Betreff
Antrag der Fraktion ALLIANZ für Hilden:
Konkrete Auswirkungsbeschreibung zur Klimaentwicklung in Bauleitplanverfahren
Vorlage
WP 14-20 SV 61/227
Aktenzeichen
IV/61.1-Antrag-Klima-Hol
Art
Antragsvorlage

Erläuterungen zum Antrag:

 

In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 30.1.2019 haben als externe Experten im Ausschuss vorgetragen:

Thema Klimaanpassung Energieagentur NRW

Thema Starkregen Ingenieurbüro Dr. Pecher AG

Diese Vorträge sind zur Begründung heranzuziehen.

 

 

 

gez.                                                                       gez.

Claus Munsch                                                       Friedhelm Burchartz
Fraktionsvorsitzender                                           stellv. Fraktionsvorsitzender


Antragstext:

 

Die ALLIANZ FÜR HILDEN beantragt, dass künftig alle Bauleitplanverfahren nicht nur eine pauschale Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Voraussetzung haben, sondern eine konkrete perspektivische Auswirkungsbeschreibung für die Klimaentwicklung in der Zukunft vorweisen, bevor sie dem Stadtentwicklungsausschuss oder dem Rat vorgelegt werden.


Stellungnahme der Verwaltung:

 

In dem Antrag der Fraktion ALLIANZ für Hilden wird unter Bezugnahme auf die im letzten Stadtentwicklungsausschuss am 30.01.2019 referierten Impulsvorträge zum Thema Klimafolgeanpassung und Starkregenereignisse angeregt, eine konkrete perspektivische Auswirkungsbeschreibung für die Klimaentwicklung vorzuweisen, bevor Bauleitpläne einem politischen Gremium vorgelegt werden.

 

Ein Bauleitplanverfahren ist ein in der Regel mindestens einjähriger Planungsprozess, der die Beteiligung von Politik, Bürgerschaft sowie interner wie externer Fachkräfte zu den verschiedensten Themenbereichen beinhaltet. Dieser ist bis zur Fassung des Satzungsbeschlusses am Ende des Prozesses „ergebnisoffen“. Daher gibt es in einem Bauleitplanverfahren keine „pauschalen Unbedenklichkeitsbescheinigungen als Voraussetzung“.

 

Die in das Verfahren eingebrachten Anregungen aller Beteiligten und bereits vorhandene Erkenntnisse (z.B. die Klimaanalyse 2009) werden fachlich betrachtet und in die städtebauliche Abwägung eingestellt, soweit sie inhaltlich aus rechtlicher Sicht in dem Planverfahren überhaupt bearbeitet werden können. Das bedingt häufig auch die Einholung von Gutachten. Die so gewonnenen Erkenntnisse werden und wurden immer in den jeweiligen Bauleitplanverfahren in der Begründung dargestellt. Die das Klima betreffenden Aussagen sind in der Regel im Umweltteil der Begründung zu finden. Sie sind und waren damit immer Teil der Abwägung und somit Grundlage des jeweiligen Ratsbeschlusses.

 

Die erste Vorlage eines Bauleitplanes findet in der Regel im Stadtentwicklungsausschuss statt, der in diesem ersten Schritt darüber entscheidet, ob das Verfahren überhaupt begonnen wird. In der dazu verfassten Sitzungsvorlage wird seitens der Verwaltung unter Bezugnahme der vorhandenen Informationen eine erste Einschätzung vorgenommen.

 

Für die weiterführenden Betrachtungen z.B. der klimatischen Auswirkungen müssen häufig projektbezogene externe Gutachten eingeholt und „finanziert“ werden. So werden z.B. regelmäßig Boden- und Entwässerungsgutachten erstellt, die klären, inwieweit und in welcher Form die Regenwasserversickerung möglich ist, die wiederum bei Starkregenereignissen eine Rolle spielt.

Im Falle der Bebauungspläne 62A, 2. Änderung und 63A, 1. Änderung z.B. wurden auf Grund von Anregungen im Planungsprozess weitere, über die Klimaanalyse 2009 hinausgehende, Stellungnahmen des Klimagutachters eingeholt. Auch weitere fachspezifische Gutachten und Konzepte (z.B. für Begrünungsmaßnahmen) müssen gegebenenfalls eingeholt werden, da sie eine Grundvoraussetzung dafür sind, eine „fundierte“ Auswirkungsbeschreibung vornehmen zu können.

 

Die Beauftragung und damit die Finanzierung der Gutachten bedingt, sowohl bei städtischen als auch privaten Projekten, dass das politische Gremium – unter dem Vorbehalt, dass durch die im folgenden Planungsprozess erarbeiteten Untersuchungsergebnisse und Anregungen eine Umplanung bzw. die Einstellung der Planung erfolgen kann – sein grundsätzliches Einverständnis mit dem Planungsvorschlag signalisiert. Dieses Einverständnis erfolgt regelmäßig direkt durch einen Aufstellungsbeschluss oder durch die Beauftragung der Verwaltung, einen solchen auf Grund eines gestellten Antrages vorzubereiten.

 

Es wird empfohlen, es bei der bisherigen Vorgehensweise zu belassen und das Thema der Klimafolgeanpassung im Prozess des Planverfahrens zu bearbeiten. Mit der Klimafolgeanpassung ist nicht nur eine Entscheidung für oder gegen eine Bebauung gemeint, sondern sehr häufig auch das „wie“ der Bebauung. Im Verlaufe des Planverfahrens können sich auch Details der Planung ändern, wie die Gebäudehöhe oder -stellung, die Begrünung, die Versickerung, etc. und so zu einer klimagerechteren Bebauung beitragen. Der Klimaschutz und die Klimafolgeanpassung sind wichtige Ziele der Stadtentwicklung, aber nicht die einzigen. Daher ist der offene, mit vielen Beteiligten durchgeführte Planungsprozess, der mit seinen einzelnen Schritten zu einer fachlich fundierten Abwägung der verschiedenen Ziele und Belange führt, auch der geeignete Weg, klimatische Aspekte der Stadtplanung zu berücksichtigen.

 

 

gez.
Birgit Alkenings
Bürgermeisterin