Erläuterungen zum
Antrag:
Immer wieder werden Investitionen in einem erheblichen Umfang auf spätere Jahre verschoben. Dem Willen des Rates, der sich in der Haushaltssatzung ausdrückt, wird so nicht entsprochen. Auch wenn Verschiebungen im Einzelfall nachvollziehbar sind, sollten Ratsmitglieder und Öffentlichkeit über ihre Umstände informiert werden.
Antragstext:
Die
Verwaltung stellt den Fraktionen jeweils nach den Sommerferien eine Übersicht
zur Verfügung, aus der hervorgeht, welche für das laufende Jahr vorgesehenen
Investitionsmaßnahmen nicht umgesetzt werden können. Dies gilt für alle
Maßnahmen mit einem Volumen von über 10.000 €.
Die Übersicht soll folgende Informationen beinhalten:
- Gründe für die Verschiebung
- neue Terminierung der Umsetzung
- veranschlagte Kosten der Maßnahme
- Haushaltsjahr des (Erst-) Beschlusses
Stellungnahme der
Verwaltung:
Als Investitionen sind im kommunalen Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen
Zugänge an Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens – analog der
handelsrechtlichen Definitionen – zu verstehen. Die Auszahlungen für den Erwerb
solcher Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens werden im Finanzplan bzw.
in der Finanzrechnung wie folgt gegliedert:
·
für
den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,
·
für
Baumaßnahmen,
·
für
den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen,
·
für
den Erwerb von Finanzanlagen,
·
von
aktivierbaren Zuwendungen und
·
sonstige
Investitionsauszahlungen,
Bezüglich der (Neu-)Festlegung von Wertgrenzen gem. § 13
Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO NRW) wird auf die Sitzungsvorlage 20/122 verwiesen.
Der Rat hat unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse
eigenverantwortlich (vgl. § 41 Absatz 1 Buchstabe h GO NRW) eine geeignete und
sachgerechte Wertgrenze für die Abgrenzung der Investitionen festzulegen, die als
Einzelmaßnahmen im Finanzplan zu veranschlagen sind (vgl. § 3 KomHVO NRW).
Zur Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten und der Strukturen der
Investitionstätigkeit in Planung, Bewirtschaftung und Berichterstattung wird
vorgeschlagen, dass die bestehenden Regelungen aktualisiert werden.
Die Festlegung von Wertgrenzen für die Abgrenzung von kleinen und großen
Investitionen dient dem Ziel der Stärkung des Budgetrechts des Rates. Durch die
Festlegung von Wertgrenzen sollen wichtige Investitionsmaßnahmen von den nicht
erheblichen Investitionsmaßnahmen abgrenzt werden. Durch die Bestimmung von
Wertgrenzen wird eine dauerhafte Gewichtung und Konzentration geschaffen für
eine Einzelveranschlagung, besondere Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen und für
ein maßnahmenbezogenes Berichtswesen. Besonders Baumaßnahmen entwickeln sich
bei der Herstellung über mehrere Haushaltsjahre und unterliegen im mehrjährigen
Zeitraum möglicherweise erheblichen Veränderungen.
Wesentliche Investitionsmaßnahmen haben Folgewirkungen auf mehrere
Haushaltsjahre und ziehen Unterhaltungs- und Instandhaltungsbedarfe nach sich,
die neben den Abschreibungen zukünftige Haushaltsjahre betreffen.
Der Lebenszyklus von Investitionen: ·
Bedarfsfeststellung § Aufgaben- und Bedarfsanalyse. § Vergleichsbetrachtungen. § Kostenschätzung (Erstellungs- und Folgekosten). § Finanzierungsprognose. ·
Haushaltsplanung § Aufnahme in das Investitionsprogramm. § Einbeziehung in die mittelfristige Finanzplanung. § Veranschlagung im Finanzplan. ·
Anschaffung und
Herstellung § Bedarfsgerechte Realisierung der Investition. § Fertigstellung und Inbetriebnahme. ·
Nutzung § Zweckentsprechende Nutzung. § Instandhaltung und Unterhaltung. § Sonstige Nutzungskosten und Erlöse. ·
Stilllegung § Gebrauchszweck- und Zustandsanalyse. § Aufgabe der Nutzung. § Verkauf/Abriss. |
Nach Aufnahme von Investitionen in den
Haushaltsplan beginnen – unabhängig von der Wertgrenze - die Umsetzung der
einzelnen Maßnahmen innerhalb der festgelegten Auszahlungsermächtigungen und
eine entsprechende regelmäßige Berichterstattung an den Haupt- und
Finanzausschuss. Die Investition endet zunächst mit der Fertigstellung und
Inbetriebnahme der entsprechenden Vermögensgegenstände und mündet in eine
Instandhaltungsplanung, die eine Nutzung der Anlage über die geplante
Nutzungsdauer voraussichtlich ermöglicht.
Die Verwaltung beabsichtigt den Aufbau eines strukturierten,
quartalsweisen Berichtswesens innerhalb der Haushaltsausführung inkl. der Investitionstätigkeit beginnend mit
dem I. Quartal 2020, das auch die Informationen zur Umsetzung der Maßnahmen aus
dem gestellten Antrag aufnimmt. Die Berichterstattung sollte sich allerdings
abweichend von der vorgeschlagenen Wertgrenze von 10.000 € auf die wesentlichen
Maßnahmen entsprechend der vom Rat beschlossenen Wertgrenzen beziehen, da
entsprechende Maßnahmen in der laufenden Buchhaltung gesondert für eine
Einzelveranschlagung und eine Einzelberichterstattung angelegt werden.
Als Übergangslösung sind kurzfristig (Haushaltsjahr 2019) eine Berichterstattung
auf der Grundlage inhaltlicher Daten aus den einzelnen Fachämtern und eine Berichterstattung
von Finanzdaten vom Amt für Finanzservice möglich. Ab 2020 ist vorgesehen, dass
eine entsprechende Berichterstattung aus „einer Hand“ erfolgen soll, sobald das
strukturierte Berichtswesen und ein
zentrales Investitionsmanagement aufgebaut wurden. Dies setzt allerdings die
Etablierung entsprechender Aufgaben im Stellenplan voraus.
gez.
Birgit Alkenings