Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für
Umwelt- und Klimaschutz nimmt Kenntnis von den abfallwirtschaftlichen
Daten der Stadt
Hilden aus dem Jahr 2017
Erläuterungen und Begründungen:
Abfallwirtschaftliche
Daten der Stadt Hilden 2017
Anlage
A Abfall- und Wertstoffmengen in
Hilden 1984 bis 2017
Anlage
B Abfallzusammensetzung 2017 und Leistungsdaten
Anlage
C Entwicklung des Behälterbestandes
und des Müll-Liter-Volumens seit 1990
Anlage
D Entwicklung der Entsorgungskosten
und Abfallgebühren seit 1994
Anlage
E Entwicklung der Abfallmengen auf
den Hildener Wertstoffhof
Anlage
F Vergleich der Abfall- und
Abwassergebühren im Kreis Mettmann (BdStNW)
Anlage
F Abfälle zur Beseitigung und zur
Verwertung – Die Stadt Hilden im Vergleich
Abfallbilanz 2017 und aktuelle abfallwirtschaftliche Entwicklungen
Nachdem die Gesamtabfallmenge
im Vorjahr um 428 to gesunken ist, stieg die Abfallmenge im Jahr 2017 wieder leicht
um 130 to.
Im Vergleich zum
Vorjahr wurden 66 to Wertstoffe und 64 to
Abfälle zur Beseitigung mehr eingesammelt.
Die Mengenentwicklung zum Vorjahr beträgt im
Einzelnen: |
|
Restmüll |
+ 126 to |
Sperrmüll |
- 66 to |
Altmetall |
+ 16 to |
Altholz |
+
71 to |
Bioabfälle |
-
97 to |
Grünabfälle (Private Haushalte) |
-
20 to |
Grünabfälle (Städt. Anlagen) |
+
1 to |
Altpapier |
+ 27 to |
Altglas |
+ 48 to |
Verpackungen |
+ 24 to |
Altkleider |
+
0 to |
Elektoaltgeräte |
-
4 to |
Schadstoffe |
+ 2 to |
SUMME |
+ 130 to |
Die Menge an
Abfällen zur Beseitigung (Restmüll und Sperrmüll) sinkt in den letzten 10
Jahren tendenziell leicht.
Entwicklung der Haus- und Sperrmüllmengen in kg
pro Einwohner seit 2008 |
|||||||||
2017 |
2016 |
2015 |
2014 |
2013 |
2012 |
2011 |
2010 |
2009 |
2008 |
235 |
234 |
239 |
236 |
234 |
237 |
249 |
245 |
252 |
250 |
Diese abfall- und
umweltpolitisch positive Entwicklung liegt nach Auskunft des Kreises Mettmann
auch über das Kreisgebiet hinaus im Trend, obwohl keine eindeutigen Faktoren
herzuleiten sind.
Die Stadt Hilden
liegt trotz seiner großstädtischen Einwohnerdichte von über 2.000 E/km² bei den
gemischten Siedlungsabfällen mit 235 kg je Einwohner und Jahr und einer
Verwertungsquote von 52 % im Normalbereich der Siedlungsstruktur bei städt.
Regionen mit 1.000 – 2.000 E./km².
In Bezug auf
Siedlungsräume mit über 2.000 E./km² hat Hilden eine überdurchschnittliche Verwertungsquote.
Die Bioabfallmenge aus Biotonnen ist
im letzten relativ konstant geblieben.
Da in den Biotonnen auch viele Grünabfälle gesammelt werden, sind
Schwankungen bei der Bioabfallmenge durch klimatische Faktoren immer
möglich.
Entwicklung der Bio- und Grünabfallmengen in kg
pro Einwohner seit 2011 |
|||||||
|
2017 |
2016 |
2015 |
2014 |
2013 |
2012 |
2011 |
Bioabfälle
Biotonnen |
65 |
67 |
67 |
73 |
67 |
71 |
71 |
Grünabfälle
Haushalte |
9 |
9 |
8 |
10 |
9 |
10 |
9 |
Grünabfälle
Anlagen |
18 |
18 |
20 |
20 |
16 |
20 |
22 |
SUMME |
92 |
94 |
95 |
103 |
92 |
101 |
102 |
Die Sammelquote
bei den Bio- und Grünabfällen liegt in Hilden mit über 92 kg je Einwohner und
Jahr leicht unter dem Landesdurchschnitt von ca. 112 kg je Einwohner, da der Anschlussgrad an die Bioabfallsammlung
im Geschosswohnungsbau noch relativ gering ist.
Dies ist
allerdings ein typischer Wert für dicht besiedelte Städte mit einem hohen
Anteil an Mehrfamilienhäusern. In Hilden werden ca. 55 % des Restmüllvolumens
über Großraumcontainer bereitgestellt.
Die
Kompostierungs- und Vermarktungsgesellschaft Stadt Düsseldorf und Kreis
Mettmann mbH (KDM) hat im letzten Jahr geprüft, ob eine Vergärungsstufe in den
Anlagenkreislauf einbezogen werden kann.
Leider sieht sich die KDM mittelfristig nicht in der Lage, einen solchen
Schritt zu gehen, wodurch auf absehbare Zeit wertvolle organische Bestandteile
(gekochte Speiseabfälle, Brot- und Milchprodukte usw.) der Biotonne bzw. der
Verwertung nicht zugeführt werden können.
Die Erfassung der sonstigen Wertstoffe befindet sich
seit einigen Jahren auf einem stabilen Niveau. Negativ ist leider der Rückgang der
Altpapiermenge zu beurteilen. Gerade die Altpapiersammlung trägt zu wichtigen
Einnahmen im Gebührenhaushalt bei. Der
Rückgang der Altpapiermengen liegt u. a. daran, dass der Absatz von Printmedien
in den letzten Jahren kontinuierlich zurückgeht.
Entwicklung der Wertstoffsammelmengen (ohne Bioabfall) in kg pro
Einwohner seit 2011 |
|||||||
|
2017 |
2016 |
2015 |
2014 |
2013 |
2012 |
2011 |
Altpapier |
76 |
75 |
78 |
80 |
82 |
85 |
87 |
Altglas |
23 |
22 |
24 |
24 |
24 |
24 |
24 |
Leichtverpackungen |
37 |
36 |
35 |
35 |
34 |
34 |
35 |
Altholz |
16 |
15 |
13 |
14 |
15 |
14 |
15 |
Altmetall |
3 |
3 |
3 |
2 |
2 |
2 |
2 |
Altkleider |
5 |
5 |
5 |
5 |
5 |
5 |
5 |
Elektroaltgeräte |
5 |
5 |
5 |
5 |
4 |
4 |
5 |
SUMME |
165 |
161 |
163 |
165 |
166 |
167 |
168 |
Die Verpackungssammlung (gelbe Tonnen +
Säcke) in Hilden wurde in 2016 von dem Dualen Systembetreiber ZENTEK neu
ausgeschrieben. Die AWISTA-LOGISTIK GmbH aus Düsseldorf ist bis 2019 weiterhin
mit der LVP-Sammlung beauftragt.
Illegale Schrottsammler, die die
kommunalen Sperrmüllsammlungen berauben, sind für die öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger landesweit ein zunehmendes Problem geworden; dies
insbesondere auch wegen der verstärkt bandenmäßig durchgeführten, gewerblich
organisierten Sperrmüllberaubungen.
Einerseits entgehen den Kommunen dadurch erhebliche Erlöse aus der
Wertstoffvermarktung zulasten der Abfallgebührenzahler. Andererseits stellen die Sperrmüllberaubungen
– insbesondere bei umwelt- und gesundheitsgefährdender Entwendung von Elektroaltgeräten
- Bußgeldtatbestände, teilweise auch Straftatbestände dar.
In Zusammenarbeit
von Polizei- und Ordnungsbehörden mit dem Zentralen Bauhof wurden in den
vergangenen Jahren gemeinsame Kontrollaktionen in Hilden durchgeführt. Dabei
wurden diverse Wertstoffe sichergestellt und entsprechende Ordnungs- und
Strafverfahren eingeleitet. In Folge dieser Aktionen konnte die Menge an
Altmetallen und Elektrogeräten wieder tendenziell erhöht werden.
Der Hildener Wertstoffhof wird mit seinen
verschiedenen Angeboten weiterhin sehr positiv
angenommen. Auf dem Zentralen Bauhof können von Mo. –
Sa. 8 – 12 Uhr sowie am Do. von 14 – 18
Uhr diverse Wertstoffe kostenlos angeliefert werden. Für die Entsorgung von
Kleinmengen Restmüll und Baumischabfällen sowie die Abgabe von Kompost und
Streugut muss eine geringe Gebühr entrichtet werden.
2017 wurden 762
Bauschuttanlieferungen berechnet. Das Angebot gilt für kleinere Mengen
(100 l = 5 €
Gebühr) z.B. alte Fliesen, alte WC-Becken oder geringe Mengen an Renovierungsbauschutt.
Größere Mengen müssen nach wie vor privat entsorgt werden.
Seit Januar 2009
nimmt der Bauhof auch Rest- und Mischmüll zum Satzungspreis von 5 € je
100 Liter zu den
Wertstoffannahmezeiten an. Neben der Möglichkeit die kostenpflichtigen städt.
Restmüllsäcke (80 Liter = 4 €) neben der Restmülltonne bereitzustellen, wird so
auch die Möglichkeit eingeräumt, zusätzliche Restabfälle (Reste von Festen,
Aufräumaktionen, Renovierungen usw.) auf dem Bauhof entsorgen zu können. Dieses
Angebot wurde im letzten Jahr 4.814 mal
in Anspruch genommen.
Im Sinne der Mülltrennung und Wirtschaftlichkeit, wird ab 2017 auch auf
dem Wertstoffhof Altholz getrennt vom Restmüll gesammelt. Da die Entsorgung von
Altholz günstiger als das Verbrennungsentgelt für Restmüll ist, wird die Gebühr
für Altholz je angefangene 100 ltr. auf 3 € festgesetzt. 2017 wurden 762
Anlieferungen berechnet.
Daneben wurden 1.615
Kompostsäcke (je 3,50 €) verkauft. Damit werden in Hilden weitaus die meisten Kompostsäcke
im Kreisgebiet abgegeben. Der Kompostverkauf in den kreisangehörigen
Städten ist
äußerst positiv zu bewerten, weil sich der Bioabfallkreislauf so erst richtig
schließt. Der Kompost ist streng kontrolliert und zertifiziert. Übrigens können
Bürgerinnen und Bürger aus Hilden auf der Deponie Langenfeld-Immigrath losen
Kompost auch kostenlos abholen.
Auch das
Angebot "Sperrgutexpress" wurde 2017 mit 250 Aufträgen sehr gut
angenommen. Innerhalb von 2 bis 4
Arbeitstagen kann auf diese Weise bei Termindruck und Notfällen Sperrgut
abgeholt werden.
Nicht immer reicht
die Biotonne aus, um die plötzlich anfallenden Laubmengen im Herbst aufnehmen
zu können. Daher bietet die Stadt als
zusätzliches Angebot, neben der Biotonne und der kostenlosen Grünabfallannahme,
den Laubsack aus reißfestem Papier für 1 € / Stck. an.
2017 wurden 1.021
Laubsäcke verkauft.
In diesem
Zusammenhang weist der Zentrale Bauhof darauf hin, dass die Biotonnenabfuhr in
der 2. Kalenderwoche 2019 erstmalig ausgesetzt wird, um in dieser Woche eine
reibungslose Abholung der Tannenbäume gewährleisten zu können. Durch die
Temperaturen und den geringen Füllgrad im Winter ist ein einmaliger
Abfuhrturnus von 4 Wochen ohne Probleme möglich.
Die
Gebührenentwicklung in Hilden ist in den letzten Jahren sehr positiv zu
beurteilen. Eine 120 Liter Restmülltonne kostete im Jahr 2017 weniger als im
Jahr 1998. Zum Jahr 2018 hat der Kreis
Mettmann das Verbrennungsentgelt erneut gesenkt, so dass auch in der Stadt
Hilden eine weitere Gebührensenkung um 3 % möglich war (siehe Anlagen D+F).
Auswirkungen des
neuen Elektro- und
Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) in Verbindung mit dem novellierten
Batteriegesetz:
Das
„Elektrogesetz” (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die
umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten vom
20.10.2015) soll die abfallrechtliche Produktverantwortung der Hersteller von
Elektroaltgeräten umsetzen. Es dient den Zielen:
·
Gesundheit
und Umwelt vor schädlichen Substanzen aus Elektroaltgeräten zu schützen
·
die
Abfallmengen durch Wiederverwendung oder Verwertung (Recycling) zu verringern.
Deutlich stärker
als bisher sind die Hersteller – neben Produzenten auch Importeure und Exporteure
sowie Vertreiber – von Elektro- und Elektronikgeräten für den gesamten Lebensweg
der Geräte verantwortlich. Daneben sind auch die Kommunen verpflichtet,
Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus Privathaushalten an Sammelstellen
entgegenzunehmen. Dort sind sie von den
Herstellern abzuholen und fachgerecht zu entsorgen.
Für die fachgerechte
Entsorgung von Geräten, die ausschließlich im gewerblichen Bereich eingesetzt
und nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden, sind ebenfalls die
Hersteller verpflichtet. Dabei haben die Hersteller ein eigenes Rücknahmesystem
für die Altgeräte zur Verfügung zu stellen. Wurden die Geräte vor dem 13.
August 2005 (bzw. vor dem 24.10.2015, sofern sie mit diesem Datum erstmals im
Anwendungsbereich des ElektroG sind) in Verkehr gebracht, obliegt die
fachgerechte Entsorgung den jeweiligen Besitzern.
Die
Verbraucherinnen und Verbraucher sind verpflichtet, ihre ausrangierten Elektro-
und Elektronikgeräte separat vom Hausmüll zu entsorgen. Hierzu können sie diese
kostenlos bei den kommunalen Sammelstellen abgeben. Alternativ können sie ein Rücknahmesystem der
Hersteller oder Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten nutzen.
Zudem sind
Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von
mindestens 400 Quadratmetern verpflichtet, beim Verkauf eines neuen Elektro-
oder Elektronikgerätes ein Altgerät der gleichen Geräteart unentgeltlich
zurückzunehmen (1:1 Rücknahme). Altgeräte,
die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind müssen in
haushaltsüblichen Mengen unentgeltlich zurückzunehmen, wobei die Rücknahme nicht
an den Kauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes geknüpft werden darf (0:1
Rücknahme).
Dasselbe gilt auch
im Versandhandel, in dem Fall bezieht sich die Mindestfläche von 400 Quadratmetern
auf die gesamte Lager- und Versandfläche des Händlers. Ob die Altgeräte dann einfach
an den Händler geschickt werden können oder dieser eine andere Form der
Rücknahme einrichtet, bleibt dem Händler überlassen. Insgesamt gilt für die
Umsetzung der Rücknahmepflicht des Handels eine neunmonatige Übergangsfrist,
die Abgabe muss also spätestens ab dem 24. Juli 2016 bei allen verpflichteten
Vertreibern möglich sein.
Bevor sich
Verbraucherinnen und Verbraucher zur Entsorgung eines Elektro- oder Elektronikgerätes
entschließen, sollten sie jedoch überprüfen, ob das Gerät möglicherweise noch
anderweitig genutzt werden kann. In vielen Fällen schont eine längere Nutzung
die Umwelt, gerade wenn dadurch die vorzeitige Entsorgung des alten und die
unnötige Produktion eines neuen Gerätes vermieden werden kann.
Auf keinen Fall dürfen
Elektrogeräte in den Hausmüll gelangen. Denn dadurch gehen nicht nur wertvolle
Rohstoffe für den Stoffkreislauf verloren, sondern es werden auch zusätzlich
Schadstoffe in den Hausmüll eingetragen. Zur Information darüber, welche Geräte
durch die Sammelstellen oder Rücknahmesysteme angenommen werden, sind
Elektrogeräte durch ein deutliches Symbol, die durchgestrichene Abfalltonne,
gekennzeichnet.
Die Stadt Hilden
hat die Vorgaben des Elektrogesetzes mittlerweile umgesetzt und die Annahme von
Elektroaltgeräten ausgeweitet. Neben den
sonstigen Wertstoffen können die folgenden
Elektroaltgeräte
aus Privathaushalten und haushaltähnlichen Anfallstellen kostenlos und täglich (Mo. – Sa. 8 – 12 Uhr
und Do. 14 -18 Uhr) auf dem Wertstoffhof abgegeben werden:
• Kühl-, Gefrierschränke, Ölradiatoren,
• Spül-, Waschmaschinen, Herde, Trockner,
• Fernseher, Bildschirme, Monitore,
• Computer, Telefone, HiFi-Anlagen,
• Elektrische Werk- und Spielzeuge,
• Elektrokleingeräte aller Art.
• Leuchtstoff- und LED-Lampen Neu
ab 2016
• Altbatterien und Hochenergieakkumulatoren aus
E-Geräten Neu ab 2016
• Für Nachspeicheröfen und Solarmodule wird
eine kreisweite Neu
ab 2016
Annahmestelle
bei der IDR in Düsseldorf-Reisholz eingerichtet.
Speziell für die Nachtspeicheröfen wird
auch ein Abholsystem Neu
ab 2016
angeboten
um zu verhindern, dass die Gerätebesitzer diese
asbesthaltigen
Geräte selbst abbauen und auf den Wertstoff-
höfen
anliefern. Entsprechende Informationen
und Medien zur
Entsorgung
von Nachtspeichergeräten werden derzeit vorbereitet.
Durch das novellierte Batteriegesetz ergeben sich
auch bei der Batterieentsorgung
und Sammlung Änderungen:
Auch Altbatterien
dürfen nicht über den Hausmüll entsorgt werden. Die Verbraucher sind gesetzlich dazu
verpflichtet, gebrauchte Batterien und Akkus bei einer Sammelstelle abzugeben.
Denn zu einem großen Teil bestehen Batterien aus wiederverwertbaren
Materialien. Durch das Recycling können diese Wertstoffe zurückgewonnen werden.
Außerdem wird die Umwelt so vor schädlichen Schwermetallen geschützt.
Neben den
bekannten Rückgabemöglichkeiten in Verkaufsstellen von Batterien, egal ob Bau-
oder Supermarkt, Tankstelle oder Kiosk sind nun auch die Städte und Kommunen
vom Gesetzgeber verpflichtet worden, Sammelstellen einzurichten.
Viele unserer
mobil genutzten Geräte enthalten Lithium- und andere Hochenergiebatterien. Bei
unsachgemäßem Umgang bergen diese allerdings Sicherheitsrisiken. Deshalb wurden
die Transportvorschriften für gebrauchte Batterien deutlich verschärft. Die Stiftung „Gemeinsames Rücknahmesystem für
Batterien GRS“ hat dafür ein neues Sammelkonzept entwickelt.
Grüne und gelbe Batteriesammelgefäße
In den bekannten
grünen Batterie-Sammelboxen werden weiter herkömmliche Batterien und kleine
Akkus erfasst. Im neuen gelben
Batteriegefäß werden große leistungsstarke Batterien und Akkus gesammelt. Hier müssen allerdings an allen Batterien und
Akkus die Pole abgeklebt werden bzw. alle einzeln in Plastiktüten verpackt
werden, damit während der Lagerung und des Transports kein Kurzschluss
entstehen kann.
• Herkömmliche Batterien aus Elektrogeräten grünes Fass
• Hochenergieakkus aus Handys, Laptops usw. gelbes Fass
• Defekte Batterien / Akkus < 500 gr. grünes
gekennzeichnetes Extrafass
• Defekte Batterien / Akkus > 500 gr. Annahmeverbot - Spezialentsorgung
Im Jahr 2017
wurden auf dem Wertstoffhof über dieses neue Sammelsystem 1,7 to herkömmliche
Batterien und 1,0 to Hochenergiebatterien erfasst und einer Verwertung
zugeführt.
Akkumulatoren über
500 gr. sind z. B. Fahrradakkus. Sind solche Akkus defekt, kann sich ein
besonderes Gefahrenpotential ergeben. Diese defekten Akkus dürfen dann nur
besonders qualifizierte Annahmestellen wie z. B. das Sonderabfallzwischenlager
der IDR in Düsseldorf Reisholz annehmen.
Hier ergibt sich
auch eine enge Verbindung zum Elektrogesetz. Sollen batteriebetriebene Altgeräte,
wie Laptops, Handys oder Akkuschrauber entsorgt werden, müssen vorher Batterien
und Akkus, die nicht fest im Gerät verbaut sind, aus dem Altgerät entnommen und
in die entsprechende Batteriesammelbox sortiert werden. Diese Pflicht obliegt grundsätzlich dem
Anlieferer, wird in Hilden aber durch das Wertstoffhofpersonal begleitet und
kontrolliert.
Letztendlich hat
der Gesetzgeber registriert, dass die zunehmend gefahrträchtigen Entsorgungsschritte
bei der Rückgabe von Elektrogeräten und Hochenergiebatterien allein durch die
Produktverantwortung und die Rücknahmepflicht
der Vertreiber nicht mehr zu gewährleisten ist. Die sich häufenden Unfälle in Verbindung mit
neuen und gebrauchten Lithium-Hochenergiebatterien bzw. Geräten mit solchen Batterien
sind sicher ursächlich für die stärkere Einbindung der Städte und Kommunen in
diese Entsorgungswege.
Aktueller Sachstand zum neuen Verpackungsgesetz:
Die Verpackungsentsorgung in Deutschland kommt
nicht zur Ruhe und wird wohl auch in den nächsten Jahren im Focus der
Umweltpolitik stehen. Ein
richtungsweisendes Wertstoffgesetz konnte leider nicht verabschiedet
werden. Der Ende Juli 2016 vom
Bundesumweltministerium vorgelegte Entwurf sah an Stelle eines
Wertstoffgesetzes nur die Verabschiedung eines neuen Verpackungsgesetzes vor,
da zwischen den Ländern und Kommunen auf der einen Seite und der privaten
Entsorgungswirtschaft sowie der Bundesregierung auf der anderen Seite keine Einigung
hergestellt werden konnte.
Das neue
Verpackungsgesetz wurde im Mai 2017 beschlossen und tritt am 1. Januar 2019 in
weiten Teilen in Kraft. Das Gesetz regelt erneut nur das Inverkehrbringen, die
Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz -
VerpackG). Aktuell gilt noch die
Verpackungsverordnung aus dem Jahr 1998, die seither mehrfach geändert wurde
und den Kommunen keine wesentliche Einflussnahme auf die Verpackungssammlung
der Dualen Systeme ermöglicht.
Auf die
regelmäßigen Probleme bei den Dualen Systemen soll hier nur kurz verwiesen
werde: Allein im letzten Jahr haben einige der Dualen Systeme ihrer
Clearingstelle rund 111.500 Tonnen Verpackungen zu wenig gemeldet. Die Clearingstelle
schätzt den Schaden für 2017 auf rund 41 Mio €, die Wettbewerber zulasten der
Konkurrenz verursacht hätten. Die Systembetreiber sprechen aufgrund der seit
Jahren vorhandenen Abweichungen – im Jahr 2016 waren es knapp 215.000 Tonnen –
von Betrugsmodellen. Wer Lizenzmengen der Clearingstelle verschweigt, reduziert
seinen Kostenanteil, für den er als Systembetreiber bei Sammlung und Entsorgung
von Verkaufsverpackungen aufkommen muss.
Das
Verpackungsgesetz schafft nun eine neue Grundlage für die künftige
Zusammenarbeit zwischen den derzeit zehn Dualen Systemen und den
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern bei der Erfassung von Verpackungen
aus privaten Haushaltungen. Nach § 22 des Verpackungsgesetzes ist die Sammlung
der Systembetreiber auf die vorhandenen Erfassungsstrukturen der
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, in deren Gebiet sie eingerichtet
wird, abzustimmen.
Die neuen Vorgaben
zur Abstimmung nach VerpackG sind bei allen zukünftigen Abstimmungsvereinbarungen,
die ab dem 1. Januar 2019 geschlossen werden oder ab diesem Zeitpunkt gelten
sollen, zu beachten. Dazu zählen insbesondere die Rahmenvorgaben für
Leichtverpackungen (LVP), angemessene Entgelte für die Mitbenutzung von
Wertstoffhöfen, angemessene Entgelte für die Mitbenutzung der Erfassungssysteme
für Papier, Pappe, Karton (PPK) der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
sowie Regelungen zur Vollstreckungsunterwerfung.
Wesentlicher Punkt
bei der Abstimmungsvereinbarung ab dem 2019 sind aus Sicht der Stadt Hilden die
zukünftigen Regelungen zur Papiersammlung, da diese bislang nicht Bestandteil
solcher Vereinbarungen waren. In der Vergangenheit musste die Stadt Hilden
nahezu jährlich die Konditionen mit 10 Dualen Systembetreibern aushandeln.
Bei der Erfassung
von PPK-Verpackungen ergeben sich keine Änderungen an dem derzeitigen
Erfassungssystem. Die Kombination aus Blauer Tonne / Container und Wertstoffhof
ist akzeptiert. Der vierwöchentliche Abfuhrrhythmus der Blauen Tonne stellt
einen guten Kompromiss zwischen Service und Kosteneffizienz dar. Zukünftig kann
die Stadt Hilden die Mitbenutzung ihrer Altpapiersammlung von den Dualen
Systemen gegen Zahlung eines auskömmlichen Entgeltes, das die Höhe des
Volumenanteils des Verpackungsmaterials berücksichtigt, verlangen. Die Ermittlung
des Entgeltes muss dabei nach den in § 9 Bundesgebührengesetzes festgelegten Gebührenbemessungsgrundsätzen
erfolgen.
Bei der
Vermarktung von PPK-Verpackungen sieht das VerpackG aber nun vor, dass die
mitbenutzenden Systeme, statt einer gemeinsamen Vermarktung auch die Herausgabe
ihres Verpackungsanteils am Sammelgemisch verlangen können. Da üblicherweise
die zu erzielenden Erlöse der aus Pappen und Kartonagen bestehenden
Verpackungen niedriger sind, als die für Altpapier in Form von Zeitungen und
anderen Printmedien, müssten die mitbenutzenden Systeme bei der Herausgabe eine
Ausgleichszahlung für den höheren Marktwert des Nichtverpackungsanteils im
herausgegebenen Gemisch leisten. Ebenfalls sind dann die Kosten der Übergabe zu
tragen.
Bei der Vielzahl
der zu klärenden Regelungen in Bezug auf die PPK-Verwertung z. B.
·
Verhandlung
zwischen Systembetreibern und 10 ka-Städten oder dem Kreis ME;
·
Festlegung
der Masse- und Volumenanteile der PPK-Verpackungen am gesamten Altpapieranteil;
·
Herausgabe
oder gemeinsame Verwertung mit Erlösbeteiligung der Systeme;
·
Verhandlung
über einheitliche Ausgleichszahlungen für die verschiedenen Papiersorten;
·
Einigung
auf gemeinsame Übergabestellen bei Herausgabeforderung der Dualen Systeme;
·
Finanzierung
der Übergabestellen durch die Dualen Systeme;
wird derzeit mit
dem Kreis Mettmann über eine gemeinsame Verwertung sowohl des kommunalen
Papieranteils als auch der Verpackungspapiere verhandelt. Ziel ist, dem Vertreter
der Dualen Systeme einen kompetenten Verhandlungsführer gegenüberzustellen, der
in der Lage ist, die o. g. Punkte kreiseinheitlich und wirtschaftlich zu
regeln.
Auswirkungen auf
die Abfallgebühren durch das neue Verpackungsgesetz bzw. die Abstimmungsvereinbarung
sind in 2019 nicht zu erwarten, da die PPK-Verträge mit den Dualen Systemen
noch bis zum 31.12.2019 gelten.
Die weiteren
Regelungen zur Ausgestaltung der Leistungserbringung z. B. bei gelber Tonne und
Glascontainern entsprechen im Wesentlichen den bereits heute geltenden
Systemvorgaben. Die Abstimmungsvereinbarungen und die Systemvorgaben stellen
eine wichtige Grundlage für die Ausschreibung der Sammelleistungen durch die
Dualen Systeme dar.
Birgit
Alkenings