hier: Eigenschaften der SPD-Fraktion vom 15.03.2004
Beschlussvorschlag:
Beschlussfassung wird anheim gestellt.
Erläuterungen und Begründungen:
Der
Stadtentwicklungsausschuss hat bereits in der Sitzung am 12.01.2005 einen
Antrag der SPD-Fraktion vom 08.12.2004,
zum Schutze querender Fußgänger auf dem
Westring – im besonderen in Höhe der Fußgängerbedarfsanlage in Höhe des
Ortsweilers Elb – die Geschwindigkeit
auch auf dem Abschnitt von Schalbruch bis zur Gerresheimer Straße von derzeit 70 km/h auf 50 km/h zu beschränken,
mit 11 Nein- bei 8 Ja-Stimmen abgelehnt.
Die
zusätzlichen Erläuterungen der
zugehörigen Sitzungsvorlage Nr. 66/013
sind nachstehend aufgeführt.
Im
Stadtentwicklungsausschuss am 08.12.2004 hat das Ratsmitglied Frau Alkenings
für die SPD-Fraktion den als Anlage A beigefügten Antrag gestellt.
Vor
etwa 19 Monaten ist zuletzt der Antrag, „die Geschwindigkeit auf dem Westring
einheitlich auf 50 km/h zu begrenzen“, mit Mehrheit vom
Stadtentwicklungsausschuss abgelehnt worden. Die entsprechende Sitzungsvorlage
Nr. IV-2-161 ist als Anlage B ebenfalls
beigefügt.
Auch
nach Ablauf von beinahe 2 Jahren haben die Erläuterungen der Verwaltung
weiterhin Gültigkeit. Veränderungen an der Straße und/oder Lichtzeichenanlage
sind nicht vorgenommen worden. Ob sich die Verhaltensweisen der Kraftfahrer
ggf. geändert haben, soll eine im Januar 2005 beabsichtigte Verkehrserhebung im
Nahbereich der Fußgängerfurt durch Vergleich des Geschwindigkeitsniveaus von
Vorher (Erhebungen aus 1995-2000) mit dem von heute (Nachher) belegen.
Außerdem
soll ein etwaiges Unfallgeschehen der vergangenen 2 Jahre auf dem Abschnitt des
Westrings bei der Kreispolizeibehörde abgefragt werden.
Bei
optimalen Sichtbeziehungen des Kraftfahrers über mindestens 300 m und mehr aus
beiden Fahrtrichtungen auf die 3 Kfz-Signalgeber und Gelbzeiten von 5 Sekunden
(Zwischenzeit gleich 7 Sekunden [von Grünende Kfz bis Grünanfang Fußgänger])
sind Notbremsungen vor der LZA bei Anforderung durch Fußgänger nicht zu erklären.
Für
die Überwachung des Fließenden Verkehrs sind neben der Polizei in den
kreisangehörigen Städten nur noch die Kreisordnungsbehörden zuständig. Neben
der mobilen
Geschwindigkeitsüberwachung besteht die Alternative zur Einrichtung einer stationären Geschwindigkeitsüberwachung
mit sog. „Starenkasten“ und/oder einer stationären
Rotlichtüberwachung an LZA mittels Kamera.
Aufgrund
des großen Aufwands wird diese Technik nur an wenigen Stellen, die sich durch
ihre große Unfallhäufigkeit hervorheben, angewandt. Auch dann sollen stationäre
Überwachungseinrichtungen nur eine Zwischenlösung sein (wie beispielsweise
Ostring/Oststraße) und durch bauliche Lösungen (beispielsweise Lichtzeichenanlage)
möglichst kurzfristig ersetzt werden.
Die vor der Sitzung durchgeführten Verkehrserhebungen
hatten ein Geschwindigkeitsniveau v85 von 68 km/h etwa 200m vor der
Fußgängerbedarfsanlage Elb in
Fahrtrichtung Gerresheimer Straße aufgezeigt; in Fahrtrichtung Schalbruch wurde
bei annähernd gleichem Abstand zur LZA ein v85 von
74 km/h festgestellt.
Das von der Polizei
erfasste Unfallgeschehen über die Jahre
2003 und 2004 gab „keinerlei Hinweise auf die Erforderlichkeit einer
Geschwindigkeitsreduzierung“.
Am 7.03.2005 kam es zu einem Unfallereignis im Nahbereich
der Fußgängerbedarfsanlage in Höhe des Ortsweilers Elb. Es entstand „nur“ hoher
Sachschaden; mit viel Glück kam keine Person zu Schaden.
Von der Polizei kommt die Einschätzung, dass der Unfall auf
einen eindeutigen Fahrfehler des LKW-Fahrers zurückzuführen ist. Eine
Geschwindigkeitsübertretung sei nicht erkennbar.
Mit Datum vom
15.03.2005 haben Frau Alkenings und Herr Böhm für die SPD-Ratsfraktion erneut
den Antrag (als Anlage beigefügt) gestellt, die zulässige Höchstgeschwindigkeit
von derzeit 70 km/h auf 50 km/h zu beschränken.
Sowohl der Verein
„Wohnweiler Elb e.V.“ als auch die Schulpflegschaftsvorsitzende der GGS Am
Elbsee
bitten in Ihren
Schreiben, die ebenfalls als Anlage beigefügt sind, den alten Beschluss zu
überdenken und die zulässige Höchsgeschwindigkeit auf 50 km/h zu drosseln.
Überaus wichtig für
die Verkehrssicherheit ist die Einheit
von Bau und Betrieb der Straße. Diese Einheit ist beim Westring schon heute
nicht vorhanden, da auf einer weitgehendst anbaufreien Umgehungsstraße –
trassiert und
dimensioniert für eine Entwurfsgeschwindigkeit von 100 km/h - eine vom Kraftfahrer nicht nachvollziehbares
Geschwindigkeitslimit von 70 km/h auf
überbreiten Fahrspuren und guten Sichtverhältnissen eingehalten werden soll.
Die v85-Geschwindigkeiten
von 74 bzw. 68 km/h zeigen, dass dieses Geschwindigkeitslimit aufgrund des zeitweise hohen Verkehrsaufkommens noch
halbwegs erreichbar ist. In den Schwachverkehrzeiten allerdings wird
bekanntlich auch um ein ca. 5 km/h höheres Geschwindigkeitsniveau gefahren.
Eine weitere Reduzierung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h dürfte
kaum zu einer v85-Geschwindigkeit von 60 km/h und darunter
führen. Der Kraftfahrer wird eine solche Maßnahme als Schikane ansehen und für
überzogen , d.h. nicht geeignet, erforderlich und verhältnismäßig halten; seine
Bereitschaft, das Überholverbot (da vor ihm jemand mit zulässiger Geschwindigkeit
schleicht) zu missachten, wächst. Dies führt möglicherweise zu neuen Gefährdungen.
Weiterhin ist zu
bedenken, dass von den Antragstellern und von den Anliegern Gelb- und Rotlichtfahrten
als besonderes Problem und Gefährdungstatbestand genannt worden sind. Dieses
Problem wird durch eine Beschränkung der Geschwindigkeit auf 50 km/h nicht
angegangen. Die Gefährdung durch Rotlichtfahrten bleibt auch bei niedriger Geschwindigkeit
unverändert bestehen.
Die Verwaltung vertritt daher die Auffassung,
dass der Zwang des Autofahrers zu einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50
km/h hier nicht der richtige Lösungsansatz ist, um die Querungsstelle Fußgängerbedarfsanlage
in Höhe Ortsweiler Elb sicherer zu machen.
Mit einem
veränderten Steuerungsverfahren -
„Alles-Rot-/Sofort-Grün-Schaltung“ an der derzeitigen Fußgängerbedarfsanlage
könnte der Kfz-Verkehr verstärkt auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70
km/h eingebremst werden. Bei diesem Steuerungsverfahren ist die Grundstellung
aller Signale ROT. Bei Anforderung von
GRÜN durch den Kraftfahrer über Induktionsschleifen in der Fahrbahn oder durch
den Fußgänger über Taster am Signalmast kann die zugehörige GRÜNphase „sofort“
geschaltet werden.
Wenn allerdings der
Fußgänger vor dem Kraftfahrer angefordert hat, erhält der Fußgänger auch zuerst
sein GRÜN; d.h. der Kraftfahrer muss warten, bis diese GRÜNzeit für den
Fußgänger und die folgende Zwischenzeit (Schutzzeit = von Grünende Fußgänger
bis Grünanfang Kfz) abgelaufen sind. Umgekehrt muss der Fußgänger bei einer
Anforderung zuerst durch den Kraftfahrer die GRÜNzeit für den Kraftfahrer und
die Zwischenzeit (Schutzzeit = von Grünende Kfz bis Grünanfang Fußgänger)
abwarten, bis er die Fahrbahn queren darf.
Als Nachteil dieses
Steuerungsverfahrens ist anzumerken, dass der Fußgänger bei derzeit in der
Regel 8 Sekunden langen Wartezeiten dann
auch häufiger längere Wartezeiten (bis zu 40 Sekunden) in Kauf nehmen muss.
Der Abstand der
Induktionsschleifen in der Fahrbahn zur Haltelinie muss so bemessen sein, dass
der Kraftfahrer nur bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70
km/h die Signalanlage mit GRÜN passieren kann. Eine schnellere Annäherung an
die Signalanlage führt zwangsläufig zu einem Bremsvorgang.
Die
Alles-Rot-/Sofort-Grün-Schaltung wirkt „geschwindigkeitsdämpfend“, indem sie frei
fahrende Kraftfahrzeuge, die über die Induktionsschleifen als Anforderung
registriert werden, auf die gewünschte Geschwindigkeit bremst.
Letztendlich wird deren
Geschwindigkeitsdämpfung vor allem in den Schwachverkehrzeiten bei geringerer
Verkehrsdichte, dann wenn die Kfz einzeln und weniger im Pulk fahren, besonders
wirksam.
Um die
Gefährdung des querenden Fußgängers
durch mögliche Rotlichtfahrer zu minimieren ist als zusätzlicher Schritt eine
Verlängerung der Zwischenzeiten (Schutzzeit = von Grünende Kfz bis Grünanfang
Fußgänger) von derzeit 7 Sekunden auf 9 Sekunden als Ausnahmeregelung
denkbar. Die Leistungsfähigkeit der
Straße wird dadurch nicht maßgeblich beeinträchtigt.
Eine Abstimmung mit
dem Straßenbaulasträger der Landesstraße L 282 – Westring – , dem Landesbetrieb
Straßen NRW über eine etwaige Änderung
der Lichtsignalanlage hat vorab noch nicht stattgefunden.
G. Scheib