Betreff
Antrag der Fraktion Allianz vom 27.06.2018 zur kommissarischen Besetzung der Stelle des Kämmerers/Leiters des Amtes für Finanzservice
Vorlage
WP 14-20 SV I/013
Aktenzeichen
I/Dn
Art
Antragsvorlage

Erläuterungen zum Antrag:

 

Am 11.06.2018 wurde ein verbliebener Kandidat alternativlos für die Stelle des Kämmerers/ Leiters des Amtes für Finanzservice vor den Vertreterinnen und Vertretern der Fraktionen sowie der Verwaltung vorgestellt. Die beauftragte Personalberatung ZFM hat nun kurzfristig mitgeteilt, dass der Kandidat seine Bewerbung aus persönlichen Gründen zurückgezogen hat. Er steht somit nicht mehr zur Verfügung. Sobald ein weiteres Abstimmungsgespräch mit der Personalberatung ZFM stattgefunden hat, soll über die weitere Vorgehensweise bzgl. der Kandidatensuche informiert werden.

Vorausgesetzt, dass mit der beauftragten Personalberatung ein erfolgsabhängiger Vertrag geschlossen wurde und keine neue Ausschreibung der Dienstleistung erforderlich wird, wird die für eine neuerliche Stellenausschreibung, Vorauswahl, Vorstellung usw. benötigte Zeit mindestens 8 Wochen betragen. Den Prozess während der Sommerferien zur starten, macht wenig Sinn, da potentielle Bewerber nicht angesprochen werden können bzw. Stellenanzeigen während dieser Zeit weitgehend ins Leere laufen. Somit würde sich ein seriöser Auswahlprozess vom August bis in den Oktober hineinziehen. Hinzu käme eine zu berücksichtigende Kündigungsfrist eines geeigneten Bewerbers von mindestens drei Monaten, so dass ein neuer Kämmerer/ Leiter des Amtes für Finanzservice seinen Dienst frühestens Anfang 2019 antreten könnte. Vor Mitte 2019 ist also an eine verantwortliche Übernahme der Aufgaben nicht zu denken.


Antragstext:

Die ALLIANZ FÜR HILDEN beantragt,

1.    Herrn Michael Witek zu befragen, ob er unter den gegebenen Umständen bereit ist, die Stelle des Kämmerers/ Leiters des Amtes für Finanzservice kommissarisch zu übernehmen, und

2.    im Anschluss bei dessen Zustimmung die Stelle des Kämmerers/ Leiters des Amtes für Finanzservice kommissarisch mit dem derzeitigen Leiter des Prüf-und Beratungsamtes, Herrn Michael Witek, zu besetzen.

 


Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Fraktion Allianz für Hilden hat in der Ratssitzung vom 27.06.2018 beantragt,

 

1.  Herrn Michael Witek zu befragen, ob er unter den gegebenen Umständen bereit ist, die Stelle des Kämmerers/Leiters des Amtes für Finanzservice kommissarisch zu übernehmen, und

 

2.  im Anschluss bei dessen Zustimmung die Stelle des Kämmerers/Leiters des Amtes für Finanzservice kommissarisch mit dem derzeitigen Leiter des Beratungs- und Prüfungsamtes, Herrn Michael Witek zu besetzen.

 

Bei einer Prüfung des Antrages ist zwischen der Besetzung der Amtsleiterstelle und der Käm­mererfunktion zu unterscheiden. Nach § 62 Abs. 1 Satz 3 GO NRW hat die Bürgermeisterin das unentziehbare Recht, die Geschäfte der Gemeindeverwaltung zu leiten und zu verteilen. Dabei trifft sie gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 GO NRW die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Ent­scheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

 

Eine derartige Ausnahmeregelung sieht § 73 Abs. 3 Satz 2 GO NRW dann vor, wenn für Be­dienstete in Führungsfunktionen (nach Satz 6 sind dies in Hilden die Amtsleiter) Entscheidungen getroffen werden, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis des Bediensteten verändern. Hierzu zählen Einstellungsentscheidungen externer Bewerber, nicht aber Umsetzungen interner Mitarbeiter/innen bzw. die Übertragung höherwertiger Funktionen. Insofern obliegt die Entscheidung der Besetzung der Stelle der/des Leiterin/Leiters des Amtes für Finanzservice durch interne Umsetzung ausschließlich der Bürgermeisterin und entzieht sich damit der politischen Antrags- und Entscheidungskompetenz des Rates und seiner Fraktionen.

 

Zur Bestellung eines Kämmerers sieht § 71 Abs. 4 GO NRW lediglich vor, dass in kreisfreien Städten ein Beigeordneter als Stadtkämmerer bestellt werden muss. Eine verbindliche Regelung für kreisangehörige Städte besteht dagegen nicht. Die Hauptsatzung der Stadt Hilden regelt allerdings in § 15 Abs. 4, dass der Rat eine Kämmerin/einen Kämmerer bestellt. Insofern hat der Rat mit der Hauptsatzung eine eigenständige Regelung für Hilden getroffen und sich für die (dauerhafte) Bestellung eines Kämmerers entschieden.

 

Zu beachten ist sowohl bei einer dauerhaften als auch bei einer kommissarischen, vorüber­gehenden Bestellung/Beauftragung allerdings § 104 Abs. 2 GO NRW, nach dem die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung und die Prüfer eine andere Stellung in der Gemeinde nur innehaben dürfen, wenn dies mit ihren Prüfungsaufgaben vereinbar ist. Sie dürfen damit nicht an der Vorbereitung des Haushaltsplans, an der Aufstellung des Jahresabschlusses oder in der Finanzbuchhaltung tätig sein, da dies den wesentlichen Inhalt ihrer Prüfungstätigkeit bildet. Auch § 104 Abs. 4 GO NRW schließt eine Mitwirkung an der Führung der Bücher oder an der Aufstellung des Jahres­abschlusses oder des Gesamtabschlusses kategorisch aus. Dies sind aber wesentliche Inhalte der Kämmererfunktion.

 

Schließlich legt § 104 Abs. 3 GO NRW fest, dass die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung nicht Angehöriger des Bürgermeisters, des Kämmerers oder des für die Zahlungsabwicklung Verantwortlichen und dessen Stellvertreters sein darf. Folglich kommt eine Personengleichheit von Kämmerer und Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung erst Recht nicht in Betracht. Inso­fern wäre auch vor einer kommissarischen Übernahme des Kämmerers vorab eine Abberufung von Herrn Witek als Leitung des Beratungs- und Prüfungsamtes durch den Rat erforderlich.

 

Die Verwaltung bittet, aus den vorgenannten Gründen den Antrag abzulehnen. Er ist als Anlage beigefügt.

 

 

gez.

Birgit Alkenings

Bürgermeisterin