Beschlussvorschlag:
Der
Jugendhilfeausschuss nimmt Kenntnis vom Gesetz zur Einführung des Gesetzes zur
frühen Förderung und Bildung von Kindern und zur Änderung des Schulgesetzes entsprechend
des Referentenentwurfes vom 09.07.2019.
Erläuterungen und Begründungen:
Die finanzielle Situation der Kindertagesbetreuung in
Nordrhein-Westfalen war bis 2017 äußerst angespannt. Der schwierigen Lage mit
drohenden Einrichtungsschließungen (in
Hilden wurde die ehemalige Elterninitiative „Die kleinen Strolche e.V.“ in eine
städtische Trägerschaft überführt), Qualitätsverlusten durch Personalabbau
und der Gefährdung des notwendigen Platzausbaus hat die Landesregierung
unmittelbar nach Regierungsantritt entgegengewirkt. Ursächlich für die Notsituation
war vor allem die strukturelle Unterfinanzierung der Kindertageseinrichtungen.
Bis zum Kindergartenjahr 2015/2016 erhöhten sich die Kindpauschalen jedes Jahr
automatisch um 1,5 %. Diese Erhöhung konnte besonders die deutlich schneller
steigenden Personalkosten nicht auffangen (ca. 5%). 2017 hat die
Landesregierung deshalb die Kindertageseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen mit
dem Kita-Träger-Rettungsprogramm deutlich entlastet und zunächst für die
Kindergartenjahre 2017/2018 und 2018/2019 Qualität in der Kindertagesbetreuung
gesichert („Rettungsprogramm“). Diese
Stabilisierung wurde für das Kindergartenjahr 2019/2020 verlängert („Gesetz für einen qualitativ sicheren
Übergang zu einem reformierten Kinderbildungsgesetz“) und gleichzeitig der
Einstieg in eine umfassende Reform begonnen. Die derzeitigen Rahmenbedingungen
halten den hohen qualitativen Maßstäben an eine zukunftsfähige Elementarbildung
in der Fläche noch nicht Stand. Besonders seit Inkrafttreten des Betreuungsanspruchs
für ein- und zweijährige Kinder ist der Ausbaubedarf rasant gestiegen. Hinzu
kommen die demografische Entwicklung und die gestiegene Erkenntnis, wie wichtig
frühe Bildung für das Aufwachsen der Kinder und mehr Chancengerechtigkeit in
der Gesellschaft ist. Eine planungssichere Finanzierung ist zudem für die
Sicherstellung eines guten Personalschlüssels existentiell. Der quantitativ wie
qualitativ notwendige Ausbau des Betreuungsangebots muss von einer kontinuierlichen
und qualifizierten Sicherung des Fachkräftebestands und einer Offensive für
deren Neugewinnung zur Deckung des Mehrbedarfs begleitet werden. Erhöhter
Platzbedarf und längere Betreuungszeiten erfordern finanzielle Mittel, die es
in den Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege ermöglichen, die
erforderlichen Personalressourcen zur Verfügung zu stellen.
Eine weitere Herausforderung auch in finanzieller Hinsicht liegt in den
gestiegenen Anforderungen der Arbeitswelt an Mobilität und Flexibilität der
Beschäftigten und den damit verbundenen Anforderungen an die Vereinbarkeit von
Familie und Beruf. Aufgrund der anhaltenden Veränderungen, aber auch vor dem
Hintergrund größerer Vielfalt familiärer Strukturen, erfordert die Bedarfsgerechtigkeit
der Angebote für Jugendämter und Träger zusätzliche Anstrengungen.
Ziel des neuen Gesetzes ist:
• Planungssicherheit für
Jugendämter und Träger
• Auskömmliche dynamische
Finanzierung (durch Index-Regelungen) der Personal-
und Sachkosten
• Erhalt der
Trägervielfalt
• Verbesserung der
Personalsituation (quantitativ)
• Verbesserung der
Personalsituation (qualitativ)
• Qualitative
Weiterentwicklung der Sprachbildung
• Qualitative
Weiterentwicklung der Kindertagespflege
• Fachkräftesicherung und
–gewinnung
• Verbesserung der
Rahmenbedingungen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Die nachfolgende Darstellung der Änderungen bezieht sich lediglich auf
markante Eckpunkte. Im Einzelnen wird auf den Referentenwurf vom 06.05.2019,
dessen Erläuterungen und die Synapse KiBiz ALT/NEU verwiesen, der unter
abrufbar ist. Zwischenzeitlich
liegen Stellungnahmen vom LVR und LWL, Städte- und Gemeindebund, der
Landesarbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege NRW,
Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRW und Landesverband
Kindertagespflege NRW e.V. vor, die als Anlagen
2 bis 6 beigefügt sind.
Teil 1 – Allgemeine
Bestimmungen
Zu § 4 Bedarfsplanung und
Bedarfsermittlung
Im Referentenentwurf wurde neu aufgenommen, dass Jugendämter zur
Entwicklung eines bedarfsgerechten Betreuungsangebotes in Tageseinrichtungen
und Kindertagespflege verpflichtet sind, eine sich jährlich fortschreibende
Kindergartenbedarfsplanung vorzuhalten. In der Ausführung ist das
Subsidiaritätsprinzip (Vorrang freier Träger der Jugendhilfe) soweit wie
möglich zu berücksichtigen. Die Kindergartenbedarfsplanung soll folgende Punkte
umfassen:
·
Abstimmung
mit benachbarten Jugendämtern
·
Bedarfe
der Familien ausgerichtet werden
·
Wünsche
für den Betreuungsumfang der Familien (inkl. Öffnungszeiten – auch in Randzeiten,
Wochenenden und Feiertagen)
Um den örtlichen Bedarf zu ermitteln, sollen mindestens alle drei Jahre
Befragungen der Eltern und ihrer Kinder erfolgen.
[Anmerkung: der Aufwand für
eine Befragung ist sehr hoch. Als erste Idee könnten hier Auszüge aus der
aktuellen Familienbefragung genutzt werden.]
Zu § 5 Bedarfsanzeige
und Anmeldung
Der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz entsteht „hereinwachsend“
in Abhängigkeit des Geburtstages des Kindes und nicht abhängig von Stichtagen
oder dem Beginn des Kindergartenjahres. Die Jugendämter sollen im Rahmen ihrer
Planung auch dafür Vorkehrungen treffen, dass das Kind im Laufe des
Kindergartenjahres aufgenommen werden kann oder die Familie (z.B. durch Zuzug)
nicht auf eine Wartezeit von bis zu sechs Monaten verwiesen werden kann.
Für Kinder im Alter über drei Jahre besteht die Möglichkeit der
gesetzlich zulässigen Überbelegung in den Gruppen oder aber es sind zu Beginn
des Kindergartenjahres nicht alle Plätze zu 100% zu belegen.
[Anmerkung: Aufgrund der
derzeitigen Mangelverwaltung sind allerdings bereits alle Gruppen in den
Kindertageseinrichtungen mit je zwei Kindern überbelegt. Diese Überbelegungen
sollen durch weitere Maßnahmen kontinuierlich abgebaut werden, um zukünftig
auch kurzfristiger unterjährige Bedarfe abdecken zu können.]
Zu § 6 Fachberatung
Bisher wird gesetzlich keine Fachberatung gefordert, sondern lediglich
empfohlen. Der Referentenentwurf geht nun davon aus, dass alle Träger eine
Fachberatung vorhalten müssen. Darüber hinaus soll eine Fachberatung des
Jugendamtes – trägerübergreifend – für alle Kindertageseinrichtungen und der
Kindertagespflege tätig werden. Die Fachberatung unterstützt in wesentlichen
- organisatorischen
Aufgaben
- Konzeptentwicklung
- Qualitätssicherung
/ -entwicklung
- Fortbildungsmaßnahmen
und
- einrichtungs-
bzw. trägerübergreifende Austauschtreffen.
[Anmerkung: Derzeit existiert
im Jugendamt für Kindertageseinrichtungen eine Stelle mit 25 Wochenstunden
(0,64 VZK) – die Besetzung ist nur auf 9 städtische Kitas ausgelegt.
Zukünftiger Bedarf werden Zeitanteile für weitere 17 Kitas freier Trägerschaft
sein.
2,6 VZK mit 101,4 Wochenstunden entfallen aktuell auf die Fachberatung
der Kindertagespflegepersonen (kurz KTP) und die pädagogische Begleitung der
Pflegeverhältnisse. Eine Konzeption je KTP wird aktuell nicht gefordert. Der
zukünftige Bedarf für Zeitanteile der Fachberatungen wird demnach steigen.]
Zu § 16 Partizipation
Die Bedeutsamkeit der Partizipation soll nun durch einen eigenen
Paragraphen herausgehoben werden. Durch eine alters- und entwicklungsgerechte
Beteiligung sollen die Kinder in Kita und Kindertagespflege ein demokratisches
Grundverständnis entwickeln.
Zu § 17 Pädagogische Konzeption
Pädagogische Konzeptionen sind die Grundlage für Bildung, Erziehung und
Betreuung. Neu ist, dass nun auch Kindertagespflegepersonen eine Konzeption
vorhalten sollen, bisher galt dies nur für Kindertageseinrichtungen. Neben
weiteren Pflichtinhalten sollen nun auch Ausführungen zur
·
Eingewöhnungsphase,
·
Bildungsförderung,
·
sprachlichen
und motorischen Förderung,
·
Sicherung
der Rechte von Kindern
·
Maßnahmen
der Qualitätsentwicklung und –sicherung
·
Erziehungspartnerschaft
mit den Eltern
enthalten sein. Die Erweiterung auf den Bereich der Kindertagespflege,
in dem vornehmlich Kinder unter drei Jahren betreut werden, stärkt diese
Betreuungsform. Insgesamt wird damit die Wichtigkeit der frühkindlichen
Förderung aufgezeigt.
Zu § 18 Beobachtung und
Dokumentation
Der Bildungs- und Erziehungsauftrag soll individuell, stärkeorientiert,
ganzheitlich und alltagsintegriert erfüllt werden. Dafür ist es unerlässlich,
jedes Kind regelmäßig zu beobachten. Die Beobachtungen und deren Auswertungen
münden in regelmäßige Dokumentationen ein, welche die Entwicklungs- und
Bildungsprozesse beschreiben (bisher nur Bildungsprozess). Eine Zustimmung der
Eltern ist weiterhin erforderlich.
Teil 2 – Förderung in
Kindertagespflege
Zu § 21
Qualifikationsanforderungen
Um die Qualität der Betreuungsform „Kindertagespflege“ zu steigern,
sollen Kindertagespflegepersonen über eine Qualifikation auf der Grundlage
eines wissenschaftlich entwickelten Lehrplans verfügen. Aktuell erzielen nicht
pädagogische Fachkräfte dies inhaltlich und nach dem zeitlichen Umfang des als
Standard vom Deutschen Jugendinstitut entwickelten Lehrplans zur Kindertagespflege
(DJI-Curriculum) mit 160 Unterrichtseinheiten (UE). Dieser Standard wurde weiterentwickelt.
Ab dem Kindergartenjahr 2022/2023 sollen alle Kindertagespflegepersonen, die
erstmalig diese Tätigkeit aufnehmen, über eine Qualifikation auf der Grundlage
eines kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuchs Kindertagespflege (QHB)
verfügen, welches 300 UE umfassen soll. UE/Stunden gesamt:
- 160
UE tätigkeitsvorbereitend
- 140
UE tätigkeitsbegleitend
- 80
Stunden Praktikum
- ca.
140 UE Selbstlerneinheiten.
Die Kindertagespflegeperson und ihre Kompetenzen werden in den Fokus
gestellt. Bisher freiwillige Fortbildungen, sollen nun verpflichtend sein
(mindestens fünf Stunden jährlich, finanziert über die Jugendämter).
Zu § 23 Angebotsstruktur
in der Kindertagespflege
Zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird eine neue und eigenständige
Betreuungsform, die „ergänzende Kindertagespflege“ geschaffen. Diese kommt z.B.
als Anschlussbetreuung zu den Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung in
Frage oder aber um Schicht-/Nachtdienste abzudecken. Für diese Fälle soll nicht
die Regelvertragsobergrenze (acht Verträge) gelten. Die Betreuung kann auch in
einer Kindertageseinrichtung stattfinden.
Um die Verlässlichkeit der Kindertagespflege sicherzustellen, muss das
Jugendamt für Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson eine Vertretung
organisieren. Vorrangig sind Eltern und Kindertagespflegepersonen zur Sicherung
des Kindeswohls gehalten, Ausfallzeiten durch Absprachen gering zu halten. Die
Finanzierung der Vertretung obliegt dem Jugendamt.
Zu § 24 Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege
Der jährliche Landeszuschuss je Kind in Kindertagespflege soll sich von
804 € auf 1.109 € erhöhen. Für ein Kind mit Behinderung oder Kinder, die von
einer Behinderung bedroht sind, soll das Jugendamt zukünftig statt 2.814 € dann
3.182 € erhalten.
Gleichzeitig werden die Bedingungen zur Inanspruchnahme des
Landeszuschusses verschärft. Neben den z.B. verpflichtenden Fortbildungen der
Kindertagespflegeperson, muss die Pflegegeldleistung z.B. dynamisch sein und
auch für die Eingewöhnung und im Krankheitsfall des Kindes gezahlt werden.
Teil 3 – Förderung in Kindertageseinrichtungen/Kapitel 1 –
Rahmenbedingungen
Zu § 27 Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen
Zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf soll ein hohes Maß an
Flexibilität ermöglicht werden. Jede Kindertageseinrichtung soll bedarfsgerechte
Öffnungs- und Betreuungszeiten anbieten. Dabei sind das Kindeswohl und die
Elternwünsche / familiären Bedarfe zu berücksichtigen. Die wöchentliche
Betreuungszeit eines Kindes ergibt sich aus der Summe der regelmäßigen Betreuungszeiten
je Wochentag, die unterschiedlich auf die Wochentage verteilt sein können.
Änderungen der Bedarfe sollen soweit möglich auch unterjährig berücksichtigt
werden. Des Weiteren wird die Anzahl der jährlichen Schließtage von soll 20 und
darf nicht 30 Öffnungstage, auf soll 20 und darf nicht 25 Öffnungstage
überschreiten gesenkt. [Anmerkung:
Die Schließtage der städt. Kindertageseinrichtungen bewegen sich grundsätzlich
innerhalb dieses Zeitrahmens.] Das Jugendamt soll eine Notversorgung
organisieren, sofern notwendig. [Anmerkung:
in Hilden bereits gängige Praxis.] Vergleiche auch § 48 – Zuschuss zur
Flexibilisierung der Betreuungszeiten.
Personal
Die Finanzierung des gesamten notwendigen Personalschlüssels wird
begrüßt. Andererseits muss durch den Wegfall der U3-Pauschale und der
Verfügungspauschale zukünftig Personal ebenfalls aus der Basisförderung
finanziert werden. Aktuell ist es kaum möglich notwendige Stellen zu besetzen.
Dies wird im Ergebnis voraussichtlich dazu führen, dass sich Betriebskostenrückzahlungen
und Erstattungen von Landesmitteln ergeben werden. Die Lockerungen hinsichtlich
der Möglichkeiten, auch „sonstige Fachkräfte“ einzustellen sind nicht
weitreichend genug. Es fehlt an Mechanismen zur Personalgewinnung (Stichwort
Attraktivität des Berufs). Die Förderung der praxisintegrierten Ausbildung (piA)
ist dafür jedoch ein gutes erstes Instrument.
Zu § 28 Personal
Die Personalkraftstunden sollen durch die Anhebung des
Kindpauschalenbudgets um rd. 21% zukünftig auskömmlich finanziert sein.
Zukünftig wird nicht mehr zwischen dem 1. Wert und dem 2. Wert unterschieden.
Die berechnete Leitungsfreistellung ist zwingend. In dem Kindpauschalenbudget
ist enthalten:
- Fachkraftstunden
·
angemessene
Freistellung für Leitungsstunden,
·
Ergänzungskraftstunden
·
Verfügungszeiten
(Vor- und Nachbereitung)
Verfügungszeiten sollen mindestens zehn Prozent der Betreuungszeiten pro
Gruppe betragen. Die individuellen Vor- und Nachbereitungszeiten einschließlich
Bildungs- und Entwicklungsdokumentation, Erziehungspartnerschaft mit den
Eltern, Praxisanleitung, Dienstbesprechungen, etc. sollen so gewährleistet
werden. Neu ist, dass nun die bisher lediglich empfohlenen sonstigen
Personalkraftstunden für alle Arten der Vertretung ebenfalls über die
Kindpauschalen finanziert werden (ehemaliger 2. Wert). [Anmerkung: es entfallen jedoch 100% Landesmittel – U3-Pauschale und
Verfügungspauschale – siehe Finanzielle Auswirkungen.]
Die Personalausstattung wird insgesamt nicht wesentlich verbessert.
Während der Betreuungszeit sollen den Gruppen regelmäßig zwei (sozial-)
pädagogische Kräfte zugeordnet sein. Die bemessene Gesamtstundenzahl hat der
Träger auch bei Ausfallzeiten sicherzustellen. Eine Unterschreitung (mehr als 5
Tage) löst eine Meldepflicht aus.
Zur bestmöglichen Förderung der Kinder und zur Erweiterung des
Handlungsspielraums ist es möglich, die personelle Mindestbesetzung um ein
multiprofessionelles Team zu ergänzen. [Anmerkung:
Kinderpflegerinnen, Facherzieherinnen, Heilpädagoginnen, therapeutische
Fachkräfte, Sozialassistentinnen. Der erweiterte Begriff schließt auch die
nicht-pädagogischen Berufe mit ein, wie Biologen, Förster, Leute aus
technischen und handwerklichen Berufen oder mit einer hauswirtschaftlichen
Ausbildung. Finanzierung ebenfalls aus den Kindpauschalen.]
§ 29 Leitung
Im Referentenentwurf wurde dieser Paragraph neu aufgenommen. Danach ist
die Leitung einer Kindertageseinrichtung einer erfahrenen und besonders
qualifizierten sozialpädagogischen Fachkraft zu übertragen. Erforderlich ist
hierfür eine mindestens zweijährige einschlägige pädagogische Berufserfahrung.
Als besonders qualifizierte Fachkräfte sollen insbesondere diejenigen gelten,
die über einen einschlägigen Hochschulabschluss, wie den der
Kindheitspädagogik, verfügen und diejenigen staatlich anerkannten Erzieherinnen
und Erzieher, die eine Fortbildung für Leitungsaufgaben absolviert haben.
Das Gesetz folgt auch hier im Wesentlichen nur den bereits angewendeten
Empfehlungen des Landesjugendamtes hinsichtlich der zeitlichen Freistellung von
Leitungskräften (mindestens 20 % der regelmäßigen Betreuungszeit). Bei den
städtischen Kindertageseinrichtungen in Hilden wird die Kitaleitung ab der
dritten Gruppe komplett freigestellt – dies wird so nicht ins Gesetz
aufgenommen.
Kapitel 2 – Finanzierung
Die Finanzierungssystematik bleibt
grundsätzlich, über eine Basisförderung, gleich. Die durchschnittliche Erhöhung
der Kindpauschalen um 21% wird grundsätzlich zu höheren Ausgaben für die
Kommunen führen, auch wenn der städtische Anteil an der Gesamtfinanzierung um
2,85 % sinkt.
Reine Landeszuschüsse entfallen oder fallen
geringer aus (U3 Pauschale, Verfügungspauschale, Belastungsausgleich Ausbau U3,
Ausgleich Elternbeitragsfreiheit).
Ob die erhöhten Kindpauschalen und
indexbezogenen jährlichen Anpassungen für eine auskömmliche Finanzierung der
Kindertageseinrichtungen ausreichen, bleibt abzuwarten.
Die nachfolgenden Tabellen zeigen die
Entwicklung der voraussichtlichen Zuschüsse vom Land für die Jahre 2019 bis
2021 für die freien Träger und die Kommune. Geplante Ausbau-/ Neubaumaßnahmen
zur Erweiterung der Betreuungsplätze sind dabei ebenfalls berücksichtigt.
Zuschüsse
vom Land für freie Träger:
Zuschuss |
Konto |
HH
2019 |
HH
2020 |
HH
2021 |
Kindpauschale |
414100 |
4.318.000 € |
4.831.500 € |
5.911.200 € |
Sonstige Fördertatbestände |
414100 |
75.200 € |
67.800 € |
104.600 € |
Konnexität |
414100 |
675.200 € |
729.800 € |
775.400 € |
Ausgl. Elternbeitragsfreiheit |
414100 |
402.100 € |
439.500 € |
487.100 € |
Zulage Kindpauschale / Qualitätssicherung |
414100 |
148.900 € |
420.300 € |
0 € |
Verfügungspauschale |
414100 |
133.000 € |
74.000 € |
0 € |
U3 Pauschale |
414100 |
414.000 € |
242.000 € |
0 € |
SUMME |
|
6.166.400 € |
6.804.900 € |
7.278.300 € |
Zuschüsse
vom Land für Kommune:
Zuschuss |
Konto |
HH
2019 |
HH
2020 |
HH
2021 |
Kindpauschale |
414100 |
1.295.000 € |
1.484.500 € |
1.828.300 € |
Sonstige Fördertatbestände |
414100 |
16.600 € |
15.600 € |
15.200 € |
Konnexität |
414100 |
213.600 € |
204.700 € |
203.400 € |
Ausgl. Elternbeitragsfreiheit |
414100 |
164.500 € |
156.000 € |
142.800 € |
Zulage Kindpauschale / Qualitätssicherung |
414100 |
0 € |
152.600 € |
0 € |
Verfügungspauschale |
414130 |
45.000 € |
26.250 € |
0 € |
U3 Pauschale |
414130 |
132.600 € |
78.000 € |
0 € |
SUMME |
|
1.867.300 € |
2.117.650 € |
2.189.700 € |
Die nachfolgenden Tabellen zeigen die
Entwicklung der Betriebskostenzuschüsse für die Jahre 2019 bis 2021 für die
freien Träger. Geplante Ausbau-/ Neubaumaßnahmen zur Erweiterung der
Betreuungsplätze sind dabei ebenfalls berücksichtigt.
Gesetzliche
Betriebskostenzuschüsse:
Zuschuss |
Konto |
HH
2019 |
HH
2020 |
HH
2021 |
Kindpauschale |
531820 |
10.310.300 € |
11.489.100 € |
13.441.500 € |
Sonstige Fördertatbestände |
531820 |
153.000 € |
175.000 € |
224.400 € |
Zulage Kindpauschale / Qualitätssicherung |
531820 |
148.900 € |
642.000 € |
0 € |
Verfügungspauschale |
531820 |
133.000 € |
74.000 € |
0 € |
U3 Pauschale |
531820 |
414.400 € |
242.000 € |
0 € |
SUMME |
|
11.159.600 € |
12.622.100 € |
13.665.900 € |
Zu § 32 Allgemeine Voraussetzungen der
Finanzierung
Grundlage für die Berechnung der
finanziellen Förderung ist der Betreuungsvertrag zwischen Träger und Eltern.
Die Familien sollen nicht aus betriebswirtschaftlichen Gründen des Trägers zu
einer bestimmten Betreuungszeit gedrängt werden. Die Eltern sollen die Wahl
haben. Der Gesetzgeber möchte mit dieser Regelung dem Abbau von 25-Stunden-Plätzen
entgegenwirken. [Anmerkung: über den
Landesrechnungshof sind die Jugendämter aufgefordert worden, stichprobenartig
Betreuungsverträge – Kinderdaten – Eintragungen in Gruppentagesbüchern usw. –
zu überprüfen. In städtischer Trägerschaft ist es bereits jetzt zu jederzeit
möglich, auch nur 25 Stunden zu buchen.]
Zu § 33 Kindpauschalenbudget
Weiterhin soll eine finanzielle
Basisförderung der Kindertageseinrichtungen durch ein Kindpauschalenbudget
(nach Gruppenform, Alter des Kindes, Betreuungszeit) erfolgen. Um eine auskömmliche
Finanzierung sicherzustellen erhöhen sich die Kindpauschalen durchschnittlich
um 21%. Für die Gruppenformen und Kinderzahlen je Gruppe ergeben sich keine
Änderungen. Der notwendige Personaleinsatz bleibt nahezu unverändert.
Aus der
nachfolgenden Tabelle kann der aktuelle und zukünftig geplante Personaleinsatz
entnommen werden:
Durch die Ausweisung der Leitungsstunden und ihrer finanziellen
Hinterlegung im Kindpauschalenbudget, in Verbindung mit der Regelung zu den
Leitungszeiten in § 29, wird der besonderen Bedeutung der Leitungsaufgaben
Rechnung getragen.
Die derzeitige U3-Pauschale und
Verfügungspauschale sind zukünftig Bestandteil der Kindpauschale und werden
nicht mehr separat ausgewiesen. [Anmerkung:
die bisherige 100% Landesförderung dieser Pauschalen entfällt.]
Zu § 36 Jugendamtszuschuss und Trägeranteil
Im aktuellen KiBiz
werden die Finanzierungsanteile des jeweiligen Trägers nicht angegeben und
mussten rechnerisch hergeleitet werden. In der neuen Fassung sind die
Trägeranteile zur Transparenz angegeben.
Übersicht
Trägeranteil: Übersicht zum Zuschuss Jugendamt:
Träger |
Trägeranteil alt |
Trägeranteil neu |
|
Träger |
Zuschuss
Jugendamt alt |
Zuschuss
Jugendamt neu |
Kommune |
21,0 % |
12,5 % |
|
Kommune |
79,0 % |
87,5 % |
Kirche |
12,0 % |
10,3 % |
|
Kirche |
88,0 % |
89,7 % |
Andere freie
Träger |
9,0 % |
7,8 % |
|
Andere freie
Träger |
91,0 % |
92,2 % |
Elterninitiative |
4,0 % |
3,4 % |
|
Elterninitiative |
96,0 % |
96,6 % |
Übersicht
Finanzierungssystematik bis zum 30.07.2020
|
Land |
Stadt |
KB Eltern |
Trägeranteil |
Zuschuss |
Kommune |
30,00 % |
30,00 % |
19,00 % |
21,00 % |
79,00 % |
Kirche |
36,50 % |
32,50 % |
19,00 % |
12,00 % |
88,00 % |
Andere freie
Träger |
36,00 % |
36,00 % |
19,00 % |
9,00 % |
91,00 % |
Elterninitiative |
38,50 % |
38,50 % |
19,00 % |
4,00 % |
96,00 % |
Übersicht
Finanzierungssystematik ab 01.08.2020
|
Land |
Stadt |
KB Eltern |
Trägeranteil |
Zuschuss |
Kommune |
40,20 %* |
30,90 % |
16,40 % |
12,50 % |
87,50 % |
Kirche |
40,30 % |
33,00 % |
16,40 % |
10,30 % |
89,70 % |
Andere freie
Träger |
40,00 % |
35,80 % |
16,40 % |
7,80 % |
92,20 % |
Elterninitiative |
42,30 % |
37,90 % |
16,40 % |
3,40 % |
96,60 % |
*Gemäß § 38 Abs. 5
werden von den Landeszuschüssen noch 3 Prozent gekürzt.
Zu § 37 Anpassung der Finanzierung
Bis zum Ende des Kitajahres 2015/2016
unterlagen die Kindpauschalen einer jährlichen Steigerung von 1,5 %. Als
„Brückenprojekt, Rettungspaket und zur Qualitätssicherung“ wurde die jährliche
Steigerung der Kindpauschalen ab dem Kitajahr 2016/2017 bis zum laufenden
Kitajahr 2019/2020 auf 3 % erhöht. Der Gesetzgeber hat mit der neuen geplanten
Regelung im Referentenentwurf, die Kindpauschalen jährlich unter
Berücksichtigung der tatsächlichen Kostenentwicklungen anzupassen, erkannt,
dass nur so eine stabil auskömmliche Finanzierung garantiert werden kann. Die
erste Anpassung soll zum Kindergartenjahr 2021/2022 erfolgen. Diese soll sich
zu
- 90 % aus der Kostenentwicklung für
pädagogisches Personal nach dem TVöD-SuE (Grundlage der Berichte zu
Kosten eines Arbeitsplatzes der KGSt/ EG 8a TVöD-SuE) und
- 10 % aus der Steigerung der Kosten des allgemeinen
Verbraucherpreisindexes
ergeben.
Zu
§ 38 Landeszuschüsse für Kindertageseinrichtungen
Auf Grundlage des Zuschussantrages zum 15.
März für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr gewährt das
Land einen pauschalierten Zuschuss.
Der Landeszuschuss je Trägerart ändert sich
mit dem Referentenentwurf wie folgt:
Träger |
Landeszuschuss
alt |
Landeszuschuss
neu |
Kommune |
30,0 % |
40,2 % |
Kirche |
36,5 % |
40,3 % |
Andere freie
Träger |
36,0 % |
40,0 % |
Elterninitiative |
38,5 % |
42,3 % |
Der Belastungsausbau für den Ausbau U3 wird
weiterhin als 100% Landesförderung an die Städte gezahlt, dieser soll jedoch
nur noch 19,01 % der jeweiligen Ü3 Kindpauschale betragen (vormals 22,46 %).
Die Reduzierung wird mit der Anhebung der Kindpauschalen
(durchschnittlich 21%) und der weiterhin anteilig vorhandenen Landesbeteiligung
an den ebenfalls nun in den Kindpauschalen enthaltenen Verfügungs- und U3-Pauschalen
begründet.
Weiterhin ist geplant, im Rahmen einer Vereinbarung mit den kommunalen
Spitzenverbänden, den Landeszuschuss für kommunale Kitas in Summe um 3 %
abzusenken, um so letztlich die Absenkung des Trägeranteils für eine kommunale
Trägerschaft von 21 auf 12,5 % paritätisch Land/Stadt zu finanzieren [Anmerkung: bezogen auf die Zahlen
2019/2020 – rd. 46.000 €.]
Zu § 39 Verwendungsnachweis
Der hohe Verwaltungsaufwand durch umfangreiche Angaben, Prüfungen und
Auswertungen bleibt für den „vereinfachten“
Verwendungsnachweis nach der Endabrechnung des Kindergartenjahres bestehen.
Die Abrechnung von Verwaltungskosten wird von 2 auf 3 % der Summe der
Gesamt-Basisförderung angehoben.
Das Jugendamt und das Landesjugendamt werden nun zur stichprobenhaften
und anlassbezogenen Prüfungen der Nachweise des Personaleinsatzes nach
Leitungsstunden und Gruppenzuordnung verpflichtet (bisher „berechtigt“).
Zu § 40 Rücklagen
Auch zukünftig besteht die Möglichkeit, aus nicht verausgabten Mitteln
eine Rücklage zu bilden, um besondere Ausgaben in Folgejahren decken oder
Ausgabeschwankungen kompensieren zu können. Neu ist, dass zwischen einer
Betriebskostenrücklage (für Mieter) und einer Investitionsrücklage (für
Eigentümer) differenziert wird. Die Betriebskostenrücklage darf 10 % der Einnahmen
nicht übersteigen. Die Investitionsrücklage wird nun deutlich weiter gefasst
als bisher und darf bis zu einer Höhe von 3.000 € pro in der Betriebserlaubnis
ausgewiesenem Platz gebildet werden. [Anmerkung:
max. BK – Rücklage FZ „Die Arche“
150.000 €/ max. Invest.-Rücklage FZ „Kunterbunt“ rd. 310.000 €.]
Teil 4 – Landesförderungen zur Qualitätsentwicklung
Zu § 43 Finanzielle Förderung der Familienzentren
Auch zukünftig erhalten Familienzentren einen zusätzlichen
Landeszuschuss. Dieser steigt auf 20.000 € pro Kindergartenjahr. Die Erhöhung
soll der Absicherung der Leitung und Verwaltung sowie der Weiterentwicklung der
Familienzentren dienen.
Zu § 45 Landeszuschuss für plusKITAs und andere Einrichtungen mit
zusätzlichem Sprachförderbedarf
Der zukünftige Zuschuss vom Land für plusKITAs soll mindestens 30.000 €
pro Kindergartenjahr betragen (vormals 25.000 €). Darin enthalten sind dann
auch 5.000 € für zusätzlichen Sprachförderbedarf (vormals separat gewährt). Im
Ausnahmefall ist weiterhin eine Splittung in 25.000 € für plusKita-Aufgaben und
5.000 € für zusätzliche Sprachförderung auf verschiedene Kitas möglich. Der
Gesetzgeber geht jedoch davon aus, dass im Regelfall beide Themen zusammen
bearbeitet werden sollten. Weiterhin müssen die ausgewählten
Kindertageseinrichtungen in die Jugendhilfeplanung aufgenommen worden sein. Mit
dem Zuschuss sollen plusKITAs eine halbe Stelle einrichten können [Anmerkung: KGST–Wert EG 8b SuE TVöD
61.300 €].
Zu § 46 Landesförderung der Qualifizierung
Die praxisintegrierte Ausbildung (piA) gewinnt immer mehr an Bedeutung.
Angehende anerkannte Erzieher/-innen erhalten schon ab dem ersten
Ausbildungsjahr eine Vergütung.
Zukünftig erhalten die Jugendämter vom Land für Kindertageseinrichtungen
pro belegtem Praktikumsplatz 8.000 € jährlich für Schüler/-innen im ersten Jahr
ihrer piA zum/zur staatlich anerkannten Erzieher/-in (piA1-Zuschuss). Für das
zweite und dritte Jahr beträgt der Zuschuss jeweils 4.000 € (piA2/3-Zuschuss).
Pro belegtem Praktikumsplatz für das Anerkennungsjahr erhält das
Jugendamt ebenfalls 4.000 €.
Das Jugendamt soll ebenfalls vom Land einen
Zuschuss in Höhe von 2.000 € für jede angehende Kindertagespflegeperson
erhalten, die die Qualifikation nach dem kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch
Kindertagespflege vollumfänglich absolviert (QHB-Zuschuss) hat. [Anmerkung: Die Stadt Hilden muss jedoch
im Gegenzug die Aufwendungen für die Qualifizierung der
Kindertagespflegepersonen übernehmen, es ist fraglich, ob 2.000 € auskömmlich
sind.]
Zu § 47 Landesförderung der Fachberatung
Die Stadt Hilden beschäftigt seit Jahren
eine Fachberatung (aktuell 25 Wochenstunden für 9 städtische Kindertageseinrichtungen).
Im Bereich der Kindertagespflege wird ebenfalls eine Fachstelle vorgehalten
(aktuell besetzt mit insgesamt 101 Wochenstunden). Zukünftig werden die
Kommunen verpflichtet, Fachberatungen vorzuhalten. Die Fachberatung des
örtlichen Jugendhilfeträgers soll zudem zur örtlichen Qualitätssicherung und
-entwicklung den freien Trägern (17 Kitas, 9 Träger) beratend zur Seite stehen.
Das Land beteiligt sich an den Personalkosten mit jährlich 1.000 € je
Kindertageseinrichtung und 500 € je Kindertagespflegeperson. [Anmerkung: KGST Wert EG 11b SuE VZ :
66.200 € - 1.000 € = 0,6 Wochenstunden.]
Zu § 48 Zuschuss zur Flexibilisierung der
Betreuungszeiten
Das Betreuungsangebot soll zur Vereinbarkeit
von Familie und Beruf hinsichtlich der Öffnungs- und Betreuungszeiten flexibler
gestaltet werden können.
Beispiele:
-
Öffnungszeiten
> 50 Stunden wöchentlich
-
Öffnungszeiten
an Wochenend- und Feiertagen
-
Öffnungszeiten
nach 17 Uhr und vor 7 Uhr (Randzeiten)
-
Verringerung
der Schließtage (z.B. nur 15 Tage – Anmerkung:
kommunale Kitas haben i.d.R. 21 Schließungstage)
-
Zusätzliche
Betreuungsangebote bei unregelmäßigem Bedarf (Notfallangebote)
-
Ergänzende
Kindertagespflege für den Betreuungsbedarf eines Kindes außerhalb der
Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung
Die Höhe des landesweiten Zuschusses beträgt
2020/2021 40 Millionen Euro, 2021/2022 60 Millionen Euro und ab 2022/2023 80
Millionen Euro. Die Höhe des Anteils des Jugendamtes ergibt sich aus dem
Verhältnis der gemeldeten Kindpauschalen zu den landesweit gemeldeten
Kindpauschalen. Die genaue Höhe/Bewilligungsgrundlage ist aktuell noch nicht
bekannt. Das Jugendamt muss sich mit 25 % beteiligen.
Beispiel:
Landesweit angemeldete Kinder z.B. 650.000
Stadt Hilden z.B. 1.800 entspricht
0,276%
40 Mio €/650.000 € x 1.800 rd.
111.000 €
Zuschuss Stadt rd. 28.000 €
Teil 5 – Verfahrens-, Übergangs- und
Schlussvorschriften
Zu § 49 Interkommunaler Ausgleich
Der interkommunale Ausgleich für Kinder in
Kindertageseinrichtungen, die nicht im Jugendamtsbezirk des Wohnsitzes betreut
werden, bleibt im Gesetz verankert. Das Jugendamt der aufnehmenden Kommune kann
vom Jugendamt des Wohnsitzes einen Kostenausgleich in Höhe von 40 % der
Kindpauschale verlangen. In diesen Fällen erfolgt die Kostenbeitragserhebung im
Jugendamt des Wohnsitzes. Die Satzung der Stadt Hilden schließt in Zeiten der
Mangelverwaltung Kinder mit auswärtigem Wohnsitz aus. Das Gesetz wünscht eine
größere Flexibilisierung im Hinblick auf die Aufnahme von Kindern ohne
Hauptwohnsitz Hilden. [Anmerkung: Die
Erfahrung zeigt, dass der Verwaltungsaufwand recht hoch ist.]
Zu § 50 Elternbeitragsfreiheit
Die Betreuung in Kindertageseinrichtungen
oder Kindertagespflege soll zukünftig für die letzten zwei Jahre vor der Einschulung
beitragsfrei sein (aktuell das letzte Jahr vor der Einschulung). Damit soll
eine spürbare Entlastung der Eltern erzielt werden. Das Jugendamt soll
weiterhin einen Ausgleich für den Einnahmeausfall erhalten.
Aktuell wird für ein Jahr 5,1% der Summe der
Kindpauschalen für in Kindertageseinrichtungen betreute Kinder im Alter von
drei Jahren bis zur Einschulung gewährt. Zukünftig sollen es 8,62 % sein. Auf
ein Jahr bezogen sinkt demnach der Zuschuss um 0,79 %. Begründet wird dies
damit, dass grundsätzlich der Anteil der Kostenbeiträge an der
Gesamtfinanzierung nur noch 16,4 % beträgt und mit einem angenommenen
verringerten Verwaltungsaufwand für die Einziehung von Kostenbeiträgen in
Ansatz gebracht. [Anmerkung: Auch für
beitragsbefreite Kinder sind Bescheide zu erteilen. Durch die
Geschwisterkindbefreiung ergeben sich daran anknüpfend Bescheidanlässe für die
Kindertagespflege oder die schulische Betreuung.]
Durch die Elternbeitragsfreiheit reduzieren
sich die Erträge der Elternbeiträge in den nächsten Jahren. Geplante Ausbau-/
Neubaumaßnahmen zur Erweiterung der Betreuungsplätze sind in der nachfolgenden
Tabelle berücksichtigt.
Übersicht der Haushaltsplanung
Elternbeiträge 2019-2021:
Ertrag |
Konto |
HH
2019 |
HH
2020 |
HH
2021 |
Elternbeiträge |
433110 |
1.640.000 € |
1.395.500 € |
1.110.500 € |
Fazit:
Der
Referentenentwurf zum neuen KiBiz bringt einige Veränderungen mit sich.
Der Bereich der Kindertagespflege wird als
gleichrangiges Betreuungsangebot gestärkt. Die Qualifizierung soll verbessert
werden.
Um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf
zu realisieren, werden die Rechte der Familien konkreter beschrieben und die
Kommune in die Pflicht genommen. So sollen insbesondere die Betreuungs- und
Öffnungszeiten flexibler gestaltet werden.
Die Finanzierungssystematik bleibt
grundsätzlich, über eine Basisförderung, gleich. Die durchschnittliche Erhöhung
der Kindpauschalen um 21 % wird grundsätzlich zu höheren Ausgaben für die
Kommunen führen, auch wenn der städtische Anteil an der Gesamtfinanzierung um
2,85 % sinkt.
Reine Landeszuschüsse entfallen oder fallen
geringer aus (U3-Pauschale, Verfügungspauschale, Belastungsausgleich Ausbau U3,
Ausgleich Elternbeitragsfreiheit).
Ob die erhöhten Kindpauschalen und indexbezogenen
jährlichen Anpassungen für eine auskömmliche Finanzierung der
Kindertageseinrichtungen ausreichen, bleibt abzuwarten.
Die Finanzierung des gesamten notwendigen
Personalschlüssels wird begrüßt. Andererseits muss durch den Wegfall der U3-Pauschale
und der Verfügungspauschale zukünftig Personal ebenfalls aus der Basisförderung
finanziert werden. Aktuell ist es kaum möglich, notwendige Stellen zu besetzen.
Dies wird im Ergebnis voraussichtlich dazu führen, dass sich Betriebskostenrückzahlungen
und Erstattungen von Landesmitteln ergeben werden. Die Lockerungen hinsichtlich
der Möglichkeiten, auch „sonstige Fachkräfte“ einzustellen, sind nicht
weitreichend genug. Es fehlt an Mechanismen zur Personalgewinnung (Stichwort
Attraktivität des Berufs). Die Förderung der praxisintegrierten Ausbildung ist
dafür jedoch ein gutes erstes Instrument.
Der Verwaltungsaufwand für die Bewilligungen
von Betriebskosten und Abrechnung von Kindergartenjahren ist weiterhin sehr
hoch bzw. wird ausgeweitet. Hinter den Einzelbeträgen in den
Verwendungsnachweisen stehen umfangreiche Prüfungen und Berechnungen sowie verpflichtende
Prüfungen von Trägerunterlagen.
Die Elternbeitragsfreiheit für zukünftig
zwei Jahre wird für Familien eine deutliche finanzielle Entlastung ergeben. Die
fehlenden Einnahmen durch Kostenbeiträge können voraussichtlich durch den
Landeszuschuss „Ausgleich Elternbeitragsfreiheit“ nicht ausgeglichen werden.
gez.
Birgit Alkenings
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
060101 – Förderung von Kindern im Alter von 0-6 Jahren |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
x (hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer |
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