Beschlussvorschlag:
Der Wirtschafts-
und Wohnungsbauförderungsausschuss nimmt die Ausführungen zur Situation des
öffentlich geförderten Wohnungsbaus in Hilden zur Kenntnis.
Erläuterungen
und Begründungen:
Wohnen ist für alle Menschen ein zentrales
Grundbedürfnis. Im Hinblick auf die steigenden Wohnkosten sowie die Verknappung
von geeignetem Wohnraum ist die Wohnungsbauförderung stärker in den Fokus der
Öffentlichkeit gerückt. Die Zielgruppe staatlicher Wohnungsbauförderung sind
Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und
auf Unterstützung angewiesen sind. Entscheidendes Kriterium für die Förderung
ist, dass das anrechenbare Gesamteinkommen eine gesetzlich bestimmte
Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die
Sicherung der Zweckbestimmung von
gefördertem Wohnraum wird durch das Gesetz zur Förderung und Nutzung von
Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) geregelt. Mit der Förderung von Mietwohnraum werden
Belegungs- und Mietbindungen begründet. Die Förderung wird in diesem Fall dem
Vermieter gewährt, der sich im Gegenzug verpflichtet, den Wohnraum nur einem
Haushalt mit Wohnberechtigungsschein zu überlassen Auf die Erteilung des
Wohnberechtigungsscheines besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
ein Anspruch; es besteht aber kein Anspruch auf die Überlassung einer
entsprechenden Wohnung.
Der folgende Bericht gibt Auskunft über die
Entwicklung der Wohnungssituation in Hilden im Zeitraum 01.01.2016 bis
31.12.2018.
Wohnberechtigungsscheine
Das am 01.01.2010 in Kraft getretene Gesetz zur Förderung
und Nutzung von Wohnraum für das Land NRW enthält in § 13 Abs. 4 WFNG NRW eine
Dynamisierungsklausel. Diese führt alle drei Jahre zu einer automatischen
Anpassung der Einkommensgrenzen des § 13 Abs. 1 WFNG NRW an den vom
Statistischen Bundesamt ermittelten veränderten Verbraucherpreisindex im festgelegten
Referenzzeitraum. Die Anpassung der Einkommensgrenzen ist zuletzt zum
01.01.2019 vorgenommen worden und sieht wie folgt aus:
1-Personen-Haushalt |
19.350 € |
2-Personen-Haushalt |
23.310 € |
Zuschlag für jede weitere zum Haushalt rechnende Person |
5.360 € |
Zuschlag für jedes zum Haushalt gehörende Kind i.S.d.§ 32 Abs. 1-5
Einkommenssteuergesetz |
700 € |
Diese Einkommensgrenzen sind u.a. bei der Erteilung
von Wohnberechtigungsscheinen zu berücksichtigen. Die nachfolgende Übersicht
gibt Auskunft über die im Zeitraum 2016 bis 2018 ausgestellten
Wohnberechtigungsbescheinigungen:
Erteilte WBS im Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2018
nach Haushaltsgrößen
|
2016 |
2017 |
2018 |
1 Person |
184 |
151 |
183 |
2 Personen |
66 |
43 |
50 |
3 Personen |
63 |
45 |
52 |
4 Personen |
42 |
35 |
39 |
5 u. mehr Personen |
30 |
28 |
37 |
Gesamt |
385 |
302 |
361 |
Gebühren
Die Gebühreneinnahmen für die Erteilung von
Wohnberechtigungsbescheinigungen betrugen im Jahr 2016 – 2.180 €, in 2017 1.360
€ und im vergangenen Jahr beliefen sich die Einnahmen auf 2.540 €. Der
Vollständigkeit halber soll erwähnt werden, dass neben diesen Einnahmen weitere
Einnahmen aus Gebühren (Zinssenkungsanträge, Endterminbestätigung) von 300 € vereinnahmt werden konnten. Die
Gebühren werden aufgrund der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW
(AVerwGebO NRW) erhoben. Bestimmte Personengruppen sind von der Gebührenzahlung
befreit (z.B. Empfänger von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII).
Wohnungsvermittlung
Zum Stichtag 31.12.2018 gibt es in Hilden 1.170
Sozialwohnungen. Diese verteilen sich auf 163 Mietobjekte und 38 Vermieter. Die
Stadt Hilden verfügt aktuell über 120 Besetzungsrechte, dies entspricht rd.
10,23 % des geförderten Mietwohnungsbestandes.
In Hilden sind zum Stichtag (31.12.2018) 252
Parteien wohnungssuchend gemeldet.
In 2018 sind 48 Haushalte in öffentlich geförderte
Sozialwohnungen vermittelt worden.
Vermittelte
Wohnungen in der Zeit vom 01.01.18 bis 31.12.18
Art der Wohnung |
Anzahl |
Haushalte |
1-Zimmer Wohnung |
5 |
5 Singlehaushalte |
2-Zimmer Wohnung |
23 |
17
Singlehaushalte 6 Zweipersonenhaushalte |
3-Zimmer-Wohnung |
13 |
4 Zweipersonenhaushalte 8 Dreipersonenhaushalte 1 Vierpersonenhaushalt |
4-Zimmer-Wohnung |
7 |
2 Dreipersonenhaushalte 5 Vierpersonenhaushalte |
5-Zimmer-Wohnung
und mehr |
entfällt |
entfällt |
insgesamt |
48 |
|
Soziale
Wohnraumförderung
Das Land hat für die Jahre 2018 – 2022 ein Wohnraumförderungsprogramm mit einem Volumen von insgesamt 5,5 Milliarden Euro aufgelegt. Damit stehen pro Jahr 1,1 Milliarden Euro an Wohnraumfördermitteln zur Verfügung. Mit der Föderalismusreform ist die öffentliche Wohnraumversorgung in die Verantwortung der Länder übergegangen und wird als Aufgabe der sozialen Wohnraumförderung durch den Kreis Mettmann wahrgenommen (https://www.kreismettmann.de/WeitereThemen/Soziales/Wohnraumf%C3%B6rderung/Neubauf%C3%B6rderung-Mietwohnungen).
Voraussetzung für
eine Förderung von Mietwohnungen ist eine nachhaltige Vermietbarkeit. Ob dies
gegeben ist, prüft die örtlich zuständige Stelle und bestätigt den Bedarf an
dem zur Förderung vorgesehenen Wohnraum. Hierbei reicht es nicht nur zu prüfen,
ob für die geplanten Wohnungstypen in der Stadt ausreichend wohnungssuchende
Haushalte vorhanden sind. In den letzten Jahren sind weitere Prüfkriterien
hinzugekommen. So werden u.a. zwischenzeitlich für Empfänger von SGB II bzw.
SGB XII Leistungen Kosten der Unterkunft nur noch in begrenzter Höhe
übernommen. Im Rahmen der Bedarfsprüfung sind daher auch Vorgaben des
Sozialleistungsträgers zu berücksichtigen und in der Bedarfsbestätigung
deutlich zu machen.
In 2018 sind drei Bedarfsbestätigungen nachgefragt worden. Eine Förderzusage
liegt für keine der nachgefragten Bestätigungen vor. Im Herbst 2018 hat die
Stadt Hilden ihr Besetzungsrecht in dem Neubau Kirchhofstr. 28 ausgeübt und die
potenziellen Mieter bestimmt. Für die Dauer von 25 Jahren besteht hier ein
Besetzungsrecht zugunsten der Stadt Hilden.
Die nachfolgende
Übersicht gibt Auskunft über die zukünftige Entwicklung öffentlich geförderter
Wohnungen im Zeitraum 2019 bis 2030.
Kontrolle
preisgebundener Wohnungen
Die Bestands- und Besetzungskontrolle dient der
Überwachung der zweckbestimmten Nutzung von geförderten Wohnungen. Mit diesem
Instrument wird die Einhaltung der Belegungs- und Mietpreisbindungen
sichergestellt; das sind u.a. die Nutzung der Wohnungen durch Berechtigte bzw.
Nichtberechtigte aufgrund einer Freistellung, bauliche Änderungen, nicht
genehmigter Leerstand oder eine Zweckentfremdung (z.B. Umwandlung Wohnraum in
Gewerberaum). Weiterhin soll der ordnungsgemäße Zustand von Gebäuden und
Wohnungen und die Einhaltung der sog. Kostenmiete stichprobenhaft oder aufgrund
konkreter Hinweise oder Beschwerden überprüft werden.
Bei tatsächlichem Verstoß gegen das Gesetz zur
Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
wird der Verfügungsberechtigte aufgefordert, diesen zu beseitigen. Dies erfolgt
in der Regel mit der nachträglichen Erteilung der Benutzungs- und Überlassungsmitteilung
oder mit Erstattung zu viel erhobener Mieten an die Mieter. Soweit der Verstoß
nicht nachträglich bereinigt werden kann, sind Sanktionen in Form von
Geldleistungen, Bußgeldern und Vertragsstrafen das wichtigste Instrument zur
Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen.
Im Berichtsjahr 2018 wurden im Rahmen der
vorgenommenen Bestands- und Besetzungskontrolle fünf Verstöße festgestellt und
beseitigt.
Für die Kontrolltätigkeit (Mietwohnraum sowie
Eigenheime) werden den Gemeinden vom Land NRW Verwaltungskostenbeiträge erstattet.
Für das Jahr 2018 werden Einnahmen in Höhe von rund 3.300 € erwartet. Grundlage
für die Berechnung des Verwaltungskostenbeitrages ist der Wohnraumbestand, der
mit Mitteln des Landes gefördert wurde, Stand 31.12.2018 – 1.170 Sozialwohnungen
und 111 Eigenheime.
Birgit Alkenings
Bürgermeisterin