Betreff
Bebauungsplan Nr. 138, 2.Änderung für den Bereich Krabbenburg/Breddert;
Abwägung der Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung
Offenlagebeschluss
Vorlage
WP 14-20 SV 61/253
Aktenzeichen
IV/61.1 Groll_B-Plan 138-02
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss

 

1.          die Anregungen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange im   Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wie folgt abzuhandeln:

 

1.1        Schreiben vom Kampfmittelbeseitigungsdienst (KDB) vom 09.08.2019

Die Behörde teilt in ihrem Schreiben mit, dass eine Überprüfung des Geltungsbereiches nicht erforderlich ist, da keinerlei Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln bestehen.

Sollten allerdings Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen stattfinden, wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

 

Dieser Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

1.2        Schreiben des Bergisch-rheinischen Wasserverbands (BRW) vom 13.08.2019

Grundsätzlich bestehen seitens des BRW keine Bedenken gegen die Änderung des Bebauungsplanes. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine mögliche Überschwemmungsgefahr durch den Garather Mühlenbach geprüft und bewertet werden sollte.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

 

Die aktuellsten Hochwasserrisiko- und Hochwassergefahrenkarten der Bezirksregierung Düsseldorf mit Stand von Januar 2017 den Garather Mühlenbach betreffend zeigen, dass bei verschiedenen Hochwasserszenarien (HQhäufig, HQ100 und HQextrem) im Plangebiet keine Auswirkungen zu erwarten sind.

Die Ergebnisse beruhen auf einer detaillierten Betrachtung/Berechnung und werden nicht in Zweifel gezogen. Eine nähere Betrachtung auf Bebauungsplanebene wird nicht für notwendig erachtet.

 

1.3       Schreiben des Kreises Mettmann vom 09.09.2019

            Auch der Kreis Mettmann merkt an, dass bei einem HQ extrem Teilflächen des Plangebietes        überflutet werden könnten.

            Die Untere Wasserbehörde weist zudem darauf hin, dass ein Anschluss weiterer befestigter     Flächen an den vorhandenen Regenwasserkanal und die Versickerung von

            Niederschlagswasser bei Neuplanungen mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen            sind.

Das Kreisgesundheitsamt empfiehlt eine am Lärmschutz orientierte Grundrissgestaltung bei Um- und Neubauten.

            Die Untere Naturschutzbehörde schließt sich der Einschätzung des Gutachters

            (Artenschutzrechtliche Ersteinschätzung zum Bebauungsplan 138-02) nicht an und fordert        vor dem Abriss von Altbauten eine nochmalige Prüfung der Gebäude auf

            Fledermausquartiere durchzuführen.

 

            Ansonsten werden keine Bedenken oder Hinweise vorgebracht.

           

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

 

Die aktuellsten Hochwasserrisiko- und Hochwassergefahrenkarten der Bezirksregierung Düsseldorf mit Stand von Januar 2017 den Garather Mühlenbach betreffend zeigen, dass bei verschiedenen Hochwasserszenarien (HQhäufig, HQ100 und HQextrem) im Plangebiet keine Auswirkungen zu erwarten sind.

Die Ergebnisse beruhen auf einer detaillierten Betrachtung/Berechnung und werden nicht in Zweifel gezogen. Eine nähere Betrachtung auf Bebauungsplanebene wird nicht für notwendig erachtet. Dementsprechend enthalten die festgesetzten Hochwasser-Risikokarten keine Ausweisungen für das hier betroffene Plangebiet.

 

Die Aufforderung, die Untere Wasserbehörde bei Neuplanungen zu beteiligen, sowie die           Empfehlung der Unteren Naturschutzbehörde zur nochmaligen Begutachtung von Altgebäuden vor dem Abriss werden in den textlichen Hinweisen sowie in der Entwurfsbegründung zum Bebauungsplan ergänzt.

Auch die Anregung des Kreisgesundheitsamtes findet als neuer textlicher Hinweis im Bebauungsplan wieder.

Den Anregungen des Kreises Mettmann wurde somit nachgekommen.

 

1.4       Schreiben des BUND Ortsgruppe Hilden vom 12.09.2019

1.  Es wird erklärt, dass die Bebauungsplanänderung den Darstellungen des Flächennutzungsplanes von 1993 widerspreche. Es wird beschrieben, dass dort ein ca. 15 bis 20 Meter breiter Grünstreifen festgesetzt sei und dies nun bei der Bebauungsplanänderung umzusetzen sei.

Die Darstellungen des Flächennutzungsplanes sind in einem Maßstab von 1:10.000 nicht parzellenscharf. Im Bebauungsplanentwurf wird aber in Bezug auf die Baufelder ein 15 bis 20 Meter breiter Abstand zum Bach eingehalten.
Darüber hinaus enthält der Bebauungsplan-Entwurf zur 2. Änderung weiterhin die bereits im derzeitigen Bebauungsplan Nr. 138 enthaltene 7,50m breite Schutzfläche.

 

2.  Der BUND, Ortsgruppe Hilden, verweist in seiner Stellungnahme auf die EU-Wasserrahmenrichtlinie und das darin vorgeschriebene Verschlechterungsgebot. Dabei wird auf die Umsetzungsfahrpläne der Wasserrahmenrichtlinie für den Bereich des Garather Mühlenbachs verwiesen. Eine Ausdehnung der Bebauung in die heute schon über den Flächennutzungsplan festgesetzte Grünfläche sei nicht hinzunehmen. Auch die Anlage von Versickerungsmulden, Stellplätzen u.ä. sei in der Fläche abzulehnen.

Der BRW, welcher für die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in diesem Bereich zuständig ist, hat in seiner Stellungnahme keine Bedenken in Bezug auf den Bebauungsplan Nr. 138-02 vorgebracht. Die Planung hat dementsprechend keinen Einfluss auf die Umsetzungsfahrpläne der WWRL, die zudem in diesem Bereiche keine Maßnahmen vorsehen.
In dem 7,5 Meter breiten Streifen südlich des Garather Mühlenbaches sind keinerlei bauliche Veränderungen erlaubt. Das Anlegen von Versickerungsmulden im Bereich der privaten Grünfläche wird als planerisch verträglich bewertet. Die Zufahrt wird über das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht geregelt.

 

3.  Der BUND, Ortsgruppe Hilden, beschreibt weiterhin die Bedeutung des Gewässerrandstreifens als großes ökologisches Vernetzungspotential. Dies sei in der Planung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es wird aus der artenschutzrechlichen Ersteinschätzung zum Bebauungsplanentwurf zitiert, dass die Gewässerrandstreifen in keinem Fall weiter beschnitten werden sollten. Weiterhin wird bemängelt, dass der Bebauungsplanentwurf keine Pflanzgebote oder den Erhalt von Bäumen aufweise.

Dem Erhalt des Gewässerrandstreifens und dem Erhalt der Bäume darin wurde in dem Bebauungsplanentwurf ausreichend Rechnung getragen. In einem Streifen von 7,5m Breite parallel der Böschungsoberkante des Garather Mühlenbaches sind die gekennzeichneten Flächen gänzlich von Bebauung und sonstigen Eingriffen frei zu halten. Dort befinden sich auch überwiegend die vom BUND erwähnten Gehölzstrukturen, welche damit geschützt sind. Eine zusätzliche Festsetzung zum Baumerhalt ist in diesem Bereich nicht nötig. Die Empfehlung des Gutachters wird somit umgesetzt. Zudem wurde die Festsetzung der südlich an den Bachverlauf angrenzenden Grünfläche aus dem Bebauungsplan Nr. 138 übernommen, wodurch ein Grünstreifen von insgesamt ca. 10 Metern Breite erhalten bleibt.
Nicht unerwähnt bleiben darf die Tatsache, dass zwischen dem vom BUND erwähnten FFH-Gebiet Ohligser Heide und dem Plangebiet die Trasse der Bundesautobahn A 3 verläuft. Diese stellt – anders als die Inhalte des Bebauungsplanes Nr. 138, 2.Änderung – ein tatsächliches Hindernis für eine Biotopvernetzung dar.

 

4.  Im Weiteren wird erläutert, dass bei der vorliegenden Planung die klima- und immissionsökologischen Funktionen in Hilden nicht berücksichtigt wurden. Danach solle jede weitere Verdichtung maßvoll erfolgen. Es wird kritisiert, dass sich die neue Bebauung im WA1 an dem höchsten vorhandenen Gebäude orientiere und somit keine Rücksicht auf das Baudenkmal genommen würde.
Der festgesetzte Vegetationsanteil von 20% wird als zu niedrig angesehen. Es wird vermutet, dass Ersatzpflanzungen auf dem Grundstück aus Platzgründen nicht möglich seien, da in der Vergangenheit Ersatzgeld nach Baumschutzsatzung gezahlt wurde.

Der Neubau Breddert 29 fügt sich nach Art und Maß der Umgebungsbebauung ein und eben aus diesem Grunde ist städtebaulich von einer maßvollen Verdichtung zu sprechen. Gemäß dem Bebauungsplan Nr. 138 hätte eine mögliche Verdichtung deutlich größer ausfallen können. Eine Trauf- und/oder Firsthöhe war nicht vorgegeben. Durch den Bebauungsplanentwurf Nr. 138-02 konnte mit dem Vorhabenträger eine maßvolle Planung erarbeitet werden, welche sich in den Bebauungsplanentwurf einfügt. Der Neubau überschreitet nicht die Höhe des höchsten Gebäudes in dem Gebiet, wodurch sich ein harmonisches Gesamtbild ergibt. Eine Würdigung des denkmalgeschützten Gebäudes (Krabbenburg 11) erfolgt durch die Festsetzung „Satteldach“, wodurch auch Neubauten den ursprünglichen Charakter des Gebietes wiederspiegeln.
Der festgesetzte Vegetationsanteil von 30% sichert ein Mindestmaß an Grünfläche in dem Gebiet. Die Bodenversiegelung ist zusätzlich durch die Begrenzung der Überschreitung der Grundflächenzahl auf maximal 0,5 im gesamten Plangebiet limitiert und darf, abgesichert durch eine zusätzliche Festsetzung, durch Anlagen gemäß
§ 19 Abs. 4 BauNVO einschließlich der an Gebäude angrenzenden Terrassen nicht weiter überschritten werden.
Die überbaubaren Flächen wurden zudem in kleinere Einheiten aufgeteilt, um auch so dem Ortscharakter gerecht zu werden.
Wie in der Begründung beschrieben wurden in der Vergangenheit Bäume für die Errichtung baulicher Anlagen im Plangebiet gefällt und wenn nötig nach Baumschutzsatzung eine Ersatzzahlung geleistet. Diese Option bietet die Baumschutzsatzung.

 

5.  Der BUND, Ortsgruppe Hilden, weist auf die Empfehlung der Energieagentur NRW zur Klimaanpassung hin, dass zum Schutz vor Starkregen Gebäude nicht in der Nähe von Bächen oder mit einem Eingang unter Straßenniveau errichtet werden sollen. Es wird vermutet, dass die bodentiefen Fenster des Neubaus Breddert 29 darauf hindeuten, dass das Gebäude deutlich unter Straßenniveau gebaut wurde.
Außerdem solle ausreichend Platz für Versickerungsbereiche offengehalten werden. Dies sei im Bebauungsplanentwurf nicht der Fall. Zudem seien nur Empfehlungen, aber keine Festsetzungen in Bezug auf die Versickerung von Regenwasser formuliert worden.

Das Gebäude Breddert 29 ist in einem angemessenen Abstand vom Garather Mühlenbach errichtet worden (ca. 15m). Das Gelände steigt nach Süden hin an, wodurch der südliche Teil des
Neubaus sozusagen leicht in das Erdreich eingelassen wurde, um ein ebenes Fundament zu erstellen. Das Gebäude wurde aber auf dem Niveau der Straße/Fahrbahn errichtet. Bodentiefe Fenster wurden von dem Bauherrn aus architektonischen Gründen gewählt.
Festsetzungen im Hinblick auf die Regenwasserversickerung sind nicht notwendig. Die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) gewährleistet ausreichend Platz, um das anfallende Regenwasser auf den Grundstücken zu versickern. Wo dies geschieht und über welche Technik, ist in jedem Bauantrag mit der Unteren Wasserbehörde und den Dienststellen der Stadt abzustimmen.

 

6.  Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet 150 Meter von der CO-Pipeline entfernt liege. Eine planerische Auseinandersetzung habe nicht stattgefunden, es wurde lediglich darauf hingewiesen.

Die CO-Pipeline ist aktuell nicht in Betrieb und zum jetzigem Zeitpunkt ist auch nicht absehbar, ob bzw. wann diese in Betrieb genommen wird. Aufgrund dieses Umstandes kann auf diesen Sachverhalt in der Begründung nur hingewiesen werden.

 

7.  Die massive und „durchstrukturierte“ Bebauungsmöglichkeit entlang der Straße Breddert und Krabbenburg ist zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes abzulehnen. Es wird beschrieben, dass das sich Baugebiet am Stadtrand im Übergang zum Außenbereich befinde. Die aufgelockerte und historisch gewachsene Bebauung mit unterschiedlichen Gebäudeausrichtungen sei bereichsprägend. Die riegelartige, zweigeschossige Bebauung mit geringem Abstand zur Straßenfront sei nicht geeignet, eine harmonische Einbindung zu erreichen. Die eingeschossige Bebauung im Hintergelände tauge ebenfalls nicht für einen harmonischen Übergang zur Freifläche, auch wenn diese vor den Augen der Passanten weitgehend verborgen bliebe. Es wird vorgeschlagen, eine Ein- und Zweifamilienhausbebauung festzusetzen, um eine harmonische Einbindung zu erreichen.

Die Aussage, dass das denkmalgeschützte Gebäude eine Würdigung in Form eines Satteldaches auf einem frisch errichteten Haus erfahre, sei wenig nachzuvollziehen.

Das Konzept des Bebauungsplanentwurfes wird städtebaulich als sinnvoll angesehen. Die Abstaffelung (von II Geschossen auf I Geschoss) zur Freifläche ergibt einen harmonischen Übergang. Die straßenbegleitende Bebauung findet sich in der Umgebung wieder. Der auf 3m festgesetzte Abstand zur Verkehrsfläche wird als ausreichend angesehen.
Auch Mehrfamilienhäuser befinden sich in der Umgebung, wodurch sich der Neubau Breddert 29 ebenfalls einfügt. In Zeiten des Wohnungsmangels wird es deshalb nicht für nachhaltig erachtet, ausschließlich Ein- und Zweifamilienhäuser in diesem Gebiet zuzulassen.
Die überbaubaren Flächen wurden im Entwurf zur Offenlage zudem in kleinere Einheiten aufgeteilt, um auch so dem Ortscharakter gerecht zu werden. Eine „riegelartige“ Bebauung wird so ausgeschlossen.

Hinsichtlich der Berücksichtigung des Denkmales Krabbenburg 11 haben weder die Untere Denkmalschutzbehörde noch das rheinische Amt für Denkmalpflege Bedenken in Bezug auf die Planung geäußert.

 

8.  In Bezug auf die Luftschadstoffemissionen sagt der BUND, dass die Aussage in der Begründung nicht nachzuvollziehen sei, die Grundstücke würden durch die Planung zukünftig in einem gleichen Maße bebaut werden. Die heute vorhandenen Wohngebäude würden eine Grundfläche von etwa 700qm umfassen, wobei zukünftig eine Bebauung auf einer Grundfläche von etwa 2.100qm erlaubt sein soll.

Das Planungskonzept strebt eine straßenbegleitende Bebauung an, welche sich in der Nähe des Plangebietes durchgängig wiederfindet. Zusätzlich wird eine maßvolle Verdichtung im Hintergelände möglich gemacht. Diese Entwicklungen sind langfristig ausgelegt und fügen sich in das Orts- und Landschaftsbild ein.
Auf die Aufteilung der straßenbegleitenden Baufenster in kleinere Einheiten wurde bereits hingewiesen.
Das Baufeld im aktuellen Bebauungsplan 138 bietet dagegen Bebauungsmöglichkeiten auf einer Fläche von 3.475 qm. Der neue Bebauungsplanentwurf reduziert die bebaubare Fläche dementsprechend deutlich.
Der vom BUND formulierte Vergleich der heute überbauten Fläche mit den überbaubaren Flächen im Bebauungsplan Nr. 138, 2. Änderung ist falsch. Es müssen die überbaubaren Flächenaus dem alten Bebauungsplan Nr. 138 und dem neuen Bebauungsplan Nr. 138, 2. Änderung verglichen werden.

 

In Teilen wurde den Anregungen des BUND, Ortsgruppe Hilden, jedoch gefolgt:

-       Die dauerhaft zu begrünende Grundstücksfläche wurde von 20 auf 30% erhöht;

-       Die Überschreitung der Grundflächenzahl GRZ wurde auf insgesamt 0,5 begrenzt, sonst mögliche Erhöhungen auf 0,66 somit unterbunden;

-       Das „Baufenster“ für die straßenbegleitende Bebauung wurde in kleinere Einheiten aufgeteilt, um die befürchtete „riegelartige Bebauung“ zu verhindern und so eine bessere Einbindung in die Umgebung zu gewährleisten.

 

 

2.            die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 138, 2. Änderung gem. § 3 Abs 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB, jeweils in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634).

Das Plangebiet liegt im östlichen Bereich des Stadtteils Hilden-Süd. Es wird im Norden durch den Garather Mühlenbach, im Osten durch die östlichen Grenzen der Flurstücke Nr. 1778, Nr. 1780 und Nr. 1700 (alle in Flur 64 der Gemarkung Hilden), südlich durch die Straße Krabbenburg und westlich durch die Straße Breddert begrenzt.

 

Ziel der zweiten Änderung des Bebauungsplans 138 ist es, eine neue der Straße folgende Baukörperstellung auszuweisen, damit sich zukünftige Bauvorhaben harmonisch in die Umgebung einfügen. Auch die Baumöglichkeiten im Innenbereich sollen neu strukturiert werden. Neue Baukörper sollen sich nach Art – wie bisher: allgemeines Wohngebiet –, Maß und Gestaltung (z.B. Dachform) an der Umgebungsbebauung orientieren. Zudem soll der Grünstreifen entlang des Baches erhalten bleiben und geschützt werden.

 

Dem Offenlagebeschluss liegt der Entwurf der Begründung mit Stand vom 07.10.2019 zugrunde.

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

 

Der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanverfahrens wurde am 20.09.2017 im Stadtentwicklungsausschuss gefasst. Der Plan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) aufgestellt

 

Das Plangebiet liegt im Südosten des Hildener Stadtgebietes zwischen dem Verlauf des Garather Mühlenbaches und der Straße Krabbenburg. Nach Süden hin schließen sich die Flächen des Südfriedhofes an, nach Norden und Westen die Siedlungsbereiche Breddert sowie Am Eichelkamp.

Circa 300 Meter weiter östlich verläuft die Autobahn A3. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 12, 16, 900, 901, 903, 905, 1199, 1700, 1778, 1780 und 1841, alle in Flur 64 der Gemarkung Hilden.

 

Der Bebauungsplan wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, sodass eine Berichtigung nicht notwendig ist.

 

Aktuell befinden sich in dem Planbereich einige Einfamilienhäuser mit Satteldach, es sind aber auch noch große Grundstücke frei von Bebauung. Hinzugekommen ist ein Neubau an der Straße Breddert.

 

Zukünftig sollen durch den Bebauungsplan – im Unterschied zu dem bisherigen Inhalt des Bebauungsplanes Nr. 138 – unter Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange mehrere kleinere Baufelder dem Straßenverlauf begleitend ausgewiesen werden – anstelle einer „Flächenausweisung“.

Der Schutzstreifen entlang des Garather Mühlenbachs sowie eine bereits im Bebauungsplan Nr. 138 vorhandene Grünfläche sollen festgeschrieben werden.

Die dagegen heute noch fehlenden Festsetzungen zu Trauf- und Firsthöhen sowie zur Dachneigung und -form sollen der Umgebungsbebauung gemäß ergänzt werden.

 

Für das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 138-02 wurde ein Lärmgutachten in Auftrag gegeben. Der Gutachter (grazy + zanolli engeneering, Bergisch Gladbach) hat dabei als Lärmquellen den örtlichen Straßenverkehrslärm, die Bundesautobahn BAB3 und die im Ausbau befindliche Tank- und Raststätte „Ohligser Heide“ berücksichtigt. Zusätzlich wurde außerdem der Sportlärm der nahegelegenen Bezirkssportanlage „Am Bandsbusch“ untersucht.

Der Gutachter kommt in der Untersuchung zu dem Ergebnis, dass Lärmbelastungen, die nach allgemeiner Rechtsprechung und Meinung ungesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse befürchten lassen, nicht fest zu stellen sind. Dennoch liegen Lärmbelastungen vor.

Um im Plangebiet regelkonforme Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten, wurden vom Gutachter textliche Festsetzungen gemäß der DIN 4109:2018-01 formuliert, welche in den Bebauungsplan aufgenommen wurden. Isophone sind in den Baufeldern des Bebauungsplanentwurfes nicht aufzunehmen, da für das gesamte Plangebiet durch eine Textliche Festsetzungf als Ausgangswert für die Beurteilung der Belastung ein Wert von 73 dB(A) festgelegt wird.

Schlafräume in Wohngebäuden sollen zudem mit fensteröffnungsunabhängigen Lüftungssystemen ausgestattet werden, um die Nachtruhe der Bewohner zu sichern (Hinweis zum Bebauungsplan).

Das Gutachten hat weiterhin gezeigt, dass der Sportlärm der Bezirkssportanlage keine lärmtechnischen Konflikte in Bezug auf die Planung auslöst.

 

Im Weiteren wurde der Diplom-Biologe Hr. Brenner beauftragt, für den Bebauungsplan Nr. 138-02 eine artenschutzrechtliche Ersteinschätzung (ASP I) zu erstellen. In dieser kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass artenschutzrechtliche Verbotsbestände durch die Planung ausgeschlossen werden können. Eine vertiefende Prüfung (ASP Stufe II) ist nicht erforderlich.

Aufgrund der Festsetzungen zum weitgehenden Erhalt des Siedlungsbildes (Grünflächenanteil und feste Grundflächenzahl von 0,4) werden in den Bebauungsplan keine Festsetzungen zur verpflichtenden Umsetzung von Dach- oder Fassadenbegrünung aufgenommen; sie werden aber auch nicht ausgeschlossen, sodass jederzeit Raum für freiwillige Maßnahmen besteht.

 

Das Bebauungsplanverfahren wird nach § 13a BauGB „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ durchgeführt. Trotz der Möglichkeiten dieses beschleunigten Verfahrens wurden die vorgezogene Bürgerbeteiligung (Bürgeranhörung) am 19.09.2019 gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange im Zeitraum vom 05.08.19 bis zum 13.09.19 gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Das Protokoll der Bürgeranhörung sind dieser Sitzungsvorlage beigefügt.

 

Aus der Bürgeranhörung und der frühzeitigen Behördenbeteiligung gingen keine Aspekte hervor, die zu einer grundlegenden Überarbeitung und/oder Änderung des Bebauungsplan-Entwurfes führten. Es wurden jedoch Präzisierungen und punktuell Änderungen sowohl in der Bebauungsplan-Zeichnung, den textlichen Festsetzungen und Hinweisen als auch in der Begründung zum Bebauungsplan vorgenommen. Die Änderungen umfassen im Wesentlichen:

-      Das „Baufenster“ für die straßenbegleitende Bebauung wurde in kleinere Einheiten aufgeteilt, um die befürchtete „riegelartige Bebauung“ zu verhindern und so eine bessere Einbindung in die Umgebung zu gewährleisten.

-      Die dauerhaft zu begrünende Grundstücksfläche wurde von 20 auf 30% erhöht;

-      Die Überschreitung der Grundflächenzahl GRZ wurde auf insgesamt 0,5 begrenzt, sonst mögliche Erhöhungen auf 0,66 somit unterbunden;

Hierdurch kann einigen Anregungen nachgekommen werden.

 

Der aktuelle Entwurf ist nun auf einem Stand, der eine Offenlage möglich macht. Dementsprechend ist der Beschlussvorschlag formuliert. Bei einem positiven Beschluss wäre eine Durchführung der Offenlage im Zeitraum erstes Quartal 2020 möglich.

 

gez.
B. Alkenings