Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt
Hilden ordnet nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss zur Sicherung der
Planung die Veränderungssperre Nr. 44 gem. §§ 16 und 17 Abs. 1 BauGB vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zurzeit gültigen Fassung für folgenden
Bereich an:
Das Plangebiet wird begrenzt im Osten durch die Ohligser Straße und die
Grenzstraße, im Süden durch die Walder Straße, im Westen durch die
Max-Volmer-Straße sowie die Westgrenze der Flurstücke 2415, 2540 und West- und Nordgrenze des Flurstückes 2548
(alle in Flur 65) und im Norden durch den Weg Kalstert.
Deshalb beschließt
der Rat die in vollem Wortlaut vorgelegte Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre.“
Erläuterungen und Begründungen:
Die 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 231 wurde am 28.04.2004 vom Rat der Stadt Hilden mit dem
Planungsziel beschlossen, für den gesamten Planbereich Einzelhandel und Vergnügungsstätten
langfristig auszuschließen.
Anlass der
Planaufstellung war eine Bauvoranfrage bezüglich der Ansiedlung eines Einzelhandelsgeschäftes
mit einer Verkaufsfläche von 690 m² in I-geschossiger Bauweise mit Parkdeck für
das Grundstück Max-Volmer-Straße 2.
Das Grundstück liegt
im südöstlichen Eckbereich des seit 1998 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr.
231 und ist als gegliedertes Gewerbegebiet (GE*) mit einer möglichen IV-geschossigen
Bebauung ausgewiesen. Laut der Textlichen Festsetzungen sind die gemäß
Abstandserlass von 1994 aufgelisteten Betriebe und Anlagen nicht zulässig.
Darunter fallen allerdings keine Einzelhandelsgeschäfte. Diese sind bis zu
einer Größe von 700 m² in einem GE allgemein zulässig und wurden im
Bebauungsplan Nr. 231 nicht ausgeschlossen.
Um eine ungewollte
Entwicklung des Gebietes durch die Ansiedlung von Einzelhandel zu verhindern,
wurde die Bebauungsplanänderung aufgestellt und die oben genannte Bauvoranfrage
am 29.04.2004 für 12 Monate zurückgestellt.
Es wird darauf
hingewiesen, dass die Stadt Hilden auf Grundlage des INTEK sowie des – vom Land
geförderten – Projekts: „Leerstandsmanagement für die Innenstadt der Stadt
Hilden“ ein Einzelhandels- und Nahversorgungs- (Zentren-)konzept für das
gesamte Stadtgebiet in Auftrag gegeben hat, das unter anderem Grundlage für die
weitere Bearbeitung des Aufstellungsverfahrens für die Bebauungsplanänderung
darstellt. Das fertig gestellte Konzept soll voraussichtlich am 28. September
im Rat vorgestellt werden.
Da die 12 Monate
fast abgelaufen sind, ist es nun notwendig eine Veränderungssperre zu beschließen,
um die in der Voranfrage beabsichtigte Nutzung sowie eventuelle weitere
Nutzungen bezüglich Einzelhandel und Vergnügungsstätten auszuschließen.
(Günter Scheib)