hier: Beschluss der Satzung
Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt
Hilden ordnet nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss zur Sicherung der
Planung die Veränderungssperre Nr. 45 gem. §§ 16 und 17 Abs. 1 BauGB vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zurzeit gültigen Fassung für folgenden
Bereich an:
Das Plangebiet liegt
nördlich der Düsseldorfer Straße (B228) im Westen des Hildener Stadtgebietes.
Es wird im Süden von
der Düsseldorfer Straße begrenzt.
Im Westen wird es
von der westlichen Grenze des Flurstückes 245 begrenzt, welches ursprünglich
nicht im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 103 lag, nun aber in das Plangebiet
der 2. Änderung mit einbezogen wird. Im weiteren Verlauf von Süden nach Norden
wird das Plangebiet von den östlichen Grenzen der Flurstücke 268, 256 und 253
sowie nach Querung der Reisholzstraße von den östlichen Grenzen der Flurstücke
270 und 271 begrenzt.
Die nördliche Grenze
verläuft Richtung Osten entlang der nordöstlichen Flurgrenze der Flur 1 bis zur
Niedenstraße (nördliche Grenze des Flurstücks 121, Forststraße und nördliche
Grenze des Flurstücks 214).
Östlich wird das
Plangebiet in südliche Richtung von der Niedenstraße begrenzt, weiter von der
nördlichen Grenze der Daimlerstraße sowie der westlichen Grenze der
Forststraße. Dann quert die Grenze die Forststraße und verläuft entlang der
nördlichen Grenzen der Flurstücke 194 und 48 bis auf die Niedenstraße. Bis zur
Düsseldorfer Straße wird das Plangebiet dann von der Niedenstraße begrenzt.
Alle genannten
Flurstücke liegen in Flur 1 der Gemarkung Hilden.
Deshalb beschließt
der Rat die in vollem Wortlaut vorgelegte Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre.“
Erläuterungen und Begründungen:
Die Aufstellung der
2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 103 wurde am 09.06.2004 vom Stadtentwicklungsausschuss
der Stadt Hilden mit dem Planungsziel beschlossen, für den gesamten Bereich des
Bebauungsplanes Nr. 103 Einzelhandel und Vergnügungsstätten grundsätzlich auszuschließen.
Es sind nicht zulässige oder nur ausnahmsweise zulässige Einzelhandelsnutzungen
im Plangebiet textlich festzusetzen. Großflächiger Einzelhandel mit
insbesondere zentrenrelevantem Sortiment soll ausgeschlossen werden.
Anlass der
Planaufstellung war ein Bauantrag zur
Errichtung eines großflächigen SB-Einkaufmarktes mit Parkpalette im
südwestlichen Eckbereich des Plangebietes. Der Durchführungsplan Nr. 103 aus
dem Jahre 1962 weist für diesen Bereich ein Mittelgewerbegebiet aus, in dem die
Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandels grundsätzlich zulässig ist.
Um diese - für das
gesamte Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 103 - ungewollte Entwicklung durch
die Ansiedlung von Einzelhandel zu verhindern, wurde die Bebauungsplanänderung
aufgestellt und der oben genannte Bauantrag am 17.06.2004 für 12 Monate zurückgestellt.
Seitens der
betroffenen Grundstückseigentümer wurde Widerspruch gegen den Zurückstellungsbescheid
eingelegt. Nach eingehender interner rechtlicher Prüfung wurde am 19.01.2005
die sofortige Vollziehung des Zurückstellungsbescheides angeordnet. Zuvor wurde
der Kreisverwaltung Mettmann am 30.11.2004 diese Vorgehensweise begründet und
zur endgültigen Entscheidung vorgelegt. Hierauf erfolgte noch keine Stellungnahme.
Da die
Zurückstellung des Bauantrages nur bis Mitte Juni 2005 wirksam ist, ist es
notwendig in der nächsten Ratssitzung eine Veränderungssperre zu beschließen,
um die in der Voranfrage beabsichtigte Nutzung sowie eventuelle weitere
Nutzungen bezüglich Einzelhandel und Vergnügungsstätten auszuschließen.
Es wird darauf
hingewiesen, dass die Stadt Hilden auf Grundlage des INTEK sowie des – vom Land
geförderten – Projekts: „Leerstandsmanagement für die Innenstadt der Stadt
Hilden“ ein Einzelhandels- und Nahversorgungs- (Zentren-)konzept für das
gesamte Stadtgebiet in Auftrag gegeben hat, das unter anderem Grundlage für die
weitere Bearbeitung des Aufstellungsverfahrens für die Bebauungsplanänderung
darstellt. Das fertig gestellte Konzept soll voraussichtlich am 28. September 2005
im Rat vorgestellt werden.
(Günter Scheib)