Beschlussvorschlag:
Beschlussfassung
wird anheim gestellt.
Erläuterungen und Begründungen:
In der Sitzung des
Rates vom 23. Februar 2005 reichte die Bürgeraktion den der Sitzungsvorlage
als Anlage beigefügten Antrag zur „Transparenz-Offensive“
ein.
Rechtsgrundlagen für
die Zahlung der Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder für Ratsmitglieder
sind die §§ 45 und 46 GU sowie die auf dieser Basis erlassene Verordnung über
die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse
(Entschädigungsverordnung-EntschVO). Hierin wird nicht nur der grundsätzliche
Anspruch, sondern auch die tatsächliche Höhe der zu zahlenden Entschädigungen
festgelegt. Sie sind somit öffentlich und unterliegen keinerlei Datenschutzbestimmungen.
Anders verhält es
sich jedoch mit der Veröffentlichung der Entschädigungsleistungen in den
100%igen Tochterunternehmen der Stadt:
Im Zusammenhang mit
der Forderung des Korruptionsbekämpfungsgesetz nach der Veröffentlichung der Sitzungsgelder für die Gremientätigkeiten
des Bürgermeisters u.a. in Organen der
Sparkassen führte der Städte- und Gemeindebund in
seinem Schnellbrief vom 25.02.2005 aus:
(…)
Der Grundsatz der Amtsverschwiegenheit gilt grundsätzlich für alle Beschlüsse
des Verwaltungsrates, also auch für den Beschluss über die Höhe der
Sitzungsgelder. Es bleibt dem jeweiligen Verwaltungsrat jedoch unbenommen,
durch einen weiteren Beschluss die Veröffentlichung der Höhe der Sitzungsgelder
zu beschließen.
Die Amtsverschwiegenheit ist auch bei der Anzeigepflicht nach § 18
KorruptionsbG zu beachten. Die Aufstellung ist also, unter Beachtung der
übrigen Voraussetzungen des § 71 LBG, gegenüber dem Rat oder dem Kreistag
abzugeben. Diese Verschwiegenheitspflicht erfordert allerdings die Übergabe der
Aufstellung in nichtöffentlicher Sitzung. Ferner sind die Mitglieder des Rates
bzw. des Kreistages zur Verschwiegenheit über die Höhe der Sitzungsgelder verpflichtet.
Der Grundsatz der
Amtsverschwiegenheit wird hier ausdrücklich in § 22 Sparkassengesetz normiert. Eine solche ausdrückliche Normierung gibt es
für Gesellschaften nicht. Dennoch gilt auch hier die Verschwiegenheitspflicht
soweit eine Bekanntgabe dem Ziel oder dem Wohle der Gesellschaft
entgegensteht.
Betreffen würde dies:
Ø
Wohnungsbaugesellschaft
Hilden mbH
Ø
Seniorenzentrum
Stadt Hilden GmbH
Ø
Stadtwerke
Hilden GmbH
Ø
Gemeinnützige
Jugendwerkstatt Hilden mbH
Ø
Stadthalle
Hilden GmbH
Im Jahre 2002 ist
die Stadt Hilden der Organisation Transparency International beigetreten. Vor
diesem Hintergrund sollte eine größtmögliche Transparenz auch in Zahlungen an
Mitglieder des Rates oder Vertreter der Stadt angestrebt werden.
Günter Scheib