Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt die in
der Anlage beigefügte 7. Änderungsverordnung zur Ordungsbehördlichen Verordnung
zur Aufrechtrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Hilden.
Erläuterungen und Begründungen:
Straßenmusik gehört zunehmend zum Erscheinungsbild deutscher
Innenstädte, insbesondere in den Fußgängerzonen. Dies hat sich im Laufe der
letzten Jahre so verfestigt, dass Straßenmusik zwischenzeitlich dem
Straßengemeingebrauch zugerechnet wird und somit in seiner mobilen Erscheinungsform
keine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellt. Ein etwaiger Regelungsbedarf
in der städtischen Sondernutzungssatzung entfällt somit.
Dennoch gelten auch hier Regeln, insbesondere Verhaltensregeln, um
Beeinträchtigungen und Störungen Dritter zu vermeiden. Insbesondere die durch
eine Dauerbeschallung wiederkehrend eintretende Belästigung von Anwohnern,
Gewerbetreibenden und auch Besuchern der Innenstadt ist hier zu nennen.
Bislang hat der Kommunale Ordnungsdienst (KOD) insbesondere darauf
geachtet oder ist nach eingehenden Beschwerden umgehend tätig geworden, ob und
wenn schallerzeugende Verstärkeranlagen eingesetzt wurden und/oder ein
Straßenmusiker bzw. eine Gruppe an Straßenmusikern sich zu lange an einem
bestimmten Standort aufhielten und musizierten. Faustregel war hier bisher eine
Spieldauer an einem Standort für maximal 30 Minuten und dem anschließenden
Weiterziehen um mindestens 100 Meter.
Diese Regeln sind aber bislang nicht normativ im Rahmen einer Satzung
oder Verordnung hinterlegt und somit für die hiervon betroffene Personengruppe
sowie Dritte nicht offensichtlich existent.
Bisherige Maßnahmen des Kommunalen Ordnungsdienstes stützten sich auf
übergeordnete gesetzliche Regelungen nach dem Ordnungsbehördengesetz und dem
Landes-Immissionsschutzgesetz.
Da die Quantität und somit auch die Intensität der Straßenmusik in der
Hildener Fußgängerzone zugenommen hat und sich somit auch das
Beschwerdepotential spürbar erhöht, schlägt die Verwaltung dem Rat der Stadt
Hilden eine Ergänzung der Ordnungsbehördlichen Verordnung (OBV) zur
Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in Hilden auf Basis dieser
Sitzungsvorlage vor.
In der OBV werden mehr oder weniger Verhaltensregeln definiert, die das
menschliche Verhalten im öffentlichen Raum im Sinne von Sicherheit und Ordnung
allgemeinverträglich und sozialadäquat gestalten sollen. Hierunter können somit
auch „Spielregeln“ für Straßenmusikanten gefasst werden.
Ziel der vorgeschlagenen Regelung ist es dabei nicht, Straßenmusik oder
bestimmte Straßenmusiker zu verhindern, sondern auch unter Berücksichtigung
anderer berechtigter Interessenlagen (Passanten, Lieferanten, Gewerbetreibende,
Anwohner, Lärmschutz etc.) reguliert zuzulassen und somit auch für die
Personengruppe der Straßenmusikanten selbst ein verlässliches Regelwerk zu
schaffen.
Die vorgeschlagene Regelung betrifft nicht sonstige musikalische
Darbietungen im Zusammenhang mit in der Innenstadt stattfindenden Festen oder
beispielsweise Auftritte der Musikschule. Diese werden auch weiterhin als
„stationäre“ Darbietungen als Sondernutzungen behandelt. Betroffen sind somit
ausschließlich „mobile“ Musiker, die mehr oder weniger „von Haus zu Haus“ ziehen.
Die Verwaltung hat sich im Vorfeld über die Vorgehensweise in anderen
Städten informiert. In Düsseldorf gibt es beispielsweise, wie auch in Hilden,
keine ausdrückliche verordnungsrechtliche Bestimmung zum Thema „Straßenmusik“,
wie übrigens auch in den anderen kreisangehörigen Gemeinden nicht. In
Düsseldorf existiert jedoch ein Flyer mit dem Titel „Spielregeln“ in mehreren
Sprachen, der u.a. das Verbot des Einsatzes von Verstärkern und zu lauter
Instrumente (z.B. Trommeln) beinhaltet und das zeitlich nur begrenzte Verweilen
an einer Stelle regelt.
Diese „Spielregeln“ existieren so auch in Hilden ähnlich, allerdings
nicht verbrieft, sondern aus einer langjährig geübten Verwaltungspraxis heraus.
Beispielsweise existiert in der sächsischen Landeshauptstadt Dresden eine
eigene Satzung zum Thema „Straßenkunst“, die im Hinblick auf Straßenmusik vergleichbare
Bestimmungen enthält wie in dem nun vorgelegten Entwurf zur OBV.
Nicht anzuraten ist jedoch das Procedere in der bayrischen
Landeshauptstadt München. Interessierte Straßenmusiker müssen vor Erhalt einer
Spielerlaubnis in der Münchener Innenstadt eine Spielprobe vor einer „Jury“
abgeben, die somit die vermeintliche Qualität der dargebotenen Musik bewertet.
Dieser auf den ersten Blick durchaus charmante Weg scheitert allerdings schon
daran, dass es nicht Sinn und Zweck einer OBV sein kann und darf, derartige
Qualitätsmerkmale regeln zu wollen. Es bliebe abschließend die Frage: „Was ist
gute Musik“? Und dies losgelöst von einem sich ansonsten ergebenden Aufwand für
ein solches Bewertungsgremium. Ob Straßenmusik gefällt oder eben nicht, sollte
auch weiterhin der Straße und somit den Zuhörern überlassen werden. Der sog.
„Hut“ ist entweder voll oder nicht.
Sinn macht es aus Sicht der Verwaltung jedoch, eine verbindliche
Regelung zur Straßenmusik in die OBV aufzunehmen, die a) als Regulativ auf die
Anzahl und Spieldauer von Straßenmusik einwirkt und b) eine verlässliche
Grundlage für Straßenmusiker und hiervon betroffene Personenkreise (u.a.
Anwohner) darstellt.
Kernstücke des vorgelegten Verordnungstextes sind:
● Straßenmusiker
benötigen eine Spielerlaubnis durch das Ordnungsamt.
● Straßenmusik
ist in einer Gruppe bis zu maximal fünf Personen möglich.
● Es sollen nur maximal vier Spielerlaubnisse
für einen Kalendertag erteilt werden. Hierdurch wird eine zu große Anzahl
zeitgleich aufspielender Personen oder Personengruppen verhindert. Dies dient
den Lärmschutzinteressen Dritter.
● Straßenmusik ist je Person oder Gruppe
auf drei Kalendertage im Kalendermonat beschränkt. Hierdurch wird
sichergestellt, dass für eine Vielzahl von Straßenmusikern die Möglichkeit
besteht eine Erlaubnis zu erhalten. Dies verhindert Ausgrenzung und ermöglicht
künstlerische Musikvielfalt.
● Straßenmusik ist nur an Werktagen, aber
nicht an Sonn- und Feiertagen zulässig.
● Die
werktäglichen Spielzeiten von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr werden von einer
Spielpause in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr unterbrochen. Hierdurch soll
einer Dauerbeschallung Dritter vermieden werden.
● Verbot des Durchlaufens von
Außengastronomieflächen zwecks „Anspielen der Gäste“.
Der zur Entscheidung vorgelegte
Verordnungstext birgt auch den weiteren Vorteil, dass die Überwachungskräfte
(KOD oder auch Polizei) jederzeit feststellen können, ob eine Spielerlaubnis vorliegt
und somit bei Nichtvorliegen auch ohne weiteres Platzverweise aussprechen
können. Der mit der Erfassung und Erteilung von Spielerlaubnisse einhergehende
Verwaltungsaufwand wird als gering betrachtet. Da es sich um keine
Sondernutzung, sondern ausschließlich nur um ein ordnungsrechtliches Regulativ
handelt, werden die Spielerlaubnisse gebührenfrei erteilt.
In Anbetracht der nahenden Sommerferien und
der Tatsache, dass verwaltungsintern noch einige Vorbereitungen (u.a.
Erstellung eines Flyers, Infos auf der Homepage, Erstellen einer Spielerlaubnis
in Kartenform) anliegen, macht es für den Fall einer positiven Beschlussfassung
durch den Rat der Stadt Hilden Sinn, die
Änderungsverordnung (§ 3a) zur OBV erst zum 01. September 2019 in Kraft treten
zu lassen.
gez. Birgit Alkenings
Bürgermeisterin