Betreff
Antrag der CDU-Fraktion auf Festsetzung der zu wählenden Ratsmitglieder
Vorlage
WP 14-20 SV 10/079
Aktenzeichen
I/10.4-he
Art
Antragsvorlage

Erläuterungen zum Antrag:

Wenn die Ergebnisse der letzten Europawahl auf die nächste Kommunalwahl projiziert werden, wird deutlich, dass die Anzahl der Mandate im nächsten Rat durch Überhangs- und Ausgleichsmandate extrem steigen wird. Dem kann mit einer Entscheidung die Anzahl der Ratsmitglieder für die Wahlperiode 2020-2025 auf 40 Ratsmitglieder festzusetzen, entgegengewirkt werden.


Antragstext:

 

Die CDU Fraktion Hilden beantragt die Anzahl der zu wählenden Ratsmitglieder der Wahlperiode 2020-2025 auf 40 Ratsmitglieder festzusetzen: (gem. der Mindestzahl des Kommunalwahlgesetzes)


Stellungnahme der Verwaltung:

Die Anzahl der Ratsmitglieder richtet sich nach der Einwohnerzahl der Stadt und wird in § 3 Abs. 2 Buchst. a Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG) geregelt. Hilden hat danach 50 zu wählende Vertreter; davon 25 in den Wahlbezirken.

 

Gem. § 2 des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften vom 11. April 2019 gilt für die allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2020, dass die Gemeinden und Kreise bis spätestens 31. Juli 2019 durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um 2, 4, 6, 8 oder 10, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern können. Eine Reduzierung auf 40 Vertreter ist somit möglich. Da die Anzahl der Ratsmitglieder in § 5 der Hildener Hauptsatzung geregelt ist, bedarf die Reduzierung einer Änderung der Hauptsatzung.

 

Bereits zur Wahlperiode 2009/2014 wurde die Anzahl der Ratsmitglieder durch Änderung der Hildener Hauptsatzung auf 44, davon 22 in den Wahlbezirken gewählten Vertretern, verringert und entsprach damit der seinerzeit gültigen Untergrenze. Die Wahlbezirkseinteilung wurde entsprechend geändert und beschlossen.

 

Die Umsetzung des CDU Antrages würde bedeuten, dass § 5 der Hildener Hauptsatzung geändert und eine neue Wahlbezirkseinteilung mit nunmehr 20 Wahlbezirken vorgenommen werden muss.

 

Der Wahlausschuss muss bis zum 29.02.2020 das Wahlgebiet in Wahlbezirke einteilen (§ 1 des Artikels 5 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2013). Der Kreis Mettmann kann seiner Kreiswahlbezirke erst nach den städt. Einteilungen vornehmen, daher haben sich die Wahlämter darauf verständigt, dass die Städte dies bis zum 15.11.2019 abgeschlossen haben sollen.

 

Die Bewerber für die Kommunalwahl 2020 können ab dem 01.08.2019, frühestens aber nach der öffentlichen Bekanntmachung der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke, aufgestellt  werden.

 

gez. Birgit Alkenings

Bürgermeisterin