Betreff
Abfallwirtschaftliche Daten der Stadt Hilden aus dem Jahr 2017
Vorlage
WP 14-20 SV 68/045
Aktenzeichen
IV/68
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz nimmt Kenntnis von den abfallwirtschaftlichen

Daten der Stadt Hilden aus dem Jahr 2017

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Abfallwirtschaftliche Daten der Stadt Hilden 2017

 

Anlage A      Abfall- und Wertstoffmengen in Hilden 1984 bis 2017

Anlage B      Abfallzusammensetzung  2017 und Leistungsdaten

Anlage C      Entwicklung des Behälterbestandes und des Müll-Liter-Volumens seit 1990

Anlage D      Entwicklung der Entsorgungskosten und Abfallgebühren seit 1994

Anlage E      Entwicklung der Abfallmengen auf den Hildener Wertstoffhof

Anlage F      Vergleich der Abfall- und Abwassergebühren im Kreis Mettmann (BdStNW)

Anlage F      Abfälle zur Beseitigung und zur Verwertung – Die Stadt Hilden im Vergleich

 

Abfallbilanz 2017 und aktuelle abfallwirtschaftliche Entwicklungen

 

Nachdem die Gesamtabfallmenge im Vorjahr um 428 to gesunken ist, stieg die Abfallmenge im Jahr 2017 wieder leicht um 130 to.

 

Im Vergleich zum Vorjahr wurden  66 to  Wertstoffe und  64 to  Abfälle zur Beseitigung mehr eingesammelt.

 

Die Mengenentwicklung zum Vorjahr beträgt im Einzelnen:

Restmüll

+  126 to

Sperrmüll

-     66 to

Altmetall

+    16 to

Altholz

+    71 to

Bioabfälle    

-     97 to

Grünabfälle (Private Haushalte)

-     20 to

Grünabfälle (Städt. Anlagen)

+      1 to

Altpapier      

+    27 to

Altglas

+    48 to

Verpackungen

+    24 to

Altkleider

+      0 to

Elektoaltgeräte

-      4 to

Schadstoffe

+      2 to

SUMME

+  130 to

 

 

Die Menge an Abfällen zur Beseitigung (Restmüll und Sperrmüll) sinkt in den letzten 10 Jahren tendenziell leicht.

 

Entwicklung der Haus- und Sperrmüllmengen in kg pro Einwohner seit 2008

2017

2016

2015

2014

2013

2012

2011

2010

2009

2008

235

234

239

236

234

237

249

245

252

250

 

Diese abfall- und umweltpolitisch positive Entwicklung liegt nach Auskunft des Kreises Mettmann auch über das Kreisgebiet hinaus im Trend, obwohl keine eindeutigen Faktoren herzuleiten sind.

 

 

Die Stadt Hilden liegt trotz seiner großstädtischen Einwohnerdichte von über 2.000 E/km² bei den gemischten Siedlungsabfällen mit 235 kg je Einwohner und Jahr und einer Verwertungsquote von 52 % im Normalbereich der Siedlungsstruktur bei städt. Regionen mit 1.000 – 2.000 E./km².

In Bezug auf Siedlungsräume mit über 2.000 E./km² hat Hilden eine überdurchschnittliche Verwertungsquote.

 

Die Bioabfallmenge aus Biotonnen ist im letzten relativ konstant geblieben.  Da in den Biotonnen auch viele Grünabfälle gesammelt werden, sind Schwankungen bei der Bioabfallmenge durch klimatische Faktoren immer möglich. 

 

Entwicklung der Bio- und Grünabfallmengen in kg pro Einwohner seit 2011

 

2017

2016

2015

2014

2013

2012

2011

Bioabfälle Biotonnen

65

67

67

73

67

71

71

Grünabfälle Haushalte

9

9

8

10

9

10

9

Grünabfälle Anlagen

18

18

20

20

16

20

22

SUMME

92

94

95

103

92

101

102

 

Die Sammelquote bei den Bio- und Grünabfällen liegt in Hilden mit über 92 kg je Einwohner und Jahr leicht unter dem Landesdurchschnitt von ca. 112 kg je Einwohner,  da der Anschlussgrad an die Bioabfallsammlung im Geschosswohnungsbau noch relativ gering ist.

Dies ist allerdings ein typischer Wert für dicht besiedelte Städte mit einem hohen Anteil an Mehrfamilienhäusern. In Hilden werden ca. 55 % des Restmüllvolumens über Großraumcontainer bereitgestellt.

 

Die Kompostierungs- und Vermarktungsgesellschaft Stadt Düsseldorf und Kreis Mettmann mbH (KDM) hat im letzten Jahr geprüft, ob eine Vergärungsstufe in den Anlagenkreislauf einbezogen werden kann.  Leider sieht sich die KDM mittelfristig nicht in der Lage, einen solchen Schritt zu gehen, wodurch auf absehbare Zeit wertvolle organische Bestandteile (gekochte Speiseabfälle, Brot- und Milchprodukte usw.) der Biotonne bzw. der Verwertung nicht zugeführt werden können.

 

Die Erfassung der sonstigen Wertstoffe befindet sich seit einigen Jahren auf einem stabilen Niveau.  Negativ ist leider der Rückgang der Altpapiermenge zu beurteilen. Gerade die Altpapiersammlung trägt zu wichtigen Einnahmen im Gebührenhaushalt bei.  Der Rückgang der Altpapiermengen liegt u. a. daran, dass der Absatz von Printmedien in den letzten Jahren kontinuierlich zurückgeht.

 

Entwicklung der Wertstoffsammelmengen (ohne Bioabfall) in kg pro Einwohner seit 2011

 

2017

2016

2015

2014

2013

2012

2011

Altpapier

76

75

78

80

82

85

87

Altglas

23

22

24

24

24

24

24

Leichtverpackungen

37

36

35

35

34

34

35

Altholz

16

15

13

14

15

14

15

Altmetall

3

3

3

2

2

2

2

Altkleider

5

5

5

5

5

5

5

Elektroaltgeräte

5

5

5

5

4

4

5

SUMME

165

161

163

165

166

167

168

 

Die Verpackungssammlung (gelbe Tonnen + Säcke) in Hilden wurde in 2016 von dem Dualen Systembetreiber ZENTEK neu ausgeschrieben. Die AWISTA-LOGISTIK GmbH aus Düsseldorf ist bis 2019 weiterhin mit der LVP-Sammlung beauftragt.  

 

Illegale Schrottsammler, die die kommunalen Sperrmüllsammlungen berauben, sind für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger landesweit ein zunehmendes Problem geworden; dies insbesondere auch wegen der verstärkt bandenmäßig durchgeführten, gewerblich organisierten Sperrmüllberaubungen.  Einerseits entgehen den Kommunen dadurch erhebliche Erlöse aus der Wertstoffvermarktung zulasten der Abfallgebührenzahler.  Andererseits stellen die Sperrmüllberaubungen – insbesondere bei umwelt- und gesundheitsgefährdender Entwendung von Elektroaltgeräten - Bußgeldtatbestände, teilweise auch Straftatbestände dar.

 

In Zusammenarbeit von Polizei- und Ordnungsbehörden mit dem Zentralen Bauhof wurden in den vergangenen Jahren gemeinsame Kontrollaktionen in Hilden durchgeführt. Dabei wurden diverse Wertstoffe sichergestellt und entsprechende Ordnungs- und Strafverfahren eingeleitet. In Folge dieser Aktionen konnte die Menge an Altmetallen und Elektrogeräten wieder tendenziell erhöht werden.

 

Der Hildener Wertstoffhof wird mit seinen verschiedenen Angeboten weiterhin sehr positiv

angenommen.  Auf dem Zentralen Bauhof können von Mo. – Sa.  8 – 12 Uhr sowie am Do. von 14 – 18 Uhr diverse Wertstoffe kostenlos angeliefert werden. Für die Entsorgung von Kleinmengen Restmüll und Baumischabfällen sowie die Abgabe von Kompost und Streugut muss eine geringe Gebühr entrichtet werden.

 

2017 wurden 762 Bauschuttanlieferungen berechnet. Das Angebot gilt für kleinere Mengen

(100 l = 5 € Gebühr) z.B. alte Fliesen, alte WC-Becken oder geringe Mengen an Renovierungsbauschutt. Größere Mengen müssen nach wie vor privat entsorgt werden.

 

Seit Januar 2009 nimmt der Bauhof auch Rest- und Mischmüll zum Satzungspreis von 5 € je

100 Liter zu den Wertstoffannahmezeiten an. Neben der Möglichkeit die kostenpflichtigen städt. Restmüllsäcke (80 Liter = 4 €) neben der Restmülltonne bereitzustellen, wird so auch die Möglichkeit eingeräumt, zusätzliche Restabfälle (Reste von Festen, Aufräumaktionen, Renovierungen usw.) auf dem Bauhof entsorgen zu können. Dieses Angebot wurde im letzten Jahr  4.814 mal in Anspruch genommen.

 

Im Sinne der Mülltrennung und Wirtschaftlichkeit, wird ab 2017 auch auf dem Wertstoffhof Altholz getrennt vom Restmüll gesammelt. Da die Entsorgung von Altholz günstiger als das Verbrennungsentgelt für Restmüll ist, wird die Gebühr für Altholz je angefangene 100 ltr. auf 3 € festgesetzt. 2017 wurden 762 Anlieferungen berechnet.

 

Daneben wurden 1.615 Kompostsäcke (je 3,50 €) verkauft. Damit werden in Hilden weitaus die meisten Kompostsäcke im Kreisgebiet abgegeben. Der Kompostverkauf in den kreisangehörigen

Städten ist äußerst positiv zu bewerten, weil sich der Bioabfallkreislauf so erst richtig schließt. Der Kompost ist streng kontrolliert und zertifiziert. Übrigens können Bürgerinnen und Bürger aus Hilden auf der Deponie Langenfeld-Immigrath losen Kompost auch kostenlos abholen.

 

Auch das Angebot  "Sperrgutexpress"  wurde 2017 mit 250 Aufträgen sehr gut angenommen.  Innerhalb von 2 bis 4 Arbeitstagen kann auf diese Weise bei Termindruck und Notfällen Sperrgut abgeholt werden.

 

Nicht immer reicht die Biotonne aus, um die plötzlich anfallenden Laubmengen im Herbst aufnehmen zu können.  Daher bietet die Stadt als zusätzliches Angebot, neben der Biotonne und der kostenlosen Grünabfallannahme, den Laubsack aus reißfestem Papier für 1 € / Stck. an.

2017 wurden 1.021 Laubsäcke verkauft.

 

In diesem Zusammenhang weist der Zentrale Bauhof darauf hin, dass die Biotonnenabfuhr in der 2. Kalenderwoche 2019 erstmalig ausgesetzt wird, um in dieser Woche eine reibungslose Abholung der Tannenbäume gewährleisten zu können. Durch die Temperaturen und den geringen Füllgrad im Winter ist ein einmaliger Abfuhrturnus von 4 Wochen ohne Probleme möglich.

 

Die Gebührenentwicklung in Hilden ist in den letzten Jahren sehr positiv zu beurteilen. Eine 120 Liter Restmülltonne kostete im Jahr 2017 weniger als im Jahr 1998.  Zum Jahr 2018 hat der Kreis Mettmann das Verbrennungsentgelt erneut gesenkt, so dass auch in der Stadt Hilden eine weitere Gebührensenkung um 3 % möglich war (siehe Anlagen D+F).

 

 

Auswirkungen des neuen Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) in Verbindung mit dem novellierten Batteriegesetz:

 

Das „Elektrogesetz” (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten vom 20.10.2015) soll die abfallrechtliche Produktverantwortung der Hersteller von Elektroaltgeräten umsetzen. Es dient den Zielen:

 

·               Gesundheit und Umwelt vor schädlichen Substanzen aus Elektroaltgeräten zu schützen

·               die Abfallmengen durch Wiederverwendung oder Verwertung (Recycling) zu verringern.

 

Deutlich stärker als bisher sind die Hersteller – neben Produzenten auch Importeure und Exporteure sowie Vertreiber – von Elektro- und Elektronikgeräten für den gesamten Lebensweg der Geräte verantwortlich. Daneben sind auch die Kommunen verpflichtet, Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus Privathaushalten an Sammelstellen entgegenzunehmen.  Dort sind sie von den Herstellern abzuholen und fachgerecht zu entsorgen.

 

Für die fachgerechte Entsorgung von Geräten, die ausschließlich im gewerblichen Bereich eingesetzt und nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden, sind ebenfalls die Hersteller verpflichtet. Dabei haben die Hersteller ein eigenes Rücknahmesystem für die Altgeräte zur Verfügung zu stellen. Wurden die Geräte vor dem 13. August 2005 (bzw. vor dem 24.10.2015, sofern sie mit diesem Datum erstmals im Anwendungsbereich des ElektroG sind) in Verkehr gebracht, obliegt die fachgerechte Entsorgung den jeweiligen Besitzern.

 

Die Verbraucherinnen und Verbraucher sind verpflichtet, ihre ausrangierten Elektro- und Elektronikgeräte separat vom Hausmüll zu entsorgen. Hierzu können sie diese kostenlos bei den kommunalen Sammelstellen abgeben.  Alternativ können sie ein Rücknahmesystem der Hersteller oder Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten nutzen.

 

Zudem sind Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern verpflichtet, beim Verkauf eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes ein Altgerät der gleichen Geräteart unentgeltlich zurückzunehmen (1:1 Rücknahme).  Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind müssen in haushaltsüblichen Mengen unentgeltlich zurückzunehmen, wobei die Rücknahme nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes geknüpft werden darf (0:1 Rücknahme).

 

Dasselbe gilt auch im Versandhandel, in dem Fall bezieht sich die Mindestfläche von 400 Quadratmetern auf die gesamte Lager- und Versandfläche des Händlers. Ob die Altgeräte dann einfach an den Händler geschickt werden können oder dieser eine andere Form der Rücknahme einrichtet, bleibt dem Händler überlassen. Insgesamt gilt für die Umsetzung der Rücknahmepflicht des Handels eine neunmonatige Übergangsfrist, die Abgabe muss also spätestens ab dem 24. Juli 2016 bei allen verpflichteten Vertreibern möglich sein.

 

Bevor sich Verbraucherinnen und Verbraucher zur Entsorgung eines Elektro- oder Elektronikgerätes entschließen, sollten sie jedoch überprüfen, ob das Gerät möglicherweise noch anderweitig genutzt werden kann. In vielen Fällen schont eine längere Nutzung die Umwelt, gerade wenn dadurch die vorzeitige Entsorgung des alten und die unnötige Produktion eines neuen Gerätes vermieden werden kann.

 

Auf keinen Fall dürfen Elektrogeräte in den Hausmüll gelangen. Denn dadurch gehen nicht nur wertvolle Rohstoffe für den Stoffkreislauf verloren, sondern es werden auch zusätzlich Schadstoffe in den Hausmüll eingetragen. Zur Information darüber, welche Geräte durch die Sammelstellen oder Rücknahmesysteme angenommen werden, sind Elektrogeräte durch ein deutliches Symbol, die durchgestrichene Abfalltonne, gekennzeichnet.

 

Die Stadt Hilden hat die Vorgaben des Elektrogesetzes mittlerweile umgesetzt und die Annahme von Elektroaltgeräten ausgeweitet.  Neben den sonstigen Wertstoffen können die folgenden

Elektroaltgeräte aus Privathaushalten und haushaltähnlichen Anfallstellen  kostenlos und täglich (Mo. – Sa. 8 – 12 Uhr und Do. 14 -18 Uhr) auf dem Wertstoffhof abgegeben werden:

 

    Kühl-, Gefrierschränke, Ölradiatoren,

    Spül-, Waschmaschinen, Herde, Trockner,

    Fernseher, Bildschirme, Monitore,

    Computer, Telefone, HiFi-Anlagen,

    Elektrische Werk- und Spielzeuge,

    Elektrokleingeräte aller Art.

    Leuchtstoff- und LED-Lampen                                                                       Neu ab 2016

    Altbatterien und Hochenergieakkumulatoren aus E-Geräten                        Neu ab 2016

                  

    Für Nachspeicheröfen und Solarmodule wird eine kreisweite                       Neu ab 2016

Annahmestelle bei der IDR in Düsseldorf-Reisholz eingerichtet.

 

     Speziell für die Nachtspeicheröfen wird auch ein Abholsystem                    Neu ab 2016

angeboten um zu verhindern, dass die Gerätebesitzer diese

asbesthaltigen Geräte selbst abbauen und auf den Wertstoff-

höfen anliefern.  Entsprechende Informationen und Medien zur

Entsorgung von Nachtspeichergeräten werden derzeit vorbereitet.

 

 

Durch das novellierte Batteriegesetz ergeben sich auch bei der Batterieentsorgung

und Sammlung Änderungen:

 

Auch Altbatterien dürfen nicht über den Hausmüll entsorgt werden.  Die Verbraucher sind gesetzlich dazu verpflichtet, gebrauchte Batterien und Akkus bei einer Sammelstelle abzugeben. Denn zu einem großen Teil bestehen Batterien aus wiederverwertbaren Materialien. Durch das Recycling können diese Wertstoffe zurückgewonnen werden. Außerdem wird die Umwelt so vor schädlichen Schwermetallen geschützt.

 

Neben den bekannten Rückgabemöglichkeiten in Verkaufsstellen von Batterien, egal ob Bau- oder Supermarkt, Tankstelle oder Kiosk sind nun auch die Städte und Kommunen vom Gesetzgeber verpflichtet worden, Sammelstellen einzurichten.

 

Viele unserer mobil genutzten Geräte enthalten Lithium- und andere Hochenergiebatterien. Bei unsachgemäßem Umgang bergen diese allerdings Sicherheitsrisiken. Deshalb wurden die Transportvorschriften für gebrauchte Batterien deutlich verschärft.  Die Stiftung „Gemeinsames Rücknahmesystem für Batterien GRS“ hat dafür ein neues Sammelkonzept entwickelt.

 

Grüne und gelbe Batteriesammelgefäße

 

In den bekannten grünen Batterie-Sammelboxen werden weiter herkömmliche Batterien und kleine Akkus erfasst.  Im neuen gelben Batteriegefäß werden große leistungsstarke Batterien und Akkus gesammelt.  Hier müssen allerdings an allen Batterien und Akkus die Pole abgeklebt werden bzw. alle einzeln in Plastiktüten verpackt werden, damit während der Lagerung und des Transports kein Kurzschluss entstehen kann.

 

    Herkömmliche Batterien aus Elektrogeräten       grünes Fass  

    Hochenergieakkus aus Handys, Laptops usw.    gelbes Fass

    Defekte Batterien / Akkus < 500 gr.                     grünes gekennzeichnetes Extrafass

    Defekte Batterien / Akkus > 500 gr.                     Annahmeverbot  - Spezialentsorgung

 

Im Jahr 2017 wurden auf dem Wertstoffhof über dieses neue Sammelsystem 1,7 to herkömmliche Batterien und 1,0 to Hochenergiebatterien erfasst und einer Verwertung zugeführt.

 

Akkumulatoren über 500 gr. sind z. B. Fahrradakkus. Sind solche Akkus defekt, kann sich ein besonderes Gefahrenpotential ergeben. Diese defekten Akkus dürfen dann nur besonders qualifizierte Annahmestellen wie z. B. das Sonderabfallzwischenlager der IDR in Düsseldorf Reisholz annehmen.

 

Hier ergibt sich auch eine enge Verbindung zum Elektrogesetz. Sollen batteriebetriebene Altgeräte, wie Laptops, Handys oder Akkuschrauber entsorgt werden, müssen vorher Batterien und Akkus, die nicht fest im Gerät verbaut sind, aus dem Altgerät entnommen und in die entsprechende Batteriesammelbox sortiert werden.  Diese Pflicht obliegt grundsätzlich dem Anlieferer, wird in Hilden aber durch das Wertstoffhofpersonal begleitet und kontrolliert.

 

Letztendlich hat der Gesetzgeber registriert, dass die zunehmend gefahrträchtigen Entsorgungsschritte bei der Rückgabe von Elektrogeräten und Hochenergiebatterien allein durch die Produktverantwortung und die Rücknahmepflicht  der Vertreiber nicht mehr zu gewährleisten ist.  Die sich häufenden Unfälle in Verbindung mit neuen und gebrauchten Lithium-Hochenergiebatterien bzw. Geräten mit solchen Batterien sind sicher ursächlich für die stärkere Einbindung der Städte und Kommunen in diese Entsorgungswege.

 

 

Aktueller Sachstand zum neuen Verpackungsgesetz:

 

Die Verpackungsentsorgung in Deutschland kommt nicht zur Ruhe und wird wohl auch in den nächsten Jahren im Focus der Umweltpolitik stehen.  Ein richtungsweisendes Wertstoffgesetz konnte leider nicht verabschiedet werden.  Der Ende Juli 2016 vom Bundesumweltministerium vorgelegte Entwurf sah an Stelle eines Wertstoffgesetzes nur die Verabschiedung eines neuen Verpackungsgesetzes vor, da zwischen den Ländern und Kommunen auf der einen Seite und der privaten Entsorgungswirtschaft sowie der Bundesregierung auf der anderen Seite keine Einigung hergestellt werden konnte.

 

Das neue Verpackungsgesetz wurde im Mai 2017 beschlossen und tritt am 1. Januar 2019 in weiten Teilen in Kraft. Das Gesetz regelt erneut nur das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - VerpackG).  Aktuell gilt noch die Verpackungsverordnung aus dem Jahr 1998, die seither mehrfach geändert wurde und den Kommunen keine wesentliche Einflussnahme auf die Verpackungssammlung der Dualen Systeme ermöglicht.

 

Auf die regelmäßigen Probleme bei den Dualen Systemen soll hier nur kurz verwiesen werde: Allein im letzten Jahr haben einige der Dualen Systeme ihrer Clearingstelle rund 111.500 Tonnen Verpackungen zu wenig gemeldet. Die Clearingstelle schätzt den Schaden für 2017 auf rund 41 Mio €, die Wettbewerber zulasten der Konkurrenz verursacht hätten. Die Systembetreiber sprechen aufgrund der seit Jahren vorhandenen Abweichungen – im Jahr 2016 waren es knapp 215.000 Tonnen – von Betrugsmodellen. Wer Lizenzmengen der Clearingstelle verschweigt, reduziert seinen Kostenanteil, für den er als Systembetreiber bei Sammlung und Entsorgung von Verkaufsverpackungen aufkommen muss.

 

Das Verpackungsgesetz schafft nun eine neue Grundlage für die künftige Zusammenarbeit zwischen den derzeit zehn Dualen Systemen und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern bei der Erfassung von Verpackungen aus privaten Haushaltungen. Nach § 22 des Verpackungsgesetzes ist die Sammlung der Systembetreiber auf die vorhandenen Erfassungsstrukturen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, in deren Gebiet sie eingerichtet wird, abzustimmen.

 

Die neuen Vorgaben zur Abstimmung nach VerpackG sind bei allen zukünftigen Abstimmungsvereinbarungen, die ab dem 1. Januar 2019 geschlossen werden oder ab diesem Zeitpunkt gelten sollen, zu beachten. Dazu zählen insbesondere die Rahmenvorgaben für Leichtverpackungen (LVP), angemessene Entgelte für die Mitbenutzung von Wertstoffhöfen, angemessene Entgelte für die Mitbenutzung der Erfassungssysteme für Papier, Pappe, Karton (PPK) der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sowie Regelungen zur Vollstreckungsunterwerfung.

 

Wesentlicher Punkt bei der Abstimmungsvereinbarung ab dem 2019 sind aus Sicht der Stadt Hilden die zukünftigen Regelungen zur Papiersammlung, da diese bislang nicht Bestandteil solcher Vereinbarungen waren. In der Vergangenheit musste die Stadt Hilden nahezu jährlich die Konditionen mit 10 Dualen Systembetreibern aushandeln.

 

Bei der Erfassung von PPK-Verpackungen ergeben sich keine Änderungen an dem derzeitigen Erfassungssystem. Die Kombination aus Blauer Tonne / Container und Wertstoffhof ist akzeptiert. Der vierwöchentliche Abfuhrrhythmus der Blauen Tonne stellt einen guten Kompromiss zwischen Service und Kosteneffizienz dar. Zukünftig kann die Stadt Hilden die Mitbenutzung ihrer Altpapiersammlung von den Dualen Systemen gegen Zahlung eines auskömmlichen Entgeltes, das die Höhe des Volumenanteils des Verpackungsmaterials berücksichtigt, verlangen. Die Ermittlung des Entgeltes muss dabei nach den in § 9 Bundesgebührengesetzes festgelegten Gebührenbemessungsgrundsätzen erfolgen.

 

Bei der Vermarktung von PPK-Verpackungen sieht das VerpackG aber nun vor, dass die mitbenutzenden Systeme, statt einer gemeinsamen Vermarktung auch die Herausgabe ihres Verpackungsanteils am Sammelgemisch verlangen können. Da üblicherweise die zu erzielenden Erlöse der aus Pappen und Kartonagen bestehenden Verpackungen niedriger sind, als die für Altpapier in Form von Zeitungen und anderen Printmedien, müssten die mitbenutzenden Systeme bei der Herausgabe eine Ausgleichszahlung für den höheren Marktwert des Nichtverpackungsanteils im herausgegebenen Gemisch leisten. Ebenfalls sind dann die Kosten der Übergabe zu tragen.

 

Bei der Vielzahl der zu klärenden Regelungen in Bezug auf die PPK-Verwertung z. B.

 

·                Verhandlung zwischen Systembetreibern und 10 ka-Städten oder dem Kreis ME;

·                Festlegung der Masse- und Volumenanteile der PPK-Verpackungen am gesamten Altpapieranteil;

·                Herausgabe oder gemeinsame Verwertung mit Erlösbeteiligung der Systeme;

·                Verhandlung über einheitliche Ausgleichszahlungen für die verschiedenen Papiersorten;

·                Einigung auf gemeinsame Übergabestellen bei Herausgabeforderung der Dualen Systeme;

·                Finanzierung der Übergabestellen durch die Dualen Systeme;

 

wird derzeit mit dem Kreis Mettmann über eine gemeinsame Verwertung sowohl des kommunalen Papieranteils als auch der Verpackungspapiere verhandelt. Ziel ist, dem Vertreter der Dualen Systeme einen kompetenten Verhandlungsführer gegenüberzustellen, der in der Lage ist, die o. g. Punkte kreiseinheitlich und wirtschaftlich zu regeln.

 

Auswirkungen auf die Abfallgebühren durch das neue Verpackungsgesetz bzw. die Abstimmungsvereinbarung sind in 2019 nicht zu erwarten, da die PPK-Verträge mit den Dualen Systemen noch bis zum 31.12.2019 gelten.

 

Die weiteren Regelungen zur Ausgestaltung der Leistungserbringung z. B. bei gelber Tonne und Glascontainern entsprechen im Wesentlichen den bereits heute geltenden Systemvorgaben. Die Abstimmungsvereinbarungen und die Systemvorgaben stellen eine wichtige Grundlage für die Ausschreibung der Sammelleistungen durch die Dualen Systeme dar.

 

 

 

Birgit Alkenings