Betreff
Leistungen nach dem UVG - Genehmigung eines überplanmäßigen Aufwandes
Vorlage
WP 14-20 SV 50/126
Aktenzeichen
III/50.1
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt Hilden genehmigt nach Vorberatung durch den Haupt- und Finanzausschuss einen überplanmäßigen Aufwand in Höhe von 220.000,- € bei Kostenart 533910, Produkt 060313  -Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz-. Eine Deckung erfolgt durch Mehrerträge bei Kostenart 448100, Kostenträger 0603131000 –Erstattungen vom Land- in Höhe von 154.000 € und Minderaufwand bei Kostenart 533800, Kostenträger 0503031000 –Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz- in Höhe von 66.000,- €.

 

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichsystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften wurde das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) umfangreich überarbeitet. Die Änderungen traten zum 01.07.2017 in Kraft.

 

Unverändert gilt, dass Unterhaltsvorschuss an Kinder gezahlt wird, die mit nur einem Elternteil in einem Haushalt leben und vom anderen Elternteil keinen ausreichenden Unterhalt bekommen.

 

Durch Aufhebung des § 3 UVG und durch Einführung des § 1 Abs. 1a UVG ist die Höchstfrist von 72 Monaten Leistungsbezug entfallen und ein Kind kann ab dem 01.07.2017 Unterhaltsvorschuss bis zum vollendeten 18. Lebensjahr beziehen. 

 

Ab dem 12. Lebensjahr ist der Leistungsbezug allerdings an weitere Voraussetzungen geknüpft, um von diesem Zeitpunkt an einen längeren Parallelbezug von Unterhaltsvorschuss und Sozialgeld nach dem SGB II möglichst zu vermeiden. Der neu in § 1 UVG eingefügte Abs. 1a dient der Abgrenzung zwischen den Leistungssystemen des UVG und des SGB II.

 

Zum Zeitpunkt der Mittelanmeldungen für 2018 war nicht absehbar, wie und in welchem Umfang sich die Fallzahlen und damit die Leistungsansprüche entwickeln würden. Bei den Fallzahlen ist ein Zuwachs von rd. 74 % festzustellen. Das Jobcenter (JC) hat in 2018 eine Vielzahl von Erstattungsansprüchen beziffert (für 2017 + 2018), die zu bedienen waren. Gem. § 9 Abs. 3 UVG ist die Unterhaltsleistung monatlich im Voraus zu zahlen, sodass aktuell die Monate 9/18 bis 12/18 noch in 2018 aufwandwirksam werden. Für diese vier Monate wird eine Gesamtsumme von 460.000,-€ benötigt, pro Monat 115.000,-€. Aktuell stehen noch 240.000,-€ zur Verfügung, entsprechend wird ein überplanmäßiger Aufwand in Höhe von 220.000,-€ benötigt. Der Bund und das Land NRW erstatten den Kommunen 70 % der Aufwendungen.

 

Der Haushaltsansatz 2018 wurde mit 1.040.000 € kalkuliert. Aufgrund der geschilderten Situation errechnet sich für 2018 ein Gesamtaufwand in Höhe von 1.260.000 €. Durch die o.a. Erstattungsregelung ergibt sich bei Konto 448100 –Erstattungen vom Land- eine Mehreinnahme in Höhe von 154.000,- € und ein Bedarf von Höhe von 66.000,- €, die aus dem Kostenträger 0503031000 –Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz- zu decken sind.

 

 

gez.

Birgit Alkenings

 

 

 

 

 

 

 


 Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

060313

Unterhaltsvorschuss

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

X

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2018

0603131000

533910

Leistungen nach dem UVG

1.040.000,-

 

0603131000

448100

Erstattungen v. Land

728.000,-

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2018

0603131000

533910

Leistungen nach dem  UVG

1.260.000,-

 

0603131000

448100

Erstattungen vom Land

882.000,-

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2018

0603131000

448100

Erstattungen vom Land

154.000,-

 

0503031000

533800

Leistungen nach dem AsylblG

66.000,-

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

gesehen Birgit Alkenings