Betreff
Informationen zum Gesetz zur Einführung des Gesetzes zur frühen Förderung und Bildung von Kindern und zur Änderung des Schulgesetzes
Vorlage
WP 14-20 SV 51/272
Aktenzeichen
III/51 - Kan
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss nimmt Kenntnis vom Gesetz zur Einführung des Gesetzes zur frühen Förderung und Bildung von Kindern und zur Änderung des Schulgesetzes entsprechend des Referentenentwurfes vom 09.07.2019.

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Die finanzielle Situation der Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen war bis 2017 äußerst angespannt. Der schwierigen Lage mit drohenden Einrichtungsschließungen (in Hilden wurde die ehemalige Elterninitiative „Die kleinen Strolche e.V.“ in eine städtische Trägerschaft überführt), Qualitätsverlusten durch Personalabbau und der Gefährdung des notwendigen Platzausbaus hat die Landesregierung unmittelbar nach Regierungsantritt entgegengewirkt. Ursächlich für die Notsituation war vor allem die strukturelle Unterfinanzierung der Kindertageseinrichtungen. Bis zum Kindergartenjahr 2015/2016 erhöhten sich die Kindpauschalen jedes Jahr automatisch um 1,5 %. Diese Erhöhung konnte besonders die deutlich schneller steigenden Personalkosten nicht auffangen (ca. 5%). 2017 hat die Landesregierung deshalb die Kindertageseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen mit dem Kita-Träger-Rettungsprogramm deutlich entlastet und zunächst für die Kindergartenjahre 2017/2018 und 2018/2019 Qualität in der Kindertagesbetreuung gesichert („Rettungsprogramm“). Diese Stabilisierung wurde für das Kindergartenjahr 2019/2020 verlängert („Gesetz für einen qualitativ sicheren Übergang zu einem reformierten Kinderbildungsgesetz“) und gleichzeitig der Einstieg in eine umfassende Reform begonnen. Die derzeitigen Rahmenbedingungen halten den hohen qualitativen Maßstäben an eine zukunftsfähige Elementarbildung in der Fläche noch nicht Stand. Besonders seit Inkrafttreten des Betreuungsanspruchs für ein- und zweijährige Kinder ist der Ausbaubedarf rasant gestiegen. Hinzu kommen die demografische Entwicklung und die gestiegene Erkenntnis, wie wichtig frühe Bildung für das Aufwachsen der Kinder und mehr Chancengerechtigkeit in der Gesellschaft ist. Eine planungssichere Finanzierung ist zudem für die Sicherstellung eines guten Personalschlüssels existentiell. Der quantitativ wie qualitativ notwendige Ausbau des Betreuungsangebots muss von einer kontinuierlichen und qualifizierten Sicherung des Fachkräftebestands und einer Offensive für deren Neugewinnung zur Deckung des Mehrbedarfs begleitet werden. Erhöhter Platzbedarf und längere Betreuungszeiten erfordern finanzielle Mittel, die es in den Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege ermöglichen, die erforderlichen Personalressourcen zur Verfügung zu stellen.

Eine weitere Herausforderung auch in finanzieller Hinsicht liegt in den gestiegenen Anforderungen der Arbeitswelt an Mobilität und Flexibilität der Beschäftigten und den damit verbundenen Anforderungen an die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Aufgrund der anhaltenden Veränderungen, aber auch vor dem Hintergrund größerer Vielfalt familiärer Strukturen, erfordert die Bedarfsgerechtigkeit der Angebote für Jugendämter und Träger zusätzliche Anstrengungen.

 

Ziel des neuen Gesetzes ist:

           Planungssicherheit für Jugendämter und Träger

           Auskömmliche dynamische Finanzierung (durch Index-Regelungen) der Personal-

und Sachkosten

           Erhalt der Trägervielfalt

           Verbesserung der Personalsituation (quantitativ)

           Verbesserung der Personalsituation (qualitativ)

           Qualitative Weiterentwicklung der Sprachbildung

           Qualitative Weiterentwicklung der Kindertagespflege

           Fachkräftesicherung und –gewinnung

           Verbesserung der Rahmenbedingungen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf

 

Die nachfolgende Darstellung der Änderungen bezieht sich lediglich auf markante Eckpunkte. Im Einzelnen wird auf den Referentenwurf vom 06.05.2019, dessen Erläuterungen und die Synapse KiBiz ALT/NEU verwiesen, der unter

 

https://www.mkffi.nrw/sites/default/files/asset/document/referentenentwurf_gesetz_fruehefoerderungundbildungvonkindern.pdf

 

 abrufbar ist. Zwischenzeitlich liegen Stellungnahmen vom LVR und LWL, Städte- und Gemeindebund, der Landesarbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege NRW, Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRW und Landesverband Kindertagespflege NRW e.V. vor, die als Anlagen 2 bis 6 beigefügt sind.

 

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

 

Zu § 4 Bedarfsplanung und Bedarfsermittlung

Im Referentenentwurf wurde neu aufgenommen, dass Jugendämter zur Entwicklung eines bedarfsgerechten Betreuungsangebotes in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege verpflichtet sind, eine sich jährlich fortschreibende Kindergartenbedarfsplanung vorzuhalten. In der Ausführung ist das Subsidiaritätsprinzip (Vorrang freier Träger der Jugendhilfe) soweit wie möglich zu berücksichtigen. Die Kindergartenbedarfsplanung soll folgende Punkte umfassen:

·      Abstimmung mit benachbarten Jugendämtern

·      Bedarfe der Familien ausgerichtet werden

·      Wünsche für den Betreuungsumfang der Familien (inkl. Öffnungszeiten – auch in Randzeiten, Wochenenden und Feiertagen)

Um den örtlichen Bedarf zu ermitteln, sollen mindestens alle drei Jahre Befragungen der Eltern und ihrer Kinder erfolgen.

[Anmerkung: der Aufwand für eine Befragung ist sehr hoch. Als erste Idee könnten hier Auszüge aus der aktuellen Familienbefragung genutzt werden.]

 

Zu § 5 Bedarfsanzeige und Anmeldung

Der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz entsteht „hereinwachsend“ in Abhängigkeit des Geburtstages des Kindes und nicht abhängig von Stichtagen oder dem Beginn des Kindergartenjahres. Die Jugendämter sollen im Rahmen ihrer Planung auch dafür Vorkehrungen treffen, dass das Kind im Laufe des Kindergartenjahres aufgenommen werden kann oder die Familie (z.B. durch Zuzug) nicht auf eine Wartezeit von bis zu sechs Monaten verwiesen werden kann.

Für Kinder im Alter über drei Jahre besteht die Möglichkeit der gesetzlich zulässigen Überbelegung in den Gruppen oder aber es sind zu Beginn des Kindergartenjahres nicht alle Plätze zu 100% zu belegen.

[Anmerkung: Aufgrund der derzeitigen Mangelverwaltung sind allerdings bereits alle Gruppen in den Kindertageseinrichtungen mit je zwei Kindern überbelegt. Diese Überbelegungen sollen durch weitere Maßnahmen kontinuierlich abgebaut werden, um zukünftig auch kurzfristiger unterjährige Bedarfe abdecken zu können.]

 

Zu § 6 Fachberatung

Bisher wird gesetzlich keine Fachberatung gefordert, sondern lediglich empfohlen. Der Referentenentwurf geht nun davon aus, dass alle Träger eine Fachberatung vorhalten müssen. Darüber hinaus soll eine Fachberatung des Jugendamtes – trägerübergreifend – für alle Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege tätig werden. Die Fachberatung unterstützt in wesentlichen

  • organisatorischen Aufgaben
  • Konzeptentwicklung
  • Qualitätssicherung / -entwicklung
  • Fortbildungsmaßnahmen und
  • einrichtungs- bzw. trägerübergreifende Austauschtreffen.

[Anmerkung: Derzeit existiert im Jugendamt für Kindertageseinrichtungen eine Stelle mit 25 Wochenstunden (0,64 VZK) – die Besetzung ist nur auf 9 städtische Kitas ausgelegt. Zukünftiger Bedarf werden Zeitanteile für weitere 17 Kitas freier Trägerschaft sein.

2,6 VZK mit 101,4 Wochenstunden entfallen aktuell auf die Fachberatung der Kindertagespflegepersonen (kurz KTP) und die pädagogische Begleitung der Pflegeverhältnisse. Eine Konzeption je KTP wird aktuell nicht gefordert. Der zukünftige Bedarf für Zeitanteile der Fachberatungen wird demnach steigen.]

 

Zu § 16 Partizipation

Die Bedeutsamkeit der Partizipation soll nun durch einen eigenen Paragraphen herausgehoben werden. Durch eine alters- und entwicklungsgerechte Beteiligung sollen die Kinder in Kita und Kindertagespflege ein demokratisches Grundverständnis entwickeln.

 

 

Zu § 17 Pädagogische Konzeption

Pädagogische Konzeptionen sind die Grundlage für Bildung, Erziehung und Betreuung. Neu ist, dass nun auch Kindertagespflegepersonen eine Konzeption vorhalten sollen, bisher galt dies nur für Kindertageseinrichtungen. Neben weiteren Pflichtinhalten sollen nun auch Ausführungen zur

·      Eingewöhnungsphase,

·      Bildungsförderung,

·      sprachlichen und motorischen Förderung,

·      Sicherung der Rechte von Kindern

·      Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und –sicherung

·      Erziehungspartnerschaft mit den Eltern

enthalten sein. Die Erweiterung auf den Bereich der Kindertagespflege, in dem vornehmlich Kinder unter drei Jahren betreut werden, stärkt diese Betreuungsform. Insgesamt wird damit die Wichtigkeit der frühkindlichen Förderung aufgezeigt.

 

Zu § 18 Beobachtung und Dokumentation

Der Bildungs- und Erziehungsauftrag soll individuell, stärkeorientiert, ganzheitlich und alltagsintegriert erfüllt werden. Dafür ist es unerlässlich, jedes Kind regelmäßig zu beobachten. Die Beobachtungen und deren Auswertungen münden in regelmäßige Dokumentationen ein, welche die Entwicklungs- und Bildungsprozesse beschreiben (bisher nur Bildungsprozess). Eine Zustimmung der Eltern ist weiterhin erforderlich.

 

 

Teil 2 – Förderung in Kindertagespflege

 

Zu § 21 Qualifikationsanforderungen

Um die Qualität der Betreuungsform „Kindertagespflege“ zu steigern, sollen Kindertagespflegepersonen über eine Qualifikation auf der Grundlage eines wissenschaftlich entwickelten Lehrplans verfügen. Aktuell erzielen nicht pädagogische Fachkräfte dies inhaltlich und nach dem zeitlichen Umfang des als Standard vom Deutschen Jugendinstitut entwickelten Lehrplans zur Kindertagespflege (DJI-Curriculum) mit 160 Unterrichtseinheiten (UE). Dieser Standard wurde weiterentwickelt. Ab dem Kindergartenjahr 2022/2023 sollen alle Kindertagespflegepersonen, die erstmalig diese Tätigkeit aufnehmen, über eine Qualifikation auf der Grundlage eines kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuchs Kindertagespflege (QHB) verfügen, welches 300 UE umfassen soll. UE/Stunden gesamt:

  • 160 UE tätigkeitsvorbereitend
  • 140 UE tätigkeitsbegleitend
  • 80 Stunden Praktikum
  • ca. 140 UE Selbstlerneinheiten.

Die Kindertagespflegeperson und ihre Kompetenzen werden in den Fokus gestellt. Bisher freiwillige Fortbildungen, sollen nun verpflichtend sein (mindestens fünf Stunden jährlich, finanziert über die Jugendämter).

 

Zu § 23 Angebotsstruktur in der Kindertagespflege

Zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird eine neue und eigenständige Betreuungsform, die „ergänzende Kindertagespflege“ geschaffen. Diese kommt z.B. als Anschlussbetreuung zu den Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung in Frage oder aber um Schicht-/Nachtdienste abzudecken. Für diese Fälle soll nicht die Regelvertragsobergrenze (acht Verträge) gelten. Die Betreuung kann auch in einer Kindertageseinrichtung stattfinden.

 

Um die Verlässlichkeit der Kindertagespflege sicherzustellen, muss das Jugendamt für Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson eine Vertretung organisieren. Vorrangig sind Eltern und Kindertagespflegepersonen zur Sicherung des Kindeswohls gehalten, Ausfallzeiten durch Absprachen gering zu halten. Die Finanzierung der Vertretung obliegt dem Jugendamt.

 

Zu § 24 Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege

Der jährliche Landeszuschuss je Kind in Kindertagespflege soll sich von 804 € auf 1.109 € erhöhen. Für ein Kind mit Behinderung oder Kinder, die von einer Behinderung bedroht sind, soll das Jugendamt zukünftig statt 2.814 € dann 3.182 € erhalten.

Gleichzeitig werden die Bedingungen zur Inanspruchnahme des Landeszuschusses verschärft. Neben den z.B. verpflichtenden Fortbildungen der Kindertagespflegeperson, muss die Pflegegeldleistung z.B. dynamisch sein und auch für die Eingewöhnung und im Krankheitsfall des Kindes gezahlt werden.

 

 

Teil 3 – Förderung in Kindertageseinrichtungen/Kapitel 1 – Rahmenbedingungen

 

Zu § 27 Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen

Zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf soll ein hohes Maß an Flexibilität ermöglicht werden. Jede Kindertageseinrichtung soll bedarfsgerechte Öffnungs- und Betreuungszeiten anbieten. Dabei sind das Kindeswohl und die Elternwünsche / familiären Bedarfe zu berücksichtigen. Die wöchentliche Betreuungszeit eines Kindes ergibt sich aus der Summe der regelmäßigen Betreuungszeiten je Wochentag, die unterschiedlich auf die Wochentage verteilt sein können. Änderungen der Bedarfe sollen soweit möglich auch unterjährig berücksichtigt werden. Des Weiteren wird die Anzahl der jährlichen Schließtage von soll 20 und darf nicht 30 Öffnungstage, auf soll 20 und darf nicht 25 Öffnungstage überschreiten gesenkt. [Anmerkung: Die Schließtage der städt. Kindertageseinrichtungen bewegen sich grundsätzlich innerhalb dieses Zeitrahmens.] Das Jugendamt soll eine Notversorgung organisieren, sofern notwendig. [Anmerkung: in Hilden bereits gängige Praxis.] Vergleiche auch § 48 – Zuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten.

 

 

Personal

Die Finanzierung des gesamten notwendigen Personalschlüssels wird begrüßt. Andererseits muss durch den Wegfall der U3-Pauschale und der Verfügungspauschale zukünftig Personal ebenfalls aus der Basisförderung finanziert werden. Aktuell ist es kaum möglich notwendige Stellen zu besetzen. Dies wird im Ergebnis voraussichtlich dazu führen, dass sich Betriebskostenrückzahlungen und Erstattungen von Landesmitteln ergeben werden. Die Lockerungen hinsichtlich der Möglichkeiten, auch „sonstige Fachkräfte“ einzustellen sind nicht weitreichend genug. Es fehlt an Mechanismen zur Personalgewinnung (Stichwort Attraktivität des Berufs). Die Förderung der praxisintegrierten Ausbildung (piA) ist dafür jedoch ein gutes erstes Instrument.

 

Zu § 28 Personal

Die Personalkraftstunden sollen durch die Anhebung des Kindpauschalenbudgets um rd. 21% zukünftig auskömmlich finanziert sein. Zukünftig wird nicht mehr zwischen dem 1. Wert und dem 2. Wert unterschieden. Die berechnete Leitungsfreistellung ist zwingend. In dem Kindpauschalenbudget ist enthalten:

  • Fachkraftstunden

·      angemessene Freistellung für Leitungsstunden,

·      Ergänzungskraftstunden

·      Verfügungszeiten (Vor- und Nachbereitung)

 

Verfügungszeiten sollen mindestens zehn Prozent der Betreuungszeiten pro Gruppe betragen. Die individuellen Vor- und Nachbereitungszeiten einschließlich Bildungs- und Entwicklungsdokumentation, Erziehungspartnerschaft mit den Eltern, Praxisanleitung, Dienstbesprechungen, etc. sollen so gewährleistet werden. Neu ist, dass nun die bisher lediglich empfohlenen sonstigen Personalkraftstunden für alle Arten der Vertretung ebenfalls über die Kindpauschalen finanziert werden (ehemaliger 2. Wert). [Anmerkung: es entfallen jedoch 100% Landesmittel – U3-Pauschale und Verfügungspauschale – siehe Finanzielle Auswirkungen.]

 

Die Personalausstattung wird insgesamt nicht wesentlich verbessert. Während der Betreuungszeit sollen den Gruppen regelmäßig zwei (sozial-) pädagogische Kräfte zugeordnet sein. Die bemessene Gesamtstundenzahl hat der Träger auch bei Ausfallzeiten sicherzustellen. Eine Unterschreitung (mehr als 5 Tage) löst eine Meldepflicht aus.

 

Zur bestmöglichen Förderung der Kinder und zur Erweiterung des Handlungsspielraums ist es möglich, die personelle Mindestbesetzung um ein multiprofessionelles Team zu ergänzen. [Anmerkung: Kinderpflegerinnen, Facherzieherinnen, Heilpädagoginnen, therapeutische Fachkräfte, Sozialassistentinnen. Der erweiterte Begriff schließt auch die nicht-pädagogischen Berufe mit ein, wie Biologen, Förster, Leute aus technischen und handwerklichen Berufen oder mit einer hauswirtschaftlichen Ausbildung. Finanzierung ebenfalls aus den Kindpauschalen.]

 

§ 29 Leitung

Im Referentenentwurf wurde dieser Paragraph neu aufgenommen. Danach ist die Leitung einer Kindertageseinrichtung einer erfahrenen und besonders qualifizierten sozialpädagogischen Fachkraft zu übertragen. Erforderlich ist hierfür eine mindestens zweijährige einschlägige pädagogische Berufserfahrung. Als besonders qualifizierte Fachkräfte sollen insbesondere diejenigen gelten, die über einen einschlägigen Hochschulabschluss, wie den der Kindheitspädagogik, verfügen und diejenigen staatlich anerkannten Erzieherinnen und Erzieher, die eine Fortbildung für Leitungsaufgaben absolviert haben.

Das Gesetz folgt auch hier im Wesentlichen nur den bereits angewendeten Empfehlungen des Landesjugendamtes hinsichtlich der zeitlichen Freistellung von Leitungskräften (mindestens 20 % der regelmäßigen Betreuungszeit). Bei den städtischen Kindertageseinrichtungen in Hilden wird die Kitaleitung ab der dritten Gruppe komplett freigestellt – dies wird so nicht ins Gesetz aufgenommen.

 

Kapitel 2 – Finanzierung

 

Die Finanzierungssystematik bleibt grundsätzlich, über eine Basisförderung, gleich. Die durchschnittliche Erhöhung der Kindpauschalen um 21% wird grundsätzlich zu höheren Ausgaben für die Kommunen führen, auch wenn der städtische Anteil an der Gesamtfinanzierung um 2,85 % sinkt.

Reine Landeszuschüsse entfallen oder fallen geringer aus (U3 Pauschale, Verfügungspauschale, Belastungsausgleich Ausbau U3, Ausgleich Elternbeitragsfreiheit).

Ob die erhöhten Kindpauschalen und indexbezogenen jährlichen Anpassungen für eine auskömmliche Finanzierung der Kindertageseinrichtungen ausreichen, bleibt abzuwarten.

 

Die nachfolgenden Tabellen zeigen die Entwicklung der voraussichtlichen Zuschüsse vom Land für die Jahre 2019 bis 2021 für die freien Träger und die Kommune. Geplante Ausbau-/ Neubaumaßnahmen zur Erweiterung der Betreuungsplätze sind dabei ebenfalls berücksichtigt.

 

Zuschüsse vom Land für freie Träger:

Zuschuss

Konto

HH 2019

HH 2020

HH 2021

Kindpauschale

414100

4.318.000 €

4.831.500 €

5.911.200 €

Sonstige Fördertatbestände

414100

75.200 €

67.800 €

104.600 €

Konnexität

414100

675.200 €

729.800 €

775.400 €

Ausgl. Elternbeitragsfreiheit

414100

402.100 €

439.500 €

487.100 €

Zulage Kindpauschale / Qualitätssicherung

414100

148.900 €

420.300 €

0 €

Verfügungspauschale

414100

133.000 €

74.000 €

0 €

U3 Pauschale

414100

414.000 €

242.000 €

0 €

SUMME

 

6.166.400 €

6.804.900 €

7.278.300 €

 

Zuschüsse vom Land für Kommune:

Zuschuss

Konto

HH 2019

HH 2020

HH 2021

Kindpauschale

414100

1.295.000 €

1.484.500 €

1.828.300 €

Sonstige Fördertatbestände

414100

16.600 €

15.600 €

15.200 €

Konnexität

414100

213.600 €

204.700 €

203.400 €

Ausgl. Elternbeitragsfreiheit

414100

164.500 €

156.000 €

142.800 €

Zulage Kindpauschale / Qualitätssicherung

414100

0 €

152.600 €

0 €

Verfügungspauschale

414130

45.000 €

26.250 €

0 €

U3 Pauschale

414130

132.600 €

78.000 €

0 €

SUMME

 

1.867.300 €

2.117.650 €

2.189.700 €

 

Die nachfolgenden Tabellen zeigen die Entwicklung der Betriebskostenzuschüsse für die Jahre 2019 bis 2021 für die freien Träger. Geplante Ausbau-/ Neubaumaßnahmen zur Erweiterung der Betreuungsplätze sind dabei ebenfalls berücksichtigt.

 

Gesetzliche Betriebskostenzuschüsse:

Zuschuss

Konto

HH 2019

HH 2020

HH 2021

Kindpauschale

531820

10.310.300 €

11.489.100 €

13.441.500 €

Sonstige Fördertatbestände

531820

153.000 €

175.000 €

224.400 €

Zulage Kindpauschale / Qualitätssicherung

531820

148.900 €

642.000 €

0 €

Verfügungspauschale

531820

133.000 €

74.000 €

0 €

U3 Pauschale

531820

414.400 €

242.000 €

0 €

SUMME

 

11.159.600 €

12.622.100 €

13.665.900 €

 

 

Zu § 32 Allgemeine Voraussetzungen der Finanzierung

Grundlage für die Berechnung der finanziellen Förderung ist der Betreuungsvertrag zwischen Träger und Eltern. Die Familien sollen nicht aus betriebswirtschaftlichen Gründen des Trägers zu einer bestimmten Betreuungszeit gedrängt werden. Die Eltern sollen die Wahl haben. Der Gesetzgeber möchte mit dieser Regelung dem Abbau von 25-Stunden-Plätzen entgegenwirken. [Anmerkung: über den Landesrechnungshof sind die Jugendämter aufgefordert worden, stichprobenartig Betreuungsverträge – Kinderdaten – Eintragungen in Gruppentagesbüchern usw. – zu überprüfen. In städtischer Trägerschaft ist es bereits jetzt zu jederzeit möglich, auch nur 25 Stunden zu buchen.]

 

Zu § 33 Kindpauschalenbudget

Weiterhin soll eine finanzielle Basisförderung der Kindertageseinrichtungen durch ein Kindpauschalenbudget (nach Gruppenform, Alter des Kindes, Betreuungszeit) erfolgen. Um eine auskömmliche Finanzierung sicherzustellen erhöhen sich die Kindpauschalen durchschnittlich um 21%. Für die Gruppenformen und Kinderzahlen je Gruppe ergeben sich keine Änderungen. Der notwendige Personaleinsatz bleibt nahezu unverändert.

 

Aus der nachfolgenden Tabelle kann der aktuelle und zukünftig geplante Personaleinsatz entnommen werden:

 

Durch die Ausweisung der Leitungsstunden und ihrer finanziellen Hinterlegung im Kindpauschalenbudget, in Verbindung mit der Regelung zu den Leitungszeiten in § 29, wird der besonderen Bedeutung der Leitungsaufgaben Rechnung getragen.

 

Die derzeitige U3-Pauschale und Verfügungspauschale sind zukünftig Bestandteil der Kindpauschale und werden nicht mehr separat ausgewiesen. [Anmerkung: die bisherige 100% Landesförderung dieser Pauschalen entfällt.]

 

Zu § 36 Jugendamtszuschuss und Trägeranteil

Im aktuellen KiBiz werden die Finanzierungsanteile des jeweiligen Trägers nicht angegeben und mussten rechnerisch hergeleitet werden. In der neuen Fassung sind die Trägeranteile zur Transparenz angegeben.

 

Übersicht Trägeranteil:                                          Übersicht zum Zuschuss Jugendamt:

Träger

Trägeranteil alt

Trägeranteil neu

 

Träger

Zuschuss Jugendamt alt

Zuschuss Jugendamt neu

Kommune

21,0 %

12,5 %

 

Kommune

79,0 %

87,5 %

Kirche

12,0 %

10,3 %

 

Kirche

88,0 %

89,7 %

Andere freie Träger

9,0 %

7,8 %

 

Andere freie Träger

91,0 %

92,2 %

Elterninitiative

4,0 %

3,4 %

 

Elterninitiative

96,0 %

96,6 %

 

Übersicht Finanzierungssystematik bis zum 30.07.2020

 

Land

Stadt

KB Eltern

Trägeranteil

Zuschuss

Kommune

30,00 %

30,00 %

19,00 %

21,00 %

79,00 %

Kirche

36,50 %

32,50 %

19,00 %

12,00 %

88,00 %

Andere freie Träger

36,00 %

36,00 %

19,00 %

9,00 %

91,00 %

Elterninitiative

38,50 %

38,50 %

19,00 %

4,00 %

96,00 %

 

Übersicht Finanzierungssystematik ab 01.08.2020

 

Land

Stadt

KB Eltern

Trägeranteil

Zuschuss

Kommune

40,20 %*

30,90 %

16,40 %

12,50 %

87,50 %

Kirche

40,30 %

33,00 %

16,40 %

10,30 %

89,70 %

Andere freie Träger

40,00 %

35,80 %

16,40 %

7,80 %

92,20 %

Elterninitiative

42,30 %

37,90 %

16,40 %

3,40 %

96,60 %

 

*Gemäß § 38 Abs. 5 werden von den Landeszuschüssen noch 3 Prozent gekürzt.

 

 

Zu § 37 Anpassung der Finanzierung

Bis zum Ende des Kitajahres 2015/2016 unterlagen die Kindpauschalen einer jährlichen Steigerung von 1,5 %. Als „Brückenprojekt, Rettungspaket und zur Qualitätssicherung“ wurde die jährliche Steigerung der Kindpauschalen ab dem Kitajahr 2016/2017 bis zum laufenden Kitajahr 2019/2020 auf 3 % erhöht. Der Gesetzgeber hat mit der neuen geplanten Regelung im Referentenentwurf, die Kindpauschalen jährlich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kostenentwicklungen anzupassen, erkannt, dass nur so eine stabil auskömmliche Finanzierung garantiert werden kann. Die erste Anpassung soll zum Kindergartenjahr 2021/2022 erfolgen. Diese soll sich zu

  • 90 % aus der Kostenentwicklung für pädagogisches Personal nach dem TVöD-SuE (Grundlage der Berichte zu Kosten eines Arbeitsplatzes der KGSt/ EG 8a TVöD-SuE) und
  • 10 % aus der Steigerung der Kosten des allgemeinen Verbraucherpreisindexes

ergeben.

 

Zu § 38 Landeszuschüsse für Kindertageseinrichtungen

Auf Grundlage des Zuschussantrages zum 15. März für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr gewährt das Land einen pauschalierten Zuschuss.

 

Der Landeszuschuss je Trägerart ändert sich mit dem Referentenentwurf wie folgt:

 

Träger

Landeszuschuss alt

Landeszuschuss neu

Kommune

30,0 %

40,2 %

Kirche

36,5 %

40,3 %

Andere freie Träger

36,0 %

40,0 %

Elterninitiative

38,5 %

42,3 %

 

Der Belastungsausbau für den Ausbau U3 wird weiterhin als 100% Landesförderung an die Städte gezahlt, dieser soll jedoch nur noch 19,01 % der jeweiligen Ü3 Kindpauschale betragen (vormals 22,46 %).

 

Die Reduzierung wird mit der Anhebung der Kindpauschalen (durchschnittlich 21%) und der weiterhin anteilig vorhandenen Landesbeteiligung an den ebenfalls nun in den Kindpauschalen enthaltenen Verfügungs- und U3-Pauschalen begründet.

 

Weiterhin ist geplant, im Rahmen einer Vereinbarung mit den kommunalen Spitzenverbänden, den Landeszuschuss für kommunale Kitas in Summe um 3 % abzusenken, um so letztlich die Absenkung des Trägeranteils für eine kommunale Trägerschaft von 21 auf 12,5 % paritätisch Land/Stadt zu finanzieren [Anmerkung: bezogen auf die Zahlen 2019/2020 – rd. 46.000 €.]

 

Zu § 39 Verwendungsnachweis

Der hohe Verwaltungsaufwand durch umfangreiche Angaben, Prüfungen und Auswertungen bleibt für den „vereinfachten“ Verwendungsnachweis nach der Endabrechnung des Kindergartenjahres bestehen.

Die Abrechnung von Verwaltungskosten wird von 2 auf 3 % der Summe der Gesamt-Basisförderung angehoben.

Das Jugendamt und das Landesjugendamt werden nun zur stichprobenhaften und anlassbezogenen Prüfungen der Nachweise des Personaleinsatzes nach Leitungsstunden und Gruppenzuordnung verpflichtet (bisher „berechtigt“).

 

Zu § 40 Rücklagen

Auch zukünftig besteht die Möglichkeit, aus nicht verausgabten Mitteln eine Rücklage zu bilden, um besondere Ausgaben in Folgejahren decken oder Ausgabeschwankungen kompensieren zu können. Neu ist, dass zwischen einer Betriebskostenrücklage (für Mieter) und einer Investitionsrücklage (für Eigentümer) differenziert wird. Die Betriebskostenrücklage darf 10 % der Einnahmen nicht übersteigen. Die Investitionsrücklage wird nun deutlich weiter gefasst als bisher und darf bis zu einer Höhe von 3.000 € pro in der Betriebserlaubnis ausgewiesenem Platz gebildet werden. [Anmerkung: max. BK – Rücklage FZ „Die Arche“  150.000 €/ max. Invest.-Rücklage FZ „Kunterbunt“ rd. 310.000 €.]

 

Teil 4 – Landesförderungen zur Qualitätsentwicklung

 

Zu § 43 Finanzielle Förderung der Familienzentren

Auch zukünftig erhalten Familienzentren einen zusätzlichen Landeszuschuss. Dieser steigt auf 20.000 € pro Kindergartenjahr. Die Erhöhung soll der Absicherung der Leitung und Verwaltung sowie der Weiterentwicklung der Familienzentren dienen.

 

Zu § 45 Landeszuschuss für plusKITAs und andere Einrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf

Der zukünftige Zuschuss vom Land für plusKITAs soll mindestens 30.000 € pro Kindergartenjahr betragen (vormals 25.000 €). Darin enthalten sind dann auch 5.000 € für zusätzlichen Sprachförderbedarf (vormals separat gewährt). Im Ausnahmefall ist weiterhin eine Splittung in 25.000 € für plusKita-Aufgaben und 5.000 € für zusätzliche Sprachförderung auf verschiedene Kitas möglich. Der Gesetzgeber geht jedoch davon aus, dass im Regelfall beide Themen zusammen bearbeitet werden sollten. Weiterhin müssen die ausgewählten Kindertageseinrichtungen in die Jugendhilfeplanung aufgenommen worden sein. Mit dem Zuschuss sollen plusKITAs eine halbe Stelle einrichten können [Anmerkung: KGST–Wert EG 8b SuE TVöD 61.300 €].

 

Zu § 46 Landesförderung der Qualifizierung

Die praxisintegrierte Ausbildung (piA) gewinnt immer mehr an Bedeutung. Angehende anerkannte Erzieher/-innen erhalten schon ab dem ersten Ausbildungsjahr eine Vergütung.

Zukünftig erhalten die Jugendämter vom Land für Kindertageseinrichtungen pro belegtem Praktikumsplatz 8.000 € jährlich für Schüler/-innen im ersten Jahr ihrer piA zum/zur staatlich anerkannten Erzieher/-in (piA1-Zuschuss). Für das zweite und dritte Jahr beträgt der Zuschuss jeweils 4.000 € (piA2/3-Zuschuss).

Pro belegtem Praktikumsplatz für das Anerkennungsjahr erhält das Jugendamt ebenfalls 4.000 €.

Das Jugendamt soll ebenfalls vom Land einen Zuschuss in Höhe von 2.000 € für jede angehende Kindertagespflegeperson erhalten, die die Qualifikation nach dem kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege vollumfänglich absolviert (QHB-Zuschuss) hat. [Anmerkung: Die Stadt Hilden muss jedoch im Gegenzug die Aufwendungen für die Qualifizierung der Kindertagespflegepersonen übernehmen, es ist fraglich, ob 2.000 € auskömmlich sind.]

 

Zu § 47 Landesförderung der Fachberatung

Die Stadt Hilden beschäftigt seit Jahren eine Fachberatung (aktuell 25 Wochenstunden für 9 städtische Kindertageseinrichtungen). Im Bereich der Kindertagespflege wird ebenfalls eine Fachstelle vorgehalten (aktuell besetzt mit insgesamt 101 Wochenstunden). Zukünftig werden die Kommunen verpflichtet, Fachberatungen vorzuhalten. Die Fachberatung des örtlichen Jugendhilfeträgers soll zudem zur örtlichen Qualitätssicherung und -entwicklung den freien Trägern (17 Kitas, 9 Träger) beratend zur Seite stehen. Das Land beteiligt sich an den Personalkosten mit jährlich 1.000 € je Kindertageseinrichtung und 500 € je Kindertagespflegeperson. [Anmerkung: KGST Wert EG 11b SuE VZ : 66.200 € - 1.000 € = 0,6 Wochenstunden.]

 

Zu § 48 Zuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten

Das Betreuungsangebot soll zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf hinsichtlich der Öffnungs- und Betreuungszeiten flexibler gestaltet werden können.

 

Beispiele:

-      Öffnungszeiten > 50 Stunden wöchentlich

-      Öffnungszeiten an Wochenend- und Feiertagen

-      Öffnungszeiten nach 17 Uhr und vor 7 Uhr (Randzeiten)

-      Verringerung der Schließtage (z.B. nur 15 Tage – Anmerkung: kommunale Kitas haben i.d.R. 21 Schließungstage)

-      Zusätzliche Betreuungsangebote bei unregelmäßigem Bedarf (Notfallangebote)

-      Ergänzende Kindertagespflege für den Betreuungsbedarf eines Kindes außerhalb der Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung

 

Die Höhe des landesweiten Zuschusses beträgt 2020/2021 40 Millionen Euro, 2021/2022 60 Millionen Euro und ab 2022/2023 80 Millionen Euro. Die Höhe des Anteils des Jugendamtes ergibt sich aus dem Verhältnis der gemeldeten Kindpauschalen zu den landesweit gemeldeten Kindpauschalen. Die genaue Höhe/Bewilligungsgrundlage ist aktuell noch nicht bekannt. Das Jugendamt muss sich mit 25 % beteiligen.

Beispiel:

Landesweit angemeldete Kinder                              z.B. 650.000

Stadt Hilden                                                               z.B.      1.800  entspricht 0,276%

40 Mio €/650.000 € x 1.800                                      rd. 111.000 €

Zuschuss Stadt                                                         rd.   28.000 €

 

Teil 5 – Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften

 

Zu § 49 Interkommunaler Ausgleich

Der interkommunale Ausgleich für Kinder in Kindertageseinrichtungen, die nicht im Jugendamtsbezirk des Wohnsitzes betreut werden, bleibt im Gesetz verankert. Das Jugendamt der aufnehmenden Kommune kann vom Jugendamt des Wohnsitzes einen Kostenausgleich in Höhe von 40 % der Kindpauschale verlangen. In diesen Fällen erfolgt die Kostenbeitragserhebung im Jugendamt des Wohnsitzes. Die Satzung der Stadt Hilden schließt in Zeiten der Mangelverwaltung Kinder mit auswärtigem Wohnsitz aus. Das Gesetz wünscht eine größere Flexibilisierung im Hinblick auf die Aufnahme von Kindern ohne Hauptwohnsitz Hilden. [Anmerkung: Die Erfahrung zeigt, dass der Verwaltungsaufwand recht hoch ist.]

 

 

Zu § 50 Elternbeitragsfreiheit

Die Betreuung in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege soll zukünftig für die letzten zwei Jahre vor der Einschulung beitragsfrei sein (aktuell das letzte Jahr vor der Einschulung). Damit soll eine spürbare Entlastung der Eltern erzielt werden. Das Jugendamt soll weiterhin einen Ausgleich für den Einnahmeausfall erhalten.

Aktuell wird für ein Jahr 5,1% der Summe der Kindpauschalen für in Kindertageseinrichtungen betreute Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung gewährt. Zukünftig sollen es 8,62 % sein. Auf ein Jahr bezogen sinkt demnach der Zuschuss um 0,79 %. Begründet wird dies damit, dass grundsätzlich der Anteil der Kostenbeiträge an der Gesamtfinanzierung nur noch 16,4 % beträgt und mit einem angenommenen verringerten Verwaltungsaufwand für die Einziehung von Kostenbeiträgen in Ansatz gebracht. [Anmerkung: Auch für beitragsbefreite Kinder sind Bescheide zu erteilen. Durch die Geschwisterkindbefreiung ergeben sich daran anknüpfend Bescheidanlässe für die Kindertagespflege oder die schulische Betreuung.]

 

Durch die Elternbeitragsfreiheit reduzieren sich die Erträge der Elternbeiträge in den nächsten Jahren. Geplante Ausbau-/ Neubaumaßnahmen zur Erweiterung der Betreuungsplätze sind in der nachfolgenden Tabelle berücksichtigt.

 

Übersicht der Haushaltsplanung Elternbeiträge 2019-2021:

Ertrag

Konto

HH 2019

HH 2020

HH 2021

Elternbeiträge

433110

1.640.000 €

1.395.500 €

1.110.500 €

 

 

 

Fazit:

Der Referentenentwurf zum neuen KiBiz bringt einige Veränderungen mit sich.

 

Der Bereich der Kindertagespflege wird als gleichrangiges Betreuungsangebot gestärkt. Die Qualifizierung soll verbessert werden.

 

Um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu realisieren, werden die Rechte der Familien konkreter beschrieben und die Kommune in die Pflicht genommen. So sollen insbesondere die Betreuungs- und Öffnungszeiten flexibler gestaltet werden.

 

Die Finanzierungssystematik bleibt grundsätzlich, über eine Basisförderung, gleich. Die durchschnittliche Erhöhung der Kindpauschalen um 21 % wird grundsätzlich zu höheren Ausgaben für die Kommunen führen, auch wenn der städtische Anteil an der Gesamtfinanzierung um 2,85 % sinkt.

Reine Landeszuschüsse entfallen oder fallen geringer aus (U3-Pauschale, Verfügungspauschale, Belastungsausgleich Ausbau U3, Ausgleich Elternbeitragsfreiheit).

Ob die erhöhten Kindpauschalen und indexbezogenen jährlichen Anpassungen für eine auskömmliche Finanzierung der Kindertageseinrichtungen ausreichen, bleibt abzuwarten.

 

Die Finanzierung des gesamten notwendigen Personalschlüssels wird begrüßt. Andererseits muss durch den Wegfall der U3-Pauschale und der Verfügungspauschale zukünftig Personal ebenfalls aus der Basisförderung finanziert werden. Aktuell ist es kaum möglich, notwendige Stellen zu besetzen. Dies wird im Ergebnis voraussichtlich dazu führen, dass sich Betriebskostenrückzahlungen und Erstattungen von Landesmitteln ergeben werden. Die Lockerungen hinsichtlich der Möglichkeiten, auch „sonstige Fachkräfte“ einzustellen, sind nicht weitreichend genug. Es fehlt an Mechanismen zur Personalgewinnung (Stichwort Attraktivität des Berufs). Die Förderung der praxisintegrierten Ausbildung ist dafür jedoch ein gutes erstes Instrument.

 

Der Verwaltungsaufwand für die Bewilligungen von Betriebskosten und Abrechnung von Kindergartenjahren ist weiterhin sehr hoch bzw. wird ausgeweitet. Hinter den Einzelbeträgen in den Verwendungsnachweisen stehen umfangreiche Prüfungen und Berechnungen sowie verpflichtende Prüfungen von Trägerunterlagen.

 

Die Elternbeitragsfreiheit für zukünftig zwei Jahre wird für Familien eine deutliche finanzielle Entlastung ergeben. Die fehlenden Einnahmen durch Kostenbeiträge können voraussichtlich durch den Landeszuschuss „Ausgleich Elternbeitragsfreiheit“ nicht ausgeglichen werden.

 

 

 

gez.

Birgit Alkenings

 


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

060101 – Förderung von Kindern im Alter von 0-6 Jahren

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

x

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer