Betreff
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Rattenbekämpfung im Stadtgebiet Hilden
Vorlage
WP 14-20 SV 32/024
Aktenzeichen
I/32-MS
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt die in Anlage beigefügte „Ordnungsbehördliche Verordnung über die Rattenbekämpfung im Stadtgebiet Hilden“.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Seit dem 01. Januar 2017 haben die kreisangehörigen Städte unter organisatorischer Federführung des Kreis-Gesundheitsamtes die Rattenbekämpfung nach den Empfehlungen des Gutachtens eines Sachverständigen auf eine systematischere Vorgehensweise umgestellt. Die damit beauftragte Bietergemeinschaft der Unternehmen Hentschke + Sawatzki und Innotec hatte dabei den Auftrag, eine Grundbelegung in Rasterform an jedem zweiten Kanalzugang des vorhandenen Schmutz- und Mischwasserkanalnetzes vorzunehmen. In Abhängigkeit der dabei festgestellten Zustände und Erfordernisse sollten sich dem weitere Nachbelegungen anschließen. Die oberirdische Bekämpfung auf öffentlichen Flächen sollte nach Bedarf aufgrund von Meldungen und Sichtungen erfolgen. Durch diese gezielte Form der Bekämpfung im Kanalnetz selbst stand bei konsequenter Fortführung über einen Zeitraum von mindestens 4 bis 5 Jahren zu erwarten, dass sich die Rattenpopulation um mindestens 50% und somit erheblich reduzieren würde.

 

Aufgrund interner Probleme der Bietergemeinschaft, aber auch, weil ein Paradigmenwechsel oftmals mit Startschwierigkeiten einhergeht, begannen die Maßnahmen in einzelnen Städten des Kreises eher schleppend, was auch dazu führte, dass sich u.a. die Städte Langenfeld und Monheim aus der kreisweiten Zweckgemeinschaft mit Ablauf der zweijährigen Vertragsdauer zum 01.01.2019 lösen werden.

 

Für Hilden ist allerdings festzuhalten, dass sämtliche geplanten Belegungs-Maßnahmen auch erfolgten. Zwischenzeitlich werden diese nur noch durch die Fa. Innotec durchgeführt. Dabei ist nach weniger als zwei Jahren festzuhalten, dass die Maßnahmen offenkundig greifen, da oberirdische Befallsmeldungen spürbar rückläufig sind. Es ist daher aus Sicht der Verwaltung sinnvoll, diese Form der Bekämpfung fortzuführen.

 

Da aber bei vier von insgesamt zehn kreisangehörigen Städten kein Interesse an einer Verlängerung des Vertrages über den 31.12.2018 hinaus bestand, hat der Kreis Mettmann die auf Basis einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung geschlossene und dabei langjährige interkommunale Zusammenarbeit zum 01.01.2019 beendet und die weitere Erledigung auf die ohnehin nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) zuständigen Städte verwiesen.

 

Dies ist aus Sicht der Verwaltung ausdrücklich zu bedauern, da das Kreis-Gesundheitsamt ohne rechtliche Verpflichtung den Städten vieles an organisatorischen Arbeiten rund um das Thema „Rattenbekämpfung“ in den letzten Jahren abgenommen hatte. Dies sei an dieser Stelle auch einmal ausdrücklich positiv erwähnt.

 

Die Verwaltung schließt sich der nachfolgenden Empfehlung des Kreis-Gesundheitsamtes  an:

 

„Erlauben Sie mir abschließend den Hinweis, dass ich die Auflösung des kreiseinheitlich organisierten Verfahrens bedaure. Das zum 01.01.17 grundlegend umgestellte Verfahren der Rattenbekämpfung auf eine neue systematische und nachhaltige Schwerpunktbekämpfung in der Kanalisation war angesichts einer dabei festgestellten kreisweiten Befallsquote von nahezu 100 % richtig und zielführend. Der inzwischen erkennbare Rückgang der Befallsmeldungen im öffentlichen Raum ist ein eindeutiges Indiz dafür, dass erstmals flächendeckend eine merkliche Reduzierung der Rattenpopulation erreicht werden konnte.

Leider führten die durchaus unterschiedlich gelagerten Erwartungen der Städte nunmehr zu einer Aufhebung der auch schon im Vorfeld bestehenden Kooperation, bevor sich die grundlegende Verfahrensumstellung mit den nachvollziehbaren Anlaufschwierigkeiten etablieren konnte. Die konzeptionelle Verantwortung wird damit an die kreisangehörigen Städte zurückgegeben. Unbedingt anzuraten bleibt dabei aus fachlicher Sicht, dass künftig weiterhin eine möglichst einheitliche Bekämpfungsstrategie nach dem zuletzt entwickelten Muster verfolgt wird. Fatal wäre es, wenn sinnvolle Bekämpfungsmaßnahmen in einer Stadt nicht greifen, da die Nachbarstadt ein weniger effektives Vorgehen wählt.“

Dies aufgreifend beabsichtigen die Städte Haan, Heiligenhaus, Mettmann, Ratingen, Wülfrath und Hilden (Stand: Juli 2018) eine gemeinsame Ausschreibung auf den Weg zu bringen, um die bisher als erfolgversprechend bewerteten Maßnahmen ab dem 01.01.2019 fortzusetzen. Eine gemeinsame Ausschreibung verspricht zudem synergetische Effekte.

 

Soviel als Hintergrundinformation rund um die vorgelegte Ordnungsbehördliche Verordnung über die Bekämpfung von Ratten auf dem Gebiet der Stadt Hilden.   

 

Ein wesentlicher Aspekt der Umstellung ab dem 01.01.2017 war auch, dass die Eigentümer der „privaten“ Grundstücke und sonstige nutzungs- und verfügungsberechtigte Personen dieser Grundstücke selbst zur Durchführung von Rattenbekämpfungsmaßnahmen verpflichtet werden. Diese Heranziehung „Privater“ sieht das IfSG in seinem § 17 Abs. 5 ohnehin vor und ermächtigt die Länder dies konkret durch Rechtsverordnungen zu regeln. Die Länder wiederum können diese Ermächtigung auf andere Stellen übertragen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) in § 27 Abs. 1 den Ordnungsbehörden die Ermächtigung eingeräumt, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Verordnungen zu erlassen. Eine solche liegt zur Beschlussfassung vor.

 

Bis zum 31.12.2016 hatten die kreisangehörigen Städte die Bekämpfung auf nicht-öffentlichen Grundstücken ausnahmsweise noch übernommen. Nicht nur aus  haushaltsbedingten Gründen ist diese Verantwortung auf die Eigentümer etc. übertragen worden. Hierdurch soll auch die Eigenverantwortung vor dem Hintergrund präventiver Maßnahmen vor Schädlingsbefall gestärkt werden. Zudem geht die Verwaltung weiterhin davon aus, dass durch die systematische Belegung in den Kanälen sowie auf öffentlichen Flächen der Befall auch auf privaten Flächen spürbar zurückgehen wird, sich somit auch die potentielle Belastung der Eigentümer etc. nachhaltig reduzieren wird.

 

Die Verwaltung hatte vor der Systemumstellung ab dem 01.01.2017 bewusst darauf verzichtet, die nunmehr erstellte Verordnung dem Rat der Stadt Hilden bereits seinerzeit zur Beschlussfassung vorzulegen. Zunächst galt es erste Erfahrungen mit der systematischen Kanalbelegung und deren Auswirkungen auf oberirdische Flächen abzuwarten. Betroffene Eigentümer/Nutzer von privaten Grundstücken wurden zunächst nur auf konkrete Anfrage auf ihre (neue) Verpflichtung hingewiesen. Darüber hinaus wurde hierzu mittels ausgelegter Flyer im Bürgerbüro sowie auf der Homepage der Stadt Hilden informiert.

 

Da die Fortführung der systematischen Rattenbekämpfung als zielführend zu bewerten ist, macht es nunmehr auch Sinn, die anlässlich der Bekämpfung im Stadtgebiet Hilden erforderlichen Ge- und Verbote in einer Verordnung konkret zu benennen und festzuhalten. Dabei sollte unter dem Gesichtspunkt der Verantwortlichkeit privater Grundstückseigentümer sowie sonstiger Nutzungsberechtigter und der Stärkung der Eigenvorsorge an der seit 2017 bestehenden Handlungs- und Finanzierungsverpflichtung der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten festgehalten werden. Dies entspricht auch der Vorgehensweise der anderen fünf Städte der Ausschreibungs-Gemeinschaft und der vorbereiteten gemeinsamen Ausschreibung. 

 

gez. Birgit Alkenings

Bürgermeisterin