Betreff
Korruptionsbekämpfungsgesetz (KorruptbG)
Maßnahmen der Stadtverwaltung Hilden, 1. Sachstandsbericht
Vorlage
WP 04-09 SV 10/003
Aktenzeichen
I/10, Orga
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt den 1. Sachstandsbericht zu den „Maßnahmen zur Umsetzung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes (KorruptbG) NRW bei der Stadtverwaltung Hilden“ zur Kenntnis. Der Bürgermeister wird gebeten, kontinuierlich über das Thema zu berichten.

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Seit dem 01.03.2005 ist das „Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz)“ in Kraft (siehe Anlage). Es hat sofortige Auswirkungen auf Vergabeverfahren bei der Stadt Hilden.

 

Da im Bundesrat auf Bundesebene ein Gesetzesvorhaben zum Thema gescheitert ist, hat das Land Nordrhein-Westfalen im Alleingang ein Landesgesetz für (auszugsweise)

 

-           Behörden, Einrichtungen, Landesbetriebe und andere (§ 1, Abs.1, Ziffer 1)

-           Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des

            öffentlichen Rechts (soweit sie der Aufsicht des Landes unterstellt sind, § 1, Abs.1, Ziffer 2)

-           Beschäftigte des öffentlichen Dienstes (§ 1, Abs.1, Ziffer 3)

-           Mitglieder in den Organen und Ausschüssen der Gemeinden und Gemeindeverbände (§ 1, Abs.1,        Ziffer 5)

-           juristische Personen und Personenvereinigungen, bei denen die absolute Mehrheit der Anteile den             öffentlichen Stellen zusteht (§ 1, Abs.1, Ziffer 7)

 

erlassen.

 

Das Gesetz soll die Korruptionsbekämpfung verbessern helfen und eine größere Transparenz bei Vergabeverfahren durch die institutionalisierte zentrale „Informationsstelle“ beim Landesfinanzministerium schaffen.

 

Die Fraktion Bürgeraktion Hilden hat in der Sitzung des Rates am 23.02.2005 beantragt, zu dem neuen Gesetz einen Bericht des Bürgermeisters in die Tagesordnung der nächsten Ratssitzung aufzunehmen. Der Bürgermeister sagte eine entsprechende Sitzungsvorlage bereits zur nächsten Sitzung des Haupt- und

Finanzausschusses zu, da der Verwaltungsvorstand am gleichen Tag erste Beschlüsse zum Thema gefasst hatte:

 

-           Bei der zentralen Vergabestelle (ZVS) in der Kämmerei der Stadt Hilden wird eine Informations-           stelle (gem. § 3 KorruptbG) eingerichtet.

 

-           Unter Federführung des Hauptamtes – Organisation – wird eine Arbeitsgruppe eingerichtet; sie             befasst sich mit den Auswirkungen des KorruptbG auf die Hildener Verwaltung.

 

Die „Arbeitsgruppe Korruptionsbekämpfungsgesetz“ (AG KorruptbG), mit Vertretern aus

 

-           dem Hauptamt

-           dem Team Bürgermeisterbüro

-           dem Rechnungsprüfungsamt

-           der Kämmerei

-           dem Amt für Gebäudewirtschaft

-           dem Tiefbau- und Grünflächenamt und

-           dem Personalrat

 

hat sich zwischenzeitlich mehrfach getroffen. Mittlerweile ist ein Vertreter des Personalamtes wegen des Themas „Nebentätigkeiten“ (§§ 18 und 19) dazugekommen.

 

Die AG KorruptbG wird in weiteren Treffen Regularien für die Stadtverwaltung Hilden schaffen, die im Sinne des Gesetzgebers nötig sind.

 

 

So wurden bereits einige Sofortmaßnahmen ergriffen; andere Maßnahmen werden kurzfristig erarbeitet:

 

1. Im Mitteilungsblatt der Stadt Hilden wurde der folgende Text veröffentlicht (Auszug):

 

            „…Ab sofort sind alle öffentlichen, beschränkten und freihändigen Vergaben über 25.000.-- € nach       VOL und VOF und über 50.000.-- € nach VOB (Angaben in € jeweils netto) über die ZVS

            abzuwickeln.

 

            Für die oben genannten Aufträge gilt ab sofort das 4-Augen-Prinzip; es werden zwei

            Unterschriften auf dem Vergabevermerk benötigt. Die Vergabevermerke (im Vergabehandbuch der      Stadt Hilden, siehe Intranet) sind modifiziert worden und ab sofort zu verwenden.

 

            Da keine Erfahrungswerte vorliegen, ist für die erforderlichen Anfragen bei der Informationsstelle          des Finanzministeriums NRW nach § 8 KorruptionsbG zunächst von einem Bearbeitungsaufwand             vor Auftragsvergabe von mindestens 5 Tagen zu rechnen. Die Zuschlagsfrist ist daher um diesen Zeitraum zu verlängern.

 

            Vergaben von Aufträgen und alle Vermögensveräußerungen, die den Wert von 200.000.-- €  über-            steigen,  müssen angezeigt werden (§16).

 

            Verfehlungen nach § 5, Abs. 1 sind gleichzeitig an ZVS und RPA zu melden.

 

            Das RPA wird beratend tätig.

 

            Weitere Informationen werden folgen.

 

            Der vollständige Gesetzestext ist als Anlage beigefügt…“

 

2. Die städtischen Gesellschaften und Zweckverbände sind wegen der Selbstzuständigkeit zwischenzeitlich angeschrieben worden.

 

3. Zwei Mitglieder der AG KorruptbG werden am 02.06.2005 an einer Veranstaltung des Städte- und

Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen teilnehmen, die sich ausschließlich diesem Thema widmet.

 

4. Zurzeit wird auf Basis der „Richtlinie zur Rotation von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in korruptionsgefährdeten Bereichen“ aus Köln daran gearbeitet, Risikokriterien und Risikogruppen (sogen. Klassifizierungen von gefährdeten Arbeitsbereichen) zu bestimmen.

 

5. Ziel ist es, eine neue Dienstanweisung zur Korruptionsbekämpfung zu entwickeln, die den Bestimmungen nach dem KorruptbG gerecht wird. Dazu soll ein umfangreicher Katalog von sogen. Handlungsleitlinien erstellt werden.

 

6. Darüber hinaus wird die Vergabeordnung der Stadt Hilden zu überarbeiten sein.

 

7. Alle Personen, die an Beschlüssen in Ausschüssen und im Rat mitwirken, müssen uneingeschränkt Auskunft über ihre Vermögensverhältnisse geben (§ 15). Dies gilt jedoch nicht generell, sondern jeweils nur, wenn ein begründeter Korruptionsverdacht vorliegt, also ausschließlich bei einer Einzelfallprüfung. 

 

8. Nach der zurzeit gültigen „Ehrenordnung“, die sich der Rat der Stadt Hilden selbst auferlegt hat, geben bereits die gewählten Personen, wie auch der Bürgermeister, Auskunft über ihre Berufe, Beraterverträge, Mitgliedschaften in Aufsichtsräten, Vereinen und Verbänden etc. (§ 17, Punkt 1 bis 5). Diese Angaben sind allerdings jetzt „…in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen…“.

 

Die Veröffentlichung kann z.B. im Amtsblatt vorgenommen werden. Dazu muss jedoch die Ehrenordnung des Rates der Stadt Hilden modifiziert und wegen des KorruptbG angepasst werden; es wird eine

entsprechende SV für den Rat vorbereitet werden.

 

9. Nach § 18 muss der Hauptverwaltungsbeamte eine Nebentätigkeit vor Übernahme dem Rat (oder dem Kreistag) anzeigen; dies gilt auch noch nach Eintritt in den Ruhestand bzw. nach Erreichen der Altersgrenze.

 

10. Die Anzeigepflicht von Nebentätigkeiten gilt nach § 19 jetzt für alle Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, also für Beamtinnen und Beamte, für Angestellte und Arbeiterinnen und Arbeiter. Die Beschäftigten werden ab sofort vom Personalamt bei Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst schriftlich auf diese Anzeigepflicht hingewiesen und die Unterrichtung wird aktenkundig gemacht.

 

11. Ein Personalmehraufwand ist derzeit noch nicht zu erkennen: Aufgaben nach dem KorruptbG lassen sich auf unterschiedliche Stellen im Rathaus verteilen:

 

-           Kämmerei Informationsstelle (intern und extern)

-           Rechnungsprüfungsamt als „Prüfeinrichtung“ (in der Regel „im Nachgang“)

-           Team Bürgermeister für die Veröffentlichungspflicht (§17) und die Anzeigepflicht (§18, Abs. 1)

-           Personalamt für die Anzeigepflicht (§18, Abs. 2 und § 19).

 

Die Stelle, die die Angelegenheit zurzeit im Hause koordiniert, steuert und zusammenführt ist das Hauptamt – Organisation –.

 

12. Über die weiteren Verfahrensschritte bei der Stadtverwaltung Hilden wird regelmäßig informiert.

 

 

 

 

 

 

 

Günter Scheib

 

Anlage