Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Kulturausschluss und im Haupt- und Finanzausschuss
die als Anlage 1 beigefügte Benutzungs- und Entgeltordnung (7. Nachtrag)
für die Stadtbücherei Hilden zum 15.04.2006.“
Günter Scheib
Erläuterungen und Begründungen:
Für die mit 6.
Nachtrag zum 1.5.2004 zuletzt geänderte Benutzungs- und Entgeltordnung für die
Stadtbücherei Hilden ergibt sich aus mehreren Gründen Änderungsbedarf:
Befreiung vom Jahresentgelt für
neue Benutzergruppen
- für Inhaberinnen und Inhaber des
Ehrenamtspasses
-
für den
Personenkreis, der nach dem SGBII und SGB XII Leistungen erhält (bislang: Hildener
Sozialhilfeempfänger)
Eingefügt wird daher bei § 9 Höhe der Entgelte Abs. 1
Empfängerinnen und Empfänger von Transferleistungen nach dem SGB II und
SGB XII mit Wohnsitz in Hilden
und Inhaberinnen und Inhaber des Ehrenamtspasses entgeltfrei
Einführung der Familienkarte
Der bereits bestehende Familientarif wird von 22,- € auf 16,-€
gesenkt (siehe § 9 Abs.4).
Einführung
der Entgeltpflicht für Spielfilm- und Musik-DVDs
Zur Erhöhung der
Einnahmen aus Entgelten wird vorgeschlagen, für Spielfilme und Musik auf DVD
ein Entgelt von 1,--€ pro Leihperiode (14 Tage) neu einzuführen. Medien für
Kinder bis 12 Jahre und zur
Sachinformation bleiben hiervon unberührt. Das Entgelt führt zu einer geschätzten
Mehreinnahme von 8.000,-€ im Jahr 2006.
§ 9
13. Entgelt pro Spielfilm-DVD und Musik-DVD je Leihperiode 1,-€
Verlagerung und Integration der
Artothek in die Stadtbücherei
Die Verlagerung und
Integration der Artothek in die Stadtbücherei ist in der Realisation.
Entsprechend ist es erforderlich, die bisher geltende Benutzungsordnung für die
Artothek, die für den Betrieb im Haus Hofstraße und für die Kinderartothek im
Museum galt, zu entflechten und die Ausleihe von Exponaten in die Benutzungs-
und Entgeltordnung der Stadtbücherei so zu integrieren, dass eine passgenaue
organisatorische Einbindung möglich ist.
Mit einer veränderten
Entgeltstruktur wird der Tatsache Rechnung getragen, dass das Angebot jetzt
unbegrenzt für alle Personen auch außerhalb des Kreises Mettmann gilt, deutlich
attraktiviert und besser zugänglich ist.
Die erwartete und
erwünschte stärkere Nutzung wird allerdings auch höheren Verschleiß zur Folge
haben. (In Abstimmung mit dem Amt für Finanzservice ist für 2006 vorgesehen,
die Haushaltsstellen der Artothek mit angepassten Ansätzen bestehen zu lassen.
Aufgrund der anstehenden grundlegenden Änderungen in der Darstellung des
Haushalts soll 2006 keine Integration mehr in das Budget der Stadtbücherei vorgenommen
werden).
Als Entgelt für dieses
besondere Angebot der Stadtbücherei wird daher 2,50 € pro Exponat und
Leihperiode vorgeschlagen (zuvor kostenfrei). Die erforderliche Versicherung
soll auf 5,--€ (zuvor 2,50 €) festgesetzt werden. Sofern Interessierte nicht
über einen Leseausweis der Stadtbücherei verfügen, besteht die Möglichkeit zum
Ausstellen einer Tages-Ausleihkarte zum Preis von 2,50 €.
Für das Entleihen der
Exponate ist es erforderlich, einige spezielle Regelungen als neuen § 10
hinzuzufügen.
Inhalt und Formulierungen sind aus der bisherigen Benutzungsordnung für die
Artothek übernommen.
Ebenfalls ergänzt
wurden in § 9 die für das Entleihen von Exponaten zuvor erläuterten Entgelte.
§9 Höhe der Entgelte
14. Entgelt pro Objekt und Leihperiode aus der Artothek 2,50 €
15. anteilige Versicherung pro entliehenem Objekt aus der Artothek 5,-- €
§ 10 Artothek
(1)
Die
Artothek ist Teil der Stadtbücherei.
(2)
Die
Kunstwerke (Exponate) werden von der Stadt angekauft, aus der städtischen
Kunstsammlung entnommen und der Artothek zur Verfügung gestellt. Der Artothekenbestand
wird durch Leihgaben Hildener Kunstschaffender, die auf zwei Jahre begrenzt und
verkäuflich sind, erweitert. Die Abwicklung des Ankaufs geschieht direkt zwischen
den Kunstschaffenden und den am kauf interessierten Personen.
(3)
Die
Leihfrist beträgt 3 Monate. Eine einmalige Verlängerung ist möglich und gilt
als erneute Ausleihe.
(4)
Die
Kunstwerke sind durch die Stadt Hilden versichert. Beim Entleihen fällt eine
anteilige Versicherungsgebühr nach §9 Abs. 14 und 15 an.
(5)
Die
Versicherung umfasst nicht die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Schäden, für die die Versicherung nicht eintritt, gehen zu Lasten der
entleihenden Person. Die Versicherung setzt voraus, dass die entleihende Person
die im Umgang mit Kunstobjekten erforderliche Sorgfalt und die in der
Benutzungsordnung genannten Auflagen beachtet.
(6)
Bei
Schadensersatzansprüchen wird der Verkehrswert angesetzt.
(7)
Die
ausgeliehenen Kunstwerke müssen in der Verpackung zurückgegeben werden, in der
sie der entleihenden Person übergeben worden sind.
(8)
Im
übrigen finden für die ausleihbaren Exponate die für Medien geltenden Regeln entsprechend
Anwendung.
Der bisherige §10 wird jetzt zu §11.
Die Verwaltung bittet um Zustimmung für die
als Anlage 1 beigefügte neue Fassung (7. Nachtrag) der Benutzungs- und
Entgeltordnung für die Stadtbücherei.
Günter Scheib
Finanzielle
Auswirkungen |
Ja |
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Haushaltstelle: 3431.1100
3520.1100 |
Bezeichnung: Benutzungsgebühren
Artothek Benutzungsgebühren
u. sonst. Einnahmen (Stadtbücherei) |
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Mehreinnahmen
500,-€
8.000,-€ |
vorgesehen im VWHH |
Haushaltsjahr 2006 |
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Mittel stehen zur
Verfügung |
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Finanzierung: |
Sichtvermerk
Kämmerer |
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