Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt nimmt nach Vorberatung im
Haupt- und Finanzausschuss Kenntnis von den in
der Zeit vom 01.11.2018 bis 31.12.2018 bewilligten erteilten Genehmigungen zur Leistung von unerheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen (Anlage 1) und investiven Auszahlungen (Anlage 2).“
Erläuterungen und Begründungen:
Gemäß § 9 der Zuständigkeitsordnung des
Rates der Stadt vom 01.10.1999, zuletzt geändert mit
Datum vom 01.10.2014, gilt für die
Zustimmung von über- / außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne
des § 83 Abs. 2 GO NW folgende Regelung:
Aufwendungen innerhalb eines Budgets und
investive Auszahlungen innerhalb einer Investition sind als erheblich im Sinne
des § 83 Abs. 2 GO NW anzusehen und bedürfen der Zustimmung des Rates, wenn sie
50.000,- € übersteigen.
Aufwendungen und investive Auszahlungen
innerhalb eines Budgets, die einen Betrag von
10.000,- € übersteigen, sind dem Rat zur
Kenntnis vorzulegen.
In unbeschränkter Höhe als unerheblich
anzusehen sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
aufgrund:
a)
gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung
(inklusive der Auswirkungen aus dem Gemeindefinanzierungsgesetz, z. B.
Gewerbesteuerumlagen, Solidarbeitrag, Kreisumlage, Verzinsung von
Steuernachforderungen gem. § 233a Abgabenordnung),
b)
Punkt F) Nr. 2 der Haushaltssatzung, sofern die
Deckung innerhalb des Produktes des Fachamtes
c)
erfolgt,
d)
interne Leistungsverrechnungen,
e)
kalkulatorische Kosten,
f)
Mehrwert-/Vorsteuern,
g)
Verluste aus Wertveränderungen bei Steuern,
Gebühren und Beiträge (z. B. Niederschlagungen, Erlasse),
h)
systembedingte Veränderungen bzw. des doppischen
Haushaltes auf Grund neuerer Erkenntnisse, gesetzlicher Grundlagen (z. B.
Anpassung des Konten- und Produktplanes),
i)
Umschuldungen/Sondertilgungen und
j)
Abschlussbuchungen.
Verpflichtungsermächtigungen nach § 85 Abs.
1 GO NW sind als erheblich anzusehen, wenn sie
25.000,- € übersteigen.
In dem beigefügten Verzeichnis sind die in
der Zeit vom 01.11.2018 bis 31.12.2018 bewilligten
unerheblichen
über- und außerplanmäßigen Aufwendungen (Anlage 1) und die unerheblichen
über- und außerplanmäßigen investiven
Ausgaben (Anlage 2) aufgeführt.
Gez.
Birgit Alkenings
Bürgermeisterin