Abwägung der Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung
Offenlagebeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss
1.
die Anregungen der Behörden und der
sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen
der frühzeitigen Beteiligung wie folgt abzuhandeln:
1.1 Schreiben vom
Kampfmittelbeseitigungsdienst (KDB) vom 09.08.2019
Die Behörde teilt in ihrem Schreiben mit,
dass eine Überprüfung des Geltungsbereiches nicht erforderlich ist, da
keinerlei Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln bestehen.
Sollten allerdings Erdarbeiten mit
erheblichen mechanischen Belastungen stattfinden, wird eine
Sicherheitsdetektion empfohlen.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Dieser
Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
1.2
Schreiben
des Bergisch-rheinischen Wasserverbands (BRW) vom 13.08.2019
Grundsätzlich
bestehen seitens des BRW keine Bedenken gegen die Änderung des Bebauungsplanes.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine mögliche Überschwemmungsgefahr
durch den Garather Mühlenbach geprüft und bewertet werden sollte.
Hierzu wird wie
folgt Stellung genommen:
Die aktuellsten Hochwasserrisiko- und
Hochwassergefahrenkarten der Bezirksregierung Düsseldorf mit Stand von Januar
2017 den Garather Mühlenbach betreffend zeigen, dass bei verschiedenen
Hochwasserszenarien (HQhäufig, HQ100 und HQextrem) im Plangebiet keine
Auswirkungen zu erwarten sind.
Die Ergebnisse beruhen auf einer detaillierten
Betrachtung/Berechnung und werden nicht in Zweifel gezogen. Eine nähere
Betrachtung auf Bebauungsplanebene wird nicht für notwendig erachtet.
1.3 Schreiben des Kreises Mettmann vom
09.09.2019
Auch der Kreis Mettmann merkt an,
dass bei einem HQ extrem Teilflächen des Plangebietes überflutet werden könnten.
Die Untere Wasserbehörde weist zudem
darauf hin, dass ein Anschluss weiterer befestigter Flächen
an den vorhandenen Regenwasserkanal und die Versickerung von
Niederschlagswasser bei Neuplanungen
mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen sind.
Das
Kreisgesundheitsamt empfiehlt eine am Lärmschutz orientierte
Grundrissgestaltung bei Um- und Neubauten.
Die Untere Naturschutzbehörde
schließt sich der Einschätzung des Gutachters
(Artenschutzrechtliche
Ersteinschätzung zum Bebauungsplan 138-02) nicht an und fordert vor dem Abriss von Altbauten eine
nochmalige Prüfung der Gebäude auf
Fledermausquartiere durchzuführen.
Ansonsten werden keine Bedenken oder
Hinweise vorgebracht.
Hierzu wird wie
folgt Stellung genommen:
Die aktuellsten Hochwasserrisiko- und
Hochwassergefahrenkarten der Bezirksregierung Düsseldorf mit Stand von Januar
2017 den Garather Mühlenbach betreffend zeigen, dass bei verschiedenen
Hochwasserszenarien (HQhäufig, HQ100 und HQextrem) im Plangebiet keine
Auswirkungen zu erwarten sind.
Die Ergebnisse beruhen auf einer detaillierten
Betrachtung/Berechnung und werden nicht in Zweifel gezogen. Eine nähere
Betrachtung auf Bebauungsplanebene wird nicht für notwendig erachtet.
Dementsprechend enthalten die festgesetzten Hochwasser-Risikokarten keine
Ausweisungen für das hier betroffene Plangebiet.
Die Aufforderung, die Untere Wasserbehörde bei
Neuplanungen zu beteiligen, sowie die Empfehlung
der Unteren Naturschutzbehörde zur nochmaligen Begutachtung von Altgebäuden vor
dem Abriss werden in den textlichen Hinweisen sowie in der Entwurfsbegründung
zum Bebauungsplan ergänzt.
Auch die Anregung des Kreisgesundheitsamtes findet
als neuer textlicher Hinweis im Bebauungsplan wieder.
Den Anregungen des Kreises Mettmann wurde somit
nachgekommen.
1.4 Schreiben des BUND Ortsgruppe Hilden
vom 12.09.2019
1. Es wird erklärt, dass die
Bebauungsplanänderung den Darstellungen des Flächennutzungsplanes von 1993 widerspreche.
Es wird beschrieben, dass dort ein ca. 15 bis 20 Meter breiter Grünstreifen
festgesetzt sei und dies nun bei der Bebauungsplanänderung umzusetzen sei.
Die Darstellungen des
Flächennutzungsplanes sind in einem Maßstab von 1:10.000 nicht parzellenscharf.
Im Bebauungsplanentwurf wird aber in Bezug auf die Baufelder ein 15 bis
20 Meter breiter Abstand zum Bach eingehalten.
Darüber hinaus enthält der Bebauungsplan-Entwurf zur 2. Änderung weiterhin die
bereits im derzeitigen Bebauungsplan Nr. 138 enthaltene 7,50m breite
Schutzfläche.
2. Der BUND, Ortsgruppe Hilden,
verweist in seiner Stellungnahme auf die EU-Wasserrahmenrichtlinie und das
darin vorgeschriebene Verschlechterungsgebot. Dabei wird auf die Umsetzungsfahrpläne
der Wasserrahmenrichtlinie für den Bereich des Garather Mühlenbachs verwiesen.
Eine Ausdehnung der Bebauung in die heute schon über den Flächennutzungsplan
festgesetzte Grünfläche sei nicht hinzunehmen. Auch die Anlage von
Versickerungsmulden, Stellplätzen u.ä. sei in der Fläche abzulehnen.
Der BRW, welcher für die Umsetzung der
Wasserrahmenrichtlinie in diesem Bereich zuständig ist, hat in seiner
Stellungnahme keine Bedenken in Bezug auf den Bebauungsplan Nr. 138-02
vorgebracht. Die Planung hat dementsprechend keinen Einfluss auf die Umsetzungsfahrpläne
der WWRL, die zudem in diesem Bereiche keine Maßnahmen vorsehen.
In dem 7,5 Meter breiten Streifen südlich des Garather Mühlenbaches sind
keinerlei bauliche Veränderungen erlaubt. Das Anlegen von Versickerungsmulden
im Bereich der privaten Grünfläche wird als planerisch verträglich bewertet.
Die Zufahrt wird über das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht geregelt.
3. Der BUND, Ortsgruppe Hilden,
beschreibt weiterhin die Bedeutung des Gewässerrandstreifens als großes ökologisches
Vernetzungspotential. Dies sei in der Planung nicht ausreichend berücksichtigt
worden. Es wird aus der artenschutzrechlichen Ersteinschätzung zum
Bebauungsplanentwurf zitiert, dass die Gewässerrandstreifen in keinem Fall
weiter beschnitten werden sollten. Weiterhin wird bemängelt, dass der
Bebauungsplanentwurf keine Pflanzgebote oder den Erhalt von Bäumen aufweise.
Dem Erhalt des Gewässerrandstreifens und
dem Erhalt der Bäume darin wurde in dem Bebauungsplanentwurf ausreichend
Rechnung getragen. In einem Streifen von 7,5m Breite parallel der
Böschungsoberkante des Garather Mühlenbaches sind die gekennzeichneten Flächen
gänzlich von Bebauung und sonstigen Eingriffen frei zu halten. Dort befinden sich
auch überwiegend die vom BUND erwähnten Gehölzstrukturen, welche damit
geschützt sind. Eine zusätzliche Festsetzung zum Baumerhalt ist in diesem Bereich
nicht nötig. Die Empfehlung des Gutachters wird somit umgesetzt. Zudem wurde
die Festsetzung der südlich an den Bachverlauf angrenzenden Grünfläche aus dem
Bebauungsplan Nr. 138 übernommen, wodurch ein Grünstreifen von insgesamt ca. 10
Metern Breite erhalten bleibt.
Nicht unerwähnt bleiben darf die Tatsache, dass zwischen dem vom BUND erwähnten
FFH-Gebiet Ohligser Heide und dem Plangebiet die Trasse der Bundesautobahn A 3
verläuft. Diese stellt – anders als die Inhalte des Bebauungsplanes Nr. 138,
2.Änderung – ein tatsächliches Hindernis für eine Biotopvernetzung dar.
4. Im Weiteren wird erläutert,
dass bei der vorliegenden Planung die klima- und immissionsökologischen
Funktionen in Hilden nicht berücksichtigt wurden. Danach solle jede weitere
Verdichtung maßvoll erfolgen. Es wird kritisiert, dass sich die neue Bebauung
im WA1 an dem höchsten vorhandenen Gebäude orientiere und somit keine Rücksicht
auf das Baudenkmal genommen würde.
Der festgesetzte Vegetationsanteil von 20% wird als zu niedrig angesehen. Es
wird vermutet, dass Ersatzpflanzungen auf dem Grundstück aus Platzgründen nicht
möglich seien, da in der Vergangenheit Ersatzgeld nach Baumschutzsatzung
gezahlt wurde.
Der Neubau Breddert 29 fügt sich nach Art
und Maß der Umgebungsbebauung ein und eben aus diesem Grunde ist städtebaulich
von einer maßvollen Verdichtung zu sprechen. Gemäß dem Bebauungsplan Nr. 138
hätte eine mögliche Verdichtung deutlich größer ausfallen können. Eine Trauf-
und/oder Firsthöhe war nicht vorgegeben. Durch den Bebauungsplanentwurf Nr.
138-02 konnte mit dem Vorhabenträger eine maßvolle Planung erarbeitet werden,
welche sich in den Bebauungsplanentwurf einfügt. Der Neubau überschreitet nicht
die Höhe des höchsten Gebäudes in dem Gebiet, wodurch sich ein harmonisches
Gesamtbild ergibt. Eine Würdigung des denkmalgeschützten Gebäudes (Krabbenburg
11) erfolgt durch die Festsetzung „Satteldach“, wodurch auch Neubauten den
ursprünglichen Charakter des Gebietes wiederspiegeln.
Der festgesetzte Vegetationsanteil von 30% sichert ein Mindestmaß an Grünfläche
in dem Gebiet. Die Bodenversiegelung ist zusätzlich durch die Begrenzung der
Überschreitung der Grundflächenzahl auf maximal 0,5 im gesamten Plangebiet
limitiert und darf, abgesichert durch eine zusätzliche Festsetzung, durch
Anlagen gemäß § 19
Abs. 4 BauNVO einschließlich der an Gebäude angrenzenden Terrassen nicht weiter
überschritten werden.
Die überbaubaren Flächen wurden zudem in
kleinere Einheiten aufgeteilt, um auch so dem Ortscharakter gerecht zu werden.
Wie in der Begründung beschrieben wurden in der Vergangenheit Bäume für die
Errichtung baulicher Anlagen im Plangebiet gefällt und wenn nötig nach
Baumschutzsatzung eine Ersatzzahlung geleistet. Diese Option bietet die
Baumschutzsatzung.
5. Der BUND, Ortsgruppe Hilden,
weist auf die Empfehlung der Energieagentur NRW zur Klimaanpassung hin, dass
zum Schutz vor Starkregen Gebäude nicht in der Nähe von Bächen oder mit einem
Eingang unter Straßenniveau errichtet werden sollen. Es wird vermutet, dass die
bodentiefen Fenster des Neubaus Breddert 29 darauf hindeuten, dass das Gebäude
deutlich unter Straßenniveau gebaut wurde.
Außerdem solle ausreichend Platz für Versickerungsbereiche offengehalten
werden. Dies sei im Bebauungsplanentwurf nicht der Fall. Zudem seien nur
Empfehlungen, aber keine Festsetzungen in Bezug auf die Versickerung von
Regenwasser formuliert worden.
Das Gebäude Breddert 29 ist in einem
angemessenen Abstand vom Garather Mühlenbach errichtet worden (ca. 15m). Das Gelände
steigt nach Süden hin an, wodurch der südliche Teil des Neubaus sozusagen leicht in das Erdreich
eingelassen wurde, um ein ebenes Fundament zu erstellen. Das Gebäude wurde aber
auf dem Niveau der Straße/Fahrbahn errichtet. Bodentiefe Fenster wurden von dem
Bauherrn aus architektonischen Gründen gewählt.
Festsetzungen im Hinblick auf die
Regenwasserversickerung sind nicht notwendig. Die festgesetzte Grundflächenzahl
(GRZ) gewährleistet ausreichend Platz, um das anfallende Regenwasser auf den
Grundstücken zu versickern. Wo dies geschieht und über welche Technik, ist in
jedem Bauantrag mit der Unteren Wasserbehörde und den Dienststellen der Stadt abzustimmen.
6. Es wird darauf hingewiesen,
dass das Plangebiet 150 Meter von der CO-Pipeline entfernt liege. Eine
planerische Auseinandersetzung habe nicht stattgefunden, es wurde lediglich
darauf hingewiesen.
Die CO-Pipeline ist aktuell nicht in
Betrieb und zum jetzigem Zeitpunkt ist auch nicht absehbar, ob bzw. wann diese
in Betrieb genommen wird. Aufgrund dieses Umstandes kann auf diesen Sachverhalt
in der Begründung nur hingewiesen werden.
7. Die massive und
„durchstrukturierte“ Bebauungsmöglichkeit entlang der Straße Breddert und
Krabbenburg ist zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes abzulehnen. Es wird
beschrieben, dass das sich Baugebiet am Stadtrand im Übergang zum Außenbereich
befinde. Die aufgelockerte und historisch gewachsene Bebauung mit
unterschiedlichen Gebäudeausrichtungen sei bereichsprägend. Die riegelartige,
zweigeschossige Bebauung mit geringem Abstand zur Straßenfront sei nicht
geeignet, eine harmonische Einbindung zu erreichen. Die eingeschossige Bebauung
im Hintergelände tauge ebenfalls nicht für einen harmonischen Übergang zur Freifläche,
auch wenn diese vor den Augen der Passanten weitgehend verborgen bliebe. Es
wird vorgeschlagen, eine Ein- und Zweifamilienhausbebauung festzusetzen, um
eine harmonische Einbindung zu erreichen.
Die Aussage, dass das denkmalgeschützte Gebäude eine Würdigung in Form eines Satteldaches
auf einem frisch errichteten Haus erfahre, sei wenig nachzuvollziehen.
Das Konzept des Bebauungsplanentwurfes
wird städtebaulich als sinnvoll angesehen. Die Abstaffelung (von II Geschossen
auf I Geschoss) zur Freifläche ergibt einen harmonischen Übergang. Die
straßenbegleitende Bebauung findet sich in der Umgebung wieder. Der auf 3m
festgesetzte Abstand zur Verkehrsfläche wird als ausreichend angesehen.
Auch Mehrfamilienhäuser befinden sich in der Umgebung, wodurch sich der Neubau
Breddert 29 ebenfalls einfügt. In Zeiten des Wohnungsmangels wird es deshalb
nicht für nachhaltig erachtet, ausschließlich Ein- und Zweifamilienhäuser in
diesem Gebiet zuzulassen.
Die überbaubaren Flächen wurden im Entwurf zur Offenlage zudem in kleinere
Einheiten aufgeteilt, um auch so dem Ortscharakter gerecht zu werden. Eine
„riegelartige“ Bebauung wird so ausgeschlossen.
Hinsichtlich der Berücksichtigung des Denkmales Krabbenburg 11 haben weder die
Untere Denkmalschutzbehörde noch das rheinische Amt für Denkmalpflege Bedenken
in Bezug auf die Planung geäußert.
8. In Bezug auf die
Luftschadstoffemissionen sagt der BUND, dass die Aussage in der Begründung
nicht nachzuvollziehen sei, die Grundstücke würden durch die Planung zukünftig
in einem gleichen Maße bebaut werden. Die heute vorhandenen Wohngebäude würden
eine Grundfläche von etwa 700qm umfassen, wobei zukünftig eine Bebauung auf
einer Grundfläche von etwa 2.100qm erlaubt sein soll.
Das Planungskonzept strebt eine straßenbegleitende
Bebauung an, welche sich in der Nähe des Plangebietes durchgängig wiederfindet.
Zusätzlich wird eine maßvolle Verdichtung im Hintergelände möglich gemacht.
Diese Entwicklungen sind langfristig ausgelegt und fügen sich in das Orts- und
Landschaftsbild ein.
Auf die Aufteilung der straßenbegleitenden Baufenster in kleinere Einheiten
wurde bereits hingewiesen.
Das Baufeld im aktuellen Bebauungsplan 138 bietet dagegen Bebauungsmöglichkeiten
auf einer Fläche von 3.475 qm. Der neue Bebauungsplanentwurf reduziert die
bebaubare Fläche dementsprechend deutlich.
Der vom BUND formulierte Vergleich der heute überbauten Fläche mit den überbaubaren
Flächen im Bebauungsplan Nr. 138, 2. Änderung ist falsch. Es müssen die überbaubaren
Flächenaus dem alten Bebauungsplan Nr. 138 und dem neuen Bebauungsplan Nr. 138,
2. Änderung verglichen werden.
In Teilen wurde den Anregungen des BUND, Ortsgruppe
Hilden, jedoch gefolgt:
-
Die dauerhaft zu
begrünende Grundstücksfläche wurde von 20 auf 30% erhöht;
-
Die Überschreitung
der Grundflächenzahl GRZ wurde auf insgesamt 0,5 begrenzt, sonst mögliche
Erhöhungen auf 0,66 somit unterbunden;
-
Das „Baufenster“
für die straßenbegleitende Bebauung wurde in kleinere Einheiten aufgeteilt, um
die befürchtete „riegelartige Bebauung“ zu verhindern und so eine bessere
Einbindung in die Umgebung zu gewährleisten.
2.
die öffentliche
Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 138, 2. Änderung gem. § 3 Abs 2 BauGB und die
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4
Abs. 2 BauGB, jeweils in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634).
Das Plangebiet
liegt im östlichen Bereich des Stadtteils Hilden-Süd. Es wird im Norden durch
den Garather Mühlenbach, im Osten durch die östlichen Grenzen der Flurstücke
Nr. 1778, Nr. 1780 und Nr. 1700 (alle in Flur 64 der Gemarkung Hilden), südlich
durch die Straße Krabbenburg und westlich durch die Straße Breddert begrenzt.
Ziel der zweiten
Änderung des Bebauungsplans 138 ist es, eine neue der Straße folgende
Baukörperstellung auszuweisen, damit sich zukünftige Bauvorhaben harmonisch in
die Umgebung einfügen. Auch die Baumöglichkeiten im Innenbereich sollen neu
strukturiert werden. Neue Baukörper sollen sich nach Art – wie bisher:
allgemeines Wohngebiet –, Maß und Gestaltung (z.B. Dachform) an der
Umgebungsbebauung orientieren. Zudem soll der Grünstreifen entlang des Baches erhalten
bleiben und geschützt werden.
Dem
Offenlagebeschluss liegt der Entwurf der Begründung mit Stand vom 07.10.2019 zugrunde.
Erläuterungen und Begründungen:
Der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanverfahrens wurde am
20.09.2017 im Stadtentwicklungsausschuss gefasst. Der Plan wird als
Bebauungsplan der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) aufgestellt
Das Plangebiet liegt im Südosten des Hildener
Stadtgebietes zwischen dem Verlauf des Garather Mühlenbaches und der Straße
Krabbenburg. Nach Süden hin schließen sich die Flächen des Südfriedhofes an,
nach Norden und Westen die Siedlungsbereiche Breddert sowie Am Eichelkamp.
Circa 300 Meter weiter östlich verläuft die
Autobahn A3. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 12, 16, 900, 901, 903, 905,
1199, 1700, 1778, 1780 und 1841, alle in Flur 64 der Gemarkung Hilden.
Der Bebauungsplan wird aus dem Flächennutzungsplan
entwickelt, sodass eine Berichtigung nicht notwendig ist.
Aktuell befinden sich in dem Planbereich einige Einfamilienhäuser mit
Satteldach, es sind aber auch noch große Grundstücke frei von Bebauung.
Hinzugekommen ist ein Neubau an der Straße Breddert.
Zukünftig sollen durch den Bebauungsplan – im
Unterschied zu dem bisherigen Inhalt des Bebauungsplanes Nr. 138 – unter
Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange mehrere kleinere Baufelder dem
Straßenverlauf begleitend ausgewiesen werden – anstelle einer „Flächenausweisung“.
Der Schutzstreifen entlang des Garather
Mühlenbachs sowie eine bereits im Bebauungsplan Nr. 138 vorhandene Grünfläche
sollen festgeschrieben werden.
Die dagegen heute noch fehlenden Festsetzungen zu Trauf- und Firsthöhen
sowie zur Dachneigung und -form sollen der Umgebungsbebauung gemäß ergänzt
werden.
Für das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr.
138-02 wurde ein Lärmgutachten in Auftrag gegeben. Der Gutachter (grazy +
zanolli engeneering, Bergisch Gladbach) hat dabei als Lärmquellen den örtlichen
Straßenverkehrslärm, die Bundesautobahn BAB3 und die im Ausbau befindliche
Tank- und Raststätte „Ohligser Heide“ berücksichtigt. Zusätzlich wurde außerdem
der Sportlärm der nahegelegenen Bezirkssportanlage „Am Bandsbusch“ untersucht.
Der Gutachter kommt in der Untersuchung zu
dem Ergebnis, dass Lärmbelastungen, die nach allgemeiner Rechtsprechung und
Meinung ungesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse befürchten lassen, nicht fest
zu stellen sind. Dennoch liegen Lärmbelastungen vor.
Um im Plangebiet regelkonforme Wohn- und
Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten, wurden vom Gutachter textliche
Festsetzungen gemäß der DIN 4109:2018-01 formuliert, welche in den Bebauungsplan
aufgenommen wurden. Isophone sind in den Baufeldern des Bebauungsplanentwurfes
nicht aufzunehmen, da für das gesamte Plangebiet durch eine Textliche
Festsetzungf als Ausgangswert für die Beurteilung der Belastung ein Wert von 73
dB(A) festgelegt wird.
Schlafräume in Wohngebäuden sollen zudem mit
fensteröffnungsunabhängigen Lüftungssystemen ausgestattet werden, um die
Nachtruhe der Bewohner zu sichern (Hinweis zum Bebauungsplan).
Das Gutachten hat weiterhin gezeigt, dass
der Sportlärm der Bezirkssportanlage keine lärmtechnischen Konflikte in Bezug
auf die Planung auslöst.
Im Weiteren wurde der Diplom-Biologe Hr. Brenner beauftragt, für den
Bebauungsplan Nr. 138-02 eine artenschutzrechtliche Ersteinschätzung (ASP I) zu
erstellen. In dieser kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass
artenschutzrechtliche Verbotsbestände durch die Planung ausgeschlossen werden
können. Eine vertiefende Prüfung (ASP Stufe II) ist nicht erforderlich.
Aufgrund der
Festsetzungen zum weitgehenden Erhalt des Siedlungsbildes (Grünflächenanteil
und feste Grundflächenzahl von 0,4) werden in den Bebauungsplan keine
Festsetzungen zur verpflichtenden Umsetzung von Dach- oder Fassadenbegrünung
aufgenommen; sie werden aber auch nicht ausgeschlossen, sodass jederzeit Raum
für freiwillige Maßnahmen besteht.
Das Bebauungsplanverfahren wird nach § 13a BauGB „Bebauungspläne der
Innenentwicklung“ durchgeführt. Trotz der Möglichkeiten dieses beschleunigten
Verfahrens wurden die vorgezogene Bürgerbeteiligung (Bürgeranhörung) am 19.09.2019
gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange im Zeitraum vom 05.08.19 bis zum 13.09.19
gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Das Protokoll der Bürgeranhörung sind
dieser Sitzungsvorlage beigefügt.
Aus der Bürgeranhörung und der frühzeitigen Behördenbeteiligung gingen
keine Aspekte hervor, die zu einer grundlegenden Überarbeitung und/oder
Änderung des Bebauungsplan-Entwurfes führten. Es wurden jedoch Präzisierungen
und punktuell Änderungen sowohl in der Bebauungsplan-Zeichnung, den textlichen
Festsetzungen und Hinweisen als auch in der Begründung zum Bebauungsplan
vorgenommen. Die Änderungen umfassen im Wesentlichen:
- Das
„Baufenster“ für die straßenbegleitende Bebauung wurde in kleinere Einheiten
aufgeteilt, um die befürchtete „riegelartige Bebauung“ zu verhindern und so
eine bessere Einbindung in die Umgebung zu gewährleisten.
- Die
dauerhaft zu begrünende Grundstücksfläche wurde von 20 auf 30% erhöht;
- Die
Überschreitung der Grundflächenzahl GRZ wurde auf insgesamt 0,5 begrenzt, sonst
mögliche Erhöhungen auf 0,66 somit unterbunden;
Hierdurch kann einigen Anregungen nachgekommen werden.
Der aktuelle Entwurf ist nun auf einem
Stand, der eine Offenlage möglich macht. Dementsprechend ist der
Beschlussvorschlag formuliert. Bei einem positiven Beschluss wäre eine Durchführung
der Offenlage im Zeitraum erstes Quartal 2020 möglich.
gez.
B. Alkenings