Betreff
Transparenz-Offensive
Vorlage
WP 04-09 SV 01/029
Aktenzeichen
01 - rb
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Beschlussfassung wird anheim gestellt.

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

In der Sitzung des Rates vom 23. Februar 2005 reichte die Bürgeraktion den der Sitzungsvorlage als  Anlage beigefügten Antrag zur „Transparenz-Offensive“ ein.

 

Rechtsgrundlagen für die Zahlung der Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder für Ratsmitglieder sind die §§ 45 und 46 GU sowie die auf dieser Basis erlassene Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung-EntschVO). Hierin wird nicht nur der grundsätzliche Anspruch, sondern auch die tatsächliche Höhe der zu zahlenden Entschädigungen festgelegt. Sie sind somit öffentlich und unterliegen keinerlei Datenschutzbestimmungen.

 

Anders verhält es sich jedoch mit der Veröffentlichung der Entschädigungsleistungen in den 100%igen Tochterunternehmen der Stadt:

 

Im Zusammenhang mit der Forderung des Korruptionsbekämpfungsgesetz nach der Veröffentlichung  der Sitzungsgelder für die Gremientätigkeiten des Bürgermeisters u.a.  in Organen der Sparkassen führte der Städte- und Gemeindebund in seinem Schnellbrief vom 25.02.2005 aus:

 

(…)

Der Grundsatz der Amtsverschwiegenheit gilt grundsätzlich für alle Beschlüsse des Verwaltungsrates, also auch für den Beschluss über die Höhe der Sitzungsgelder. Es bleibt dem jeweiligen Verwaltungsrat jedoch unbenommen, durch einen weiteren Beschluss die Veröffentlichung der Höhe der Sitzungsgelder zu beschließen.

Die Amtsverschwiegenheit ist auch bei der Anzeigepflicht nach § 18 KorruptionsbG zu beachten. Die Aufstellung ist also, unter Beachtung der übrigen Voraussetzungen des § 71 LBG, gegenüber dem Rat oder dem Kreistag abzugeben. Diese Verschwiegenheitspflicht erfordert allerdings die Übergabe der Aufstellung in nichtöffentlicher Sitzung. Ferner sind die Mitglieder des Rates bzw. des Kreistages zur Verschwiegenheit über die Höhe der Sitzungsgelder verpflichtet.

 

Der Grundsatz der Amtsverschwiegenheit wird hier ausdrücklich in § 22 Sparkassengesetz normiert.  Eine solche ausdrückliche Normierung gibt es für Gesellschaften nicht. Dennoch gilt auch hier die Verschwiegenheitspflicht soweit eine Bekanntgabe dem Ziel oder dem Wohle der Gesellschaft entgegensteht. 

 

 

Betreffen würde dies:

Ø      Wohnungsbaugesellschaft Hilden mbH

Ø      Seniorenzentrum Stadt Hilden GmbH

Ø      Stadtwerke Hilden GmbH

Ø      Gemeinnützige Jugendwerkstatt Hilden mbH

Ø      Stadthalle Hilden GmbH

 

 

Im Jahre 2002 ist die Stadt Hilden der Organisation Transparency International beigetreten. Vor diesem Hintergrund sollte eine größtmögliche Transparenz auch in Zahlungen an Mitglieder des Rates oder Vertreter der Stadt angestrebt werden.

 

 

 

Günter Scheib