Beschlussvorschlag:
1. Der Rat der Stadt Hilden beschließt im Rahmen
der Zuständigkeit für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des öffentlichen
Straßenpersonennahverkehrs (ÖSPV), gemeinsam mit der Landeshauptstadt
Düsseldorf (LHD) und dem Kreis Mettmann sowie mit Zustimmung der mitbedienten
Aufgabenträger und unter satzungsgemäßer Mitwirkung des Verkehrsverbundes
Rhein-Ruhr (VRR)
- die Rheinbahn AG (Rheinbahn),
- die Kreisverkehrsgesellschaft Mettmann GmbH (KVGM) und
- die Verkehrsgesellschaft Hilden mbH (VGH)
als
„Gruppe von Verkehrsunternehmen Rheinbahn/ KVGM/ VGH“
mit der Verwaltung und Erbringung von
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegenden öffentlichen
Personenverkehrsdiensten in einem integrierten Gesamtnetz im Wege der Direktvergabe
für einen Zeitraum von 22,5 Jahren beginnend zum 01.11.2019 zu betrauen. Die Betrauung
erfolgt im Rahmen der entsprechenden Regelungen der Satzung des Zweckverbandes
VRR und der „Richtlinie zur Finanzierung des ÖSPV im Verkehrsverbund
Rhein-Ruhr“ nach dem VRR-Vergabemodell. Die Umsetzung der Betrauung durch
Erteilung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA) steht unter dem
Vorbehalt einer positiven Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG)
im laufenden Nachprüfungsverfahren.
Gegenstand der zu beschließenden Direktvergabe ist
das in der Vorabbekanntmachung der Vergabeabsicht (2018/S 097-222323, ABl./S
S97 vom 24.05.2018, 222323-2018-DE) beschriebene, bisher schon von der
Rheinbahn, der KVGM und der VGH gemeinsam bediente Netz als integrierte
Gesamtleistung bestehend aus Straßenbahn-, Stadtbahn- und Busverkehren. Zu
diesem Netz zählen auch grenzüberschreitende Linien, die in die Gebiete
benachbarter Aufgabenträger (mitbediente Aufgabenträger) führen.
Umfang, Art und Weise und Qualität der in diesem
Gesamtnetz zu erbringenden Verkehrsdienste richten sich nach den vom Rat der
LHD und dem Kreistag des Kreises Mettmann verabschiedeten jeweiligen
Nahverkehrsplänen sowie den Vorgaben der Nahverkehrspläne der mitbedienten
Aufgabenträger, soweit diese die hier umfassten Verkehrsdienste betreffen. Die
Betrauung beinhaltet Möglichkeiten zur Umsetzung politisch gewollter
Leistungsänderungen während des Betrauungszeitraumes, insbesondere auch um
geänderte Nahverkehrsplanungen berücksichtigen zu können.
Die Verwaltung wird beauftragt, für den zu
erteilenden ÖDA entsprechende Regelungen der gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtungen (im Folgenden „Lokale Regelungen“) auszuformulieren, die den
vorgenannten Anforderungen entsprechen und im Rahmen des VRR-Vergabesystems
Bestandteile des ÖDA werden.
2. Der Rat beauftragt die städtische Kapitalvertreterin, in der
Gesellschafterversammlung der Stadt Hilden Holding GmbH einen Beschluss
herbeizuführen, der die Geschäftsführung verpflichtet, in der
Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Hilden GmbH einen Beschluss herbeizuführen,
der die Geschäftsführung verpflichtet, in der Gesellschafterversammlung der
VGH einen Beschluss herbeizuführen, der Geschäftsführung der VGH die Weisung zu
erteilen, die vom Rat beschlossene Direktvergabe incl. der Betrauung der Gruppe
von Verkehrsunternehmen Rheinbahn/ KVGM/ VGH mit den sich daraus auch für die
VGH ergebenden Verpflichtungen einschließlich der von der Verwaltung
aufzustellenden Lokalen Regelungen verbindlich zu beachten.
Ferner beauftragt der Rat den/die städtische/n
Kapitalvertreter/in, in der Gesellschafterversammlung der VGH, einen Beschluss
zuzustimmen, mit dem der Geschäftsführung der VGH die Weisung erteilt wird, die
vom Rat beschlossene Direktvergabe einschließlich der Betrauung der Gruppe von
Verkehrsunternehmen Rheinbahn/KVGM/VGH mit den sich daraus auch für die VGH
ergebenden Verpflichtungen einschließlich der von der Verwaltung
aufzustellenden Lokalen Regelungen verbindlich zu beachten. Die LHD und der
Kreis Mettmann beabsichtigen, entsprechende Weisungen an die Rheinbahn bzw. die
KVGM auf den Weg zu bringen.
3. Die LHD, der Kreis Mettmann und die Stadt Hilden sind
Aufgabenträger der öffentlichen Personenverkehrsdienste in ihrem jeweiligen
Zuständigkeitsbereich. Sie gehören in Bezug auf die Direktvergabe zur Gruppe
von Behörden im Sinne des Art. 2 lit b) VO (EG) Nr. 1370/2007 nach Maßgabe der
satzungsrechtlichen Bestimmungen im VRR. Der Rat stimmt in diesem Zusammenhang
einem Zusammenschluss der Stadt Hilden mit der LHD und dem Kreis Mettmann zu
einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 2 des Gesetzes über die kommunale
Gemeinschaftsarbeit NRW und dem Abschluss des hierfür erforderlichen
öffentlich-rechtlichen Vertrages zu.
4. Der Rat ermächtigt die Verwaltung, alle
erforderlichen Schritte für eine Betrauung der Gruppe von Verkehrsunternehmen
Rheinbahn/ KVGM/ VGH zum 01.11.2019 zu ergreifen, um die Verkehrsbedienung im
bisher schon von der Rheinbahn, der KVGM und der VGH gemeinsam bedienten Netz
als integrierte Gesamtleistung bestehend aus Straßenbahn-, Stadtbahn- und Busverkehren
im unmittelbaren Anschluss an die zum 31.10.2019 ablaufende bisherige Betrauung
dieser Unternehmen weiterhin zu gewährleisten. Dies umfasst auch Notmaßnahmen bzw. Interimsvergaben, falls in dem
laufenden Nachprüfungsverfahren eine negative Entscheidung des OLG getroffen
werden sollte oder sich eine Entscheidung verzögert und hierdurch eine Betrauung
beginnend zum 01.11.2019 gefährdet wäre.
Der Kreis Mettmann und die LHD beabsichtigen,
entsprechende Beschlüsse des Kreistages bzw. des Rates herbeizuführen.
Erläuterungen und Begründungen:
Der Rat der Stadt Hilden
hat in seiner Sitzung vom 13.12.2017 (Vorlage WP 14-20 SV 61/162) die Absicht
beschlossen, die Gruppe von Verkehrsunternehmen Rheinbahn/ KVGM/ VGH im Rahmen
eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA) mit der Erbringung von
öffentlichen Personenverkehrsdiensten in einem integrierten Gesamtnetz
einschließlich der damit verbundenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im
Wege der Direktvergabe im Rahmen der Gruppe von Behörden im VRR gemäß Art. 5
Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007 zu betrauen. Die LHD und der Kreis Mettmann entsprechende Direktvergabeabsichten
beschlossen.
Die
Gruppe von Verkehrsunternehmen Rheinbahn/ KVGM/ VGH erbringt neben den
gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen im Zuständigkeitsgebiet der LHD, des
Kreises Mettmann und der Stadt Hilden auch gemeinwirtschaftliche
Verkehrsleistungen auf gebietsübergreifenden Stadt- und Straßenbahnlinien sowie
auf Buslinien in mitbedienten Aufgabenträgergebieten. Die mitbedienten Aufgabenträger
haben entsprechende Zustimmungsbeschlüsse gefasst.
Die
Zusammenfassung aller zu diesem Netz gehörenden Verkehre in einer Hand
ermöglicht eine übergreifende Planung und betriebliche Steuerung sowie die
permanente Abstimmung der Linien- und Fahrpläne. Das vertaktete Angebot von
Bahn- und Buslinien bedarf einer solch intensiven Kooperation.
Auf
Basis der Beschlussfassungen erfolgte am 24.05.2018 die Vorabbekanntmachung der
beabsichtigten Direktvergabe an die Gruppe von Verkehrsunternehmen Rheinbahn/
KVGM/ VGH im EU-Amtsblatt durch den VRR für die Gruppe von Behörden. Am
07.07.2018 wurde eine Korrektur dieser Vorabbekanntmachung veröffentlicht. Am
24.05.2019 ist das gemäß Art. 7 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007 einzuhaltende
Wartejahr zwischen Veröffentlichung der Vorabbekanntmachung und Vornahme der
Direktvergabe abgelaufen.
Die
beabsichtigte Direktvergabe wurde von einem privaten Busunternehmen gerügt. Da
dieser Rüge nicht abgeholfen wurde, stellte das private Busunternehmen einen
Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Rheinland (VK). Inhaltlich wurde gegen
die beabsichtigte Direktvergabe insbesondere angeführt, dass Art. 5 Abs. 2 der
VO (EG) Nr. 1370/2007 auf die beabsichtigte Direktvergabe nicht anwendbar sei
und keine ordnungsgemäße Gruppe von Behörden nach Art. 2 lit. b) der VO (EG)
Nr. 1370/2007 bestehe. Gleichzeitig wurde u.a. die Einbindung der KVGM in die
Gruppe als Verstoß gegen die in Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007
verankerte Selbsterbringungsquote beanstandet.
Die VK
hat mit Beschluss vom 04.01.2019 den Zuschlag auf den ÖDA untersagt. Sie ging
dabei von der Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007 aus.
Das Zuschlagsverbot wurde damit begründet, dass auf Aufgabenträgerseite mangels
der nach Auffassung der VK erforderlichen vollständigen Übertragung der
Interventionsbefugnis und Aufgabenträgerschaft von den Städten und Kreisen auf
den VRR hier keine Gruppe von Behörden begründet werden könne.
Gegen
diesen Beschluss der VK ist fristgerecht Beschwerde beim OLG eingelegt worden.
Das OLG hat im Nachgang in einem Parallelverfahren erkennen lassen, dass es die
Möglichkeit einer Gruppenbildung abweichend von der VK hier sehr wohl sieht.
Vor diesem Hintergrund wird davon ausgegangen, dass das OLG das Zuschlagsverbot
der VK aufheben wird.
Auch das
Urteil des EuGH vom 21.03.2019, das klarstellt, dass das spezielle Vergaberecht
des Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr.
1370/2007 nur gilt, wenn der ÖDA als Dienstleistungskonzession gestaltet wird,
steht der beabsichtigten Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007 nicht entgegen. Zum einen
behandelt das Urteil nicht den – hier gegebenen – Fall der Erteilung des ÖDA
durch einseitige Rechtsakte, die von vornherein nicht dem allgemeinen Vergaberecht
unterliegen und schon aus diesem Grund in den Anwendungsbereich der speziellen
Vergaberegeln des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 fallen. So ergeht im hier
zugrundeliegenden VRR-Vergabesystem ein Finanzierungsbescheid, der die für
einen ÖDA erforderlichen beihilferechtlichen Regelungen trifft. Der
Finanzierungsbescheid verweist auf die hiesige Beschlussfassung, die durch gesellschaftsrechtliche
Weisung gegenüber dem Betreiber umgesetzt wird. Zum anderen sind auch die
Voraussetzungen der Dienstleistungskonzession vorliegend erfüllt.
Die
Dienstleistungskonzession ist dadurch gekennzeichnet, dass die Gegenleistung
des Auftraggebers in einem Recht des Auftragnehmers zur wirtschaftlichen
Verwertung seiner Leistung besteht und nicht ausschließlich in einem Entgelt
des Auftraggebers. Bei einer Zuzahlung, die weniger als 50 % der Kosten
der Verkehrserbringung abdeckt, kann nach der Rechtsprechung von einer
Übernahme eines wesentlichen Teils des wirtschaftlichen Risikos ausgegangen
werden. Der Kostendeckungsgrad des hier in Rede stehenden Verkehrsnetzes liegt
ausgehend von den am Markt erzielten Erlösen (Fahrgeldeinnahmen und hiervon
abhängige Tarifausgleiche für die Beförderung Schwerbehinderter und
Ausbildungsverkehr) deutlich oberhalb 50 %. Insoweit werden die Anforderungen
an eine Dienstleistungskonzession und die Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 2 der
VO (EG) Nr. 1370/2007 entgegen der Auffassung des Antragstellers erfüllt.
Hilfsweise wären im Übrigen auch die Anforderungen eines Inhouse-Geschäfts
erfüllt, das der EuGH in seinem vorgenannten Urteil als einen ebenfalls
rechtlich zulässigen Weg für eine Direktvergabe ansieht.
Das OLG hat die mündliche
Verhandlung im Nachprüfungsverfahren auf den 11.09.2019 terminiert. Mit Blick
auf das Ablaufen der bestehenden Betrauung der Gruppe von Verkehrsunternehmen
Rheinbahn/ KVGM/ VGH bereits am 31.10.2019, soll unter dem Vorbehalt eines für
die Behördengruppe positiven Ausgangs des Nachprüfungsverfahrens die beabsichtigte
Betrauung zum 01.11.2019 beschlossen werden. Mit der Erteilung des ÖDA nach
Aufhebung des Zuschlagsverbots soll das mit dem Ratsbeschluss vom 13.12.2017
und der anschließenden Vorabbekanntmachung auf den Weg gebrachte Verfahren der
Direktvergabe abgeschlossen werden.
Für den etwaigen Fall,
dass absehbar ist, dass bis zum 31.10.2019 das Nachprüfungsverfahren (noch)
nicht erfolgreich abgeschlossen bzw. das Zuschlagsverbot bis dahin (noch) nicht
beseitigt werden kann, ist wegen des Ablaufens der bestehenden Betrauung am
31.10.2019 dennoch eine Betrauung der Gruppe von Verkehrsunternehmen Rheinbahn/
KVGM/ VGH zum 01.11.2019 erforderlich, um die Verkehrsversorgung für die
Allgemeinheit auf dem bisherigen Niveau aufrechtzuerhalten. Die Verwaltung wird
daher ermächtigt, im Rahmen des rechtlich Zulässigen alle
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Unterbrechung oder Einschränkung
der Verkehrsdienste wegen der damit verbundenen massiven Beeinträchtigung der
öffentlichen Verkehrsinteressen in jedem Fall zu vermeiden.
Dies umfasst
erforderlichenfalls die Vornahme von Notmaßnahmen im Sinne von Art.5 Abs. 5 der
VO (EG) Nr. 1370/2007 bzw. von Interimsvergaben nach den Regelungen des
allgemeinen Vergaberechts. Da die Notmaßnahmen bzw. Interimsvergaben zum Ziel
haben, das Angebot des öffentlichen Personenverkehrs im Bestand und auf dem
bisherigen Niveau für die Allgemeinheit als Bestandteil der Daseinsvorsorge
aufrechtzuerhalten wird davon ausgegangen, dass diese aufgrund des ganz überwiegenden
öffentlichen Interesses einer etwaigen gerichtlichen Überprüfung Stand halten
werden. Die Notmaßnahmen wären zeitlich begrenzt wirksam. Die ggf. zu
überbrückende Zeitdauer hängt vom weiteren Verlauf des Nachprüfungsverfahrens
ab. Sollte es beispielsweise zu einem Vorlagebeschluss an den Europäischen
Gerichtshof kommen, wäre die Zeit bis zur abschließenden Entscheidung des OLG
zu überbrücken. Sollte hingegen das OLG entgegen der hiesigen Erwartung zu der
Entscheidung kommen, dass die beabsichtigte Direktvergabe in der vorgesehenen
Form nicht rechtmäßig ist, wäre ein erneutes Verfahren zur Vergabe eines
öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach der VO (EG) Nr. 1370/2007 unter
Berücksichtigung der Entscheidung im laufenden Nachprüfungsverfahren auf den
Weg zu bringen und dafür eine erneute Vorabbekanntmachung zu veröffentlichen.
Zustandekommen des ÖDA
Die LHD und der Kreis
Mettmann sind Verbandsmitglieder des Zweckverbandes VRR (VRR), dessen
satzungsmäßige Aufgabe die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung im öffentlichen
Personennahverkehr ist. Die Stadt Hilden, die nicht Mitglied des Zweckverbandes
ist, hat mit dem VRR eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen,
wodurch sie sich an der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung beteiligt.
Im VRR erfolgt die
Vergabe des ÖDA gemeinsam durch den VRR und die Aufgabenträger als Gruppe von
Behörden, namentlich für die jeweils die Kontrolle ausübenden Aufgabenträger
sowie die Aufgabenträger, die neben diesen von den in Rede stehenden
Verkehrsdiensten bedient werden.
Den Verbandsmitgliedern
obliegt dabei die Definition der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im
ÖDA. Die Stadt Hilden legt dementsprechend im Rahmen ihrer
Aufgabenträgerverantwortung – in Abstimmung mit dem Kreis Mettmann und der LHD
sowie den mitbedienten Aufgabenträgern – die gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtungen zum Bedienungsangebot und seine Qualitätsmerkmale fest. Der ÖDA
bildet - v.a. in den Lokalen Regelungen - die zu verankernden Anforderungen an
die Verkehrsbedienung ab. Sie richten sich an den Vorgaben des vom Rat der LHD
beschlossenen Nahverkehrsplans Düsseldorf sowie der Nahverkehrspläne des
Kreises Mettmann und der mitbedienten Aufgabenträger, soweit diese betroffen
sind, aus. Auch die dort vorgesehene Anpassung der Bedienung an sich ändernde
Umstände wird über Änderungsklauseln, die zu den Lokalen Regelungen des ÖDA
gehören, geregelt.
Inhaltliche Eckpunkte des ÖDA
Gemäß
Art. 4 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 sind im ÖDA die
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und geografischen Geltungsbereiche klar
zu definieren sowie vorab und objektiv aufzustellende Parameter für die
Ausgleichsleistungen einschließlich der Durchführungsvorschriften für die
Zuordnung von Kosten und Einnahmen und Art und Umfang gewährter
Ausschließlichkeitsrechte zu regeln.
Der ÖDA
an die Gruppe von Verkehrsunternehmen Rheinbahn/ KVGM/ VGH soll eine adäquate
Versorgung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im ÖSPV im
Zuständigkeitsbereich der drei Aufgabenträger LHD, Kreis Mettmann und Stadt
Hilden sowie der mitbedienten Aufgabenträger auch in Zukunft sicherstellen.
Gegenstand
des ÖDA ist mithin die
Erbringung der öffentlichen Personenverkehrsdiente im bisher schon von der
Rheinbahn, der KVGM und der VGH gemeinsam bedienten Netz als integrierte Gesamtleistung
bestehend aus Straßenbahn-, Stadtbahn- und Busverkehren einschließlich der ausbrechenden
Verkehre. Der ÖDA soll eine Laufzeit von 22,5 Jahren haben. Die lange
Laufzeit resultiert aus der Amortisationsdauer der zur Erfüllung des ÖDA
erforderlichen Investitionen. Der ÖDA verpflichtet die Gruppe von
Verkehrsunternehmen Rheinbahn/KVGM/VGH, den überwiegenden Anteil der gebundenen
Wirtschaftsgüter bereit zu stellen und erhebliche Investitionen insbesondere in
Schienenfahrzeuge und Infrastruktur vorzunehmen. Dem wird durch die Erteilung
eines ÖDA mit der maximal möglichen Laufzeit Rechnung getragen.
Die
Regelung der Ausgleichsleistungen erfolgt durch das
VRR-Finanzierungssystem, insbesondere durch die VRR-Finanzierungsrichtlinie
und den vom VRR im Rahmen der Direktvergabe zu erlassenden
Finanzierungsbescheid. Insoweit sind von kommunaler Seite keine besonderen
Regelungen zu treffen.
Ausschließlichkeitsrechte werden der Gruppe von Verkehrsunternehmen
Rheinbahn/ KVGM/ VGH im Zuge der Betrauung nicht eingeräumt.
Konkretisierung der
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen
Im Rahmen der Erteilung
des ÖDA obliegt den beteiligten Aufgabenträgern, wie oben dargestellt, die
Definition der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, d.h. die inhaltliche
Festlegung der Anforderungen an die Verkehrsbedienung. Der zu erteilende ÖDA
wird insoweit verknüpft mit Anforderungen an den Fahrplan und das
Leistungsangebot allgemein, die Beförderungsentgelte und die einzuhaltenden
Standards. Die maßgeblichen Anforderungen wurden grundlegend bereits mit der
Vorabbekanntmachung beschrieben (vgl. Drs.-Nr. 001/80/2017). Im nun zu
erteilenden ÖDA werden diese Anforderungen im Rahmen der
gesellschaftsrechtlichen Weisung näher ausgestattet. Dazu zählen konkretisierte
Anforderungen an das einzusetzende Personal, die Fahrzeuge, Qualitätskriterien
und ihre Messung, die Infrastrukturvorhaltung sowie die Erfüllung von Regie-
und Vertriebsaufgaben.
Anforderungen
für Fahrplan / Fahrplan-Standards
Den
Verkehrsdiensten, die Gegenstand des beabsichtigten ÖDA werden sollen, liegt
der Integrationsgedanke zu Grunde. Sowohl in wirtschaftlicher als auch in
verkehrlicher Hinsicht bietet die Vergabe eines integrierten Netzes Vorzüge:
Anschlussverknüpfungen werden reduziert und nicht zu vermeidende
Umsteigebeziehungen aufeinander abgestimmt, was einem verbesserten Fahrplanangebot
dient.
Der ÖSPV, der mit dem
beabsichtigten ÖDA vergeben werden soll, ist in besonderer Weise durch ein
hierarchisch gegliedertes Netz gekennzeichnet. Die Haupterschließungsfunktion
hat dabei das Stadtbahn- und Straßenbahnnetz mit u.a. darauf ausgerichteten
Zubringerbuslinien zu übernehmen. Eine wichtige Rolle spielt auch die
Verknüpfung mit dem SPNV. In der Planung der einzelnen Fahrten ist daher eine
detaillierte Abstimmung von Stadtbahn/Straßenbahn und Bus vorzunehmen, wobei
der Bus der Stadtbahn/Straßenbahn nachfolgt.
Allgemeine Anforderungen
an das Leistungsangebot
Die mit
dem ÖDA verknüpften Anforderungen an das Leistungsangebot werden in hinterlegten
Liniensteckbriefen funktional beschrieben. Sie enthalten Vorgaben hinsichtlich
Haltestellen, Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum. Die Vorgaben der
Liniensteckbriefe werden ergänzt durch die konkreten Fahrpläne. Diese sind als
Referenzfahrpläne zu verstehen. Unter Einhaltung der Vorgaben der
Nahverkehrspläne sind sie fortzuschreiben, um das Angebot an veränderte Verkehrsbedürfnisse
anzupassen. Die aus der Fahrplanstruktur abzuleitende Anschlusssystematik an
allen wichtigen Verknüpfungspunkten sowie die Abstimmung der Fahrplantakte von
über längere Streckenabschnitte sich ergänzenden Linien sind dabei aufrecht zu
erhalten und zu gewährleisten.
Die
Tageslinien sind in der Spitzennachfrage durch Verstärkerfahrten zu ergänzen.
Zudem sind Sonderverkehre bei Veranstaltungen (z.B. Rheinkirmes, Messen,
Fußballspiele) durchzuführen.
Anforderungen für
Beförderungsentgelte / Tarif-Standards
Der ÖDA wird mit der
Anforderung verbunden sein, dass der Betreiber bei der Erbringung der öffentlichen
Personenverkehrsdienste auf den in die Vergabe einbezogenen Linien
ausschließlich die gültigen Tarife des VRR, VRS, AVV, Auszüge aus dem DB Tarif,
Übergangstarife, Sondertarife und den NRW-Tarif anzuwenden hat. Des Weiteren
sind die jeweils geltenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen,
Qualitätsstandards und Richtlinien des VRR zu beachten.
Anforderungen für
sonstige Standards
Die zu vereinbarenden
sonstigen Standards betreffen insbesondere
- Anforderungen an das einzusetzende
Personal, einzuhaltende Sozialstandards und die medizinische Betreuung des
Personals,
- die Verfügbarkeit des Angebots und das Störungsmanagement,
- die Pünktlichkeit,
- funktionierende Anschlussrelationen, den Ausbau von
Anschlussgarantien,
- das Platzangebot,
- die Sicherheit,
- den Kundenservice,
- den Vertrieb, hier insbesondere auch
die unkomplizierte Nutzung moderner Vertriebswege und
- das Beschwerdemanagement.
Infrastruktur / Regie-
und Vertriebsaufgaben
Der ÖDA wird sich nicht
auf die Erbringung des vorstehend beschriebenen Leistungsangebots beschränken.
Vielmehr gehört zu den mit dem ÖDA verbundenen Pflichten auch der Betrieb der
für die Verkehrsdienste erforderlichen Anlagen und Einrichtungen
(Verkehrsinfrastruktur), insbesondere auch der Anlagen und Einrichtungen der
schienengebundenen Verkehrsmittel (Stadt- /Straßenbahn). Zudem wird der ÖDA den
Betreiber auch zur Erbringung von Regie- und Vertriebsaufgaben verpflichten.
Die Einzelheiten dieser
Vorgaben werden in Lokalen Regelungen festgelegt, die über die o.g. Weisung auf
gesellschaftsrechtlichem Wege der Gruppe von Verkehrsunternehmen Rheinbahn/
KVGM/ VGH vorgegeben und in dem vom VRR zu erlassenden Finanzierungsbescheid in
Bezug genommen werden. Hierzu gehören die Anforderungen an die
Verkehrsbedienung nebst Tarif und sonstige Standards sowie eine
Qualitätsvereinbarung. Die Verwaltung wird beauftragt, entsprechend der
hiesigen Beschlussfassung Lokale Regelungen in Abstimmung mit dem Kreis
Mettmann und der LHD auszuformulieren, und diese für die Betrauung im Rahmen
des ÖDA verbindlich festzulegen.
Änderungen der Verkehrsbedienung
Die
Eigentümer-Aufgabenträger LHD, Kreis Mettmann und Stadt Hilden sind berechtigt,
im Rahmen der Weiterentwicklung des ÖSPV und/oder aufgrund von
unvorhergesehenen Ereignissen den Umfang und die Qualität der betrauten
öffentlichen Personenverkehrsleistungen an veränderte Gegebenheiten anzupassen.
Mit der Betrauung wird ein Rahmen definiert, innerhalb dessen die Stadt diese
Anforderungen an die Verkehrsbedienung verändern kann, um sie an geänderte Rahmenbedingungen
anzupassen, wie z.B. an einen geänderten Nahverkehrsplan, technische Entwicklungen,
Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, behördliche Auflagen, gesetzliche Änderungen,
Änderungen der Nachfrage bzw. des Nutzerverhaltens.
Der in den
Liniensteckbriefen angegebene Umfang der zu erbringenden Verkehrsdienste kann
erweitert oder unter Wahrung der Ziele des Nahverkehrsplans reduziert werden.
Der Korridor für solche Änderungen wird dabei so festgelegt, dass in
vergaberechtlicher Hinsicht der Gesamtcharakter des ÖDA erhalten bleibt und
keine Neuvergabe ausgelöst wird. Änderungen der Ausgleichsbeträge, der
Finanzierungsmittel und Finanzierungsbeträge werden nach Maßgabe der
VRR-Zweckverbandssatzung und der VRR-Finanzierungsrichtlinie durchgeführt.
Arbeitsgemeinschaft mit der LHD
und dem Kreis Mettmann
Die LHD, der Kreis
Mettmann und die Stadt Hilden sind gemäß § 3 Gesetz über den öffentlichen
Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) Aufgabenträger für den
ÖSPV und zuständige Behörde im Sinne der VO (EG) Nr. 1370/2007.
Die drei
Gebietskörperschaften bilden einen zusammenhängenden Verkehrsraum mit einem integrierten
ÖPNV-Angebot, d.h. einem verkehrlich verflochtenen und einheitlich geplanten
Liniennetz (Kooperationsraum). Die Fortführung der bisherigen Verkehrsbedienung
in einem integrierten Gesamtnetz erfordert eine gemeinsame Direktvergabe als
Gruppe von Behörden im Sinne des Art. 2
lit. b) der VO (EG) Nr. 1370/2007. Die Beteiligten wollen ihre Zusammenarbeit
als Arbeitsgemeinschaft ausgestalten, die über einen öffentlich-rechtlichen
Vertrag zustande kommt. Zweck der Arbeitsgemeinschaft wird die Entwicklung,
Beratung, Abstimmung und Einleitung von gemeinschaftlichen Lösungen zur
Sicherstellung eines integrierten ÖPNV-Angebots im Kooperationsraum sowie der
gemeinsamen Qualitätssteuerung sein. Der Arbeitsgemeinschaft sollen keine
Aufgaben oder Befugnisse übertragen werden. Sie soll vielmehr Vorarbeiten zur
Entscheidungsfindung und Umsetzung der Entscheidungen leisten.
Gez. Birgit Alkenings
Bürgermeisterin