Erläuterungen zum
Antrag:
Am 11.06.2018 wurde ein verbliebener Kandidat alternativlos
für die Stelle des Kämmerers/ Leiters des Amtes für Finanzservice vor den
Vertreterinnen und Vertretern der Fraktionen sowie der Verwaltung vorgestellt.
Die beauftragte Personalberatung ZFM hat nun kurzfristig mitgeteilt, dass der
Kandidat seine Bewerbung aus persönlichen Gründen zurückgezogen hat. Er steht
somit nicht mehr zur Verfügung. Sobald ein weiteres Abstimmungsgespräch mit der
Personalberatung ZFM stattgefunden hat, soll über die weitere Vorgehensweise
bzgl. der Kandidatensuche informiert werden.
Vorausgesetzt, dass mit der
beauftragten Personalberatung ein erfolgsabhängiger Vertrag geschlossen wurde
und keine neue Ausschreibung der Dienstleistung erforderlich wird, wird die für
eine neuerliche Stellenausschreibung, Vorauswahl, Vorstellung usw. benötigte
Zeit mindestens 8 Wochen betragen. Den Prozess während der Sommerferien zur
starten, macht wenig Sinn, da potentielle Bewerber nicht angesprochen werden
können bzw. Stellenanzeigen während dieser Zeit weitgehend ins Leere laufen.
Somit würde sich ein seriöser Auswahlprozess vom August bis in den Oktober
hineinziehen. Hinzu käme eine zu berücksichtigende Kündigungsfrist eines
geeigneten Bewerbers von mindestens drei Monaten, so dass ein neuer Kämmerer/
Leiter des Amtes für Finanzservice seinen Dienst frühestens Anfang 2019
antreten könnte. Vor Mitte 2019 ist also an eine verantwortliche Übernahme der
Aufgaben nicht zu denken.
Antragstext:
Die ALLIANZ FÜR HILDEN beantragt,
1. Herrn Michael Witek zu befragen, ob er unter den gegebenen Umständen
bereit ist, die Stelle des Kämmerers/ Leiters des Amtes für Finanzservice
kommissarisch zu übernehmen, und
2. im Anschluss bei dessen Zustimmung die Stelle des Kämmerers/ Leiters des
Amtes für Finanzservice kommissarisch mit dem derzeitigen Leiter des Prüf-und
Beratungsamtes, Herrn Michael Witek, zu besetzen.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Die Fraktion Allianz für Hilden hat in der
Ratssitzung vom 27.06.2018 beantragt,
1. Herrn Michael Witek zu befragen, ob er unter
den gegebenen Umständen bereit ist, die Stelle des Kämmerers/Leiters des Amtes
für Finanzservice kommissarisch zu übernehmen, und
2. im Anschluss bei dessen Zustimmung die Stelle
des Kämmerers/Leiters des Amtes für Finanzservice kommissarisch mit dem
derzeitigen Leiter des Beratungs- und Prüfungsamtes, Herrn Michael Witek zu
besetzen.
Bei einer Prüfung des Antrages ist zwischen
der Besetzung der Amtsleiterstelle und der Kämmererfunktion zu unterscheiden.
Nach § 62 Abs. 1 Satz 3 GO NRW hat die Bürgermeisterin das unentziehbare Recht,
die Geschäfte der Gemeindeverwaltung zu leiten und zu verteilen. Dabei trifft
sie gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 GO NRW die dienstrechtlichen und
arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist.
Eine derartige Ausnahmeregelung sieht § 73
Abs. 3 Satz 2 GO NRW dann vor, wenn für Bedienstete in Führungsfunktionen
(nach Satz 6 sind dies in Hilden die Amtsleiter) Entscheidungen getroffen
werden, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis
des Bediensteten verändern. Hierzu zählen Einstellungsentscheidungen externer
Bewerber, nicht aber Umsetzungen interner Mitarbeiter/innen bzw. die
Übertragung höherwertiger Funktionen. Insofern obliegt die Entscheidung der
Besetzung der Stelle der/des Leiterin/Leiters des Amtes für Finanzservice durch
interne Umsetzung ausschließlich der Bürgermeisterin und entzieht sich damit
der politischen Antrags- und Entscheidungskompetenz des Rates und seiner
Fraktionen.
Zur Bestellung eines Kämmerers sieht § 71
Abs. 4 GO NRW lediglich vor, dass in kreisfreien Städten ein Beigeordneter als
Stadtkämmerer bestellt werden muss. Eine verbindliche Regelung für
kreisangehörige Städte besteht dagegen nicht. Die Hauptsatzung der Stadt Hilden
regelt allerdings in § 15 Abs. 4, dass der Rat eine Kämmerin/einen Kämmerer
bestellt. Insofern hat der Rat mit der Hauptsatzung eine eigenständige Regelung
für Hilden getroffen und sich für die (dauerhafte) Bestellung eines Kämmerers
entschieden.
Zu beachten ist sowohl bei einer dauerhaften
als auch bei einer kommissarischen, vorübergehenden Bestellung/Beauftragung
allerdings § 104 Abs. 2 GO NRW, nach dem die Leitung der örtlichen
Rechnungsprüfung und die Prüfer eine andere Stellung in der Gemeinde nur
innehaben dürfen, wenn dies mit ihren Prüfungsaufgaben vereinbar ist. Sie
dürfen damit nicht an der Vorbereitung des Haushaltsplans, an der Aufstellung
des Jahresabschlusses oder in der Finanzbuchhaltung tätig sein, da dies den
wesentlichen Inhalt ihrer Prüfungstätigkeit bildet. Auch § 104 Abs. 4 GO NRW
schließt eine Mitwirkung an der Führung der Bücher oder an der Aufstellung des
Jahresabschlusses oder des Gesamtabschlusses kategorisch aus. Dies sind aber
wesentliche Inhalte der Kämmererfunktion.
Schließlich legt § 104 Abs. 3 GO NRW fest,
dass die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung nicht Angehöriger des
Bürgermeisters, des Kämmerers oder des für die Zahlungsabwicklung Verantwortlichen
und dessen Stellvertreters sein darf. Folglich kommt eine Personengleichheit
von Kämmerer und Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung erst Recht nicht in
Betracht. Insofern wäre auch vor einer kommissarischen Übernahme des Kämmerers
vorab eine Abberufung von Herrn Witek als Leitung des Beratungs- und
Prüfungsamtes durch den Rat erforderlich.
Die Verwaltung bittet, aus den vorgenannten
Gründen den Antrag abzulehnen. Er ist als Anlage beigefügt.
gez.
Birgit Alkenings
Bürgermeisterin