Abwägung der Anregungen der Träger öffentlicher Belange sowie der Bürgerinnen und Bürger
Offenlagebeschluss
Beschlussvorschlag:
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach
Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
1.
die Anregungen der Behörden und der
sonstigen Träger öffentlicher Belange wie folgt abzuhandeln:
1.1
Schreiben
der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf vom 06.03.2019
Die FNP-Änderung
wird mit Blick auf die Sicherung des Gewerbestandortes unterstützt.
Stellungnahme:
Das Schreiben
wird zur Kenntnis genommen.
1.2
Schreiben
der GASCADE Gastransport GmbH vom 14.03.2019
Gegen die
Flächennutzungsplanänderung werden keine Bedenken vorgebracht. Es wird jedoch
darauf hingewiesen, dass von der Planung eine Erdgasleitung (GASCADE Gastransport
GmbH) und eine LWL Trasse (WINGAS GmbH) betroffen sind. Das heißt, dass bei der
Durchführung der Baumaßnahme des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 204A
(VEP Nr. 22) die beigefügten Auflagen und Hinweise zum Schutz der Leitungen beachtet
werden müssen.
Stellungnahme:
Für die Flächennutzungsplanänderung ergibt sich dabei kein
Handlungsbedarf. Die Hinweise werden hier somit zur Kenntnis genommen.
1.3
Schreiben
der Handwerkskammer Düsseldorf vom 19.03.19
Es werden keine
Bedenken oder Anregungen vorgetragen.
Stellungnahme:
Das Schreiben
wird zur Kenntnis genommen.
1.4
Schreiben
des bergisch-rheinischen Wasserverbands (BRW) vom 20.03.19
Gegen die
Flächennutzungsplanänderung bestehen keine Bedenken.
Stellungnahme:
Das Schreiben
wird zur Kenntnis genommen.
1.5 Schreiben des Kreises
Mettmann vom 08.04.19 (und Ergänzung vom 16.04.19)
Gegen die
Flächennutzungsplanänderung werden keine Bedenken vorgebracht.
Die Untere
Naturschutzbehörde weist darauf hin, dass das Plangebiet teilweise (Straßenflächen
der Straße Diekhaus) im Geltungsbereich des Landschaftsplanes liegt, woraus
aber keine Konsequenzen für das Verfahren entstehen.
Natur- und
Landschaftsschutzgebiete werden nicht überplant.
In Bezug auf die
Eingriffs-Ausgleichs-Regelung wird auf die Stellungnahme zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 204A (VEP Nr. 22) verwiesen.
Stellungnahme:
Das Schreiben
wird zur Kenntnis genommen.
1.6 Schreiben des
Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen vom 09.04.19
Aus forstlicher Sicht
wird der Flächennutzungsplanänderung nicht widersprochen.
Stellungnahme:
Das Schreiben wird zur
Kenntnis genommen.
1.7 Schreiben des B.U.N.D
Ortsgruppe Hilden vom 09.04.19
Die
Flächennutzungsplanänderung wird abgelehnt und es werden folgende Bedenken vorgebracht:
a) Die weitere
Versiegelung greife in einen heute bestehenden regionalen Grünzug ein, welcher
einerseits für die Kalt- und Frischluftzufuhr, aber auch für die überregionale
Biotopvernetzung von Bedeutung sei. Es wird gefordert, den Grünzugstreifen
entlang der A46 in seiner heutigen Breite zu erhalten.
Stellungnahme:
·
Auf
Ebene des Flächennutzungsplanes bleibt der Grünzug entlang der A 46 gänzlich
erhalten. Die Darstellungen des Flächennutzungsplanes sind nicht
parzellenscharf.
·
Bezüglich
der heutigen Biotopstrukturen heißt es in dem Entwurf des Umweltberichts zur
52. Flächennutzungsplanänderung:
„Das Plangebiet ist heute größtenteils
anthropogen überformt. Das Gelände der Tennis- und Golf-Ranch wird intensiv
genutzt.
Der Geltungsbereich an sich weist, aufgrund
der aktuellen Nutzung, eine geringe biologische Vielfalt auf. Von Relevanz im
örtlichen Biotopverbundsystem sind die umliegenden Gehölzstrukturen bzw. die
süd-westlich verortete Wiesenfläche, die außerhalb des Plangebietes der 52.
Flächennutzungsplanänderung liegen.“ (vgl. S. 16).
Diese
Feststellungen werden durch die Ergebnisse des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages
bestätigt.
·
Für die
Planung des Bebauungsplanes Nr. 204A (VEP 22) wurde ein klimaökologisches
Gutachten erarbeitet. Das Büro GEO-NET kommt zu dem Schluss, dass aus
klimaökologischer Sicht bei der Realisierung der Planung der
Kaltluftvolumenstrom lediglich in Ost-West-Richtung zur Halle entlang der
Grünflächen verringert wird, jedoch die Änderungen des Kaltluftvolumenstroms
aus klimaökologischer Sicht als nicht erheblich eingestuft werden. Laut
Gutachter bleibt die klimaökologische Funktion des Grünzuges für die
angrenzenden Siedlungen von Erkrath und Hilden (trotz Hallenbebauung) im
Wesentlichen erhalten. Für westlich gelegene Wohngebiete der Stadt Düsseldorf
ist nach den Ergebnissen mit keiner Reduzierung des Kaltluftvolumenstroms zu
rechnen.
b) Es wird
behauptet, dass die angestrebte Flächennutzungsplanänderung keiner konzeptionellen
Stadtplanung folge. Zudem wird bemängelt, dass keine anderen städtebaulichen
und im Sinne der Nachhaltigkeit sinnvollen Nutzungen geprüft wurden.
In diesem
Zusammenhang wird auf das nahegelegene Gewerbegebiet „Giesenheide“ verwiesen,
welches noch Kapazitäten besäße. Fehlende qualitative Anforderungen bei dem Verfahren
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 204A (VEP Nr. 22), wie z.B. eine
Arbeitsplatzquote oder eine Durchgrünung wie in der „Giesenheide“ werden
bemängelt.
Stellungnahme:
·
Die im Plangebiet vorhandene Nutzung der Tennis- und
Golf-Ranch soll zeitnah aus persönlichen Gründen aufgegeben werden. Dieser
heute bereits (aufgrund der Nähe zur A46) stark verlärmte Standort eignet sich
aufgrund seiner Lage nicht für eine Wohnnutzung, wohl aber für eine
Gewerbenutzung. Die sehr gute Anbindung an die Autobahn, aber auch die
ausgelagerte Position am Stadtrand, machen das Gebiet attraktiv für einen
Gewerbepark. Das städtebauliche Konzept ist somit schlüssig.
Vor allem vor dem Hintergrund, dass in der „Giesenheide“ die Zielgruppe
von Eigentum suchenden Gewerbetreibenden angestrebt wird, soll zukünftig hier
die Zielgruppe der Mietverhältnisse anstrebenden Firmen mit großen
Flächenansprüchen angesprochen werden. Die Stadt Hilden baut damit ihr Angebot
aus und wird unterschiedlichsten Ansprüchen der Gewerbetreibenden gerecht.
Die genannten Qualitätsmerkmale in der „Giesenheide“ sind zum Teil auch
der Grund, warum dort noch Flächen zur Verfügung stehen. Dort wäre der
angestrebte Gewerbepark nicht realisierbar. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan
Nr. 204A (VEP Nr. 22) beinhaltet durch seine zeichnerischen und textlichen
Festsetzungen aber ebenfalls Qualitätsmerkmale, um das Funktionieren und die
Verträglichkeit des Projektes zu sichern. Beispielsweise sollen
Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen werden, um die Innenstadt als zentralen
Versorgungsbereich zu schützen. Zudem sind Speditionen und Logistikbetriebe
nicht zulässig, was zusätzliche Verkehrsbewegungen in einem verträglichen
Rahmen halten soll.
c) Es wird die
Frage nach dem Ausgleich von Freiflächen (Luftaustausch) gestellt und eine
umfassende Bewertung unter Heranziehung des Klimagutachtens (2009) und des
LANUV-Gutachtens zu Hitzeinseln (2018) gefordert. Es bestehe die Befürchtung,
die geplante massive Bebauung würde die stadtklimatischen Bedingungen
verschärfen.
Im Weiteren wird
(auszugsweise) aus dem Umweltbericht zur 52. FNP-Änderung zitiert, um die
Sensibilität der klimatischen Situation im Plangebiet zu unterstreichen.
„Die hiesigen Siedlungsflächen werden zwar
als „klimatisch günstige Siedlungsräume“ (blau eingefärbte Flächen)
klassifiziert, sie gelten aber dennoch als hoch empfindlich gegenüber
Nutzungsintensivierungen, sodass Austauschbarrieren und eine weitere Verdichtung
zu vermeiden sind.“ (vgl. Umweltbericht S. 23)
Es würden von der
Stadt trotz dieser Aussage keine Konsequenzen gezogen.
Stellungnahme:
·
Wie im
Umweltbericht zur 52. Flächennutzungsplanänderung richtig zitiert, handelt es
sich bei dem Plangebiet um einen Siedlungsbereich, d.h. dass dieser bereits auch
baulich intensiv genutzt wird. Die umliegenden Kaltluftentstehungsgebiete
werden durch die Flächennutzungsplanänderung nicht berührt. Die betroffenen
Flächen werden auch weiterhin von der Kaltluftentstehung im Umfeld profitieren
und Einwirkungsbereiche der autochthonen Strömungssysteme innerhalb der
Bebauung aufweisen. Aufgrund dessen ist die Bildung von Hitzeinseln in diesem
Bereich nicht zu befürchten.
Tatsächlich weisen
diese Siedlungsflächen laut dem stadtweiten Gutachten „Klima- und
immissionsökologische Funktionen im Stadtgebiet Hilden“ (2009) keine hohe,
sondern nur eine mittlere Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierungen
auf. Dieser Fehler im Entwurf wurde im Umweltbericht zur 52.
Flächennutzungsplanänderung korrigiert.
Zum zitierten LANUV-Gutachten ist festzuhalten, dass aus der Gesamtbetrachtung der Klimaanlyse hervorgeht, dass ca. 70% der
Hildener Gesamtbevölkerung unter großer Hitzebelastung leiden. Sie stellt
Hilden als Gesamtgebiet bezüglich dieser Belastung auf eine Stufe mit den
umliegenden Großstädten. (http://www.klimaanpassung-karte.nrw.de/index.html?feld=Analyse¶m=Betroffene%20Bev%C3%B6lkerung%20pro%20Gemeinde%20in%20Prozent%20-%20ung%C3%BCnstige%20und%20sehr%20ung%C3%BCnstige%20thermische%20Situation%20Klimaanalyse%20Gesamtbetrachtung)
Dieses Ergebnis
muss jedoch relativiert werden, wenn man das Zustandekommen dieser Karte in
Betracht zieht. Die Karte
stellt die thermische Situation in einem Raster von 100m x
100m dar. Sie soll nur Orientierungswerte liefern und geht vereinfachend von
einer auf der gesamten Siedlungsfläche einer Gemeinde einheitlichen
Bevölkerungsdichte bzw. einer gleichmäßigen Einwohnerverteilung aus. Die
Abschätzung der Anzahl der von bestimmten Belastungen betroffenen Menschen ist
somit mit Ungenauigkeiten verbunden. Diese müssen im Einzelfall vor Ort auf
Ebene von Stadtbezirken, Quartieren oder Straßenzügen konkretisiert werden.
Die vom LANUV ebenfalls
erstellte Klimatopkarte (http://www.klimaanpassung-karte.nrw.de/index.html?feld=Analyse¶m=Klimatopkarte)
betrachtet das Stadtgebiet differenzierter. Diese relativiert die Aussage der
vorgenannten Karte. Hier wird für einen großen Teil des Hildener Stadtgebietes
ein „Stadtrandklima“ und nur in Bereichen um die Fußgängerzone tatsächlich ein
„Stadtklima“ bzw. „Innenstadtklima“ dargestellt.
Die Zuordnung der verschiedenen Klimatoptypen
dient dazu, dass städtische Bereiche erfasst werden, für die von einer hohen
Betroffenheit während Hitzesituationen und damit einer erhöhte Anfälligkeit
gegenüber klimawandelbedingten Temperaturerhöhungen auszugehen ist. Das
Plangebiet liegt nicht in Klimatoptypen, die als „gefährdeter“ Bereich
anzusehen wären.
Wie oben bereits
erläutert, wurde für die Planung des Bebauungsplanes Nr. 204A (VEP 22) ein
klimaökologisches Gutachten erarbeitet. Das Büro GEO-NET kommt zu dem Schluss,
dass für die angrenzenden Siedlungen von Erkrath und Hilden (trotz
Hallenbebauung) die klimaökologische Funktion des Grünzuges im Wesentlichen
erhalten bleibt. Für westlich gelegene Wohngebiete der Stadt Düsseldorf ist nach
den Ergebnissen mit keiner Reduzierung des Kaltluftvolumenstroms zu rechnen.
d) Der in der
Bürgeranhörung am 14.03.19 vorgestellte Bebauungsplanentwurf habe deutlich
gemacht, dass Eingriffe in Schutzzonen des dortigen geschützten
Landschaftsbestandteils (Wald) und in Gewässerbereiche mit der Planung
einhergehen würden. Dies wird als unakzeptabel, vermeidbar und nicht
genehmigungsfähig bezeichnet.
Weiterhin wird auf
das „Verschlechterungsverbot“ und die Notwendigkeit zur „Herstellung des guten
ökologischen Zustandes“ nach der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) hingewiesen. Die
geplanten Maßnahmen in Bezug auf den Hühnerbach würden diesen Zielsetzungen widersprechen.
Stellungnahme:
·
Der vorhabenbezogene
Bebauungsplan Nr. 204A (VEP Nr. 22), ist im Gegensatz zum Flächennutzungsplan
parzellenscharf. Auf der Ebene des Bebauungsplans sind geringfügige Eingriffe
in den bewaldeten Bereich entlang der Autobahn erkennbar, was auf Ebene des
Flächennutzungsplanes nicht der Fall ist. Diese Eingriffe werden aber auf Ebene
des Bebauungsplans ausgeglichen.
Der Landesbetrieb
Wald und Holz hat zum Bebauungsplan ebenfalls Stellung genommen und einen „eins
zu eins“ Ersatz für den durch die Planung entfallenen Anteil (0,58 ha) an Wald
gefordert. Dies wird ebenfalls im Verfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
berücksichtigt.
Die in dem Entwurf
des Umweltberichts genannten geplanten Maßnahmen den Hühnerbach betreffend sind
mit dem Bergisch-Rheinischen Wasserverband (BRW) abgestimmt und rufen auf Ebene
der 52. Flächennutzungsplanänderung und des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bei
den verantwortlichen Fachbehörden keine Bedenken hervor.
Insgesamt kann den
Anregungen der BUND-Ortsgruppe Hilden daher nicht gefolgt werden.
1.8 Schreiben der Stadt
Erkrath vom 10.04.19
Der Ausschluss
von Einzelhandelsnutzungen wird begrüßt. Es bestehen keine grundsätzlichen
Bedenken gegen die 52. Flächennutzungsplanänderung.
Stellungnahme:
Das Schreiben wird zur
Kenntnis genommen.
1.9 Schreiben des
Landesbetriebes Straßenbau NRW (Regionalniederlassung Niederrhein) vom 16.04.19
Es wird auf die
Stellungnahme zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 204A (VEP Nr. 22)
verwiesen. In dieser wird auf die Notwendigkeit der Sicherung der Erschließung
des Plangebietes hingewiesen. Zudem muss gewährleistet werden, dass die
zusätzlichen verkehrlichen Belastungen leistungsfähig abgewickelt werden
können.
Stellungnahme:
Das Schreiben wird zur
Kenntnis genommen. Die den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 204A (VEP Nr.
22) betreffenden Punkte werden auf Ebene des Bebauungsplanes abgehandelt.
1.10 Schreiben des Landesbetriebes
Straßenbau NRW (Außenstelle Köln) vom 03.06.19
Es wird darauf
hingewiesen, dass bei einer Überplanung der Anbauverbotszone aus straßenplanerischer
Sicht grundsätzliche Bedenken bestünden. Die Inhalte des beigefügten
Merkblattes (Allgemeine Forderungen BAB) seien in jedem Falle zu
berücksichtigen.
Stellungnahme:
Diese Aussagen beziehen
sich auf das gleichzeitig durchgeführte Bebauungsplanverfahren. Die 52.
FNP-Änderung überplant die Anbauverbotszone nach §9 Abs. 1 FStrG nicht. Der
40m-Abstand gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der
Bundesautobahn ist nicht Teil des Änderungsbereiches.
Die beigefügte Skizze
verdeutlicht, dass der Landesbetrieb Straßen NRW von einer Deckungsgleichheit
der Plangebiete auf beiden Ebenen ausgeht. Das ist faktisch nicht der Fall. Die
Überplanung auf Ebene des Bebauungsplanes wird in der betreffenden
Sitzungsvorlage abgehandelt. Das Schreiben wird demnach hier zur Kenntnis
genommen.
2. die öffentliche
Auslegung der 52. Änderung des Flächennutzungsplans sowie die Beteiligung der
Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung von
Bauleitplänen gem. § 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634).
Dem Beschluss liegt der Entwurf der Begründung einschließlich
Umweltbericht mit Stand vom 02.09.2019 zugrunde.
Das Plangebiet liegt am nordwestlichen Rand des Hildener Stadtgebietes
zwischen der Bundesautobahn A46 im Norden, der Gerresheimer Straße (L 404) im
Westen und dem Hühnergraben bzw. der Straße Diekhaus sowie dem Nordring (L 403)
im Süden. Die östliche Grenze des Flurstücks Nr. 195 stellt die östliche Grenze
des Geltungsbereiches der 52. Flächennutzungsplanänderung dar. Das Plangebiet
umfasst die Flurstücke Nr. 137, 138, 174 und 175 sowie Teile der Flurstücke Nr.
53, 125, 136, 180, 181, 195 und 197, alle in Flur 36 der Gemarkung Hilden.
Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes soll die Fläche mit der
Ausweisung Sonderbaufläche – Tennis (S-Tennis) in gewerbliche Bauflächen (GE)
und Sonderbaufläche – Gastronomie (S-Gastro) umgewandelt werden, um die
Voraussetzungen für den geplanten Bau eines Gewerbeparks zu schaffen.
Erläuterungen und Begründungen:
Am 20.06.2018 wurde im
Stadtentwicklungsausschuss der Beschluss zur Aufstellung der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) gefasst. Durch die Änderung des FNP´s soll die Fläche
mit der heutigen Ausweisung Sonderbaufläche (SO) größtenteils in gewerbliche
Baufläche (GE) umgewandelt werden, um die Voraussetzungen für den geplanten Bau
eines Büro- und Gewerbeparks zu schaffen. Nur die Fläche von Mc Donald´s
inklusive Parkplatz soll als Sonderbaufläche für Gastronomie erhalten bleiben.
Die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit (gem. § 3 Abs. 1 BauGB) zu dem Entwurf der Flächennutzungsplanänderung
wurde als Bürgeranhörung am 14.03.2019 gemeinsam mit der Anhörung zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 204A durchgeführt. Das Protokoll liegt dieser Sitzungsvorlage
bei. Die Inhalte der Bürgerbeteiligung sind in die Abwägung einbezogen worden.
Mit dem Entwurf der Flächennutzungsplanänderung und dem Entwurf der Begründung
inklusive Umweltbericht zur 52. Änderung wurden im Zeitraum vom 05.03.19 bis
zum 09.04.19 neben den verwaltungsinternen Fachämtern die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt. Deren
Rückäußerungen wurden der Sitzungsvorlage als Anlage 1 beigefügt und sind, wo
erforderlich, Gegenstand der Abwägung im Beschlussvorschlag.
Aus der ersten Beteiligungsphase
gingen keine Aspekte hervor, die zu einer grundlegenden Überarbeitung und/oder
Änderung des Entwurfs der 52. FNP-Änderung hätten führen müssen. Anregungen städtischer Dienststellen wurden nach
Absprache soweit wie möglich berücksichtigt.
Neben den bereits
erstellten Fachgutachten wurde für
die Planung des „Unternehmerparks Hildener Tor“ im Auftrag der Firma LogProject
als Vorhabenträger zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 204A ergänzend ein
klimaökologisches Gutachten durch das Büro GEO-NET Umweltconsulting GmbH
erarbeitet. Dies kommt zum Ergebnis, „dass die klimaökologische Funktion des
Grünzuges für die angrenzenden Siedlungen von Erkrath und Hilden trotz
Hallenbebauung im Wesentlichen erhalten bleibt. Für westlich gelegene
Wohngebiete der Stadt Düsseldorf ist nach den Ergebnissen mit keiner
Reduzierung des Kaltluftvolumenstroms zu rechnen. Der Bau des Unternehmerparks
stellt nach klimaökologischer Betrachtungsweise keine Beeinträchtigung der Funktionalität
des Grünzuges dar.“
Mit dem Schreiben vom 08.05.2019 hat die Regionalplanungsbehörde (=Bezirksregierung
Düsseldorf) landesplanerische Bedenken gemäß § 34 Abs. 1 LPIG geäußert. Diese Bedenken betrafen den nördlichen
Bereich der 52. FNP-Änderung, da dieser im Regionalplan als Allgemeiner Freiraum-
und Agrarbereich (AFA), überlagert mit der Freiraumfunktion Regionaler Grünzug
(RGZ), dargestellt ist. Zu diesem Konflikt seien in der Entwurfsbegründung zur
52. FNP-Änderung keine Anhaltspunkte zu finden.
Daraufhin wurden die Aufgaben und Funktionen
des Regionalen Grünzuges in dem betroffenen Bereich analysiert und – auch mit
Hilfe des „Klima-Gutachtens“ – die mögliche Beeinträchtigung durch das Bauvorhaben
bewertet.
Das Ergebnis wurde am 21.08.2019 mit
Vertretern der Regionalplanungsbehörde besprochen. In Abstimmung mit der
Bezirksregierung wurde anschließend die Entwurfsbegründung zur 52. FNP-Änderung
ergänzt bzw. korrigiert. Hierdurch können die landesplanerischen Bedenken ausgeräumt
werden.
Parallel zur Offenlage und der erneute
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange der
FNP-Änderung wird in Absprache mit der Bezirksregierung die Anfrage nach § 34
Abs. 1 und Abs. 5 LPIG gestellt.
Der aktuelle
Entwurf mit seiner Begründung und Umweltbericht ist nun auf einem Stand, der
eine Offenlage möglich macht. Dementsprechend ist der Beschlussvorschlag
formuliert. Bei einem positiven Beschluss wäre eine Durchführung der Offenlage
im Zeitraum des ersten Quartals 2020 möglich.
Bisher
wurde parallel zur 52. Änderung des Flächennutzungsplans auch das Verfahren zur
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 204A (VEP Nr. 22) für den
Bereich der Tennis- und Golfranch Bungert durchgeführt. Leider müssen diese
beiden Verfahren nun „entkoppelt“ werden. Aufgrund hoher Arbeitsbelastung kann
das vom Vorhabenträger beauftragte Stadtplanungsbüro nicht die durch eine
Rechtsanwaltskanzlei zusätzlich geprüften Unterlagen und Abwägungsvorschläge zum
Bebauungsplan der Stadtverwaltung so zeitnah zur Verfügung stellen, dass weiterhin
eine parallele Beratung beider Bauleitplanverfahren im
Stadtentwicklungsausschuss und Rat möglich wäre.
Durch
diese „Entkoppelung“ wird zwar die öffentliche Auslegung der jeweiligen
Entwürfe getrennt durchgeführt, aber beide Bauleitpläne können ggfs. dennoch
gleichzeitig in Kraft treten.
Sollte
die Änderung des Flächennutzungsplans im Juni 2020 vom Rat beschlossen werden,
könnte sie anschließend der Bezirksregierung zur Genehmigung vorgelegt werden.
Dieser nur für den FNP erforderliche Verfahrensschritt nimmt in der Regel 3
Monate in Anspruch; also voraussichtlich bis ins dritte Quartal 2020.
In
dieser Zeit könnten die Ergebnisse der voraussichtlich im Sommer 2020 durchzuführenden
Offenlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Herbst 2020 im
Stadtentwicklungsausschuss und im Rat beraten werden, so dass die
Bekanntmachung zum In-Kraft-treten wieder gleichzeitig erfolgen könnte.
gez.
B. Alkenings
Bürgermeisterin