Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt die Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 264 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) in Verbindung
mit § 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S.
3634) als Bebauungsplan der Innenentwicklung für den Bereich „Gerhart-Hauptmann-Hof“ zwischen Sankt-Konrad-Allee und
Richrather Straße
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Hilden-Süd zwischen St.-Konrad-Allee
und Richrather Straße. Es wird begrenzt durch die westliche Straßenbegrenzung
der St.-Konrad-Allee, die Süd und Westgrenze des Flurstücks 1200, die Nord- und
Westgrenze des Flurstücks 794, die Westgrenze der Flurstücke 949, 131, 503,
504, 133, 134, die Südgrenze der Flurstücke 134, 751, 140 und 335, alle in Flur
62 der Gemarkung Hilden.
Ziel des
Bebauungsplans Nr. 264 ist es, die vorhandenen Grünflächen zu erhalten und
einen planerischen Ausgleich zwischen dem vorhandenen Verdichtungspotenzial und
dem Erhalt der Grünflächen zu erreichen.
Erläuterungen und Begründungen:
Für den Bereich Gerhart-Hauptmann-Hof/St.Konrad-Allee soll
erstmalig ein Bebauungsplan aufgestellt werden. Der Anlass hierfür ist die
vorgesehene Nachverdichtung durch einen Eigentümer. Mit der Planung soll hingegen
der Erhalt der dort vorhandenen privaten Grünflächen ermöglicht werden.
Diese Vorgabe beruht auf dem Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses
in seiner Sitzung am 11.09.2019.
Bisheriges Planungsrecht im
Plangebiet
Im Bereich des Plangebietes Gerhart-Hauptmann-Hof/St. Konrad-Allee gibt
es bisher keinen Bebauungsplan, so dass die Bebaubarkeit nach § 34
Baugesetzbuch (BauGB) beurteilt wird.
Der Innenbereich des Gebietes ist sehr dicht mit kleinen zweigeschossigen
Reihenhäusern bebaut, die nach
dem Zweiten Weltkrieg errichtet wurden. Umliegend grenzen ebenfalls zweigeschossige
Mehrfamilienhäuser sowie einige Reihenhäuser an.
Planungsanlass
Der Eigentümer eines der Grundstücke an der
St.-Konrad-Allee strebt eine Verdichtung durch zusätzliche
Mehrfamilienhausbebauung auf seinem Grundstück an. Für die Bebauung wurde am
08.05.2019 ein
positiver Bauvorbescheid erteilt. Dieser ist nach der (alten) BauO NRW
2000 zwei Jahre gültig (also bis Mai 2021) und kann anschließend verlängert
werden. Ein darauf aufbauender Bauantrag liegt der Unteren Bauaufsichtsbehörde noch
nicht vor.
Mögliche Planungsfolgen
Im Zuge der Aufstellung des
Bebauungsplans ist zu klären, ob dem Grundstückseigentümer durch die geplanten Festsetzungen
ein erheblicher finanzieller Nachteil entsteht:
Wenn das derzeit bestehende Baurecht durch die Aufstellung des
Bebauungsplans geschmälert wird, entsteht dem Grundstückseigentümer ein Vermögensverlust,
also ein „Planungsschaden“ gem. § 39ff. BauGB.
Wenn der Eingriff in das vor Aufstellung des Bebauungsplans bestehende
Baurecht unerheblich ist, wird dies nicht als Planungsschaden gewertet. Aus
einem erheblichen Eingriff kann ein Entschädigungsanspruch entstehen. Die Höhe
der Entschädigungsleistung ist gemäß § 42 BauGB davon abhängig, ob die
Grundstücke bereits seit über sieben Jahren hätten bebaut werden können, aber
es nicht wurden oder ob das Baurecht erst mit Rechtskraft der BauO NRW 2018 zum
01.01.2019 bebaut werden konnte.
Da die positiv beschiedene Bauvoranfrage dem Eigentümer das Baurecht für
mehrere Neubauten einräumt, entstünde zumindest für den Fall, dass eine
Nachverdichtung auf dem betroffenen Grundstück durch den Bebauungsplan gänzlich
unzulässig würde, voraussichtlich ein beträchtlicher Planungsschaden.
Diese Frage muss im anstehenden Bauleitplanverfahren umfassend geklärt und
das künftige Baurecht auch vor diesem Hintergrund sinnvoll entwickelt werden.
Der Aufstellungsbeschluss erfolgt nach § 13a BauGB „Bebauungspläne der
Innenentwicklung“ und damit als sog. „beschleunigtes Verfahren“. Die formellen
und inhaltlichen Voraussetzungen hierfür sind gegeben, da von diesem
Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen ausgehen
werden.
Es wird jedoch, trotz der Möglichkeit dieser Verfahrensart, nicht auf die
frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs.1
und § 4 Abs.1 BauGB verzichtet, um frühzeitig Anregungen in Bezug auf die
Planung sicherzustellen. Im
Zuge des beschleunigten Verfahrens wird nur von der Erstellung eines formellen
Umweltberichts sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach Abschluss des
Verfahrens und weiteren Monitoring-Maßnahmen abgesehen.
gez.
B.Alkenings
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
|
|
||||
Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
|
|
||||
Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
||
|
||||||
Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
||||
Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
|
|||||
Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
||||
Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen Franke |
||||||