Beschlussvorschlag:
"Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss die in vollem
Wortlaut vorliegende 1. Nachtragssatzung zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt
Hilden vom 15.12.2005 rückwirkend zum 01.01.2005.
Der Bürgermeister
wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen."
In Vertretung
(Thiele)
1. Beigeordneter
Erläuterungen und Begründungen:
In seiner Sitzung am
14.12.2005 hat der Rat der Stadt Hilden die Änderung der Vergnügungssteuersatzung
beschlossen (SV 20/047).
Diese Änderung war
notwendig geworden, da das Bundesverwaltungsgericht den Stückzahlmaßstab für
Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen für nicht
tauglich erklärt hatte.
Da für das Jahr 2005
Widersprüche von Automatenaufstellern vorlagen, war neben der Satzungsänderung
zum 01.01.2006 zusätzlich eine rückwirkende Änderung der bestehenden Satzung erforderlich.
Die rückwirkende Änderung ist in Artikel 1 der Satzung geregelt. Sie betrifft
nur die Besteuerung von Automaten nach § 5 der Satzung und kommt nur für die
Steuerpflichtigen in Betracht, deren Bescheide durch Widerspruch noch nicht
bestandskräftig geworden sind.
Der Satzung vom 15.12.2005 liegt die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen vom 25.10.2005 zugrunde.
Artikel 1 § 5 Absatz 2 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hilden hat folgenden Wortlaut: "Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der Stadt Hilden eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse zu entrichten. …"
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat kürzlich in mehreren
Verfahren entschieden, dass eine rückwirkend in Kraft getretene
Vergnügungssteuersatzung einen definitiven Fälligkeitstermin enthalten müsse,
der nach In-Kraft-Treten der Satzung liege. Eine schriftliche Urteilsbegründung
liegt nach Auskunft des Städte- und
Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen vom 09.03.2006 noch nicht vor und die
betroffene Stadt will gegen die Entscheidung des Gerichtes angehen. Der Städte-
und Gemeindebund empfiehlt jedoch den Gemeinden, Ihre Vergnügungssteuersatzung
anzupassen.
Darüber hinaus
verweigert bereits einer der Widerspruchsführer bezüglich der Veranlagung zur
Vergnügungssteuer für 2005 die Abgabe der rückwirkenden Selbsterklärungen und
begründet dies mit dem Fehlen einer rechtswirksamen Regelung hinsichtlich der
Abgabe der Erklärungen und der Fälligkeit der Zahlungen in der Satzung der Stadt
Hilden.
Aus Gründen der
Rechtssicherheit soll die vorliegende 1. Nachtragssatzung beschlossen werden.
Der zu ändernde Satz ist fett
gedruckt.
Auch hier wurde sich
an der Formulierung der Neufassung der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes
orientiert.
In Vertretung
(Thiele)
1. Beigeordneter