Beschlussvorschlag:
Der Sozialausschuss nimmt die Ausführungen zur Entwicklung der Sozialhilfe, Wohngeld und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Hilden zur Kenntnis.
Erläuterungen und Begründungen:
In der Sitzung des Sozialausschusses vom
15.02.2018 ist die Entwicklungssituation für die Bereiche Sozialhilfe, Wohngeld
und Unterhaltsvorschuss im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2017 vorgestellt
worden. Der heute vorliegende Bericht stellt die weitere Entwicklung für das
Jahr 2018 dar. Die Daten für den Bereich des SGB XII basieren auf den
Statistikauswertungen des Kreises Mettmann, die Leistungsdaten für den Bereich
Wohngeld werden durch IT.NRW zur Verfügung gestellt. Die Daten für den Bereich
Unterhaltsvorschuss sind durch das Amt für Soziales, Integration und Wohnen
ermittelt worden.
Sozialhilfe
nach dem SGB XII
Sozialhilfe ist eine staatliche Leistung, auf
die in Not geratene Menschen unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Zwölften
Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) einen Anspruch haben. Die
Aufgabe der Sozialhilfe besteht darin, dem Empfänger der Hilfe die Führung
eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen.
Hilfe
zum Lebensunterhalt – 3. Kapitel SGB XII –
Die Hilfe zum Lebensunterhalt stellt
vornehmlich auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse eines Menschen im täglichen
Leben ab. Dabei geht es vorrangig um die Sicherstellung des Lebensunterhaltes
durch den maßgeblichen Regelsatz sowie die Berücksichtigung der angemessenen Unterkunfts-
und Heizkosten. Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten die Personen, die länger als
6 Monate, aber nicht dauerhaft als erwerbsunfähig gelten. Unterhalb der 6
Monate erhält dieser Personenkreis Leistungen nach dem SGB II durch das
Jobcenter.
Die Entwicklung der Leistungsberechtigten und
gezahlter Leistung (Jahresdurchschnitt) für die Jahre 2016 bis 2018 kann aus
der nachfolgenden Übersicht entnommen werden.
|
2016 |
2017 |
2018 |
Leistungsberechtigte (LB) |
181 |
166 |
149 |
Summe Zahlleistungen/Jahr |
1.415.712 € |
1.407.387 € |
1.294.934 € |
In der Hilfe zum Lebensunterhalt ist weiter
ein mäßiger Rückgang zu verzeichnen.
Die Verfahrensänderung in der Zusammenarbeit
mit dem Jobcenter (Rechtskreisübergang vom SGB II ins SGB XII wegen
vorübergehenden Verlustes der Erwerbsfähigkeit) greift. Erst nach vollständiger
Klärung des Sachverhaltes kann der Kunde aus dem SGB II in das SGB XII wechseln.
Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung – 4. Kapitel SGB XII –
Die Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung des Vierten Kapitel tritt an die Stelle der Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel, wenn entweder aus Altersgründen nicht
mehr erwartet werden kann, dass die materielle Notlage einer Person durch
Ausübung einer Erwerbstätigkeit überwunden wird, oder dies aus gesundheitlichen
Gründen dauerhaft nicht möglich ist.
Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung haben
- Personen,
die die Altersgrenze erreicht haben und
- Personen,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft erwerbsgemindert
sind,
sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt
nicht ausreichend oder überhaupt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln,
insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, sicherstellen können. Im
Gegensatz zu anderen Leistungen nach dem SGB XII tritt hier jedoch nur eine
Unterhaltsverpflichtung von Kindern und Eltern ein, sofern das jährliche
Gesamteinkommen über einem Betrag von 100.000 € liegt. Die
Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Ehegatten ist hiervon unberührt.
Die Entwicklung der Leistungsberechtigten und
gezahlter Leistung (Jahresdurchschnitt) für die Jahre 2016 bis 2018 kann aus
der nachfolgenden Übersicht entnommen werden.
|
2016 |
2017 |
2018 |
LB unter der Altersgrenze |
195 |
196 |
217 |
LB über der Altersgrenze |
440 |
440 |
448 |
Summe Zahlleistungen/Jahr |
3.531.016 € |
3.717.416 € |
3.934.813 € |
In der Grundsicherung ist ein erster leichter
Anstieg der Kunden und damit in Folge auch ein Anstieg der Leistungen
festzustellen. Ein Zusammenhang könnte sich herleiten aus den gestiegenen
Wohnkosten und aus der Tatsache, dass in den vergangenen Jahrzehnten in
Deutschland meist der Ehemann der Hauptverdiener war. Bei einer Trennung
reichen die häufig geringen Rentenansprüche der Frauen oft nicht zum Leben.
Etwa 55 % der Bezieher von Grundsicherungsleistungen sind Frauen, die in der
Familie die Kinder erzogen haben, oder als Hausfrauen nur kurze Zeit gearbeitet
haben. Andere haben durch gering bezahlte „Jobs“ zu wenig in die Rentenkasse
eingezahlt. Private Altersvorsorge hat nicht oder in nicht ausreichendem Maße
stattgefunden.
Hilfe
zur Pflege a.E. – 7. Kapitel SGB XII –
Die Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch ergänzt die im Elften Buch geregelte soziale
Pflegeversicherung. Die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
stellen lediglich eine Grundsicherung dar, die nicht bedarfsdeckend ausgestaltet ist. Sie haben damit nur entlastenden Charakter. Aus den
Strukturprinzipien des Sozialhilferechts folgt dagegen eine an den
Besonderheiten des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Ziels der Sicherung
eines menschenwürdigen Lebens orientierte Einbeziehung des gesamten Bedarfs der leistungsberechtigten Person. Die
Hilfeleistungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch bleiben damit trotz des Vorhandenseins einer gesetzlichen
Pflegeversicherung notwendig.
Hinzu kommt, dass in der gesetzlichen
Pflegeversicherung nicht alle pflegebedürftigen Personen versichert sind,
Leistungen erst von einem bestimmten Grad der Pflegebedürftigkeit an erbracht
werden und Vorversicherungszeiten erfüllt sein müssen.
Die Entwicklung der Leistungsberechtigten und
gezahlter Leistung (Jahresdurchschnitt) für die Jahre 2016 bis 2018 kann aus
der nachfolgenden Übersicht entnommen werden.
|
2016 |
2017 |
2018 |
LB unter der Altersgrenze |
15 |
8 |
6 |
LB über der Altersgrenze |
45 |
40 |
31 |
Summe Zahlleistungen/Jahr |
375.837 € |
339.220 € |
387.996 € |
Die Hilfe zur Pflege unterstützt
pflegebedürftige Personen, indem sie die mit der Pflege verbundenen Kosten ganz
oder teilweise übernimmt und der individuelle
Unterstützungsbedarf jedes Einzelnen soll ausschlaggebend sein.
Wohngeld
Wohngeld ist ein vom Bund und dem Land
Nordrhein-Westfalen jeweils zur Hälfte getragener Zuschuss zu den Wohnkosten.
Das Wohngeldgesetz sieht vor, dass bei der
Wohngeldberechnung im Einzelfall drei Faktoren ausschlaggebend sind:
- das Einkommen
- die Anzahl der Familienmitglieder
- die Höhe der Miete oder der Belastung
Aus diesen drei Faktoren errechnet sich die Höhe des
Zuschusses zu den Wohnkosten. Die Unterscheidung in Mieter und Eigentümer ist
für die Berechnung des Wohngeldes nicht wesentlich. Hier zählt nur, dass
prinzipiell alle einkommensschwachen Bürger grundsätzlich einen Anspruch auf
Wohngeld haben. Nur bei der Bezeichnung des Wohngeldes macht der Gesetzgeber
den Unterschied kenntlich zwischen Mietern, die Wohngeld als Mietzuschuss
bekommen und Eigentümern, die Wohngeld als Lastenzuschuss erhalten.
Mit der Wohngeldreform 2016 wurden die
Tabellenwerte (das Wohngeldleistungsniveau) um durchschnittlich 39 % erhöht
sowie die Miethöchstbeträge (Hilden = Mietenstufe V) angehoben.
Die
nachfolgende Übersicht gibt einen Überblick über die Entwicklung des Wohngeldes
2016 bis 2018:
Jahr |
Anzahl der Berechnungen |
Wohngeld-fälle |
Mietzuschüsse |
Lastenzuschüsse |
Zahlleistungen
gesamt |
2016 |
1.321 |
364 |
351 |
13 |
839.907 € |
2017 |
1.410 |
400 |
386 |
14 |
998.838 € |
2018 |
1.328 |
387 |
379 |
8 |
963.659 € |
Gegen die Entscheidung der Wohngeldstelle ist in 4 Fällen Widerspruch eingelegt worden. Die Widersprüche wurden durch den Kreis Mettmann als Widerspruchsstelle zurückgewiesen. Ein weiterer Rechtsbehelf wurde nicht eingelegt.
Das Wohngeldgesetz sah in 11 Fällen das Stellen einer Strafanzeige vor. Die Staatsanwaltschaft hat in allen Fällen das Verfahren unter Hinweis auf § 153 StPO eingestellt.
Leistungen
nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung für
Kinder von Alleinerziehenden. Er soll helfen, die finanzielle Lebensgrundlage
eines Kindes zu sichern, wenn Unterhaltszahlungen ausfallen.
Seit Inkrafttreten der Reform des UVG zum
01.07.2017 werden alle Kinder, die nur bei einem ihrer Elternteile leben, bis
zur Volljährigkeit durch die Leistung unterstützt, wenn der andere Elternteil
keinen Unterhalt zahlt, unabhängig davon, ob er nicht zahlen kann oder aus
anderen Gründen nicht zahlt. Die frühere Altersgrenze beim Unterhaltsvorschuss
(12 Jahre) und die bisherige Höchstleistungsdauer von 72 Monaten wurden aufgehoben.
Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres
gewährleistet das Gesetz eine durchgängige Bezugsberechtigung. Für Kinder in
der dritten Altersgruppe hat der Gesetzgeber eine differenzierte Regelung
eingeführt.
Ab dem zwölften Lebensjahr ist der Leistungsbezug
nur unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht:
Unterhaltsvorschuss steht nach der Vollendung
des 12. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu, wenn
- das Kind nicht auf
SGB II-Leistungen angewiesen ist,
- das Kind den
(persönlichen) SGB II-Leistungsbezug mit dem Unterhaltsvorschuss vermeiden
kann oder
- wenn der
alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens
600 Euro brutto erzielt.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses folgt aus
dem nach § 1612a BGB festgesetzten Mindestunterhalt (Düsseldorfer Tabelle), von
dem regelmäßig das Erstkindergeld abzusetzen ist. Dies führt ab 01.01.2019 zu
folgenden Zahlbeträgen:
Altersgruppen |
Mindestunterhalt |
Erstkindergeld |
Zahlbetrag |
0 – 5
Jahre |
354 € |
194 € |
160 € |
6 – 11 Jahre |
406 € |
194 € |
212 € |
12 – 17 Jahre |
476 € |
194 € |
282 € |
In der nachfolgenden Übersicht ist die
Entwicklung der positiv beschiedenen Anträge und Leistungen sowie das
Rechnungsergebnis der Jahre 2016 bis 2018 dargestellt:
|
2016 |
2017 |
2018 |
Anspruchsberechtigte (Jahresdurchschnitt) |
267 |
371 |
473 |
Zahlleistungen |
527.146 € |
723.262 € |
1.196.947 € |
Erstattung v. Bund/Land |
246.003 € |
440.387 € |
837.863 € |
Refinanzierung* |
99.546 € |
95.263 € |
128.930 € |
Erstattung an Bund/Land |
46.455 € |
46.676 € |
64.465 € |
Ausgaben Stadt |
228.052 € |
234.288 € |
294.619 € |
* § 5 Ersatz-
und Rückzahlungspflicht, § 7 Übergang von Ansprüchen des Berechtigten (Gesetz
zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch
Unterhaltsvorschüsse oder –ausfallleistungen - UVG -)
Aus der Tabelle ist zu erkennen, dass durch
die gesetzliche Neuregelung des UVG ein sprunghafter Anstieg von
Anspruchsberechtigten im Jahr 2018 gegenüber dem Jahr 2016 von über 77 % festzustellen ist. Die errechnete Prognose von rd. 80 % ist
damit so gut wie erreicht.
Die Ausgaben für den Unterhaltsvorschuss
werden anteilig von Bund und Ländern getragen.
Das Land NRW beteiligt die Kommunen auf der
Grundlage gemäß § 8 Abs. 1, Satz 2 UVG mit folgendem Verteilungsschlüssel:
· Ausgaben: Bund 40 %, Land 30 %, Kommunen 30 %
· Einnahmen: Bund 40 %, Land 10 %, Kommunen 50
%
Die tatsächliche Belastung des städtischen
Haushaltes in den Jahren 2016 bis 2018 ist der o.g. Tabelle zu entnehmen.
Die Zuständigkeit für die gesamte
Fallbearbeitung nach dem UVG lag bisher ausnahmslos bei den Kreisen,
kreisfreien Städten und den kreisangehörigen Gemeinden mit eigenem Jugendamt.
Zukünftig, ab 01. Juli 2019, gilt eine differenzierte Regelung:
Die neue Fassung der Verordnung zur
Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVGDVO) sieht vor, dass bei den
Kommunen die Antragsannahme, die Beratung und die Leistungsbewilligung/-änderung,
-einstellung verbleiben. Im Hinblick auf Leistungen nach dem UVG, die ab dem
01.07.2019 beantragt werden, erfolgt die Geltendmachung und Vollstreckung von
Unterhaltsbeiträgen grundsätzlich durch das Landesamt für Finanzen. Im Hinblick
auf die übrigen Leistungen bleibt es bei dem Rückgriff bei der Zuständigkeit
der kommunalen Ebene.
Zudem sieht die neue Fassung der Verordnung zur Durchführung des
Unterhaltsvorschussgesetzes die Zuständigkeit des Landesamts für Finanzen auf
Leistungen für Kinder, die bisher keine Leistungen nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz erhalten haben, vor.
Fälle, in denen die Vaterschaft für das leistungsberechtigte Kind nicht
in einer der Formen, die § 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuches beschreibt,
rechtlich gesichert ist oder in denen der barunterhaltspflichtige Elternteil
verstorben ist, gehen ebenfalls nicht in die Zuständigkeit des Landesamts für
Finanzen über, da in diesen Fällen ein Rückgriff nach § 7 des
Unterhaltsvorschussgesetzes zumindest vorläufig unmöglich ist.
In den Fällen, in denen der
Unterhaltsrückgriff weiterhin auf der kommunalen Ebene stattfindet, bleibt es
bei der o.g. Aufteilung der Einnahmen. In allen anderen Fällen verbleiben die
vereinnahmten Mittel in vollem Umfang beim Land. Hinsichtlich der Regelung zur
Aufteilung der Kostenlast für die Unterhaltsvorschussstellen ist keine Änderung
vorgesehen.
Durch den Wegfall von Einnahmen aus Unterhaltsheranziehung
(Refinanzierung) bei potentiellen Leistungspflichtigen steigen die Kosten je
Leistungsfall um den hälftigen Anteil der durch das Landesamt für Finanzen
vereinnahmten Unterhaltsbeiträge.
gez.
Birgit Alkenings