Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden genehmigt nach Vorberatung durch den Haupt- und Finanzausschuss einen
überplanmäßigen Aufwand in Höhe von 220.000,- € bei Kostenart 533910, Produkt
060313 -Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz-.
Eine Deckung erfolgt durch Mehrerträge bei Kostenart 448100, Kostenträger
0603131000 –Erstattungen vom Land- in Höhe von 154.000 € und Minderaufwand bei Kostenart
533800, Kostenträger 0503031000 –Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz-
in Höhe von 66.000,- €.
Erläuterungen und Begründungen:
Aufgrund des
Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichsystems ab dem
Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften wurde das Unterhaltsvorschussgesetz
(UVG) umfangreich überarbeitet. Die Änderungen traten zum 01.07.2017 in Kraft.
Unverändert gilt,
dass Unterhaltsvorschuss an Kinder gezahlt wird, die mit nur einem Elternteil
in einem Haushalt leben und vom anderen Elternteil keinen ausreichenden
Unterhalt bekommen.
Durch Aufhebung
des § 3 UVG und durch Einführung des § 1 Abs. 1a UVG ist die Höchstfrist von 72
Monaten Leistungsbezug entfallen und ein Kind kann ab dem 01.07.2017
Unterhaltsvorschuss bis zum vollendeten 18. Lebensjahr beziehen.
Ab dem 12.
Lebensjahr ist der Leistungsbezug allerdings an weitere Voraussetzungen
geknüpft, um von diesem Zeitpunkt an einen längeren Parallelbezug von
Unterhaltsvorschuss und Sozialgeld nach dem SGB II möglichst zu vermeiden. Der
neu in § 1 UVG eingefügte Abs. 1a dient der Abgrenzung zwischen den
Leistungssystemen des UVG und des SGB II.
Zum Zeitpunkt der
Mittelanmeldungen für 2018 war nicht absehbar, wie und in welchem Umfang sich die
Fallzahlen und damit die Leistungsansprüche entwickeln würden. Bei den
Fallzahlen ist ein Zuwachs von rd. 74 % festzustellen. Das Jobcenter (JC) hat
in 2018 eine Vielzahl von Erstattungsansprüchen beziffert (für 2017 + 2018),
die zu bedienen waren. Gem. § 9 Abs. 3 UVG ist die Unterhaltsleistung monatlich
im Voraus zu zahlen, sodass aktuell die Monate 9/18 bis 12/18 noch in 2018
aufwandwirksam werden. Für diese vier Monate wird eine Gesamtsumme von 460.000,-€
benötigt, pro Monat 115.000,-€. Aktuell stehen noch 240.000,-€ zur Verfügung,
entsprechend wird ein überplanmäßiger Aufwand in Höhe von 220.000,-€ benötigt. Der
Bund und das Land NRW erstatten den Kommunen 70 % der Aufwendungen.
Der Haushaltsansatz
2018 wurde mit 1.040.000 € kalkuliert. Aufgrund der geschilderten Situation
errechnet sich für 2018 ein Gesamtaufwand in Höhe von 1.260.000 €. Durch die
o.a. Erstattungsregelung ergibt sich bei Konto 448100 –Erstattungen vom Land-
eine Mehreinnahme in Höhe von 154.000,- € und ein Bedarf von Höhe von 66.000,-
€, die aus dem Kostenträger 0503031000 –Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz- zu decken sind.
gez.
Birgit Alkenings
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
060313 |
Unterhaltsvorschuss |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
X (hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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2018 |
0603131000 |
533910 |
Leistungen nach dem UVG |
1.040.000,- |
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0603131000 |
448100 |
Erstattungen v. Land |
728.000,- |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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2018 |
0603131000 |
533910 |
Leistungen nach dem UVG |
1.260.000,- |
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0603131000 |
448100 |
Erstattungen vom Land |
882.000,- |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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2018 |
0603131000 |
448100 |
Erstattungen vom Land |
154.000,- |
||
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0503031000 |
533800 |
Leistungen nach dem AsylblG |
66.000,- |
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Stehen Mittel
aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung?
(ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer gesehen Birgit
Alkenings |
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