Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt die in Anlage beigefügte „Ordnungsbehördliche Verordnung über
die Rattenbekämpfung im Stadtgebiet Hilden“.
Erläuterungen und Begründungen:
Seit dem 01. Januar 2017 haben die kreisangehörigen Städte unter
organisatorischer Federführung des Kreis-Gesundheitsamtes die Rattenbekämpfung
nach den Empfehlungen des Gutachtens eines Sachverständigen auf eine
systematischere Vorgehensweise umgestellt. Die damit beauftragte
Bietergemeinschaft der Unternehmen Hentschke + Sawatzki und Innotec hatte dabei
den Auftrag, eine Grundbelegung in Rasterform an jedem zweiten Kanalzugang des
vorhandenen Schmutz- und Mischwasserkanalnetzes vorzunehmen. In Abhängigkeit
der dabei festgestellten Zustände und Erfordernisse sollten sich dem weitere
Nachbelegungen anschließen. Die oberirdische Bekämpfung auf öffentlichen
Flächen sollte nach Bedarf aufgrund von Meldungen und Sichtungen erfolgen. Durch
diese gezielte Form der Bekämpfung im Kanalnetz selbst stand bei konsequenter
Fortführung über einen Zeitraum von mindestens 4 bis 5 Jahren zu erwarten, dass
sich die Rattenpopulation um mindestens 50% und somit erheblich reduzieren
würde.
Aufgrund interner Probleme der Bietergemeinschaft, aber auch, weil ein
Paradigmenwechsel oftmals mit Startschwierigkeiten einhergeht, begannen die
Maßnahmen in einzelnen Städten des Kreises eher schleppend, was auch dazu
führte, dass sich u.a. die Städte Langenfeld und Monheim aus der kreisweiten
Zweckgemeinschaft mit Ablauf der zweijährigen Vertragsdauer zum 01.01.2019
lösen werden.
Für Hilden ist allerdings festzuhalten, dass sämtliche geplanten
Belegungs-Maßnahmen auch erfolgten. Zwischenzeitlich werden diese nur noch
durch die Fa. Innotec durchgeführt. Dabei ist nach weniger als zwei Jahren
festzuhalten, dass die Maßnahmen offenkundig greifen, da oberirdische
Befallsmeldungen spürbar rückläufig sind. Es ist daher aus Sicht der Verwaltung
sinnvoll, diese Form der Bekämpfung fortzuführen.
Da aber bei vier von insgesamt zehn kreisangehörigen Städten kein
Interesse an einer Verlängerung des Vertrages über den 31.12.2018 hinaus
bestand, hat der Kreis Mettmann die auf Basis einer öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung geschlossene und dabei langjährige interkommunale Zusammenarbeit
zum 01.01.2019 beendet und die weitere Erledigung auf die ohnehin nach dem Infektionsschutzgesetz
(IfSG) zuständigen Städte verwiesen.
Dies ist aus Sicht der Verwaltung ausdrücklich zu bedauern, da das
Kreis-Gesundheitsamt ohne rechtliche Verpflichtung den Städten vieles an
organisatorischen Arbeiten rund um das Thema „Rattenbekämpfung“ in den letzten
Jahren abgenommen hatte. Dies sei an dieser Stelle auch einmal ausdrücklich
positiv erwähnt.
Die Verwaltung schließt sich der nachfolgenden Empfehlung des
Kreis-Gesundheitsamtes an:
„Erlauben Sie mir abschließend den Hinweis, dass
ich die Auflösung des kreiseinheitlich organisierten Verfahrens bedaure. Das
zum 01.01.17 grundlegend umgestellte Verfahren der Rattenbekämpfung auf eine
neue systematische und nachhaltige Schwerpunktbekämpfung in der Kanalisation
war angesichts einer dabei festgestellten kreisweiten Befallsquote von nahezu
100 % richtig und zielführend. Der inzwischen erkennbare Rückgang der
Befallsmeldungen im öffentlichen Raum ist ein eindeutiges Indiz dafür, dass
erstmals flächendeckend eine merkliche Reduzierung
der Rattenpopulation erreicht werden konnte.
Leider führten die durchaus unterschiedlich
gelagerten Erwartungen der Städte nunmehr zu einer
Aufhebung der auch schon im Vorfeld bestehenden Kooperation, bevor sich die
grundlegende Verfahrensumstellung mit den nachvollziehbaren
Anlaufschwierigkeiten etablieren konnte. Die konzeptionelle
Verantwortung wird damit an die kreisangehörigen Städte zurückgegeben.
Unbedingt anzuraten bleibt dabei aus fachlicher Sicht, dass künftig weiterhin eine möglichst einheitliche Bekämpfungsstrategie nach dem zuletzt entwickelten Muster verfolgt wird. Fatal wäre es, wenn sinnvolle
Bekämpfungsmaßnahmen in einer Stadt nicht greifen, da die Nachbarstadt ein
weniger effektives Vorgehen wählt.“
Dies aufgreifend beabsichtigen die Städte Haan, Heiligenhaus, Mettmann,
Ratingen, Wülfrath und Hilden (Stand: Juli 2018) eine gemeinsame Ausschreibung
auf den Weg zu bringen, um die bisher als erfolgversprechend bewerteten
Maßnahmen ab dem 01.01.2019 fortzusetzen. Eine gemeinsame Ausschreibung
verspricht zudem synergetische Effekte.
Soviel als Hintergrundinformation rund um die vorgelegte Ordnungsbehördliche
Verordnung über die Bekämpfung von Ratten auf dem Gebiet der Stadt Hilden.
Ein wesentlicher Aspekt der Umstellung ab dem 01.01.2017 war auch, dass
die Eigentümer der „privaten“ Grundstücke und sonstige nutzungs- und
verfügungsberechtigte Personen dieser Grundstücke selbst zur Durchführung von
Rattenbekämpfungsmaßnahmen verpflichtet werden. Diese Heranziehung „Privater“
sieht das IfSG in seinem § 17 Abs. 5 ohnehin vor und ermächtigt die Länder dies
konkret durch Rechtsverordnungen zu regeln. Die Länder wiederum können diese
Ermächtigung auf andere Stellen übertragen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat in
seinem Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) in § 27 Abs. 1 den Ordnungsbehörden die
Ermächtigung eingeräumt, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung Verordnungen zu erlassen. Eine solche liegt zur Beschlussfassung
vor.
Bis zum 31.12.2016 hatten die kreisangehörigen Städte die Bekämpfung auf
nicht-öffentlichen Grundstücken ausnahmsweise noch übernommen. Nicht nur
aus haushaltsbedingten Gründen ist diese
Verantwortung auf die Eigentümer etc. übertragen worden. Hierdurch soll auch
die Eigenverantwortung vor dem Hintergrund präventiver Maßnahmen vor
Schädlingsbefall gestärkt werden. Zudem geht die Verwaltung weiterhin davon
aus, dass durch die systematische Belegung in den Kanälen sowie auf
öffentlichen Flächen der Befall auch auf privaten Flächen spürbar zurückgehen
wird, sich somit auch die potentielle Belastung der Eigentümer etc. nachhaltig
reduzieren wird.
Die Verwaltung hatte vor der Systemumstellung ab dem 01.01.2017 bewusst
darauf verzichtet, die nunmehr erstellte Verordnung dem Rat der Stadt Hilden
bereits seinerzeit zur Beschlussfassung vorzulegen. Zunächst galt es erste
Erfahrungen mit der systematischen Kanalbelegung und deren Auswirkungen auf
oberirdische Flächen abzuwarten. Betroffene Eigentümer/Nutzer von privaten
Grundstücken wurden zunächst nur auf konkrete Anfrage auf ihre (neue)
Verpflichtung hingewiesen. Darüber hinaus wurde hierzu mittels ausgelegter
Flyer im Bürgerbüro sowie auf der Homepage der Stadt Hilden informiert.
Da die Fortführung der systematischen Rattenbekämpfung als zielführend
zu bewerten ist, macht es nunmehr auch Sinn, die anlässlich der Bekämpfung im
Stadtgebiet Hilden erforderlichen Ge- und Verbote in einer Verordnung konkret
zu benennen und festzuhalten. Dabei sollte unter dem Gesichtspunkt der
Verantwortlichkeit privater Grundstückseigentümer sowie sonstiger Nutzungsberechtigter
und der Stärkung der Eigenvorsorge an der seit 2017 bestehenden Handlungs- und
Finanzierungsverpflichtung der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten
festgehalten werden. Dies entspricht auch der Vorgehensweise der anderen fünf
Städte der Ausschreibungs-Gemeinschaft und der vorbereiteten gemeinsamen
Ausschreibung.
gez. Birgit
Alkenings
Bürgermeisterin