Beschlussvorschlag:
„Die
Beschlussfassung wird anheim gestellt“
(G. Scheib)
Erläuterungen und Begründungen:
Der Bereich
„Margarethenhof“ umfasst das Grundstück Walder Straße 287 und liegt auf der Nordseite
der Walder Straße gegenüber dem heutigen Nahversorgungszentrum Hilden-Ost. Es
wird heute eingenommen vom Gebäude des „Margarethenhofes“ (Restaurant) und
einem großen Parkplatzgelände. Im Juni 2005 ist die Fa. ALDI (hier: Aldi Süd)
mit der Überlegung an die Stadt Hilden herangetreten, auf dem Grundstück Walder
Straße 287 einen Lebensmittel-Discountmarkt zu bauen. Die Fa. Aldi hat wie
bereits im Stadtentwicklungsausschuss am 11.01.2006 erläutert, einen Bauantrag
eingereicht. Mit Schreiben vom 01.03.2006 wurden die Bauantragsunterlagen ausgetauscht
(siehe beigefügtes Bebauungskonzept). Dieser befindet sich derzeit im
verwaltungsinternen Prüfverfahren.
Für das Grundstück
gilt der Bebauungsplan Nr. 95, 3. Änderung aus dem Jahr 1984/85. Dieser sieht
hier innerhalb einer großen überbaubaren Fläche ein „Kerngebiet (MK)“ vor. Die
sonstigen Ausweisungen sind: III (max. drei Geschosse), „g“ geschlossene
Bauweise, GRZ 1,0, GFZ 2,0.
Auch im
Vorgänger-Bebauungsplan Nr. 95 (aus 1973) ist der Bereich schon als „Kerngebiet
(MK)“ ausgewiesen.
Im aktuell gültigen
Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1993 wird der gesamte Bereich als „Wohnbaufläche
(W)“ dargestellt.
Die Bürgeraktion
Hilden beantragt in ihrem Schreiben vom 01.03.2006, die Ausweisung des Bebauungsplanes
95, 3. Änderung der Darstellung des Flächennutzungsplanes anzupassen, welcher
für diesen Bereich Wohnbaufläche vorsieht. Als Begründung wird angegeben, dass
wesentliche Teile des Konzepts zur Errichtung eines Lebensmitteldiscounters auf
dem Grundstück Margarethenhof, auf dessen Basis der Stadtentwicklungsausschuss
am 19.10.2005 beschloss, kein Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes aufzustellen,
weggefallen wären.
Die Verwaltung
empfiehlt aus folgenden Gründen, keinen Aufstellungsbeschluss zur Änderung
des gültigen Bebauungsplanes 95, 3. Änderung zu fassen:
Das
Bebauungskonzept, welches dem Stadtentwicklungsausschuss am 19.10.2005 als
Entscheidungsgrundlage vorlag, hat sich allein in der Stellung des Baukörpers
geändert. Hierdurch ändert sich die Lärmsituation geringfügig und auf eine
Befreiung vom aktuell gültigen Bebauungsplan 95, 3. Änderung kann verzichtet
werden. Die Grundzüge des Bebauungskonzepts (Größe des Marktes,
Verkehrssituation, Begrünung und Erhalt der Bäume, Einhaltung der Lärmschutzgrenzen)
bleiben hiervon jedoch unberührt.
Das am 01.03.2006
vom Rat als Leitlinie beschlossene „Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept
Stadt Hilden“ stuft den Standort als „potenziellen Nahversorgungsstandort“
unter städtebaulichen Gesichtspunkten als „geeignet“ ein. Diese Darstellungen
und Empfehlungen des Einzelhandelskonzepts werden aller Voraussicht nach auch
im neuen, in der Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplan berücksichtigt.
Die städtebauliche Notwendigkeit einer Anpassung des Bebauungsplanes an den
Flächennutzungsplan wird somit nicht mehr gegeben sein.
Vorrangiges
Planungsziel auch der Landesregierung NRW ist es, durch „zentrale Versorgungsbereiche“
eine „Stadt der kurzen Wege“ zu schaffen, in der der Lebensschwerpunkt wieder
in die Stadt rückt bzw. erhalten bleibt. Dies ist nur möglich, wenn das Angebot
an Wohnraum mit Angeboten zur Versorgung besonders im Nahbereich ergänzt wird.
Vor diesem
Hintergrund betrachtet die Verwaltung die geplante Ansiedlung eines
Lebensmitteldiscounters gegenüber dem Nahversorgungszentrum Hilden-Ost als
Chance zur Verbesserung der Versorgungssituation im Hildener Osten insgesamt
und damit als Beitrag zum Erhalt einer kompakten Siedlungsstruktur. Um diesem
Planungsziel auch planungsrechtlich Ausdruck geben zu können, ist die
Beibehaltung der „Kerngebiet (MK)“- Ausweisung vernünftigerweise geboten.
(G. Scheib)