Betreff
Regelungen zur Straßenmusik in der Hildener Innenstadt
Vorlage
WP 14-20 SV 32/029
Aktenzeichen
I/32-MS
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt die in der Anlage beigefügte 7. Änderungsverordnung zur Ordungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechtrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Hilden.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Straßenmusik gehört zunehmend zum Erscheinungsbild deutscher Innenstädte, insbesondere in den Fußgängerzonen. Dies hat sich im Laufe der letzten Jahre so verfestigt, dass Straßenmusik zwischenzeitlich dem Straßengemeingebrauch zugerechnet wird und somit in seiner mobilen Erscheinungsform keine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellt. Ein etwaiger Regelungsbedarf in der städtischen Sondernutzungssatzung entfällt somit.

 

Dennoch gelten auch hier Regeln, insbesondere Verhaltensregeln, um Beeinträchtigungen und Störungen Dritter zu vermeiden. Insbesondere die durch eine Dauerbeschallung wiederkehrend eintretende Belästigung von Anwohnern, Gewerbetreibenden und auch Besuchern der Innenstadt ist hier zu nennen.

 

Bislang hat der Kommunale Ordnungsdienst (KOD) insbesondere darauf geachtet oder ist nach eingehenden Beschwerden umgehend tätig geworden, ob und wenn schallerzeugende Verstärkeranlagen eingesetzt wurden und/oder ein Straßenmusiker bzw. eine Gruppe an Straßenmusikern sich zu lange an einem bestimmten Standort aufhielten und musizierten. Faustregel war hier bisher eine Spieldauer an einem Standort für maximal 30 Minuten und dem anschließenden Weiterziehen um mindestens 100 Meter.

 

Diese Regeln sind aber bislang nicht normativ im Rahmen einer Satzung oder Verordnung hinterlegt und somit für die hiervon betroffene Personengruppe sowie Dritte nicht offensichtlich existent.

Bisherige Maßnahmen des Kommunalen Ordnungsdienstes stützten sich auf übergeordnete gesetzliche Regelungen nach dem Ordnungsbehördengesetz und dem Landes-Immissionsschutzgesetz.

 

Da die Quantität und somit auch die Intensität der Straßenmusik in der Hildener Fußgängerzone zugenommen hat und sich somit auch das Beschwerdepotential spürbar erhöht, schlägt die Verwaltung dem Rat der Stadt Hilden eine Ergänzung der Ordnungsbehördlichen Verordnung (OBV) zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in Hilden auf Basis dieser Sitzungsvorlage vor.

 

In der OBV werden mehr oder weniger Verhaltensregeln definiert, die das menschliche Verhalten im öffentlichen Raum im Sinne von Sicherheit und Ordnung allgemeinverträglich und sozialadäquat gestalten sollen. Hierunter können somit auch „Spielregeln“ für Straßenmusikanten gefasst werden.

 

Ziel der vorgeschlagenen Regelung ist es dabei nicht, Straßenmusik oder bestimmte Straßenmusiker zu verhindern, sondern auch unter Berücksichtigung anderer berechtigter Interessenlagen (Passanten, Lieferanten, Gewerbetreibende, Anwohner, Lärmschutz etc.) reguliert zuzulassen und somit auch für die Personengruppe der Straßenmusikanten selbst ein verlässliches Regelwerk zu schaffen.

 

Die vorgeschlagene Regelung betrifft nicht sonstige musikalische Darbietungen im Zusammenhang mit in der Innenstadt stattfindenden Festen oder beispielsweise Auftritte der Musikschule. Diese werden auch weiterhin als „stationäre“ Darbietungen als Sondernutzungen behandelt. Betroffen sind somit ausschließlich „mobile“ Musiker, die mehr oder weniger „von Haus zu Haus“ ziehen.

 

Die Verwaltung hat sich im Vorfeld über die Vorgehensweise in anderen Städten informiert. In Düsseldorf gibt es beispielsweise, wie auch in Hilden, keine ausdrückliche verordnungsrechtliche Bestimmung zum Thema „Straßenmusik“, wie übrigens auch in den anderen kreisangehörigen Gemeinden nicht. In Düsseldorf existiert jedoch ein Flyer mit dem Titel „Spielregeln“ in mehreren Sprachen, der u.a. das Verbot des Einsatzes von Verstärkern und zu lauter Instrumente (z.B. Trommeln) beinhaltet und das zeitlich nur begrenzte Verweilen an einer Stelle regelt.

 

Diese „Spielregeln“ existieren so auch in Hilden ähnlich, allerdings nicht verbrieft, sondern aus einer langjährig geübten Verwaltungspraxis heraus. Beispielsweise existiert in der sächsischen Landeshauptstadt Dresden eine eigene Satzung zum Thema „Straßenkunst“, die im Hinblick auf Straßenmusik vergleichbare Bestimmungen enthält wie in dem nun vorgelegten Entwurf zur OBV.

 

Nicht anzuraten ist jedoch das Procedere in der bayrischen Landeshauptstadt München. Interessierte Straßenmusiker müssen vor Erhalt einer Spielerlaubnis in der Münchener Innenstadt eine Spielprobe vor einer „Jury“ abgeben, die somit die vermeintliche Qualität der dargebotenen Musik bewertet. Dieser auf den ersten Blick durchaus charmante Weg scheitert allerdings schon daran, dass es nicht Sinn und Zweck einer OBV sein kann und darf, derartige Qualitätsmerkmale regeln zu wollen. Es bliebe abschließend die Frage: „Was ist gute Musik“? Und dies losgelöst von einem sich ansonsten ergebenden Aufwand für ein solches Bewertungsgremium. Ob Straßenmusik gefällt oder eben nicht, sollte auch weiterhin der Straße und somit den Zuhörern überlassen werden. Der sog. „Hut“ ist entweder voll oder nicht.

 

Sinn macht es aus Sicht der Verwaltung jedoch, eine verbindliche Regelung zur Straßenmusik in die OBV aufzunehmen, die a) als Regulativ auf die Anzahl und Spieldauer von Straßenmusik einwirkt und b) eine verlässliche Grundlage für Straßenmusiker und hiervon betroffene Personenkreise (u.a. Anwohner) darstellt.

 

Kernstücke des vorgelegten Verordnungstextes sind:

 

       Straßenmusiker benötigen eine Spielerlaubnis durch das Ordnungsamt.

       Straßenmusik ist in einer Gruppe bis zu maximal fünf Personen möglich.

       Es sollen nur maximal vier Spielerlaubnisse für einen Kalendertag erteilt werden. Hierdurch wird eine zu große Anzahl zeitgleich aufspielender Personen oder Personengruppen verhindert. Dies dient den Lärmschutzinteressen Dritter.

       Straßenmusik ist je Person oder Gruppe auf drei Kalendertage im Kalendermonat beschränkt. Hierdurch wird sichergestellt, dass für eine Vielzahl von Straßenmusikern die Möglichkeit besteht eine Erlaubnis zu erhalten. Dies verhindert Ausgrenzung und ermöglicht künstlerische Musikvielfalt.

       Straßenmusik ist nur an Werktagen, aber nicht an Sonn- und Feiertagen zulässig.

       Die werktäglichen Spielzeiten von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr werden von einer Spielpause in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr unterbrochen. Hierdurch soll einer Dauerbeschallung Dritter vermieden werden.

       Verbot des Durchlaufens von Außengastronomieflächen zwecks „Anspielen der Gäste“.

 

Der zur Entscheidung vorgelegte Verordnungstext birgt auch den weiteren Vorteil, dass die Überwachungskräfte (KOD oder auch Polizei) jederzeit feststellen können, ob eine Spielerlaubnis vorliegt und somit bei Nichtvorliegen auch ohne weiteres Platzverweise aussprechen können. Der mit der Erfassung und Erteilung von Spielerlaubnisse einhergehende Verwaltungsaufwand wird als gering betrachtet. Da es sich um keine Sondernutzung, sondern ausschließlich nur um ein ordnungsrechtliches Regulativ handelt, werden die Spielerlaubnisse gebührenfrei erteilt.

 

In Anbetracht der nahenden Sommerferien und der Tatsache, dass verwaltungsintern noch einige Vorbereitungen (u.a. Erstellung eines Flyers, Infos auf der Homepage, Erstellen einer Spielerlaubnis in Kartenform) anliegen, macht es für den Fall einer positiven Beschlussfassung durch den  Rat der Stadt Hilden Sinn, die Änderungsverordnung (§ 3a) zur OBV erst zum 01. September 2019 in Kraft treten zu lassen.

 

gez. Birgit Alkenings

Bürgermeisterin