Betreff
Maßnahmen zu Klimaschutz sofort starten;
Bürgerantrag nach § 24 GO NRW
Vorlage
WP 14-20 SV 66/144
Aktenzeichen
IV/66-Hen
Art
Anregung/Beschwerde nach § 24 GO NRW

Begründung:

Die Schülerdemonstrationen und die vergangene Europawahl haben die Dringlichkeit der Klimaproblematik und die Auswirkungen menschlichen Handelns auf das Klima auf nationaler Ebene und darüber hinaus deutlich gemacht.

 

Aber auch auf kommunaler Ebene müssen bei allen zukünftigen Aufgaben und Entscheidungen die Klimaauswirkungen berücksichtigt sowie Reduzierungs- und Vermeidungsmöglichkeiten ab sofort mit Vorrang berücksichtigt werden.

 

Das gilt für Baumaßnahmen, die in der Hildener Bürgerschaft zunehmend auf Unverständnis und Widerstand treffen. Aber auch der Ausverkauf von städtischen Flächen wird immer kritischer gesehen. Knappe, wertsichere Grundstücke zu behalten und mit Kauf/Rückkauf von Belegungsrechten für gemeinnützige Zwecke die Wohnungssituation zu entschärfen, ist der bessere Weg.


Antragstext:

 

…der Klimaschutz und der Erhalt eines erträglichen Stadtklimas dulden keinen Aufschub mehr.

Deshalb möchte ich gemeinsam mit weiteren Hildener Bürger*innen folgenden Beschlussvorschlag als Bürgerantrag einbringen:

 

Der Rat der Stadt Hilden erkennt die Notwendigkeit eines schnellen städtischen Klimaschutzes an und wird in seinen Beschlüssen folgenden Regeln folgen:

 

1.Stopp von Planungen und Genehmigungen von Bebauungen mit stadtklimatisch nachteiligen Wirkungen

 

2.Schutz- von Frei- und Grünflächen im Innen- wie auch im Außenbereich mit höchster Priorität

 

3. Stopp des Verkaufes von städtischen Flächen und Kauf/Rückkauf von Belegungsrechten für Sozialwohnungen



Stellungnahme der Verwaltung:

 

Hinweis: der Anregung war eine Unterschriftenliste mit 105 Einträgen beigefügt. Diese ist wegen der Regelungen der Datenschutzgrundverordnung in der SV nicht enthalten.

 

Die Notwendigkeit zu Klimaschutzmaßnahmen ist unzweifelhaft gegeben. Da dies von der Stadt Hilden auch schon seit längerer Zeit so gesehen worden ist, wurden in der Vergangenheit bereits ein Vielzahl von diesbezüglichen Maßnahmen eingeleitet, sind in der Durchführung oder bereits umgesetzt. Als wesentliche Punkte sind hier zu nennen:

 

Verkehr/Mobilität

-           Ausbau Radverkehrsnetz

-           Ausschilderung Radfahrrouten

-           Abstellmöglichkeiten für Räder in der Innenstadt und an ÖPNV Umsteigepunkten

-           Stadtbuslinie

-           Carsharing

-           Einführung dynamischer Fahrgastinformationssysteme

 

Energie

-           Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf LED

-           Programm zur energetischen Sanierung städtischer Gebäude

-           Energiesparwettbewerb an Schulen und Kitas

-           PV-Anlagen auf städt. Gebäuden

-           Einsatz von Geothermie zur Gebäudeheizung

-           Beleuchtungstechnik in Hallen und Gebäuden

-           Solarpotentialanalyse

-           Gutachten zur Windenergienutzung

-           Errichtung von Strom- und Erdgastankstellen

-           Versorgung städtischer Liegenschaften mit Ökostrom der SWH

-           Förderprogramme der SWH

 

Bauen und Wohnen /Planung

-           Festsetzungen in B-Plänen

-           Regenwasserversickerung versiegelter Flächen bei Neubebauung

-           Dach- und Wandbegrünung

-           Gutachten zu den Klima- und immissionsökologischen Funktionen im Stadtgebiet Hilden

-           Nachpflanzung von klimaangepassten Bäumen an Straßen und in Grünanlagen

-           Klimagerechter Umbau des Stadtwaldes

-           Abwasserbeseitigungskonzept der Stadtentwässerung mit Maßnahmen zur Regenwasserrückhaltung (Hochwasserschutz)

-           Förderung von Dachbegrünungen durch Reduzierung der RW-Gebühr 

           

Wirtschaft

-           Teilnahme an dem Wettbewerb Ökoprofit zur Aufdeckung von Energieeinsparpotentialen

 

Öffentlichkeitsarbeit

-           Energieberatungsstützpunkt der Verbraucherzentrale

-           „Stadtradeln“

-           Energieberatung der SWH

 

 

 


Beispielhaft sei der Erfolg an 3 Maßnahmen dargestellt:

 

1. Straßenbeleuchtung

Der seit 2015 laufende Straßenbeleuchtungsvertrag umfasst auch eine umfassende energetische Erneuerung / Verbesserung. Die über 5.000 Leuchten werden auf LED umgestellt. Diese Beleuchtungsart benötigt über 70% weniger Strom, ist deutlich langlebiger und wartungsärmer als die vorherigen Leuchten.

Bis Ende 2019 wird sich durch die schon durchgeführten und weiter laufenden Umrüstungen der Stromverbrauch halbiert haben. Diese Reduzierung wird weitergehen und der Verbrauch auf rd. 25% des Ausgangswertes in 2015 absinken.

 

2. Abwasserbeseitigung

In Hilden wird das Regenwasser von bebauten und versiegelten Flächen getrennt vom Schmutzwasser in der öffentlichen Kanalisation abgeführt und in Bachläufe eingeleitet. Eine ungedrosselte und ungereinigte Einleitung ist schlecht für die Hochwassersicherheit und wegen der hydraulischen Stoßbelastung auch für die Gewässergüte nachteilig. Vor diesem Hintergrund umfasst das städtische Abwasserbeseitigungskonzept Maßnahmen, mit denen die vorgenannten Probleme beseitigt werden sollen.

 

In diesem Zusammenhang sind in 2017 zwei sogenannte Regenrückhalte- und Versickerungsbecken in Betrieb gegangen. Sie liegen im Hildener Süden am Bruchhauser Weg und In den Gölden. Sie haben insgesamt ein Volumen von  1.000m³. Das Regenwasser aus dem Kanalnetz wird hier zwischengespeichert und nach entsprechender Bodenfilterreinigung versickert und dem Grundwasser zugeführt. Nur im Extremregenfall werden Wassermengen in die angrenzten Fließgewässer eingeleitet.

 

3. Gebäudeenergieversorgung

Die Sekundarschule im Holterhöfchen wird in mehreren Bauabschnitten saniert. Ein wesentlicher Bestandteil ist dabei die energetische Sanierung. Neben Wärmedämmmaßnahmen am Gebäude gehört dazu auch der Einsatz umweltfreundlicher Energie zur Gebäudebeheizung. Dazu wird die Geothermie genutzt. Der Einsatz fossiler Brennstoffe (Erdgas) zur Beheizung kann damit deutlich reduziert werden. Da der Gebäudeumbau noch anhält, können noch keine abschließenden Einsparungskennwerte genannt werden. Bereits jetzt zeigen aber die Verbrauchsdaten einen Rückgang des Gasverbrauchs durch Wärmedämmung auf 50% der Ausgangswerte und der Einsatz der Geothermie einen weiteren Verbrauchsrückgang auf 25% der Ausgangswerte.

 

 

Zu den im Antragstext formulierten Regeln bezüglich der Beschlüsse des Rates der Stadt Hilden wird wie folgt Stellung genommen:

 

1.   Stopp von Planungen und Genehmigungen von Bebauungen mit stadtklimatisch nachteiligen Wirkungen“

 

Zunächst ist der Ausdruck „Planungen“ relativ unkonkret. In diesem Zusammenhang wird davon ausgegangen, dass damit Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen und sonstige stadträumlich relevante Planungen gemeint sind.

 

Allgemein ist hierzu auszuführen, dass Stadtentwicklungsausschuss und Rat, die i.d.R. durch ihre verfahrensleitenden Beschlüsse den Beginn, den Fortgang, die inhaltlichen Schwerpunkte und das Ende von Bauleitplan-Verfahren beeinflussen, jederzeit das Recht haben, derartige Verfahren – unabhängig vom jeweiligen konkreten Verfahrensstand – zu stoppen, weiterzuführen oder einzustellen. Das wird durch die Planungshoheit der Kommunen gedeckt. Stadtentwicklungsausschuss und Rat sind sich dieser Eingriffsmöglichkeiten auch bewusst, wie entsprechende Entscheidungen aus der Vergangenheit gezeigt haben.

 

Es stellt sich vielmehr die Frage, wie man den Ausdruck „stadtklimatisch nachteilige Wirkungen“ soweit inhaltlich definieren kann, dass er konkret in  eine städtebauliche und politische Abwägung eingestellt werden kann, die über das hinausgeht, was heute schon Standard ist.

 

Denn:

Bereits im BauGB ist in § 1 Abs. 7a, 7e, 7h geregelt welche Umweltfaktoren bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind. Es sind „die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere (7a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt zu berücksichtigen In Abs. 7e wird u.a. die Vermeidung von Emissionen angesprochen, in Abs. 7h die Erhaltung bestmöglicher Luftqualität.

 

Alle diese öffentlichen und privaten Belange sind gem. Baugesetzbuch im Rahmen des Aufstellungsverfahrens gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieser Abwägungsvorgang erfolgt durch Stadtentwicklungsausschuss und den Rat.

 

Die Bauleitpläne der Stadt Hilden folgen selbstverständlich diesen Vorgaben des BauGB. In den Begründungen zu Bebauungsplänen sind üblicherweise umfangreiche Umweltberichte enthalten. Diese stellen die verfügbaren Informationen zu den einzelnen „Schutzgütern“ dar und beurteilen den Einfluss der Planungen auf die Schutzgüter.

 

Um den Einzelaspekt Klima in diesem Zusammenhang deutlicher herauszustellen, ist es denkbar, neben den bisher schon standardmäßig durchgeführten Gutachten zum Thema Schallschutz/Lärmimmissionen, Versickerungsfähigkeit des Bodens oder Artenschutz auch Klimaökologische Untersuchungen regelmäßig durchführen zu lassen bzw. von Vorhabenträgern im Zuge von Aufstellungsverfahren einzufordern.

 

Dies ist nicht kostenlos zu haben, entsprechende zusätzliche „Planungsmittel“ müssten im Haushalt bereitgestellt werden. Dann könnten zumindest Planungen, die von der Stadt direkt und im Eigeninteresse betrieben werden, auch hinsichtlich ihrer klimatischen Auswirkungen untersucht werden.

 

Denn durch eine vertiefende Betrachtung der Klima-Aspekte im Zuge eines Aufstellungsverfahrens lassen sich sicher zusätzliche Informationen, insbesondere auf der klimatischen „Mikro-Ebene“ gewinnen. Ob dabei immer „stadtklimatisch nachteilige Wirkungen“ gefunden werden, ist dagegen ungewiss. Oft werden negative Auswirkungen in einem Teil des Untersuchungsgebietes durch positive Auswirkungen an anderer Stelle ausgeglichen. Eine absolute Aussage darüber, ob eine Planung klimatisch ausschließlich negativ zu beurteilen ist, ist damit nicht mit Sicherheit zu erwarten.

 

Entscheidend ist allerdings, dass das Thema „Klima“ eben nur eines von vielen ist und keinen gesetzlichen Vorrang genießt. Es unterliegt voll den Abwägungsmöglichkeiten von Rat und Ausschuss.

 

Ob sich ein einziger Aspekt absolut in den Vordergrund stellen lässt, ist abschließend nicht zu beurteilen. Das unterliegt letztlich einer politischen Bewertung. Projekte innerhalb einer dicht bebauten Stadt wie Hilden sind allerdings i.d.R. so komplex, dass ihnen die Beurteilung aufgrund lediglich eines Kriteriums nicht gerecht wird. Das gilt umso mehr, wenn man in Ausschuss und Rat neben den ökologischen auch noch sozio-ökonomische oder soziale Aspekte in die Abwägung einbeziehen muss, wie es das BauGB verlangt.

 

 


2. Schutz- von Frei- und Grünflächen im Innen- wie auch im Außenbereich mit höchster Priorität

 

Die Stadt Hilden verfolgt seit Jahrzehnten das Ziel, die großen zusammenhängenden Grünflächen der Stadt, nämlich den Bereich des Stadtwaldes und den Bereich An den Gölden, vor einer baulichen Inanspruchnahme zu schützen. Das hat bis heute auch gut funktioniert. Die dadurch implizierte verstärkte Konzentration auf eine Innenentwicklung hat allerdings den Druck auf öffentliche und private Freiflächen im Stadtgebiet wachsen lassen.

 

Hilden ist eine attraktive Stadt, die Bedürfnisse der Einwohnerschaft unterscheiden sich nicht von denen anderer Städte. Allerdings kann darauf hingewiesen werden, dass zumindest die mit dem Mittel der Bauleitplanung vorbereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft meist auch in Hilden wieder ausgeglichen werden konnten.

 

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, mit dem Instrument der Bauleitplanung öffentliche oder private Grün- und Freiflächenbereiche zu sichern. Auch dies kann nur in einem umfangreichen Abwägungsprozess erfolgen; wie gesagt, sind klimatische Aspekte nur ein Teil des in der Abwägung zu beachtenden und durch das BauGB vorgegebenen Abwägungsmaterials.

 

Dier Frage nach der „höchsten Priorität“ für den Schutz von Frei- und Grünflächen“ ist insofern nicht abschließend zu beantworten, als dass es nicht nur neue Bauleitplan-Verfahren gibt, sondern auch ganz viele rechtswirksame Bebauungspläne. Selbst wenn diese Bebauungspläne noch aus einer Zeit stammen sollten, in dem das Thema Klima nicht absolute Priorität besaß (bzw. andere Abwägungsaspekte im Vordergrund standen), so sind diese Bebauungspläne dennoch anzuwenden. Will man deren Aussagen ändern zugunsten des Themas Klima, gibt das Baugesetzbuch (BauGB) die dafür notwendigen Schritte vor.

 

 

3. Stopp des Verkaufes von städtischen Flächen und Kauf/Rückkauf von Belegungsrechten für Sozialwohnungen

 

Stopp des Verkaufes von städtischen Flächen

Das Planungs- und Vermessungsamt hat unter anderem die Aufgabe, unbebaute städtische Grundstücke zu verwalten und Grundstücke für städtische Infrastruktur vorzuhalten. In diesem Kontext wurden in den vergangenen 5 Jahren folgende Kaufverträge geschlossen:

           ANKAUF von Straßen und Gehwegflächen, an denen die Stadt Hilden die Verkehrs-sicherheitspflicht hat. Die Flächen haben Größen von 4 bis 15 m²:

Am Strauch, Auf der Hübben, Baustraße, Cranachweg, Eichenstraße, Gerresheimer Straße, Giesenheide, Gluckstraße, Großhülsen, Hochdahler Straße, Itterstraße, Kals-tert, Molzhausweg, Niedenstraße, Oderstraße, Oststraße, Quittenweg, Richrather Straße, Schützenstraße, Südstraße, Zeissweg

 

           ANKAUF von sonstigen Flächen:

82 m² Parkplatz „Hauptfriedhof“, Waldweg im Bereich „Lievenstraße“,

24 m² Wegeverbindung entlang des „Garather Mühlenbach“,

50 m² Grünfläche Spielplatz „Am Eichelkamp“,

1091 m² Grünfläche und Wegeverbindung im Bereich Meide

 

           VERKAUF von folgenden Flächen:

58 m² nicht ausgebaute Straßenfläche an der Händelstraße,

70 m² nicht mehr benötige Straßenfläche Berliner Straße,

4 m² Restfläche am Westring, diverse Grundstücke von Trafostandorten (an Stadtwerke), 7 m² nicht mehr benötige Restflächen an der Giesenheide (an GKA)

 

·                     Unter Beteiligung der Ausschüsse wurden verkauft:

Diverse Erbbaurechte an die derzeitigen Erbbaurechtnehmer in den Kinderreichen-projekten „Im Biesenbusch“ und „Weidenweg“, sowie Verkauf zweier Gewerbeerb-baugrundstücke an der Herderstraße,

Verkauf eines Gewerbegrundstücks an der Marie-Curie-Straße,

Übergabe eines Baugrundstücks an der Hochdahler Straße an die WGH,

Verkauf je eines Bauplatzes Am Kronengarten, an der Poststraße, sowie an der Lin-denstraße (zusammen 2100 m²)

 

·                     Unter Beteiligung der Ausschüsse wurde gekauft:

Ankauf von 2,0 ha Grünland/Wald Kalstert,

Ankauf von 1,2 ha Weg/Wald Nordstraße, diverser bahnbegleitender Grün- und Wegeflächen,

Ankauf eines Gewerbegrundstücks an der Herderstraße.

 

Resümee:

Es wurden in den vergangenen 5 Jahren rund 3,4 ha Grün- und Waldflächen erworben. Erworben wurden angebotene Flächen im Innen – und Außenbereich, die überwiegend der Arrondierung von städtischen Grün- oder Waldflächen dienen. Hinzu kommen Flächen, die der Errichtung von städtischer Infrastruktur dienen.

 

Verkauft wurden ausschließlich Baugrundstücke nach vorheriger Beratung in den politischen Gremien. Einzelgrundstücke wurden nur dann veräußert, wenn sie nicht einer städtischen Nutzung (z.B. Kindergarten) zugeführt werden können. Diese wurden zu marktüblichen Konditionen veräußert.

 

Bei Großprojekten, wie der Nachfolgenutzung von ehemaligen Schulstandorten, hat der Erwerber die wohnungspolitischen Ziele der Stadt Hilden durch Maßnahmen umzusetzen. Diese sehen eine sozialverträgliche Bebauung mit familienfreundlichen Grundrissen, festgelegten Miet- bzw. Kaufpreisen oder eine prozentuale Sozialbindung vor.

 

Die in den vergangenen 5 Jahren veräußerten und in absehbarer Zeit zu veräußernden Wohnbaugrundstücke haben zusammen eine Fläche von 2,2 ha.

 

 

Kauf/Rückkauf von Belegungsrechten für Sozialwohnungen

Wohnen ist für alle Menschen ein zentrales Grundbedürfnis, sodass es stets ein Anliegen der Verwaltung ist, preisgünstigen Wohnraum für Haushalte zu sichern, die sich am Markt nicht selbst angemessen versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind.

 

Auch weiterhin stellt sich die Situation verstärkt so dar, dass sich aufgrund der günstigen Niedrigzinsphase die Eigentümer durch vorzeitige vollständige Rückzahlung der bewilligten Mittel aus der Bindungsfrist rauskaufen. Es ist daher zu erwarten, dass eine schwerpunktmäßige Sicherung von Bestandsimmobilien durch den Ankauf von Belegungsrechten nicht zielführend sein wird, zumal dies mit dem jeweiligen Eigentümer nur auf freiwilliger Basis vereinbart werden kann und daher mit hohen Kosten zu rechnen ist. Es ist zu vermuten, dass Eigentümer von Bestandsimmobilien als Grundlage für die Einräumung eines Belegungsrechts mindestens die Differenz zwischen den aktuell am Markt zu erzielenden und den „preisgedämpften“ Mieten von der Stadt ausgeglichen haben wollen.

 

Die Stadt Düsseldorf bietet z.B. das städtische Förderprogramm „Erwerb von Belegungs- und Mietpreisbindungen“ an, um freifinanzierte Wohnungen aus dem Bestand für die Vermietung an einkommensschwache Haushalte zu akquirieren.

 

Zwischen der Eigentümerin / dem Eigentümer und der Stadt Düsseldorf wird ein Vertrag geschlossen, in dem Belegungs- und Mietpreisbindungen für mindestens 5 Jahre und längstens 15 Jahre vereinbart werden.

 

Der Zuschuss für die Eigentümerin / den Eigentümer beträgt 3,00 Euro je qm Wohnfläche monatlich und wird kapitalisiert für die Dauer der vereinbarten Bindungen. Beispiel: Für eine 50 qm große Wohnung beträgt der Zuschuss bei einer Laufzeit von 15 Jahren 27.000 Euro.

 

Nach Einschätzung der Verwaltung ist das Instrument der Belegungs- und Mietpreisbindungen nicht geeignet, den Anteil preisgebundener Wohnungen wirksam zu erhöhen.

 

(Ein ähnlicher Antrag der Bürgeraktion (Antrag Nr. 15) zu den Haushaltsplanberatungen 2019 ist im Wirtschafts- und Wohnungsbauförderungsausschuss mit 3 Ja- und 9 Nein-Stimmen abgelehnt worden.)

 

 

Birgit Alkenings

Bürgermeisterin