Beschlussvorschlag:
- entfällt -
Erläuterungen und Begründungen:
Das bisherige
Ratsmitglied Markus Hanten hat zum 01.06.2018 den Verzicht auf sein Mandat im
Rat der Stadt Hilden zur Niederschrift erklärt.
I. Ersatzbestimmung
Die
Ersatzbestimmung für ein Ratsmitglied, das während einer Wahlperiode aus dem
Rat ausscheidet, regelt sich nach § 45 KWahlG NW und § 69 KWahlO.
Herr Markus Hanten
ist auf Grund des Kommunalwahlergebnisses vom 25. Mai 2014 als Bewerber der Bürgeraktion
in den Rat gewählt worden. Da für ihn und seinem Wahlbezirk nicht ausdrücklich
eine Ersatzperson benannt worden ist, bestimmt sich die Nachfolge aus der
Reihenfolge der Reserveliste der Wählervereinigung, für die er bei der Wahl
aufgestellt war, mithin der Bürgeraktion (§ 45 KWahlG).
Gleichzeitig
bleiben von der Reserveliste diejenigen Bewerber und Bewerberinnen außer Betracht,
die aus der Partei, für die sie bei der Wahl aufgestellt waren, ausgeschieden
sind oder in der gem. § 38 KWahlG vorgeschriebenen Form auf ihre Anwartschaft
verzichtet haben oder gem. § 39 KWahlG die Voraussetzungen für die Wählbarkeit
nachträglich entfallen sind.
Nach der
Reihenfolge der Reserveliste kommt als nächste Bewerberin in Betracht:
04. Claudia
Beier
Overbergstraße
1
40723 Hilden
Geb.
1959
Frau Beier hat mir
als Wahlleiterin gegenüber schriftlich die Annahme dieses Mandates erklärt. Die
Annahme-Erklärung liegt vor.
II. Einführung und Verpflichtung
Nach § 67 Abs. 3
GO NW werden die Ratsmitglieder vom Bürgermeister eingeführt und in feierlicher
Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben
verpflichtet.
Die
Verpflichtungsformel hat nach der Verwaltungsvorschrift zu § 32 Abs. 3 der GO
(altes Recht) folgenden Wortlaut:
“Ich verpflichte
mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können wahrnehmen, das
Grundgesetz, die Verfassung des Landes und die Gesetze beachten und meine
Pflichten zum Wohle der Gemeinde erfüllen werde.”
gez. Birgit Alkenings