Betreff
Änderung der Vergnügungssteuersatzung
Vorlage
WP 04-09 SV 20/061
Aktenzeichen
II/20-22.31.01
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

"Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss die in vollem Wortlaut vorliegende 1. Nachtragssatzung zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hilden vom 15.12.2005 rückwirkend zum 01.01.2005.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen."

 

In Vertretung

 

 

 

(Thiele)

1. Beigeordneter

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

In seiner Sitzung am 14.12.2005 hat der Rat der Stadt Hilden die Änderung der Vergnügungssteuersatzung beschlossen (SV 20/047).

 

Diese Änderung war notwendig geworden, da das Bundesverwaltungsgericht den Stückzahlmaßstab für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen für nicht tauglich erklärt hatte.

 

Da für das Jahr 2005 Widersprüche von Automatenaufstellern vorlagen, war neben der Satzungsänderung zum 01.01.2006 zusätzlich eine rückwirkende Änderung der bestehenden Satzung erforderlich. Die rückwirkende Änderung ist in Artikel 1 der Satzung geregelt. Sie betrifft nur die Besteuerung von Automaten nach § 5 der Satzung und kommt nur für die Steuerpflichtigen in Betracht, deren Bescheide durch Widerspruch noch nicht bestandskräftig geworden sind.

 

Der Satzung vom 15.12.2005 liegt die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen vom 25.10.2005 zugrunde.

Artikel 1 § 5 Absatz 2 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hilden hat folgenden Wortlaut: "Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der Stadt Hilden eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse zu entrichten. …"

 

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat kürzlich in mehreren Verfahren entschieden, dass eine rückwirkend in Kraft getretene Vergnügungssteuersatzung einen definitiven Fälligkeitstermin enthalten müsse, der nach In-Kraft-Treten der Satzung liege. Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt nach Auskunft des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen vom 09.03.2006 noch nicht vor und die betroffene Stadt will gegen die Entscheidung des Gerichtes angehen. Der Städte- und Gemeindebund empfiehlt jedoch den Gemeinden, Ihre Vergnügungssteuersatzung anzupassen.

Darüber hinaus verweigert bereits einer der Widerspruchsführer bezüglich der Veranlagung zur Vergnügungssteuer für 2005 die Abgabe der rückwirkenden Selbsterklärungen und begründet dies mit dem Fehlen einer rechtswirksamen Regelung hinsichtlich der Abgabe der Erklärungen und der Fälligkeit der Zahlungen in der Satzung der Stadt Hilden.

 

Aus Gründen der Rechtssicherheit soll die vorliegende 1. Nachtragssatzung beschlossen werden. Der zu ändernde Satz ist fett gedruckt.

Auch hier wurde sich an der Formulierung der Neufassung der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes orientiert.

 

 

In Vertretung

 

 

 

(Thiele)

1. Beigeordneter