Betreff
52. Flächennutzungsplanänderung für das Areal der Tennis- und Golf-Ranch Bungert (Diekhaus):
Abwägung der Anregungen der Träger öffentlicher Belange sowie der Bürgerinnen und Bürger
Offenlagebeschluss
Vorlage
WP 14-20 SV 61/233
Aktenzeichen
IV/61.1_FNP_Änd. 52_Pe
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:

 

1.            die Anregungen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange wie folgt abzuhandeln:

 

1.1         Schreiben der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf vom 06.03.2019

Die FNP-Änderung wird mit Blick auf die Sicherung des Gewerbestandortes unterstützt.

Stellungnahme:

Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.

1.2         Schreiben der GASCADE Gastransport GmbH vom 14.03.2019

Gegen die Flächennutzungsplanänderung werden keine Bedenken vorgebracht. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass von der Planung eine Erdgasleitung (GASCADE Gastransport GmbH) und eine LWL Trasse (WINGAS GmbH) betroffen sind. Das heißt, dass bei der Durchführung der Baumaßnahme des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 204A (VEP Nr. 22) die beigefügten Auflagen und Hinweise zum Schutz der Leitungen beachtet werden müssen.

Stellungnahme:

Für die Flächennutzungsplanänderung ergibt sich dabei kein Handlungsbedarf. Die Hinweise werden hier somit zur Kenntnis genommen.

 

1.3         Schreiben der Handwerkskammer Düsseldorf vom 19.03.19

Es werden keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen.

Stellungnahme:

Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.

1.4         Schreiben des bergisch-rheinischen Wasserverbands (BRW) vom 20.03.19

Gegen die Flächennutzungsplanänderung bestehen keine Bedenken.

Stellungnahme:

Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.

1.5       Schreiben des Kreises Mettmann vom 08.04.19 (und Ergänzung vom 16.04.19)

Gegen die Flächennutzungsplanänderung werden keine Bedenken vorgebracht.

Die Untere Naturschutzbehörde weist darauf hin, dass das Plangebiet teilweise (Straßenflächen der Straße Diekhaus) im Geltungsbereich des Landschaftsplanes liegt, woraus aber keine Konsequenzen für das Verfahren entstehen.

Natur- und Landschaftsschutzgebiete werden nicht überplant.

In Bezug auf die Eingriffs-Ausgleichs-Regelung wird auf die Stellungnahme zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 204A (VEP Nr. 22) verwiesen.

Stellungnahme:

Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.

1.6       Schreiben des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen vom 09.04.19

            Aus forstlicher Sicht wird der Flächennutzungsplanänderung nicht widersprochen.

Stellungnahme:

            Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.

1.7       Schreiben des B.U.N.D Ortsgruppe Hilden vom 09.04.19

            Die Flächennutzungsplanänderung wird abgelehnt und es werden folgende Bedenken   vorgebracht:

a) Die weitere Versiegelung greife in einen heute bestehenden regionalen Grünzug ein, welcher einerseits für die Kalt- und Frischluftzufuhr, aber auch für die überregionale Biotopvernetzung von Bedeutung sei. Es wird gefordert, den Grünzugstreifen entlang der A46 in seiner heutigen Breite zu erhalten.

Stellungnahme:

·         Auf Ebene des Flächennutzungsplanes bleibt der Grünzug entlang der A 46 gänzlich erhalten. Die Darstellungen des Flächennutzungsplanes sind nicht parzellenscharf.

·         Bezüglich der heutigen Biotopstrukturen heißt es in dem Entwurf des Umweltberichts zur 52. Flächennutzungsplanänderung:

Das Plangebiet ist heute größtenteils anthropogen überformt. Das Gelände der Tennis- und Golf-Ranch wird intensiv genutzt.

Der Geltungsbereich an sich weist, aufgrund der aktuellen Nutzung, eine geringe biologische Vielfalt auf. Von Relevanz im örtlichen Biotopverbundsystem sind die umliegenden Gehölzstrukturen bzw. die süd-westlich verortete Wiesenfläche, die außerhalb des Plangebietes der 52. Flächennutzungsplanänderung liegen.“ (vgl. S. 16).

Diese Feststellungen werden durch die Ergebnisse des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages bestätigt.

·         Für die Planung des Bebauungsplanes Nr. 204A (VEP 22) wurde ein klimaökologisches Gutachten erarbeitet. Das Büro GEO-NET kommt zu dem Schluss, dass aus klimaökologischer Sicht bei der Realisierung der Planung der Kaltluftvolumenstrom lediglich in Ost-West-Richtung zur Halle entlang der Grünflächen verringert wird, jedoch die Änderungen des Kaltluftvolumenstroms aus klimaökologischer Sicht als nicht erheblich eingestuft werden. Laut Gutachter bleibt die klimaökologische Funktion des Grünzuges für die angrenzenden Siedlungen von Erkrath und Hilden (trotz Hallenbebauung) im Wesentlichen erhalten. Für westlich gelegene Wohngebiete der Stadt Düsseldorf ist nach den Ergebnissen mit keiner Reduzierung des Kaltluftvolumenstroms zu rechnen.

b) Es wird behauptet, dass die angestrebte Flächennutzungsplanänderung keiner konzeptionellen Stadtplanung folge. Zudem wird bemängelt, dass keine anderen städtebaulichen und im Sinne der Nachhaltigkeit sinnvollen Nutzungen geprüft wurden.

In diesem Zusammenhang wird auf das nahegelegene Gewerbegebiet „Giesenheide“ verwiesen, welches noch Kapazitäten besäße. Fehlende qualitative Anforderungen bei dem Verfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 204A (VEP Nr. 22), wie z.B. eine Arbeitsplatzquote oder eine Durchgrünung wie in der „Giesenheide“ werden bemängelt.

Stellungnahme:

·         Die im Plangebiet vorhandene Nutzung der Tennis- und Golf-Ranch soll zeitnah aus persönlichen Gründen aufgegeben werden. Dieser heute bereits (aufgrund der Nähe zur A46) stark verlärmte Standort eignet sich aufgrund seiner Lage nicht für eine Wohnnutzung, wohl aber für eine Gewerbenutzung. Die sehr gute Anbindung an die Autobahn, aber auch die ausgelagerte Position am Stadtrand, machen das Gebiet attraktiv für einen Gewerbepark. Das städtebauliche Konzept ist somit schlüssig.

Vor allem vor dem Hintergrund, dass in der „Giesenheide“ die Zielgruppe von Eigentum suchenden Gewerbetreibenden angestrebt wird, soll zukünftig hier die Zielgruppe der Mietverhältnisse anstrebenden Firmen mit großen Flächenansprüchen angesprochen werden. Die Stadt Hilden baut damit ihr Angebot aus und wird unterschiedlichsten Ansprüchen der Gewerbetreibenden gerecht.

Die genannten Qualitätsmerkmale in der „Giesenheide“ sind zum Teil auch der Grund, warum dort noch Flächen zur Verfügung stehen. Dort wäre der angestrebte Gewerbepark nicht realisierbar. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 204A (VEP Nr. 22) beinhaltet durch seine zeichnerischen und textlichen Festsetzungen aber ebenfalls Qualitätsmerkmale, um das Funktionieren und die Verträglichkeit des Projektes zu sichern. Beispielsweise sollen Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen werden, um die Innenstadt als zentralen Versorgungsbereich zu schützen. Zudem sind Speditionen und Logistikbetriebe nicht zulässig, was zusätzliche Verkehrsbewegungen in einem verträglichen Rahmen halten soll.

c) Es wird die Frage nach dem Ausgleich von Freiflächen (Luftaustausch) gestellt und eine umfassende Bewertung unter Heranziehung des Klimagutachtens (2009) und des LANUV-Gutachtens zu Hitzeinseln (2018) gefordert. Es bestehe die Befürchtung, die geplante massive Bebauung würde die stadtklimatischen Bedingungen verschärfen.

Im Weiteren wird (auszugsweise) aus dem Umweltbericht zur 52. FNP-Änderung zitiert, um die Sensibilität der klimatischen Situation im Plangebiet zu unterstreichen.

„Die hiesigen Siedlungsflächen werden zwar als „klimatisch günstige Siedlungsräume“ (blau eingefärbte Flächen) klassifiziert, sie gelten aber dennoch als hoch empfindlich gegenüber Nutzungsintensivierungen, sodass Austauschbarrieren und eine weitere Verdichtung zu vermeiden sind.“ (vgl. Umweltbericht S. 23)

Es würden von der Stadt trotz dieser Aussage keine Konsequenzen gezogen.

Stellungnahme:

·         Wie im Umweltbericht zur 52. Flächennutzungsplanänderung richtig zitiert, handelt es sich bei dem Plangebiet um einen Siedlungsbereich, d.h. dass dieser bereits auch baulich intensiv genutzt wird. Die umliegenden Kaltluftentstehungsgebiete werden durch die Flächennutzungsplanänderung nicht berührt. Die betroffenen Flächen werden auch weiterhin von der Kaltluftentstehung im Umfeld profitieren und Einwirkungsbereiche der autochthonen Strömungssysteme innerhalb der Bebauung aufweisen. Aufgrund dessen ist die Bildung von Hitzeinseln in diesem Bereich nicht zu befürchten.

Tatsächlich weisen diese Siedlungsflächen laut dem stadtweiten Gutachten „Klima- und immissionsökologische Funktionen im Stadtgebiet Hilden“ (2009) keine hohe, sondern nur eine mittlere Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierungen auf. Dieser Fehler im Entwurf wurde im Umweltbericht zur 52. Flächennutzungsplanänderung korrigiert.

Zum zitierten LANUV-Gutachten ist festzuhalten, dass aus der Gesamtbetrachtung der Klimaanlyse hervorgeht, dass ca. 70% der Hildener Gesamtbevölkerung unter großer Hitzebelastung leiden. Sie stellt Hilden als Gesamtgebiet bezüglich dieser Belastung auf eine Stufe mit den umliegenden Großstädten. (http://www.klimaanpassung-karte.nrw.de/index.html?feld=Analyse&param=Betroffene%20Bev%C3%B6lkerung%20pro%20Gemeinde%20in%20Prozent%20-%20ung%C3%BCnstige%20und%20sehr%20ung%C3%BCnstige%20thermische%20Situation%20Klimaanalyse%20Gesamtbetrachtung)

Dieses Ergebnis muss jedoch relativiert werden, wenn man das Zustandekommen dieser Karte in Betracht zieht. Die Karte stellt die thermische Situation in einem Raster von 100m x 100m dar. Sie soll nur Orientierungswerte liefern und geht vereinfachend von einer auf der gesamten Siedlungsfläche einer Gemeinde einheitlichen Bevölkerungsdichte bzw. einer gleichmäßigen Einwohnerverteilung aus. Die Abschätzung der Anzahl der von bestimmten Belastungen betroffenen Menschen ist somit mit Ungenauigkeiten verbunden. Diese müssen im Einzelfall vor Ort auf Ebene von Stadtbezirken, Quartieren oder Straßenzügen konkretisiert werden.

Die vom LANUV ebenfalls erstellte Klimatopkarte (http://www.klimaanpassung-karte.nrw.de/index.html?feld=Analyse&param=Klimatopkarte) betrachtet das Stadtgebiet differenzierter. Diese relativiert die Aussage der vorgenannten Karte. Hier wird für einen großen Teil des Hildener Stadtgebietes ein „Stadtrandklima“ und nur in Bereichen um die Fußgängerzone tatsächlich ein „Stadtklima“ bzw. „Innenstadtklima“ dargestellt.

Die Zuordnung der verschiedenen Klimatoptypen dient dazu, dass städtische Bereiche erfasst werden, für die von einer hohen Betroffenheit während Hitzesituationen und damit einer erhöhte Anfälligkeit gegenüber klimawandelbedingten Temperaturerhöhungen auszugehen ist. Das Plangebiet liegt nicht in Klimatoptypen, die als „gefährdeter“ Bereich anzusehen wären.

Wie oben bereits erläutert, wurde für die Planung des Bebauungsplanes Nr. 204A (VEP 22) ein klimaökologisches Gutachten erarbeitet. Das Büro GEO-NET kommt zu dem Schluss, dass für die angrenzenden Siedlungen von Erkrath und Hilden (trotz Hallenbebauung) die klimaökologische Funktion des Grünzuges im Wesentlichen erhalten bleibt. Für westlich gelegene Wohngebiete der Stadt Düsseldorf ist nach den Ergebnissen mit keiner Reduzierung des Kaltluftvolumenstroms zu rechnen.

d) Der in der Bürgeranhörung am 14.03.19 vorgestellte Bebauungsplanentwurf habe deutlich gemacht, dass Eingriffe in Schutzzonen des dortigen geschützten Landschaftsbestandteils (Wald) und in Gewässerbereiche mit der Planung einhergehen würden. Dies wird als unakzeptabel, vermeidbar und nicht genehmigungsfähig bezeichnet.

Weiterhin wird auf das „Verschlechterungsverbot“ und die Notwendigkeit zur „Herstellung des guten ökologischen Zustandes“ nach der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) hingewiesen. Die geplanten Maßnahmen in Bezug auf den Hühnerbach würden diesen Zielsetzungen widersprechen.

Stellungnahme:

·         Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 204A (VEP Nr. 22), ist im Gegensatz zum Flächennutzungsplan parzellenscharf. Auf der Ebene des Bebauungsplans sind geringfügige Eingriffe in den bewaldeten Bereich entlang der Autobahn erkennbar, was auf Ebene des Flächennutzungsplanes nicht der Fall ist. Diese Eingriffe werden aber auf Ebene des Bebauungsplans ausgeglichen.

Der Landesbetrieb Wald und Holz hat zum Bebauungsplan ebenfalls Stellung genommen und einen „eins zu eins“ Ersatz für den durch die Planung entfallenen Anteil (0,58 ha) an Wald gefordert. Dies wird ebenfalls im Verfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan berücksichtigt.

Die in dem Entwurf des Umweltberichts genannten geplanten Maßnahmen den Hühnerbach betreffend sind mit dem Bergisch-Rheinischen Wasserverband (BRW) abgestimmt und rufen auf Ebene der 52. Flächennutzungsplanänderung und des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bei den verantwortlichen Fachbehörden keine Bedenken hervor.

            Insgesamt kann den Anregungen der BUND-Ortsgruppe Hilden daher nicht gefolgt werden.

1.8       Schreiben der Stadt Erkrath vom 10.04.19

Der Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen wird begrüßt. Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die 52. Flächennutzungsplanänderung.

Stellungnahme:

            Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.

1.9       Schreiben des Landesbetriebes Straßenbau NRW (Regionalniederlassung Niederrhein) vom 16.04.19

Es wird auf die Stellungnahme zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 204A (VEP Nr. 22) verwiesen. In dieser wird auf die Notwendigkeit der Sicherung der Erschließung des Plangebietes hingewiesen. Zudem muss gewährleistet werden, dass die zusätzlichen verkehrlichen Belastungen leistungsfähig abgewickelt werden können.

Stellungnahme:

            Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen. Die den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 204A (VEP Nr. 22) betreffenden Punkte werden auf Ebene des Bebauungsplanes abgehandelt.

1.10     Schreiben des Landesbetriebes Straßenbau NRW (Außenstelle Köln) vom 03.06.19

            Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer Überplanung der Anbauverbotszone aus straßenplanerischer Sicht grundsätzliche Bedenken bestünden. Die Inhalte des beigefügten Merkblattes (Allgemeine Forderungen BAB) seien in jedem Falle zu berücksichtigen.

            Stellungnahme:

            Diese Aussagen beziehen sich auf das gleichzeitig durchgeführte Bebauungsplanverfahren. Die 52. FNP-Änderung überplant die Anbauverbotszone nach §9 Abs. 1 FStrG nicht. Der 40m-Abstand gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesautobahn ist nicht Teil des Änderungsbereiches.

            Die beigefügte Skizze verdeutlicht, dass der Landesbetrieb Straßen NRW von einer Deckungsgleichheit der Plangebiete auf beiden Ebenen ausgeht. Das ist faktisch nicht der Fall. Die Überplanung auf Ebene des Bebauungsplanes wird in der betreffenden Sitzungsvorlage abgehandelt. Das Schreiben wird demnach hier zur Kenntnis genommen.

 

2.         die öffentliche Auslegung der 52. Änderung des Flächennutzungsplans sowie die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung von Bauleitplänen gem. § 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634).

 

Dem Beschluss liegt der Entwurf der Begründung einschließlich Umweltbericht mit Stand vom 02.09.2019 zugrunde.

 

Das Plangebiet liegt am nordwestlichen Rand des Hildener Stadtgebietes zwischen der Bundesautobahn A46 im Norden, der Gerresheimer Straße (L 404) im Westen und dem Hühnergraben bzw. der Straße Diekhaus sowie dem Nordring (L 403) im Süden. Die östliche Grenze des Flurstücks Nr. 195 stellt die östliche Grenze des Geltungsbereiches der 52. Flächennutzungsplanänderung dar. Das Plangebiet umfasst die Flurstücke Nr. 137, 138, 174 und 175 sowie Teile der Flurstücke Nr. 53, 125, 136, 180, 181, 195 und 197, alle in Flur 36 der Gemarkung Hilden.

 

Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes soll die Fläche mit der Ausweisung Sonderbaufläche – Tennis (S-Tennis) in gewerbliche Bauflächen (GE) und Sonderbaufläche – Gastronomie (S-Gastro) umgewandelt werden, um die Voraussetzungen für den geplanten Bau eines Gewerbeparks zu schaffen.

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Am 20.06.2018 wurde im Stadtentwicklungsausschuss der Beschluss zur Aufstellung der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) gefasst. Durch die Änderung des FNP´s soll die Fläche mit der heutigen Ausweisung Sonderbaufläche (SO) größtenteils in gewerbliche Baufläche (GE) umgewandelt werden, um die Voraussetzungen für den geplanten Bau eines Büro- und Gewerbeparks zu schaffen. Nur die Fläche von Mc Donald´s inklusive Parkplatz soll als Sonderbaufläche für Gastronomie erhalten bleiben.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. § 3 Abs. 1 BauGB) zu dem Entwurf der Flächennutzungsplanänderung wurde als Bürgeranhörung am 14.03.2019 gemeinsam mit der Anhörung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 204A durchgeführt. Das Protokoll liegt dieser Sitzungsvorlage bei. Die Inhalte der Bürgerbeteiligung sind in die Abwägung einbezogen worden.

 

Mit dem Entwurf der Flächennutzungsplanänderung und dem Entwurf der Begründung inklusive Umweltbericht zur 52. Änderung wurden im Zeitraum vom 05.03.19 bis zum 09.04.19 neben den verwaltungsinternen Fachämtern die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt. Deren Rückäußerungen wurden der Sitzungsvorlage als Anlage 1 beigefügt und sind, wo erforderlich, Gegenstand der Abwägung im Beschlussvorschlag.

 

Aus der ersten Beteiligungsphase gingen keine Aspekte hervor, die zu einer grundlegenden Überarbeitung und/oder Änderung des Entwurfs der 52. FNP-Änderung hätten führen müssen. Anregungen städtischer Dienststellen wurden nach Absprache soweit wie möglich berücksichtigt.

 

Neben den bereits erstellten Fachgutachten wurde für die Planung des „Unternehmerparks Hildener Tor“ im Auftrag der Firma LogProject als Vorhabenträger zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 204A ergänzend ein klimaökologisches Gutachten durch das Büro GEO-NET Umweltconsulting GmbH erarbeitet. Dies kommt zum Ergebnis, „dass die klimaökologische Funktion des Grünzuges für die angrenzenden Siedlungen von Erkrath und Hilden trotz Hallenbebauung im Wesentlichen erhalten bleibt. Für westlich gelegene Wohngebiete der Stadt Düsseldorf ist nach den Ergebnissen mit keiner Reduzierung des Kaltluftvolumenstroms zu rechnen. Der Bau des Unternehmerparks stellt nach klimaökologischer Betrachtungsweise keine Beeinträchtigung der Funktionalität des Grünzuges dar.“

 

Mit dem Schreiben vom 08.05.2019 hat die Regionalplanungsbehörde (=Bezirksregierung Düsseldorf) landesplanerische Bedenken gemäß § 34 Abs. 1 LPIG geäußert. Diese Bedenken betrafen den nördlichen Bereich der 52. FNP-Änderung, da dieser im Regionalplan als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich (AFA), überlagert mit der Freiraumfunktion Regionaler Grünzug (RGZ), dargestellt ist. Zu diesem Konflikt seien in der Entwurfsbegründung zur 52. FNP-Änderung keine Anhaltspunkte zu finden.

Daraufhin wurden die Aufgaben und Funktionen des Regionalen Grünzuges in dem betroffenen Bereich analysiert und – auch mit Hilfe des „Klima-Gutachtens“ – die mögliche Beeinträchtigung durch das Bauvorhaben bewertet.

Das Ergebnis wurde am 21.08.2019 mit Vertretern der Regionalplanungsbehörde besprochen. In Abstimmung mit der Bezirksregierung wurde anschließend die Entwurfsbegründung zur 52. FNP-Änderung ergänzt bzw. korrigiert. Hierdurch können die landesplanerischen Bedenken ausgeräumt werden.

Parallel zur Offenlage und der erneute Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange der FNP-Änderung wird in Absprache mit der Bezirksregierung die Anfrage nach § 34 Abs. 1 und Abs. 5 LPIG gestellt.

 

Der aktuelle Entwurf mit seiner Begründung und Umweltbericht ist nun auf einem Stand, der eine Offenlage möglich macht. Dementsprechend ist der Beschlussvorschlag formuliert. Bei einem positiven Beschluss wäre eine Durchführung der Offenlage im Zeitraum des ersten Quartals 2020 möglich.

 

Bisher wurde parallel zur 52. Änderung des Flächennutzungsplans auch das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 204A (VEP Nr. 22) für den Bereich der Tennis- und Golfranch Bungert durchgeführt. Leider müssen diese beiden Verfahren nun „entkoppelt“ werden. Aufgrund hoher Arbeitsbelastung kann das vom Vorhabenträger beauftragte Stadtplanungsbüro nicht die durch eine Rechtsanwaltskanzlei zusätzlich geprüften Unterlagen und Abwägungsvorschläge zum Bebauungsplan der Stadtverwaltung so zeitnah zur Verfügung stellen, dass weiterhin eine parallele Beratung beider Bauleitplanverfahren im Stadtentwicklungsausschuss und Rat möglich wäre.

Durch diese „Entkoppelung“ wird zwar die öffentliche Auslegung der jeweiligen Entwürfe getrennt durchgeführt, aber beide Bauleitpläne können ggfs. dennoch gleichzeitig in Kraft treten.

Sollte die Änderung des Flächennutzungsplans im Juni 2020 vom Rat beschlossen werden, könnte sie anschließend der Bezirksregierung zur Genehmigung vorgelegt werden. Dieser nur für den FNP erforderliche Verfahrensschritt nimmt in der Regel 3 Monate in Anspruch; also voraussichtlich bis ins dritte Quartal 2020.

In dieser Zeit könnten die Ergebnisse der voraussichtlich im Sommer 2020 durchzuführenden Offenlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Herbst 2020 im Stadtentwicklungsausschuss und im Rat beraten werden, so dass die Bekanntmachung zum In-Kraft-treten wieder gleichzeitig erfolgen könnte.

 

 

gez.
B. Alkenings
Bürgermeisterin