Betreff
Bericht über die Prüfung des Vollstreckungswesens vom 23.11.2018
Vorlage
WP 14-20 SV 14/041
Aktenzeichen
I/14-Wit
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

 

„Der Rechnungsprüfungsausschuss nimmt den „Bericht über die Prüfung des Vollstreckungswesens vom 23.11.2018“ zur Kenntnis und macht ihn sich zu Eigen. Er empfiehlt dem Rat, die Bürgermeisterin zu bitten, Maßnahmen zu ergreifen, um den im Prüfbericht enthaltenen Einwänden abzuhelfen.“

 


Sitzungsfolge:

 

Dies ist eine Sitzungsvorlage des Beratungs- und Prüfungsamtes, bei der anders als bei anderen Fachausschussberatungen der Rechnungsprüfungsausschuss einen abschließenden Beschluss fasst und dem Rat anschließend den Prüfungsbericht inklusive seines Beschlusses zur Kenntnis gibt. Wenn der Rechnungsprüfungsausschuss den vorstehenden Beschluss gefasst hat, wird daher diese Sitzungsvorlage dem Rat zur Beratung bzw. Kenntnisnahme zugeleitet:

 

„Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach Vorberatung und Beschluss im Rechnungsprüfungsaus­schuss Kenntnis vom „Bericht über die Prüfung des Vollstreckungswesens vom 23.11.2018“. Er bittet die Bürgermeisterin darum, Maßnahmen zu ergreifen, um den im Prüfbericht enthaltenen Einwänden abzuhelfen.

 

 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Gemäß § 103 Abs. 2 Nr. 1 GO NRW (alter Fassung) i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Hilden wurde dem Beratungs- und Prüfungsamt vom Rat die Aufgabe übertragen, die Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu prüfen. Hierzu gehört auch die Überprüfung des Vollstreckungswesens der Stadt Hilden.

 

Hierbei wurde die Arbeitsweise in der Vollstreckungsabteilung vom Entstehen einer Forderung bis zu deren Beitreibung durch die Vollstreckungsbeamten systematisch betrachtet. Der Prozess „Vollstreckung“ im Allgemeinen war bereits zuvor durch Amt 10 unter Beteiligung des BPAes aufgenommen und gewertet worden. In der Folge wurden dann weitere Teilprozesse durch I/14 aufgenommen. Im Verlauf der Prüfung wurden drei konkrete Vollstreckungsläufe schematisch geprüft.

 

Im Bericht dargestellt sind einige zusammengefasste Teilprozesse. Die endgültige, grafische Darstellung des Gesamtprozesses „Vollstreckung“ bleibt einer späteren Ergänzung dieses Berichts vorbehalten, da der Prozess aufgrund zweier Personalwechsel noch nicht abschließend aufgenommen und visualisiert werden konnte.

 

Bei der Prüfung des Vollstreckungswesens wurde grundsätzlich ordnungsmäßiges Handeln festgestellt.

 

Allerdings empfiehlt das BPA, die Arbeitsweisen der einzelnen Vollziehungsbediensteten zu vereinheitlichen und hierfür entsprechende Regelungen und / oder Formulare in einer Dienstanweisung aufzunehmen.

 

Die Vollstreckungsvergütungsverordnung bestimmt, dass die erfolgsabhängige Vergütung der Vollstreckungsbeamten nur auf der Basis von Barvollstreckungen gewährt wird. Diese Einschränkung wird ebenso wie die Regelungen zum Jahreshöchstbetrag nicht gelebt, seit in Hilden im Jahre 2005 wegen der erheblichen Anzahl zusätzlicher Amtshilfeersuchen eine Ausnahme geschaffen wurde.

 

Die Verwaltung hat hierzu unter anderem ausgeführt, dass die mehr als 40 Jahre alten Vorschriften die inzwischen stattgefundene Weiterentwicklung der Lebenswirklichkeit komplett ignoriert. So besitzt die Mehrzahl der Vollstreckungsschuldner natürlich ein Girokonto und ist in der Lage, Online-Banking - sogar vom Mobilgerät aus - zu betreiben. Vor ca. 40 Jahren sah dies anders aus und die offenen Forderungen wurden nahezu ausnahmslos beim Schuldner und per Barzahlungen beglichen.

 

Auch bei den Vollstreckungsstellenleitern der Großstädte NRW, beim Bund der Vollziehungsbeamten NRW und beim Bundesfinanzministerium ist dieser Umstand seit Jahren ein Thema. Alle genannten Beteiligten sind sich einig, dass sämtliche aufgrund des Tätigwerdens eines/einer Vollstreckungsbediensteten beigebrachte Gelder bei der Erfolgsorientierung berücksichtigt werden müssen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Bargeld, bargeldlose oder elektronische Zahlungen handelt. Zu einer Änderung der Vollstreckungsvergütungsverordnung ist es bisher jedoch trotz mehrerer Vorstöße auch der kommunalen Spitzenverbände noch nicht gekommen.

 

Im Vorgriff hierauf soll nun eine entsprechende Regelung in die Dienstanweisung für das Vollstreckungswesen aufgenommen werden, die bereits im Entwurf vorliegt.

 

Das BPA geht davon aus, dass in der angekündigten Dienstanweisung Regelungen zum Jahreshöchstbetrag und zu dem Begriff „beigebrachte Geldbeträge“ aufgenommen werden und die Dienstanweisung dem BPA bis spätestens 30.09.2019 zur begleitenden Prüfung vorgelegt wird. In diesem Fall würde das BPA der Hildener Vorgehensweise zustimmen und diese nicht beanstanden.

 

 

Gez. Michael Witek

Leiter Beratungs- und Prüfungsamt

 

 

 

 

Zusätzliche Erläuterungen der Verwaltung:

 

Die Vollstreckungsvergütungsverordnung stammt aus dem Jahr 1977. Der Begriff „beigebrachte Geldbeträge“ wurde vom Bundesarbeitsgericht zuletzt vor 25 Jahren definiert. Zu dieser Zeit mussten die Geldbeträge beim Schuldner in bar oder per Scheck angenommen werden. Eine Anpassung der Verordnung an die heutige Technologie (z. B. Online-Überweisungen oder Überweisungen / Bezahlungen per Handy) und an die Tatsache, dass die Begleichung von Forderungen in bar heutzutage so gut wie gar nicht mehr stattfindet, wurde seit mehr als 40 Jahren nicht vorgenommen. Sowohl die Vollstreckungsstellenleiter der Großstädte NRW, der Bund der Vollziehungsbeamten NRW und das Bundesfinanzministerium sind sich einig, dass sämtliche beigebrachte Gelder berücksichtigt werden müssten, unabhängig davon, ob es sich um Bargeld, bargeldlose oder elek-tronische Zahlungen handelt, solange die beigebrachten Gelder eindeutig dem Tätigwerden eines Vollziehungsbeamten zugeordnet werden können

 

Der erstellte Entwurf für die Dienstanweisung für das Vollstreckungswesen wird noch mit der zukünftigen Kämmerin abgestimmt. Das BPA wird selbstverständlich begleitend an der weiteren Erarbeitung der Dienstanweisung beteiligt. Auch entsprechende Regelungen bezüglich des Jahreshöchstbetrages und der Begrifflichkeit „beigebrachte Geldbeträge“ finden in der zukünftigen Dienstanweisung ihre Berücksichtigung.

 

Die prüfungsseitig angesprochenen Stellenwechsel in Bezug auf die abschließende Aufnahme und Visualisierung des Gesamtprozesses „Vollstreckung“ sind mittlerweile in den entsprechenden Bereichen vollzogen worden, so dass das gemeinsame Projekt von BPA und Verwaltung, die Geschäftsprozesse aufzunehmen und letztendlich zu optimieren, fortgesetzt werden kann.

 

 

 

Gez. Birgit Alkenings

Bürgermeisterin