Erläuterungen zum
Antrag:
Wenn die Ergebnisse der letzten Europawahl auf die nächste Kommunalwahl
projiziert werden, wird deutlich, dass die Anzahl der Mandate im nächsten Rat
durch Überhangs- und Ausgleichsmandate extrem steigen wird. Dem kann mit einer
Entscheidung die Anzahl der Ratsmitglieder für die Wahlperiode 2020-2025 auf 40
Ratsmitglieder festzusetzen, entgegengewirkt werden.
Antragstext:
Die CDU Fraktion Hilden beantragt die Anzahl der zu wählenden
Ratsmitglieder der Wahlperiode 2020-2025 auf 40 Ratsmitglieder festzusetzen:
(gem. der Mindestzahl des Kommunalwahlgesetzes)
Stellungnahme der
Verwaltung:
Die Anzahl der
Ratsmitglieder richtet sich nach der Einwohnerzahl der Stadt und wird in § 3
Abs. 2 Buchst. a Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG) geregelt. Hilden hat danach 50
zu wählende Vertreter; davon 25 in den Wahlbezirken.
Gem. § 2 des
Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer
wahlrechtlicher Vorschriften vom 11. April 2019 gilt für die allgemeinen
Kommunalwahlen im Jahr 2020, dass die Gemeinden und Kreise bis spätestens 31.
Juli 2019 durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um 2, 4, 6, 8 oder
10, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern können. Eine Reduzierung
auf 40 Vertreter ist somit möglich. Da die Anzahl der Ratsmitglieder in § 5 der
Hildener Hauptsatzung geregelt ist, bedarf die Reduzierung einer Änderung der
Hauptsatzung.
Bereits zur
Wahlperiode 2009/2014 wurde die Anzahl der Ratsmitglieder durch Änderung der
Hildener Hauptsatzung auf 44, davon 22 in den Wahlbezirken gewählten
Vertretern, verringert und entsprach damit der seinerzeit gültigen Untergrenze.
Die Wahlbezirkseinteilung wurde entsprechend geändert und beschlossen.
Die Umsetzung des
CDU Antrages würde bedeuten, dass § 5 der Hildener Hauptsatzung geändert und
eine neue Wahlbezirkseinteilung mit nunmehr 20 Wahlbezirken vorgenommen werden
muss.
Der Wahlausschuss
muss bis zum 29.02.2020 das Wahlgebiet in Wahlbezirke einteilen (§ 1 des Artikels
5 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung
kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2013). Der Kreis
Mettmann kann seiner Kreiswahlbezirke erst nach den städt. Einteilungen
vornehmen, daher haben sich die Wahlämter darauf verständigt, dass die Städte
dies bis zum 15.11.2019 abgeschlossen haben sollen.
Die Bewerber für
die Kommunalwahl 2020 können ab dem 01.08.2019, frühestens aber nach der
öffentlichen Bekanntmachung der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke,
aufgestellt werden.
gez. Birgit
Alkenings
Bürgermeisterin