Erneuter Aufstellungsbeschluss mit geändertem Plangebiet und konkretisiertem Planungsziel
Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt die erneute Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 248 als Plan der Innenentwicklung mit geändertem Plangebiet und einer Konkretisierung des Planungsziels gemäß § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) in Verbindung mit § 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634).
Das in der Gemarkung Hilden liegende
Plangebiet wird folgendermaßen begrenzt:
- Im
Westen durch die westlichen Grenzen der Flurstücke 420 und 419 in Flur 62 und
Flurstücke 1933 und 1801 in Flur 64 in Richtung Norden bis zum Ohligser Weg
- Im
Norden von der nördlichen Grenze des Ohligser Weges (teilweise Flurstücke 1801,
457 in Flur 64) und ab der Einmündung der Straße „Breddert“ in östlicher
Richtung von der südlichen Grenze des Ohligser Weges (Flurstücke 1801 und 106
in Flur 64)
- Im
Osten von der Stadtgrenze nach Solingen-Ohligs
- Im
Süden von den südlichen Grenzen der Flurstücke 116 und 121 sowie der westlichen
Grenze des Kiefernweges (Flurstück 121, alle in Flur 64). Im weiteren Verlauf
nach Westen von der südlichen Grenze des Narzissenweges (Flurstück 1675 in Flur
64) und der südlichen Grenze des Flurstückes 420 in Flur 62.
Ziel der Planung
ist weiterhin der Erhalt des schützenswerten Grünbestandes sowie die planerische
Sicherung des Gebäudebestandes inklusive der Festlegung geringfügiger
Erweiterungsmöglichkeiten der vorhandenen Gebäude.
Um den begrünten
und aufgelockerten Charakter des Wohngebietes zu erhalten, soll im gesamten
Bereich ein Reines Wohngebiet mit einer I-geschossigen Doppel- oder
Einzelhausbebauung ausgewiesen werden, die mindestens einen Abstand von 5 m zur
Straße einhalten muss. Die Bodenversiegelung soll auf den jeweiligen
Grundstücken – auch in den Vorgartenbereichen – gering gehalten werden, die
Dächer von neu zu errichtenden Garagen und Carports extensiv begrünt und die
Einfriedungen der Grundstücke begrenzt werden. Die Neuversiegelung von Flächen
soll durch Pflanzungen auf dem Grundstück ausgeglichen werden.
Erläuterungen und Begründungen:
Im September 2002
wurde vom Stadtentwicklungsausschuss der Aufstellungsbeschluss für die
Bebauungspläne Nr. 248 und 249 gefasst.
Ziel der Aufstellungen der Bebauungspläne war der Erhalt des reichhaltigen
Grünbestandes mit der Möglichkeit geringfügiger Erweiterungen der Wohngebäude
im Bereich nördlich und südlich des Narzissenweges.
In den folgenden
Jahren wurde die Planung nur insoweit weiterverfolgt, dass eine Vermessungsgrundlage
geschaffen und an dem Entwurf gearbeitet wurde.
Beantragte
Bauvorhaben in diesem Bereich werden derzeit weiterhin nach § 34 BauGB (Zulässigkeit
von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) beurteilt. Die Vorhaben
fügten sich bisher in das angedachte Planungsziel ein, so dass bei der
Fertigstellung der Planverfahren keine Eile geboten war und andere Planungen
vorangetrieben wurden.
Diese
Voraussetzung hat sich insbesondere für den Bebauungsplan Nr. 248 inzwischen
geändert. Zum einen wurde 2015 der Bebauungsplan Nr. 151A (Gemeinnütziger
Bauverein Hilden im Bereich Kirschenweg, Quittenweg) rechtskräftig, dessen
Plangebiet den westlichen Bereich des ursprünglich beabsichtigten Plangebietes
des Bebauungsplanes Nr. 248 überdeckt. Daher wird dieser Bebauungsplan mit
einem geänderten Plangebiet neu aufgestellt.
Zum anderen wurden
jüngst Bauanträge eingereicht, die zwar den bisherigen Planungszielen nicht direkt
widersprechen, da das Planungsziel nicht konkret genug verfasst wurde, aber
trotzdem den erhaltenswerten Gebietscharakter verändern würden. Z.B. kann eine II-geschossige
Bebauung mit im Vergleich zu den benachbarten Gebäuden unüblich hohen
Traufhöhen – eine solche wurde kürzlich auf einem Grundstück angrenzend zum
Plangebiet diskutiert – nicht grundsätzlich verhindert werden, wenn das
Vorhaben nach § 34 BauGB beurteilt wird. Zudem hat im Plangebiet des Bebauungsplanes
Nr. 248 die Versiegelung von Vorgartenbereichen zugenommen und es wurden einige
hohe Zaunanlagen errichtet. Beides widerspricht dem angedachten begrünten und
aufgelockerten Charakter des Wohngebietes und ist ohne entsprechende
Festsetzungen in einem Bebauungsplan nicht zu verhindern.
Sollte der
Aufstellungsbeschluss mit dem geänderten Plangebiet und erweiterten
Planungsziel beschlossen werden, könnte das Verfahren mit der frühzeitigen
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und einer
Bürgerinformationsveranstaltung weitergeführt werden. Diese Verfahrensschritte
sollen durchgeführt werden, obwohl bei einem Plan der Innenentwicklung gemäß
§13a BauGB darauf verzichtet werden kann.
Sobald der
Entwurf des Bebauungsplans Nr. 248 einen Verfahrensstand erreicht hat, dass aus
ihm Rückschlüsse zum Verfahren zur Aufstellung des südlich benachbarten
Bebauungsplan Nr. 249 gezogen werden können, kann auch dieses Verfahren dann
weiter bearbeitet werden.
gez.
Alkenings
Bürgermeisterin