Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatungen im Jugendhilfeausschuss und im Haupt- und
Finanzausschuss die Änderungen der Beihilferichtlinien für die Bereiche der
Heimpflege und der Vollzeitpflege in der vorliegenden Fassung.
Erläuterungen und Begründungen:
Im Rahmen des SGB
VIII werden für junge Menschen und Familien in Hilden vielfältige Hilfen zur
Erziehung nach §§ 27ff. erbracht. Soweit eine Hilfe zur Erziehung oder
Eingliederungshilfe außerhalb der Familie erbracht werden muss, gehört zum
Leistungsumfang nach § 39 SGB VIII auch die Sicherstellung des notwendigen
Unterhaltes für das Kind oder Jugendlichen. Der Unterhalt umfasst den
regelmäßig wiederkehrenden Bedarf und auch einmalige Beihilfen sowie Zuschüsse.
Um einheitliche und vergleichbare Entscheidungsabläufe zu sichern, werden die
Entscheidungsspielräume durch Richtlinien konkretisiert. Die
Beihilferichtlinien wurden zuletzt im Jugendhilfeausschuss (JHA) am 18.02.2016
(SV 51/105, Beihilferichtlinien Vollzeitpflege und Heimpflege) geändert.
Um eine stärkere landesweite Vereinheitlichung herbeizuführen wurden von der Landeskommission Jugendhilfe NRW Empfehlungen für einmalige Beihilfen und Zuschüsse verabschiedet.
Die aktuelle Anpassung der Beihilferichtlinien für den Bereich der Heimerziehung und Unterbringung in einer sonstigen betreuten Wohnform orientiert sich an den Empfehlungen und erfolgt auf Basis der aktuell gültigen Rechtsprechung sowie den aktuellen Anforderungen und Gegebenheiten.
Wesentliche Änderungen stellen sich im
Überblick wie folgt dar:
In
dem Bereich Heimpflege gemäß § 34 SGB VIII:
-
Punkt VI
„Beihilfen und Zuschüsse“
- Beihilfe zur Finanzierung des Eigenanteils für die Anschaffung einer
Brille/Kontaktlinsen
- Einschulung/Wechsel zur weiterführenden Schule
- Nachhilfeunterricht
- Schulbücher
- Sondermaßnahmen in Schul- oder Ausbildungsbereich
§ Nachhilfeunterricht
§ Schulbücher
§ Allgemeine Lernmittel (z.B. technische Ausstattung mit PC oder Laptop, wissenschaftliche Taschenrechner)
§ Fahrkosten
§ Führerschein (sofern im Rahmen der Ausbildung erforderlich und unabweisbar)
- Punkt VII „Krankenhilfe gemäß § 40 SGB VIII“
- Punkt VIII „Besuche der Eltern oder Familienheimfahrten“
- Punkt IX: „Unterbringung von Minderjährigen und jungen Volljährigen im Rahmen des
„Betreuten Wohnens“
§ Ausnahmeregelung
In
dem Bereich Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII:
-
Punkt VI
„Einmalige Beihilfen und Zuschüsse (§ 39 Abs. 3 SGB VIII“
-
Kindergartenbesuch/Kindergartenabschlussfahrt
und Offene Ganztagsschule,
Verlässliche Grundschule
-
Einschulung/Wechsel
zur weiterführenden Schule
-
Fahrkosten
-
Allgemeine
Lernmittel
-
Nachhilfeunterricht
-
Führerschein
-
Beihilfe
zur Finanzierung des Eigenanteils für die Anschaffung einer Brille/Kontaktlinsen
- Punkt VIII: „Ausnahmeregelung“
Die Beihilfeänderungen verhalten sich kostenneutral.
Aufwendungen für Beihilfen werden im Kostenträger 0603010080 als
Leistung der Jugendhilfe an natürliche Personen in Einrichtungen geplant. Im
Jahr 2019 lagen die Aufwendungen für Beihilfen bei 20.000€.
gez.
Birgit Alkenings
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
060301 |
Bereitstell. v. Hilfen inner.- u. außerh. v. Familien |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
x (hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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2020ff |
0603010080 |
533500 |
Leistungen
Jugendhilfe innerh. von Einrichtungen |
20.000€ |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein x (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen Franke |
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