Betreff
Antrag Bündnis 90/ Die Grünen:
Festsetzung von Dach- und Fassadenbegrünung in Bebauungsplänen
Vorlage
WP 14-20 SV 61/208
Aktenzeichen
IV/61.1-Antrag-Hol
Art
Antragsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Erläuterungen zum Antrag:

 

In Hilden wird die Anzahl der Hitzetage aufgrund des Klimawandels weiter zunehmen. Die damit verbundene Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung kann durch verbindliche Festsetzung von begrünten Dächern und Fassaden in Bebauungsplänen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB nachhaltig verringert werden. So verbessern begrünte Dächer und Fassaden das Kleinklima, indem sie z.B. in heißen Sommern zur Luftkühlung beitragen. Darüber hinaus reduzieren sie durch ihre filternde Wirkung die Schadstoffbelastung der Luft. Nicht zuletzt haben begrünte Dächer und Fassaden auch eine optisch ansprechende Wirkung. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sollten daher grundsätzlich Anteile für Dach und/oder Fassadenbegrünung festgesetzt werden.

 


Antragstext:

 

Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen werden grundsätzlich Anteile für Dach- und/oder Fassadenbegrünung festgesetzt.


Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Fraktion Bündnis´90/ Die Grünen beantragt die Festsetzung von Dach- und / oder Fassadenbegrünungen bei der Aufstellung von Bebauungsplänen und begründet die Notwendigkeit mit den Folgen des Klimawandels, der sich diesen Sommer in Hilden besonders durch eine signifikante Zunahme der Hitzetage bemerkbar gemacht hat.

 

Damit bezieht sie sich auf das sehr aktuelle und derzeit überall besprochene Thema der „Klimafolgeanpassung“.

Die  Sitzungsvorlage (14-20 SV 66/112) für den Umwelt- und Klimaschutzausschuss am 15.11.2018 befasst sich im Rahmen eines Antrags der Fraktion Bürgeraktion „Klimawandel

und Hitzebelastung“ mit dem Thema.

 

Sowohl die Dachbegrünung als auch die Fassadenbegrünung wurden bereits in vielen Bebauungsplänen insbesondere als Kompensationsmaßnahmen zur Eingriffs-Ausgleichsregelung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB festgesetzt. Mit der im BauGB eingeführten Möglichkeit Bebauungspläne der Innenentwicklung gemäß § 13a ohne Verpflichtung zum Ausgleich aufstellen zu können, sind diese Begrünungen weiterhin, aber etwas seltener festgesetzt worden. Durch Änderungen des Baugesetzbuches gibt es inzwischen allerdings auch andere Tatbestände, die eine Festsetzung begründen und damit rechtssicher machen können (Anlage 1 Pkt. 2.3.1).

 

Die hier beantragten „grundsätzlichen“ Festsetzungen von Dach- und Fassadenbegrünung gehören zu den Maßnahmen, die zur Klimafolgeanpassung getroffen werden können, um die negativen Auswirkungen des Klimawandels zu mindern, was grundsätzlich zu begrüßen ist.

So sind bereits Städte in der Region dazu übergegangen, bei Neuplanungen regelmäßig eine

Dachbegrünung festzusetzen, wenn es rechtlich vertretbar ist und Flachdächer oder flachgeneigte Dächer geplant werden.

 

In Anlage 1 zur Sitzungsvorlage wurden die Strategie- und Umsetzungspapiere der Emscherkommunen  herangezogen, um folgende Punkte zum Thema Dachbegrünung zusammengefasst und auf Hilden bezogen darzustellen:

 

1.    Positive Effekte der Dachbegrünung

2.    Instrumente zur Umsetzung

2.1  Information und Beratung

2.2  Förderung der Dachbegrünung

2.3  Planungsrechtliche Instrumente

3.    Kosten der Dachbegrünung

 

Bezüglich der Fassadenbegrünung ist die Sachlage etwas anders als bei der pflegeleichten Dachbegrünung.

Auch die Fassadenbegrünung hat viele insbesondere klimatisch positive Effekte. So bringt die Bepflanzung mit Kletterpflanzen in Städten messbare Vorteile für Luftqualität, Sauerstoff-produktion und Artenvielfalt und eine Temperaturreduktion mit sich.

Daher ist sie als Klimaanpassungsmaßnahme aus Sicht ihrer Wirkung auch empfehlenswert.

 

Es gibt zwei Arten von Fassadenbegrünungen:

-    die herkömmliche bodengebundene mit Kletterpflanzen. Diese Methode wird derzeit schon in Bebauungsplänen festgesetzt und wurde auch schon in Baugenehmigungsverfahren eingebracht. Allerdings zeigt die Praxis, dass zum einen die Pflanzungen nicht immer genau angemessen für den Standort ausgesucht werden und zum anderen nach der Pflanzung keine ausreichenden Bewässerungs- und Pflegemaßnahmen erfolgen und die Pflanzen eingehen. Um die Erhaltung und gegebenenfalls die Nachpflanzung zu kontrollieren, fehlt es der Stadt an Personal;

-    die sog. wandgebundenen Systeme, die allerdings bislang aufwendig von Spezialisten ausgeführt und unterhalten werden müssen und daher auch sehr kostenintensiv sind.

 

Da die Fassadenbegrünung bezüglich der Pflege und Kosten nicht so einfach wie die extensive Dachbegrünung zu handhaben ist, sollte sie weiterhin nur dann festgesetzt werden, wenn einzuschätzen ist, dass sie fachgerecht angelegt und dauerhaft gepflegt wird.

 

Allerdings wird seitens der Verwaltung das Thema einer grundsätzlichen Festsetzung der Fassadenbegrünung im Auge behalten werden, da die Entwicklung von Begrünungssystemen fortschreitet und es zukünftig ähnlich günstige und pflegeextensive Systeme geben könnte, wie es bei der extensiven Dachbegrünung der Fall ist.

 

 

Fazit

 

Aus dem im Anlage 1 dargestellten Sachverhalt kann man entnehmen, wie wichtig Dachbegrünungen als Mittel der Klimafolgeanpassung sind, da sie Auswirkungen von z.B. Hitze und Starkregen entgegenwirken können, und vieles mehr. Gleichzeitig ist der Pflegeaufwand gering und die Herstellungskosten sind, zumindest über die Zeit gerechnet, mit denen herkömmlicher Flachdachabdeckungen vergleichbar – diese Kombination von Eigenschaften macht insbesondere die extensive Dachbegrünung zu einem potenten Einsteigermodell für die Klimaanpassung!

 

Daher empfiehlt die Verwaltung dem Beschlussvorschlag zu folgen, wenn die jeweils genannten rechtlichen Voraussetzungen für eine Festsetzung vorliegen. Weiterhin sollten Ausnahmen von der Dachbegrünungspflicht zugelassen werden, wenn die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Mehraufwand erfüllt werden können. Hierunter fallen zum Beispiel Hallen als Gebäude mit einem überwiegend nicht weiter unterteilten Innenraum, bei denen aufgrund ihrer Leichtbauweise (z.B. Trapezblech) eine Dachbegrünung wegen der statischen Mehrlast wirtschaftlich unzumutbar ist.

 

Die beantragte generelle Festsetzung von Fassadenbegrünung wird auf Grund der oben genannten Argumente nicht empfohlen, allerdings wird die Fassadenbegrünung weiterhin als Kompensationsmaßnahme im Rahmen der Eingriffs-Ausgleichsregelung in Bebauungsplänen festgesetzt, soweit abzusehen ist, dass sie einen nachhaltigen Bestand haben wird.

 

 

Gez.

Birgit Alkenings

Bürgermeisterin