt. Die Textlichen Hinweise werden wie folgt ergänzt:

„Freibereiche (Balkone usw.) sind ebenfalls vorrangig an der schallabgewandten Gebäudeseite vorzusehen.“

 

Zur Unteren Naturschutzbehörde:

Landschaftsplan:

Die Aussage wird zur Kenntnis genommen.

Gesetzlich geschützte Allee:

Der Hinweis zur Lindenallee die Baumallee zu achten und entsprechende Schutzmaßnahmen vorzunehmen wird zur Kenntnis genommen.

Zur Umweltprüfung/ Eingriffsregelung:

Die Aussage wird zur Kenntnis genommen.

Zum Artenschutz:

Die Aussagen und Einschätzungen der UNB werden zur Kenntnis genommen.

 

Planungsrecht:

Die Aussage wird zur Kenntnis genommen.

 

1.3         Schreiben (E-Mail) der Stadtwerke Hilden vom 19.09.2019

Zur vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 151.1 wird die folgende Stellungnahme abgegeben:

Die Versorgung für Elektro-, Gas-und Wasser ist gegeben.

Sollte im Elektrobereich durch moderne und innovative Technik ein erhöhter Leistungsbedarf benötigt werden, kann dieser aus den umliegenden Ortsnetzstationen erfolgen.

Hierzu würden die Stadtwerke Hilden ihre Versorgungsleitungen ausbauen.

Der Grundschutz für Löschwasser ist gewährleistet

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

1.4         Schreiben (E-Mail) des Behindertenbeirates vom 19.09.2019

Zur vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 151.1 schreibt der Behindertenbeirat folgendes:

Das Vorhaben des Gemeinnützigen Bauverein Hilden eG, der die bisherigen eingeschossigen Doppelhäuser im Bereich An den Linden/ Kölner Straße/ Ohligser Weg sukzessive durch zweigeschossige Mehrfamilienhäuser ersetzen möchte, wird begrüßt.

Die bisherigen Doppelhäuser sind aus unserer Sicht des Behindertenbeirates für behinderte und ältere Menschen nicht mehr zeitgemäß und nur bedingt nutzbar.

Jetzt sollen Mehrfamilienhäuser nach dem neuesten Stand der Bautechnik und deren Richtlinien entstehen. Es wird vorausgesetzt, dass bei den Zugängen auf das Grundstück und in das Haus, aber auch in den einzelnen Wohnungen Barrierefreiheit berücksichtig wird. Auch in den Wohnungen über dem Erdgeschoss.

Hierdurch wird die Lebensqualität für behinderte und ältere Menschen ganz erheblich aufgewertet!

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Für das Haus an den Linden Nr. 18/20 ist ein barrierefreier Zugang zum Grundstück und in das Gebäude vorgesehen. Bei der Planung zukünftiger Gebäude im Plangebiet wird hierauf ebenfalls geachtet. Alle Wohnungen im geplanten Bauvorhaben weisen einen barrierearmen (nicht rollstuhlgerechten) Grundriss auf.

Die Erdgeschosswohnung ist barrierefrei zugänglich. Die übrigen Wohnungen sind über das Treppenhaus zu erreichen. Bei der Planung zukünftiger Häuser im Plangebiet wird ebenfalls auf eine barrierearme Ausgestaltung der Wohnungen geachtet.

 

2.            zu den während der Offenlage eingegangenen Anregungen der Bürgerinnen und Bürger wie folgt Stellung zu nehmen :

 

2.1       Schreiben des Gemeinnützigen Bauvereins Hilden eG vom 16.09.2019

Damit die vorhandene Siedlungsstruktur weitestgehend erhalten werden kann, wird angeregt, dass Carports innerhalb der Baugrenzen ausnahmsweise als zulässig erklärt werden, wenn ein im Bestand vorhandener Carport erneuert und/oder geringfügig versetzt werden soll.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Der Anregung wird gefolgt und die Textliche Festsetzung Nr. 4.2 entsprechend ergänzt.

 

2.2       Im übrigen sind während der Offenlage und in der Bürgerinformation am 19.09.2019 keine Anregungen von Bürger und Bürgerinnen eingegangen und daher keine Stellungnahmen erforderlich.

 

3.            den Bebauungsplan Nr. 151, 1. vereinfachte Änderung, gem. der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NW vom 14.07.1994 (GV NRW S.666) in der z.Zt gültigen Fassung sowie §10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), als Satzung zu beschließen.

 

Dem Satzungsbeschluss liegt die Begründung mit Stand 30.09.2019 zugrunde.

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

 

Der Gemeinnützige Bauverein Hilden eG plante im Frühjahr 2019 den Abriss des Hauses An den Linden Nr. 18/20 und die Errichtung eines Ersatzneubaus.

Im Zuge der vorbereitenden Bauberatung der Stadtverwaltung wurde deutlich, dass zur Realisierung des geplanten Ersatzneubaus seitens des Bauherrn und seines Architekten Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 151 angestrebt wurden.

Dieser Bebauungsplan wurde in der Zeit von 1987 bis 1989 aufgestellt und trat am 15.03.1991 in Kraft. Seine Festsetzungen ermöglichen einen größeren Rahmen als der Bebauungsplan Nr. 151A, der in der Zeit von 2012 bis 2014 aufgestellt wurde und am 13.01.2015 in Kraft getreten ist. Dessen Plangebiet umfasst unter anderem die östliche Seite der Straße An den Linden und dort ebenfalls Liegenschaften des Gemeinnützigen Bauvereins Hilden.

 

Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 151A war mit umfangreichen öffentlichen Diskussionen verbunden – unter anderem auch zur Bewahrung des Siedlungsbildes. Da auch die benachbarten Grundstücke und Gebäude dem Gemeinnützigen Bauverein Hilden eG gehören und die Gebäude teilweise den Bedarf aufweisen, in einem mittel- bis langfristigen Zeitraum Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, wurde mit dem Bauverein vereinbart, in einem öffentlichen Abwägungsverfahren die Änderungswünsche des Bauvereins zum Bebauungsplan Nr. 151 zur Diskussion zu stellen.

 

Um die Umsetzung des angestrebten Bauvorhabens dadurch nicht erheblich zu verzögern, wurde festgelegt, die inhaltlichen Konkretisierungen des Bebauungsplans Nr. 151 in einem vereinfachten Änderungsverfahren auf Grundlage des § 13 BauGB durchzuführen.

 

Das Plangebiet der vereinfachten Änderung umfasst die Grundstücke des Bauvereins westlich der Straße An den Linden und südlich der Kölner Straße. Das sind die Grundstücke An den Linden 2, 2a, 4, 6, 8, 10, 12, 14, 16, 18 und 20 sowie Kölner Straße 1, 3, 5, 7, 9, 11, 13 und 15.

 

Ziel ist es, die vorhandene Siedlungsstruktur weitgehend zu erhalten, weshalb die Inhalte des Bebauungsplans Nr. 151A, dessen räumlicher Geltungsbereich die Siedlung des Bauvereins östlich der Straße An den Linden planerisch absichert, die Grundlage für die angestrebte 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 151 bilden. Festsetzungen dieses angrenzenden Bebauungsplanes wurden daher für die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 151 adaptiert.

 

In der Sitzung am 05.06.2019 (WP 14-20 SV 61/237) wurde die 1. Änderung des Bebauungsplanes 151 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) in Verbindung mit § 13 BauGB (Vereinfachtes Verfahren) und § 4b (Einschaltung eines Dritten) mit einem Aufstellungsbeschluss eingeleitet.

Am 10.07.2019 erfolgte der Offenlagebeschluss durch den Rat.

 

Am 05.08.2019 erfolgte sodann die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses sowie des Offenlagebeschlusses im Amtsblatt der Stadt Hilden.

Vom 12.08.2019 bis einschließlich 20.09.2019 erfolgten die Offenlage sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange.

 

Für Bürgerinnen und Bürger wurde am 05.09.2019 eine ergänzende Bürgerinformationsveranstaltung durchgeführt, im Rahmen derer der Entwurf des Bebauungsplans öffentlich vorgestellt und erläutert wurde. Im Rahmen der Veranstaltung sind keine Anregungen seitens der Anwesenden geäußert worden, die eine Anpassung der Planung erforderlich machten.

Von Seiten des gemeinnützigen Bauvereins Hilden eG wurde während des Offenlagezeitraums die Anregung vorgebracht, die Festsetzung 4.2 des Bebauungsplanentwurfs um die Zulässigkeit von Carports, im Fall des Ersatzes von bereits bestehenden Carports, zu ergänzen. Es wird seitens der Verwaltung vogreschlagen, der Anregung zu folgen.

Anregungen städtischer Dienststellen sind in die Planungen eingearbeitet worden.

Es sind keine Anregungen seitens der Bezirksregierung Düsseldorf eingegangen.

Es sind insgesamt keine Anregungen eingegangen, die aus Sicht der Verwaltung eine Abkehr vom formulierten Planungsziel erfordern würden.

Der aktuelle Bebauungsplanentwurf ist auf einem Stand, der einen Beschluss als Satzung möglich macht.

Sollte der Rat der Stadt Hilden nach Vorberatung durch den Stadtentwicklungsausschuss den Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 151, 1. vereinfachte Änderung fassen, wird dieser Beschluss im Amtsblatt der Stadt Hilden bekannt gemacht und der Bebauungsplan tritt dadurch in Kraft.

 

Gez.

Birgit Alkenings