Betreff
Antrag BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN: Übersicht Investitionsmaßnahmen
Vorlage
WP 14-20 SV 20/119
Art
Antragsvorlage

Erläuterungen zum Antrag:

 

 Immer wieder werden Investitionen in einem erheblichen Umfang auf spätere Jahre verschoben. Dem Willen des Rates, der sich in der Haushaltssatzung ausdrückt, wird so nicht entsprochen. Auch wenn Verschiebungen im Einzelfall nachvollziehbar sind, sollten Ratsmitglieder und Öffentlichkeit über ihre Umstände informiert werden.


Antragstext:

 

 Die Verwaltung stellt den Fraktionen jeweils nach den Sommerferien eine Übersicht zur Verfügung, aus der hervorgeht, welche für das laufende Jahr vorgesehenen Investitionsmaßnahmen nicht umgesetzt werden können. Dies gilt für alle Maßnahmen mit einem Volumen von über 10.000 €.

 

Die Übersicht soll folgende Informationen beinhalten:

- Gründe für die Verschiebung

- neue Terminierung der Umsetzung

- veranschlagte Kosten der Maßnahme

- Haushaltsjahr des (Erst-) Beschlusses


Stellungnahme der Verwaltung:

 

Als Investitionen sind im kommunalen Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen Zugänge an Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens – analog der handelsrechtlichen Definitionen – zu verstehen. Die Auszahlungen für den Erwerb solcher Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens werden im Finanzplan bzw. in der Finanzrechnung wie folgt gegliedert:

 

·         für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,

·         für Baumaßnahmen,

·         für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen,

·         für den Erwerb von Finanzanlagen,

·         von aktivierbaren Zuwendungen und

·         sonstige Investitionsauszahlungen,

 

Bezüglich der (Neu-)Festlegung von Wertgrenzen gem. § 13 Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO NRW) wird auf die Sitzungsvorlage 20/122 verwiesen.

 

Der Rat hat unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse eigenverantwortlich (vgl. § 41 Absatz 1 Buchstabe h GO NRW) eine geeignete und sachgerechte Wertgrenze für die Abgrenzung der Investitionen festzulegen, die als Einzelmaßnahmen im Finanzplan zu veranschlagen sind (vgl. § 3 KomHVO NRW).

 

Zur Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten und der Strukturen der Investitionstätigkeit in Planung, Bewirtschaftung und Berichterstattung wird vorgeschlagen, dass die bestehenden Regelungen aktualisiert werden.

Die Festlegung von Wertgrenzen für die Abgrenzung von kleinen und großen Investitionen dient dem Ziel der Stärkung des Budgetrechts des Rates. Durch die Festlegung von Wertgrenzen sollen wichtige Investitionsmaßnahmen von den nicht erheblichen Investitionsmaßnahmen abgrenzt werden. Durch die Bestimmung von Wertgrenzen wird eine dauerhafte Gewichtung und Konzentration geschaffen für eine Einzelveranschlagung, besondere Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen und für ein maßnahmenbezogenes Berichtswesen. Besonders Baumaßnahmen entwickeln sich bei der Herstellung über mehrere Haushaltsjahre und unterliegen im mehrjährigen Zeitraum möglicherweise erheblichen Veränderungen.

 

Wesentliche Investitionsmaßnahmen haben Folgewirkungen auf mehrere Haushaltsjahre und ziehen Unterhaltungs- und Instandhaltungsbedarfe nach sich, die neben den Abschreibungen zukünftige Haushaltsjahre betreffen.

 

 

Der Lebenszyklus von Investitionen:

 

·       Bedarfsfeststellung

§  Aufgaben- und Bedarfsanalyse.

§  Vergleichsbetrachtungen.

§  Kostenschätzung (Erstellungs- und Folgekosten).

§  Finanzierungsprognose.

 

·       Haushaltsplanung

§  Aufnahme in das Investitionsprogramm.

§  Einbeziehung in die mittelfristige Finanzplanung.

§  Veranschlagung im Finanzplan.

 

·       Anschaffung und Herstellung

§  Bedarfsgerechte Realisierung der Investition.

§  Fertigstellung und Inbetriebnahme.

 

·       Nutzung

§  Zweckentsprechende Nutzung.

§  Instandhaltung und Unterhaltung.

§  Sonstige Nutzungskosten und Erlöse.

 

·       Stilllegung

§  Gebrauchszweck- und Zustandsanalyse.

§  Aufgabe der Nutzung.

§  Verkauf/Abriss.

 

 

Nach Aufnahme von Investitionen in den Haushaltsplan beginnen – unabhängig von der Wertgrenze - die Umsetzung der einzelnen Maßnahmen innerhalb der festgelegten Auszahlungsermächtigungen und eine entsprechende regelmäßige Berichterstattung an den Haupt- und Finanzausschuss. Die Investition endet zunächst mit der Fertigstellung und Inbetriebnahme der entsprechenden Vermögensgegenstände und mündet in eine Instandhaltungsplanung, die eine Nutzung der Anlage über die geplante Nutzungsdauer voraussichtlich ermöglicht.

 

Die Verwaltung beabsichtigt den Aufbau eines strukturierten, quartalsweisen Berichtswesens innerhalb der Haushaltsausführung  inkl. der Investitionstätigkeit beginnend mit dem I. Quartal 2020, das auch die Informationen zur Umsetzung der Maßnahmen aus dem gestellten Antrag aufnimmt. Die Berichterstattung sollte sich allerdings abweichend von der vorgeschlagenen Wertgrenze von 10.000 € auf die wesentlichen Maßnahmen entsprechend der vom Rat beschlossenen Wertgrenzen beziehen, da entsprechende Maßnahmen in der laufenden Buchhaltung gesondert für eine Einzelveranschlagung und eine Einzelberichterstattung angelegt werden.

 

Als Übergangslösung sind kurzfristig (Haushaltsjahr 2019) eine Berichterstattung auf der Grundlage inhaltlicher Daten aus den einzelnen Fachämtern und eine Berichterstattung von Finanzdaten vom Amt für Finanzservice möglich. Ab 2020 ist vorgesehen, dass eine entsprechende Berichterstattung aus „einer Hand“ erfolgen soll, sobald das strukturierte  Berichtswesen und ein zentrales Investitionsmanagement aufgebaut wurden. Dies setzt allerdings die Etablierung entsprechender Aufgaben im Stellenplan voraus.

 

 

gez.

Birgit Alkenings