Betreff
Erarbeitung einer Stellplatzsatzung für Hilden:
Sachstandsbericht
Vorlage
WP 14-20 SV 61/235
Aktenzeichen
IV/61.1 Groll_VEP
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt die Mitteilung der Verwaltung zur Kenntnis.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Die Fraktion „Bürgeraktion“ stellte im Oktober 2018 den Antrag, für die Stadt Hilden eine Stellplatzsatzung zu erarbeiten, basierend auf den Möglichkeiten der neuen Landesbauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018).

Dieser Antrag wurde auf Basis der Sitzungsvorlage WP 14-20 SV 61/212 erstmalig in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 21.11.2018 beraten und vertagt.

Nachdem nun ein gutes halbes Jahr seitdem verging, ist es angebracht einen Sachstandsbericht zu geben.

 

Seitens der Verwaltung wurde in der o.g. Sitzungsvorlage vorgeschlagen, das Thema dann zu beraten, wenn seitens der Landesregierung NRW eine entsprechende Rechtsverordnung zum § 48 BauO NRW 2018 vorgelegt wird. In dieser Rechtsverordnung soll für die gesetzliche Herstellungspflicht die Zahl der notwendigen Stellplätze (Kfz und Fahrrad) und auch Näheres über Zahl, Größe und Lage von Stellplätzen für Menschen mit Behinderungen geregelt werden.

 

Nachdem die neue Landesbauordnung am 01.01.2019 in Kraft getreten ist, wurde bisher von den kommunalen Spitzenverbänden (für Hilden: Städte-und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen) davon ausgegangen, die besagte Rechtsverordnung würde entsprechend kurzfristig vorgelegt.

 

Dem ist nicht so, es liegt noch keine Rechtsverordnung vor. Es ist lediglich ein Entwurf bekannt, der durch den Städte- und Gemeindebund NRW veröffentlicht wurde. Ob und in welcher Weise dieser Eingang findet in die offizielle Rechtsverordnung des Landes NRW, ist nicht bekannt.

 

Damit fehlt derzeit noch die Diskussionsgrundlage zu der Frage, ob es in Hilden ggfls. den Bedarf für eine eigene Stellplatzsatzung gibt oder ob die Richtzahlen der Rechtsverordnung zu § 48 BauO NRW 2018 ausreichend erscheinen.

 

Die Stadt Monheim a. R. hat im Hinblick auf die 2016 von der alten Landesregierung beschlossenen Novelle der Landesbauordnung und dem damals vorgesehenen Entfall des Nachweises von Stellplätzen bei Neubauvorhaben von der in der Novelle vorgesehenen Ausnahme Gebrauch gemacht und mit Hilfe eines externen Gutachterbüros und unter juristischer Beratung eine kommunale Stellplatzsatzung erarbeitet. Sie wurde im Amtsblatt der Stadt Monheim am 21.12.2018 bekannt gemacht.

 

In ihrer Satzung orientiert sich die Stadt Monheim hinsichtlich der Stellplatzrichtzahlen meist an den Mittelwerten des durch den Städte- und Gemeindebund NRW veröffentlichten Entwurfes.

Bei Neubauten wird eine Ablöse notwendiger Stellplätze eines Bauvorhabens kategorisch ausgeschlossen.

 

Die Verwaltung wird die Entwicklung hinsichtlich einer landesweit verbindlichen Rechtsverordnung zum § 48 BauO NRW 2018 mit Aussagen zu den Stellplatzbedarfszahlen weiter beobachten und dem Stadtentwicklungsausschuss bei neuen Aspekten entsprechend berichten.

 

 

Gez.

B. Alkenings