Betreff
Wiederwahl eines Sachverständigen für den Umlegungsausschuss der Stadt Hilden
Vorlage
WP 14-20 SV 61/198
Aktenzeichen
IV/61.3 U/P2
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt gemäß §§ 3-5 der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 7.7.1987 in der zurzeit gültigen Fassung die Wiederwahl von

 

Herrn Dipl.-Ing. Wolfgang Schwandke

 

als sachverständiges Mitglied für Vermessung und Liegenschaftswesen des Umlegungsausschusses der Stadt Hilden.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Allgemeines

 

Der Umlegungsausschuss der Stadt Hilden ist gemäß Baugesetzbuch zuständig für die Neuordnung von Grundstücken und Rechten, wenn es zur Realisierung der städtebaulichen Planung eines Bebauungsplanes erforderlich ist.

 

Seit Mitte der 1960er Jahre hat die „Umlegung“ – wie die Arbeit des Umlegungsausschusses sowie seiner Geschäftsstelle genannt wird – viele Projekte in Hilden begleitet und durch die Neuordnung der Grundstücksgrenzen überhaupt erst möglich gemacht.
Jedoch ist auch festzustellen, dass sich in den letzten Jahren die Anzahl der durch die Umlegung zu bearbeitenden Projekte erheblich reduziert hat. Die letzten größeren Projekte bestanden in der Neuordnung der Grundstücke im Bereich des Bebauungsplans Nr. 240 („Erweiterung des Museums“), im Bereich des Bebauungsplans Nr. 14B („Geschäfts- und Parkhaus Am Kronengarten“) sowie des Bebauungsplans Nr. 14A, 2. Änderung („C&A“). Daneben sind immer wieder alte Umlegungsfälle neu zu bearbeiten, um Nachfragen und Zuständigkeiten zu klären.
Der Rat hat als noch zu bearbeitende Projekte zur Umsetzung der Bebauungspläne 212 („Walder Straße 50 bis 64“), 165A („Kirchhofstr. 15-25 und Walder Str. 14 bis 24“), 139 („Hofstraße“) und 10C („Poststraße / Bahnhofsallee / Benrather Straße“) die Durchführung der Umlegung angeordnet. Die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses begleitet im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen zurzeit im Wesentlichen die Fortentwicklung des städtebaulichen Entwurfs zum Bebauungsplan Nr. 165A.
Aus unterschiedlichen Gründen ruhen die übrigen Bebauungsplanverfahren und/oder der Umlegungsausschuss hat die Umlegung aus anderen Gründen noch nicht eingeleitet.

 

Vor dem Hintergrund der gegenüber den früheren Jahrzehnten geringen Anzahl von Projekten hat der Rat am 30.09.2015 auf Grundlage der Sitzungsvorlage WP 14-20 SV 61/043 die Aufwandsentschädigungen umgestellt und im Einverständnis mit den sachverständigen Mitgliedern des Umlegungsausschusses beschlossen, nur noch Aufwandsentschädigungen zu zahlen, wenn tatsächlich eine Sitzung oder eine vergleichbare Tätigkeit stattgefunden hat.

 

Zusammensetzung des Umlegungsausschusses

 

Seine Zusammensetzung, die Amtsdauer der Mitglieder sowie die Grundsätze der Tätigkeit sind in der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches für NRW geregelt. Der Ausschuss besteht aus fünf Mitgliedern (einem Juristen als Vorsitzenden, einem Sachverständigen für Bewertung, einen Sachverständigen für Vermessung und Liegenschaftswesen sowie zwei Ratsmitgliedern). Für jedes Mitglied sind ein oder mehrere Personen als Vertreter zu bestellen, die dieselben Voraussetzungen wie das vertretene Mitglied erfüllen müssen.

Die Umlegungsausschüsse müssen von der Stadt unabhängig sein und alle Entscheidungen selbstständig treffen. Die Unabhängigkeit wird auch dadurch deutlich, dass der Vorsitzende sowie die Sachverständigen – und damit die Mehrheit – nicht Mitglied des Rates der Stadt sind oder in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit der Stadt Hilden stehen dürfen.

 

Ende der Amtszeit eines Mitglieds und Wiederwahl

 

Die fünfjährige Amtszeit des sachverständigen Mitglieds Wolfgang Schwandke ist am 23.5.2018 abgelaufen.

Herr Schwandke ist 62 Jahre alt und Amtsleiter des Vermessungs- und Katasteramtes des Kreises Mettmann. Er ist seit 2008 im Hildener Umlegungsausschuss als sachverständiges Mitglied für Vermessung und Liegenschaftswesen aktiv.

Herr Schwandke hat mit seinem umfangreichen Fachwissen die Arbeit des Umlegungsausschusses positiv beeinflusst und ist mit den anstehenden Aufgaben vertraut. Er stellt sich der Wiederwahl. Gemäß § 5 der Durchführung des Baugesetzbuches ist die Wiederwahl zulässig.

 

Vorschlag

 

Die Verwaltung schlägt vor, Herrn Schwandke als Sachverständigen für Vermessung und Liegenschaftswesen wiederzuwählen.

 

gez. Birgit Alkenings

Bürgermeisterin