Maßnahmen der Stadtverwaltung Hilden, 1. Sachstandsbericht
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt den 1.
Sachstandsbericht zu den „Maßnahmen zur Umsetzung des
Korruptionsbekämpfungsgesetzes (KorruptbG) NRW bei der Stadtverwaltung Hilden“
zur Kenntnis. Der Bürgermeister wird gebeten, kontinuierlich über das Thema zu
berichten.
Erläuterungen und Begründungen:
Seit dem 01.03.2005
ist das „Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung
und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen
(Korruptionsbekämpfungsgesetz)“ in Kraft (siehe Anlage). Es hat sofortige
Auswirkungen auf Vergabeverfahren bei der Stadt Hilden.
Da im Bundesrat auf
Bundesebene ein Gesetzesvorhaben zum Thema gescheitert ist, hat das Land Nordrhein-Westfalen
im Alleingang ein Landesgesetz für (auszugsweise)
- Behörden, Einrichtungen,
Landesbetriebe und andere (§ 1, Abs.1, Ziffer 1)
- Gemeinden und Gemeindeverbände sowie
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts (soweit sie der
Aufsicht des Landes unterstellt sind, § 1, Abs.1, Ziffer 2)
- Beschäftigte des öffentlichen
Dienstes (§ 1, Abs.1, Ziffer 3)
- Mitglieder in den Organen und
Ausschüssen der Gemeinden und Gemeindeverbände (§ 1, Abs.1, Ziffer 5)
- juristische Personen und
Personenvereinigungen, bei denen die absolute Mehrheit der Anteile den öffentlichen Stellen zusteht (§ 1,
Abs.1, Ziffer 7)
erlassen.
Das Gesetz soll die
Korruptionsbekämpfung verbessern helfen und eine größere Transparenz bei
Vergabeverfahren durch die institutionalisierte zentrale „Informationsstelle“
beim Landesfinanzministerium schaffen.
Die Fraktion
Bürgeraktion Hilden hat in der Sitzung des Rates am 23.02.2005 beantragt, zu
dem neuen Gesetz einen Bericht des Bürgermeisters in die Tagesordnung der
nächsten Ratssitzung aufzunehmen. Der Bürgermeister sagte eine entsprechende
Sitzungsvorlage bereits zur nächsten Sitzung des Haupt- und
Finanzausschusses
zu, da der Verwaltungsvorstand am gleichen Tag erste Beschlüsse zum Thema gefasst
hatte:
- Bei der zentralen Vergabestelle (ZVS)
in der Kämmerei der Stadt Hilden wird eine Informations- stelle (gem. § 3 KorruptbG) eingerichtet.
- Unter Federführung des Hauptamtes –
Organisation – wird eine Arbeitsgruppe eingerichtet; sie befasst sich mit den Auswirkungen
des KorruptbG auf die Hildener Verwaltung.
Die „Arbeitsgruppe
Korruptionsbekämpfungsgesetz“ (AG KorruptbG), mit Vertretern aus
- dem Hauptamt
- dem Team Bürgermeisterbüro
- dem Rechnungsprüfungsamt
- der Kämmerei
- dem Amt für Gebäudewirtschaft
- dem Tiefbau- und Grünflächenamt und
- dem Personalrat
hat sich
zwischenzeitlich mehrfach getroffen. Mittlerweile ist ein Vertreter des Personalamtes
wegen des Themas „Nebentätigkeiten“ (§§ 18 und 19) dazugekommen.
Die AG KorruptbG
wird in weiteren Treffen Regularien für die Stadtverwaltung Hilden schaffen,
die im Sinne des Gesetzgebers nötig sind.
So wurden bereits
einige Sofortmaßnahmen ergriffen; andere Maßnahmen werden kurzfristig
erarbeitet:
1. Im
Mitteilungsblatt der Stadt Hilden wurde der folgende Text veröffentlicht
(Auszug):
„…Ab sofort sind alle öffentlichen, beschränkten
und freihändigen Vergaben über 25.000.-- € nach VOL und VOF und über 50.000.-- € nach VOB (Angaben in € jeweils
netto) über die ZVS
abzuwickeln.
Für die oben genannten Aufträge gilt
ab sofort das 4-Augen-Prinzip; es werden zwei
Unterschriften auf dem
Vergabevermerk benötigt. Die Vergabevermerke (im Vergabehandbuch der Stadt Hilden, siehe Intranet) sind
modifiziert worden und ab sofort zu verwenden.
Da
keine Erfahrungswerte vorliegen, ist für die erforderlichen Anfragen bei der
Informationsstelle des
Finanzministeriums NRW nach § 8 KorruptionsbG zunächst von einem Bearbeitungsaufwand
vor Auftragsvergabe von
mindestens 5 Tagen zu rechnen. Die Zuschlagsfrist ist daher um diesen Zeitraum zu verlängern.
Vergaben von Aufträgen und alle
Vermögensveräußerungen, die den Wert von 200.000.-- € über- steigen, müssen angezeigt werden (§16).
Verfehlungen nach § 5, Abs. 1 sind
gleichzeitig an ZVS und RPA zu melden.
Das RPA wird beratend tätig.
Weitere Informationen werden folgen.
Der vollständige Gesetzestext ist
als Anlage beigefügt…“
2. Die städtischen
Gesellschaften und Zweckverbände sind wegen der Selbstzuständigkeit zwischenzeitlich
angeschrieben worden.
3. Zwei Mitglieder
der AG KorruptbG werden am 02.06.2005 an einer Veranstaltung des Städte- und
Gemeindebundes
Nordrhein-Westfalen teilnehmen, die sich ausschließlich diesem Thema widmet.
4. Zurzeit wird auf
Basis der „Richtlinie zur Rotation von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in korruptionsgefährdeten
Bereichen“ aus Köln daran gearbeitet, Risikokriterien und Risikogruppen (sogen.
Klassifizierungen von gefährdeten Arbeitsbereichen) zu bestimmen.
5. Ziel ist es, eine
neue Dienstanweisung zur Korruptionsbekämpfung zu entwickeln, die den
Bestimmungen nach dem KorruptbG gerecht wird. Dazu soll ein umfangreicher
Katalog von sogen. Handlungsleitlinien erstellt werden.
6. Darüber hinaus
wird die Vergabeordnung der Stadt Hilden zu überarbeiten sein.
7. Alle Personen, die
an Beschlüssen in Ausschüssen und im Rat mitwirken, müssen uneingeschränkt Auskunft
über ihre Vermögensverhältnisse geben (§ 15). Dies gilt jedoch nicht generell,
sondern jeweils nur, wenn ein begründeter Korruptionsverdacht vorliegt, also ausschließlich
bei einer Einzelfallprüfung.
8. Nach der zurzeit
gültigen „Ehrenordnung“, die sich der Rat der Stadt Hilden selbst auferlegt hat,
geben bereits die gewählten Personen, wie auch der Bürgermeister, Auskunft über
ihre Berufe, Beraterverträge, Mitgliedschaften in Aufsichtsräten, Vereinen und
Verbänden etc. (§ 17, Punkt 1 bis 5). Diese Angaben sind allerdings jetzt „…in
geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen…“.
Die Veröffentlichung
kann z.B. im Amtsblatt vorgenommen werden. Dazu muss jedoch die Ehrenordnung
des Rates der Stadt Hilden modifiziert und wegen des KorruptbG angepasst
werden; es wird eine
entsprechende SV für
den Rat vorbereitet werden.
9. Nach § 18 muss
der Hauptverwaltungsbeamte eine Nebentätigkeit vor Übernahme dem Rat (oder dem
Kreistag) anzeigen; dies gilt auch noch nach Eintritt in den Ruhestand bzw. nach
Erreichen der Altersgrenze.
10. Die
Anzeigepflicht von Nebentätigkeiten gilt nach § 19 jetzt für alle Beschäftigte
des öffentlichen Dienstes, also für Beamtinnen und Beamte, für Angestellte und
Arbeiterinnen und Arbeiter. Die Beschäftigten werden ab sofort vom Personalamt
bei Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst schriftlich auf diese
Anzeigepflicht hingewiesen und die Unterrichtung wird aktenkundig gemacht.
11. Ein Personalmehraufwand ist derzeit noch
nicht zu erkennen: Aufgaben nach dem KorruptbG lassen sich auf
unterschiedliche Stellen im Rathaus verteilen:
- Kämmerei Informationsstelle (intern
und extern)
- Rechnungsprüfungsamt als
„Prüfeinrichtung“ (in der Regel „im Nachgang“)
- Team Bürgermeister für die
Veröffentlichungspflicht (§17) und die Anzeigepflicht (§18, Abs. 1)
- Personalamt für die Anzeigepflicht (§18,
Abs. 2 und § 19).
Die Stelle, die die
Angelegenheit zurzeit im Hause koordiniert, steuert und zusammenführt ist das
Hauptamt – Organisation –.
12. Über die
weiteren Verfahrensschritte bei der Stadtverwaltung Hilden wird regelmäßig informiert.
Günter Scheib
Anlage