Betreff
Bericht über die Entwicklung der Sozialhilfe, Wohngeld und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
Vorlage
WP 14-20 SV 50/137
Aktenzeichen
III/50.1 Ni
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Sozialausschuss nimmt die Ausführungen zur Entwicklung der Sozialhilfe, Wohngeld und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Hilden zur Kenntnis.


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Erläuterungen und Begründungen:

 

In der Sitzung des Sozialausschusses vom 15.02.2018 ist die Entwicklungssituation für die Bereiche Sozialhilfe, Wohngeld und Unterhaltsvorschuss im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2017 vorgestellt worden. Der heute vorliegende Bericht stellt die weitere Entwicklung für das Jahr 2018 dar. Die Daten für den Bereich des SGB XII basieren auf den Statistikauswertungen des Kreises Mettmann, die Leistungsdaten für den Bereich Wohngeld werden durch IT.NRW zur Verfügung gestellt. Die Daten für den Bereich Unterhaltsvorschuss sind durch das Amt für Soziales, Integration und Wohnen ermittelt worden.

 

 

Sozialhilfe nach dem SGB XII

 

 

Sozialhilfe ist eine staatliche Leistung, auf die in Not geratene Menschen unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) einen Anspruch haben. Die Aufgabe der Sozialhilfe besteht darin, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen.

 

 

Hilfe zum Lebensunterhalt – 3. Kapitel SGB XII –

 

Die Hilfe zum Lebensunterhalt stellt vornehmlich auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse eines Menschen im täglichen Leben ab. Dabei geht es vorrangig um die Sicherstellung des Lebensunterhaltes durch den maßgeblichen Regelsatz sowie die Berücksichtigung der angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten. Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten die Personen, die länger als 6 Monate, aber nicht dauerhaft als erwerbsunfähig gelten. Unterhalb der 6 Monate erhält dieser Personenkreis Leistungen nach dem SGB II durch das Jobcenter.

 

Die Entwicklung der Leistungsberechtigten und gezahlter Leistung (Jahresdurchschnitt) für die Jahre 2016 bis 2018 kann aus der nachfolgenden Übersicht entnommen werden.

 

 

2016

2017

2018

Leistungsberechtigte  (LB)

181

166

149

Summe Zahlleistungen/Jahr

1.415.712 €

1.407.387 €

1.294.934 €

 

In der Hilfe zum Lebensunterhalt ist weiter ein mäßiger Rückgang zu verzeichnen.

Die Verfahrensänderung in der Zusammenarbeit mit dem Jobcenter (Rechtskreisübergang vom SGB II ins SGB XII wegen vorübergehenden Verlustes der Erwerbsfähigkeit) greift. Erst nach vollständiger Klärung des Sachverhaltes kann der Kunde aus dem SGB II in das SGB XII wechseln.

 

 

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – 4. Kapitel SGB XII –

 

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des Vierten Kapitel tritt an die Stelle der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel, wenn entweder aus Altersgründen nicht mehr erwartet werden kann, dass die materielle Notlage einer Person durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit überwunden wird, oder dies aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht möglich ist.

 

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben

 

  • Personen, die die Altersgrenze erreicht haben und
  • Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft erwerbsgemindert sind,

 

sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend oder überhaupt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, sicherstellen können. Im Gegensatz zu anderen Leistungen nach dem SGB XII tritt hier jedoch nur eine Unterhaltsverpflichtung von Kindern und Eltern ein, sofern das jährliche Gesamteinkommen über einem Betrag von 100.000 € liegt. Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Ehegatten ist hiervon unberührt.

 

Die Entwicklung der Leistungsberechtigten und gezahlter Leistung (Jahresdurchschnitt) für die Jahre 2016 bis 2018 kann aus der nachfolgenden Übersicht entnommen werden.

 

 

2016

2017

2018

LB unter der Altersgrenze

195

196

217

LB über der Altersgrenze

440

440

448

Summe Zahlleistungen/Jahr

3.531.016 €

3.717.416 €

3.934.813 €

 

 

In der Grundsicherung ist ein erster leichter Anstieg der Kunden und damit in Folge auch ein Anstieg der Leistungen festzustellen. Ein Zusammenhang könnte sich herleiten aus den gestiegenen Wohnkosten und aus der Tatsache, dass in den vergangenen Jahrzehnten in Deutschland meist der Ehemann der Hauptverdiener war. Bei einer Trennung reichen die häufig geringen Rentenansprüche der Frauen oft nicht zum Leben. Etwa 55 % der Bezieher von Grundsicherungsleistungen sind Frauen, die in der Familie die Kinder erzogen haben, oder als Hausfrauen nur kurze Zeit gearbeitet haben. Andere haben durch gering bezahlte „Jobs“ zu wenig in die Rentenkasse eingezahlt. Private Altersvorsorge hat nicht oder in nicht ausreichendem Maße stattgefunden.

 

 

Hilfe zur Pflege a.E. – 7. Kapitel SGB XII –

 

Die Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ergänzt die im Elften Buch geregelte soziale Pflegeversicherung. Die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch stellen lediglich eine Grundsicherung dar, die nicht bedarfsdeckend ausgestaltet ist. Sie haben  damit nur entlastenden Charakter. Aus den Strukturprinzipien des Sozialhilferechts folgt dagegen eine an den Besonderheiten des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Ziels der Sicherung eines menschenwürdigen Lebens orientierte Einbeziehung des gesamten Bedarfs der leistungsberechtigten Person. Die Hilfeleistungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bleiben damit trotz des Vorhandenseins einer gesetzlichen Pflegeversicherung notwendig.

 

Hinzu kommt, dass in der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht alle pflegebedürftigen Personen versichert sind, Leistungen erst von einem bestimmten Grad der Pflegebedürftigkeit an erbracht werden und Vorversicherungszeiten erfüllt sein müssen.

 

Die Entwicklung der Leistungsberechtigten und gezahlter Leistung (Jahresdurchschnitt) für die Jahre 2016 bis 2018 kann aus der nachfolgenden Übersicht entnommen werden.

 

 

 

 

2016

2017

2018

LB unter der Altersgrenze

15

8

6

LB über der Altersgrenze

45

40

31

Summe Zahlleistungen/Jahr

375.837 €

339.220 €

387.996 €

 

Die Hilfe zur Pflege unterstützt pflegebedürftige Personen, indem sie die mit der Pflege verbundenen Kosten ganz oder teilweise übernimmt und der individuelle Unterstützungsbedarf jedes Einzelnen soll ausschlaggebend sein.

 

Wohngeld

Wohngeld ist ein vom Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen jeweils zur Hälfte getragener Zuschuss zu den Wohnkosten.

Das Wohngeldgesetz sieht vor, dass bei der Wohngeldberechnung im Einzelfall drei Faktoren ausschlaggebend sind:

  1. das Einkommen
  2. die Anzahl der Familienmitglieder
  3. die Höhe der Miete oder der Belastung

Aus diesen drei Faktoren errechnet sich die Höhe des Zuschusses zu den Wohnkosten. Die Unterscheidung in Mieter und Eigentümer ist für die Berechnung des Wohngeldes nicht wesentlich. Hier zählt nur, dass prinzipiell alle einkommensschwachen Bürger grundsätzlich einen Anspruch auf Wohngeld haben. Nur bei der Bezeichnung des Wohngeldes macht der Gesetzgeber den Unterschied kenntlich zwischen Mietern, die Wohngeld als Mietzuschuss bekommen und Eigentümern, die Wohngeld als Lastenzuschuss erhalten.

Mit der Wohngeldreform 2016 wurden die Tabellenwerte (das Wohngeldleistungsniveau) um durchschnittlich 39 % erhöht sowie die Miethöchstbeträge (Hilden = Mietenstufe V) angehoben.

Die nachfolgende Übersicht gibt einen Überblick über die Entwicklung des Wohngeldes 2016 bis 2018:

 

Jahr

Anzahl der Berechnungen

Wohngeld-fälle

Mietzuschüsse

Lastenzuschüsse

Zahlleistungen gesamt

2016

1.321

364

351

13

839.907 €

2017

1.410

400

386

14

998.838 €

2018

1.328

387

379

8

963.659 €

 

 

Gegen die Entscheidung der Wohngeldstelle ist in 4 Fällen Widerspruch eingelegt worden. Die Widersprüche wurden durch den Kreis Mettmann als Widerspruchsstelle zurückgewiesen. Ein weiterer Rechtsbehelf wurde nicht eingelegt.

 

Das Wohngeldgesetz sah in 11 Fällen das Stellen einer Strafanzeige vor. Die Staatsanwaltschaft hat in allen Fällen das Verfahren unter Hinweis auf § 153 StPO eingestellt.

 

Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

 

Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er soll helfen, die finanzielle Lebensgrundlage eines Kindes zu sichern, wenn Unterhaltszahlungen ausfallen.

 

Seit Inkrafttreten der Reform des UVG zum 01.07.2017 werden alle Kinder, die nur bei einem ihrer Elternteile leben, bis zur Volljährigkeit durch die Leistung unterstützt, wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt, unabhängig davon, ob er nicht zahlen kann oder aus anderen Gründen nicht zahlt. Die frühere Altersgrenze beim Unterhaltsvorschuss (12 Jahre) und die bisherige Höchstleistungsdauer von 72 Monaten wurden aufgehoben.

 

Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres gewährleistet das Gesetz eine durchgängige Bezugsberechtigung. Für Kinder in der dritten Altersgruppe hat der Gesetzgeber eine differenzierte Regelung eingeführt.

 

Ab dem zwölften Lebensjahr ist der Leistungsbezug nur unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht:

Unterhaltsvorschuss steht nach der Vollendung des 12. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu, wenn

 

  • das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist,
  • das Kind den (persönlichen) SGB II-Leistungsbezug mit dem Unterhaltsvorschuss vermeiden kann oder
  • wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt.

 

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses folgt aus dem nach § 1612a BGB festgesetzten Mindestunterhalt (Düsseldorfer Tabelle), von dem regelmäßig das Erstkindergeld abzusetzen ist. Dies führt ab 01.01.2019 zu folgenden Zahlbeträgen:

 

Altersgruppen

Mindestunterhalt

 

Erstkindergeld

Zahlbetrag

 

  0 – 5   Jahre

354 €

194 €

160 €

  6 – 11 Jahre

406 €

194 €

212 €

12 – 17 Jahre

476 €

194 €

282 €

 

In der nachfolgenden Übersicht ist die Entwicklung der positiv beschiedenen Anträge und Leistungen sowie das Rechnungsergebnis der Jahre 2016 bis 2018 dargestellt:

 

 

 

2016

2017

2018

Anspruchsberechtigte

(Jahresdurchschnitt)

267

371

473

Zahlleistungen

527.146 €

723.262 €

1.196.947 €

Erstattung

v. Bund/Land

246.003 €

440.387 €

837.863 €

Refinanzierung*

                      99.546 €

95.263 €

128.930 €

Erstattung an

Bund/Land

46.455 €

46.676 €

64.465 €

Ausgaben Stadt

228.052 €

234.288 €

294.619 €

  * § 5 Ersatz- und Rückzahlungspflicht, § 7 Übergang von Ansprüchen des Berechtigten (Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder –ausfallleistungen - UVG -)

 

Aus der Tabelle ist zu erkennen, dass durch die gesetzliche Neuregelung des UVG ein sprunghafter Anstieg von Anspruchsberechtigten im Jahr 2018 gegenüber dem Jahr 2016  von über 77 % festzustellen ist.  Die errechnete Prognose von rd. 80 % ist damit so gut wie erreicht.

 

Die Ausgaben für den Unterhaltsvorschuss werden anteilig von Bund und Ländern getragen.

Das Land NRW beteiligt die Kommunen auf der Grundlage gemäß § 8 Abs. 1, Satz 2 UVG mit folgendem Verteilungsschlüssel:

 

·      Ausgaben: Bund 40 %, Land 30 %, Kommunen 30 %

·      Einnahmen: Bund 40 %, Land 10 %, Kommunen 50 %

 

 

Die tatsächliche Belastung des städtischen Haushaltes in den Jahren 2016 bis 2018 ist der o.g. Tabelle zu entnehmen.

 

Die Zuständigkeit für die gesamte Fallbearbeitung nach dem UVG lag bisher ausnahmslos bei den Kreisen, kreisfreien Städten und den kreisangehörigen Gemeinden mit eigenem Jugendamt. Zukünftig, ab 01. Juli 2019, gilt eine differenzierte Regelung:

 

Die neue Fassung der Verordnung zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVGDVO) sieht vor, dass bei den Kommunen die Antragsannahme, die Beratung und die Leistungsbewilligung/-änderung, -einstellung verbleiben. Im Hinblick auf Leistungen nach dem UVG, die ab dem 01.07.2019 beantragt werden, erfolgt die Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsbeiträgen grundsätzlich durch das Landesamt für Finanzen. Im Hinblick auf die übrigen Leistungen bleibt es bei dem Rückgriff bei der Zuständigkeit der kommunalen Ebene.

 

Zudem sieht die neue Fassung der Verordnung zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes die Zuständigkeit des Landesamts für Finanzen auf Leistungen für Kinder, die bisher keine Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten haben, vor.

 

Fälle, in denen die Vaterschaft für das leistungsberechtigte Kind nicht in einer der Formen, die § 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuches beschreibt, rechtlich gesichert ist oder in denen der barunterhaltspflichtige Elternteil verstorben ist, gehen ebenfalls nicht in die Zuständigkeit des Landesamts für Finanzen über, da in diesen Fällen ein Rückgriff nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes zumindest vorläufig unmöglich ist.

 

In den Fällen, in denen der Unterhaltsrückgriff weiterhin auf der kommunalen Ebene stattfindet, bleibt es bei der o.g. Aufteilung der Einnahmen. In allen anderen Fällen verbleiben die vereinnahmten Mittel in vollem Umfang beim Land. Hinsichtlich der Regelung zur Aufteilung der Kostenlast für die Unterhaltsvorschussstellen ist keine Änderung vorgesehen.

 

Durch den Wegfall von Einnahmen aus Unterhaltsheranziehung (Refinanzierung) bei potentiellen Leistungspflichtigen steigen die Kosten je Leistungsfall um den hälftigen Anteil der durch das Landesamt für Finanzen vereinnahmten Unterhaltsbeiträge.

 

 

gez.

Birgit Alkenings