Erläuterungen zum
Antrag:
In den Städten in NRW ist der
preiswerte Wohnraum knapp, dies trifft insbesondere finanziell schwache
Wohnungsinteressenten.
Sogenannte Sozialwohnungen sollten
hier Abhilfe schaffen. Das Problem ist allerdings, dass diese Sozialwohnungen
häufig von Personen bewohnt werden, denen aufgrund eines zu hohen Einkommens
diese Förderung nicht mehr zusteht. Es wird nach dem Einzug nicht weiter
überprüft, ob die Einkommensgrenze in der Folgezeit überschritten wird. So wird
den Bedürftigen von Gutverdienern der Wohnraum weggenommen.
In Hessen ist im Jahr 2016 eine
solche Fehlbelegungsabgabe wieder eingeführt worden.
Antragstext:
Der Rat der Stadt Hilden
beschließt, nachfolgende Resolution der Landesregierung Nordrhein-Westfalen
zuzuleiten:
Der Rat der Stadt Hilden bittet
die Landesregierung NRW, eine Gesetz zur Wieder-einführung einer
Fehlbelegungsabgabe im sozialen Wohnungsbau zu schaffen.
Das Gesetz soll die Erhebung einer
Fehlbelegungsabgabe in der öffentlichen Wohnraumförderung vorsehen. Hiernach
sollten alle Sozialmietwohnungen überprüft werden und die Mieter*innen
angeschrieben werden, um eine Überprüfung der aktuellen Verhältnisse zu
erreichen. Besteht eine Abgabepflicht, so zahlen die betroffenen Mieter*innen
zusätzlich zur Sozialmiete einen Ausgleich an die Kommune. Diese Mittel könnten
dann anteilig wieder für den sozialen Mietwohnungsbau eingesetzt werden.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Bürgerinnen
und Bürger mit geringem Einkommen werden im Rahmen der sozialen
Wohnraumförderung bei der Versorgung mit preisgünstigem Wohnraum unterstützt.
Sozialwohnungen unterliegen Mietpreis- und Belegungsbindungen und dürfen
grundsätzlich nur bezogen werden, wenn das Haushaltseinkommen der
wohnungssuchenden Personen die gesetzlichen Einkommensgrenzen nicht
überschreitet.
Die
Berechtigung zum Bewohnen einer Sozialwohnung wird vom Vermieter lediglich im
Zeitpunkt des Einzugs der Mieterinnen und Mieter durch Vorlage eines Wohnberechtigungsscheines
geprüft. Der Wohnberechtigungsschein beinhaltet die vorherige Prüfung durch
eine Stadtverwaltung, ob Mietinteressenten eine Sozialwohnung aufgrund geringen
Einkommens anmieten dürfen. Nach dieser erstmaligen Prüfung wirken sich Veränderungen
der finanziellen und persönlichen Verhältnisse nicht mehr auf die Berechtigung
zur Inanspruchnahme einer Sozialwohnung aus. Mieterinnen und Mieter dürfen in
der Sozialwohnung bleiben und zahlen eine subventionierte und damit verbilligte
Sozialmiete, wenn sich ihr Einkommen im Lauf der Zeit über die maßgeblichen
Grenzen hinaus erhöht. Sie sind nicht zum Auszug verpflichtet, obwohl ihnen die
Wohnung eigentlich nicht mehr zusteht. Das führt neben dem ohnehin knappen
sozial geförderten Wohnraum in Hilden zu einer weiteren Verknappung für zum
Bezug einer Sozialwohnung berechtigte Menschen. Stattdessen müssen sie sich auf
dem freifinanzierten Wohnungsmarkt mit teureren Wohnungen versorgen. Es
entsteht eine Fehlförderung.
Zur
Vermeidung dieser Fehlförderung soll nach dem gestellten Antrag eine
Fehlbelegungsabgabe erhoben werden. Sie dient der Abschöpfung einer anfänglich
berechtigten, später jedoch fehlgeleiteten Subvention. Die betroffenen
Mieterinnen und Mieter zahlen zusätzlich zur subventionierten Sozialmiete einen
Ausgleich, der dem ungerechtfertigten Mietvorteil entspricht, an die Gemeinde.
Zwar wird die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe voraussichtlich nicht zu einem
Auszug der bisherigen Mieter führen, jedoch können die eingenommenen Mittel von
der Kommune der Förderung des sozialen Wohnungsbaus zugeführt werden, z.B.
durch Förderung des Neubaus, der Modernisierung von Wohnungen oder den Ankauf
von Belegungsrechten.
In
der Stadt Frankfurt/Main zahlen ca. 10% der Bewohner*innen von Sozialwohnungen
die Fehlbelegungsabgabe, übertragen auf Hilden würden ca. 120 Haushalte die
Fehlbelegungsabgabe entrichten müssen.
Die
Neueinführung einer Fehlbelegungsabgabe würde zu einem erhöhten Personalbedarf für
die erforderlichen Kontroll- und Umsetzungsmaßnahmen führen, dessen Umfang – da
abhängig von der Gesetzesformulierung – noch nicht eingeschätzt werden kann.
Die Finanzierung der Mehrkosten kann aus einer Verwaltungskostenpauschale der
Fehlbelegungsabgabe erfolgen, die z.B. in Frankfurt 15 % des Aufkommens beträgt.
Gez. Birgit Alkenings
Bürgermeisterin