Betreff
Schulentwicklungsplanung an Hildener Grundschulen hier: Festlegung der Zügigkeiten für das Schuljahr 2019/20
Vorlage
WP 14-20 SV 51/208
Aktenzeichen
III/51 - Em - SEP
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

 

A)

 

Der Schul- und Sportausschuss nimmt

-      das Ergebnis des Arbeitskreises Schulentwicklungsplanung (AK-SEP)

-      die Stellungnahmen zu den Ausführungen des Erzbistums Köln sowie

-      die Dokumentationen zur Abstimmung der Grundprinzipien des Schulträgers zur Schulentwicklungsplanung mit den jeweiligen Leiterinnen der städt. Grundschulen in Hilden

zur Kenntnis.

 

B)

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Schule und Sport und im Haupt- und Finanzausschuss auf der Basis der Wohnortnähe die Festlegung der Zügigkeiten für die nächsten fünf Jahre für die städtischen Hildener Grundschulen.

 

Die Zügigkeiten werden als Maximalgröße festgelegt, da die Berechnung der Klassenrichtwertzahl auf der Basis der Gesamtschülerzahl erfolgt und im Einzelfall die Zügigkeiten nochmals beschränken kann.

Die Festlegung für fünf Jahre beruht auf der Basis der aktuell festgestellten Schülerzahlen für die städtischen Grundschulen. Diese Daten werden jährlich neu festgestellt und der Beschluss somit jährlich überprüft und gegebenenfalls  fortgeschrieben.

 

Die Zügigkeit der Verbundschule Schulstraße beträgt ab dem Schuljahr 2019/2020  vier Züge.

 

Die Zügigkeit der Schwerpunktschule Elbsee beträgt ab dem Schuljahr 2019/2020  zwei Züge.

 

Die Zügigkeit der Verbundschule Beethovenstraße beträgt ab dem Schuljahr 2019/2020  vier Züge.

 

Die Zügigkeit der Wilhelm-Hüls-Schule beträgt ab dem Schuljahr 2019/2020  drei Züge.

 

Die Zügigkeit der Verbundschule Kalstert beträgt ab dem Schuljahr 2019/2020  vier Züge.

 

Die Zügigkeit der Wilhelm-Busch-Schule beträgt ab dem Schuljahr 2019/2020  drei Züge.

 

Die Zügigkeit der Astrid-Lindgren-Schule beträgt ab dem Schuljahr 2019/2020 zwei Züge.


Erläuterungen und Begründungen:

 

A)

 

In der Schulausschusssitzung am 29.05.2017 stellte die Verwaltung einen Zwischenbericht zur Schulentwicklungsplanung der Hildener Grundschulen vor. Er sah eine Steuerung der Schülerströme in Hilden nach dem Prinzip „kurze Beine –kurze Wege“ vor.

 

Die Verwaltung begehrte in der Sitzungsvorlage eine Fortsetzung des Planungsprozesses unter eben diesen Prämissen. Der Schul- und Sportausschuss wies die Vorlage durch ein mehrheitliches Votum an die Verwaltung zurück, verbunden mit dem Auftrag, den Planungsrahmen zu überarbeiten.

 

Im Anschluss stellte die Verwaltung ein Maßnahmenpaket zur Bearbeitung dieses Auftrages vor. Zentraler Punkt war die Einrichtung einer Arbeitsgruppe zur Schulentwicklungsplanung mit dem Ziel, einen abgestimmten Planungsansatz zu erarbeiten.

 

Die Arbeitsgruppe wurde paritätisch mit Vertreterinnen und Vertretern der Ratsfraktionen, der Elternvertretungen, der Vertreter der Hildener Schulleitungen (Grundschule), der Schulaufsichtsbehörde und Fachkräften der Verwaltung besetzt. Für die – ebenfalls gewünschte - externe Moderation der Arbeitsgruppe konnte die Firma Gebit, Münster, vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn Dr. Meyer gewonnen werden.

 

Die Arbeitsgruppe tagte an drei Terminen zum Ende des Jahres 2017.

 

Eine ausführliche Ergebnisfeststellung in Form eines Gutachtens auf der Basis der Empfehlung des paritätisch besetzten Arbeitskreises von Herrn Dr. Meyer erhielt der Ausschuss als Entscheidungsgrundlage.

 

Der Ausschuss konnte sich in der Sitzung am 15.02.2018 nicht mehrheitlich auf die vom Arbeitskreis ohne Gegenstimmen vorgeschlagene Arbeitsweise verständigen. Verschiedene Mitglieder des Ausschusses sahen sich durch eine schriftliche Einlassung des Erzbistums Köln verunsichert. Durch die Stellungnahme wurde die juristische Belastbarkeit der vorgeschlagenen Vorgehensweise in Frage gestellt. Außerdem wurde gewünscht, dass die angekündigten Gespräche mit den Schulleitungen der Hildener Grundschulen abschließend geführt sein müssten.

 

Die Verwaltung hat sich beider Themen angenommen und die Ergebnisse in zwei weiteren Sitzungen des Arbeitskreises Schulentwicklungsplanung am 9. und 16. April 2018 vorgestellt.

 

Die Verwaltung bediente sich der o. g. Vorgehensweise zur Planung der Schulentwicklung, da sie die juristische Richtigkeit bereits im Vorfeld sowohl mit der unteren Schulaufsichtsbehörde als auch mit der Bezirksregierung abgestimmt hatte. Insofern wurde eine interne Stellungnahme hierzu nicht abgegeben.

Vielmehr forderte das Fachamt, auf der Grundlage des Schreibens der katholischen Kirche, erneut die Einschätzung der Bezirksregierung Düsseldorf als obere Schulaufsichtsbehörde, des Schulamtes in Mettmann und des den Prozess begleitenden Moderators zu den Bedenken des Erzbistums ein. Diese Stellungnahmen stellte die Verwaltung dem AK-SEP vor. Alle Stellungnahmen sehen keine juristischen Bedenken zur durch den AK-SEP empfohlenen Planungsarbeit. Insbesondere die Stellungnahme der Bezirksregierung zeigte deutlich auf, dass sie das Verfahren der Stadt positiv bewerte.

Die Bezirksregierung ist ohnehin die Stelle, die sich als Aufsichtsbehörde mit der Planung der Stadt später offiziell auseinandersetzen muss. Auch daher hatte die Verwaltung ihre Schritte vorab hier abgestimmt.

In zwei weiteren Sitzungen des AK, zu denen eine Vertreterin des Erzbistums als Gast geladen war, wurden weitere Fragen geklärt und die Mitglieder, insbesondere die aus den politischen Gremien, beantworteten die abschließende Frage des Moderators, ob sie nun ausreichend informiert seien, positiv.

Insofern ist nach Ansicht der Verwaltung die juristische  Einschätzung abschließend geklärt.

 

Die Bitte aus dem politischen Raum, die Abstimmung mit den Schulleitungen nochmals intensiv aufzubereiten, ist ebenfalls erfolgt und wurde in den beiden Sitzungen des AK-SEP vorgestellt (siehe Anlage SEP 2018 – Zusammenstellung aus 5 Arbeitskreisen). Die Verwaltung hat mit jeder Schulleitung erneut Abstimmungsgespräche geführt und die Ergebnisse schriftlich festgehalten. Diese Dokumentationen haben alle Schulleitungen in den Sitzungen des AK selbst vorgetragen und bestehende Fragen beantwortet. Im Ergebnis sprachen sich sechs Schulleitungen in den Gesprächen mit der Verwaltung für die bekannten Planungsprinzipien aus. Eine Schulleitung hat sich dem Abstimmungsgespräch nicht abschließend gestellt.

Insofern ist auch der zweite Auftrag des Schul- und Sportausschusses abgearbeitet.

 

Die Verwaltung schlägt nun nach Abstimmung mit den Schulleitungen und den Aufsichtsbehörden nach erneuter Beratung im AK vor, die vom AK-SEP vorgeschlagene Planungsweise als Grundlage für den Planungsprozess Schulentwicklung in Hilden zu beschließen.

 

Auf dieser Grundlage sollen künftig in Abstimmung im AK-SEP folgende Themen im Prozess gesteuert werden:

·        Bedarfsgerechte Festlegung der Zügigkeiten der Schulen auf Grundlage aktueller Schülerzahlen,

·        Raumbedarfsplanung, Finanzierung, zeitliche Umsetzung,

(Unterrichtsräume, Inklusions- & Integrationsräume, Betreuungs- und Verwaltungsräume, Mensen, Sporthallen)

·        Versorgung der Schulen mit neuen Medien

·        Betreuungsangebote, Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Mittagsversorgung,

Prüfung von Kooperationen mit versch. Partnern

(Kitas, Jugendförderung, Grundschulen außerhalb der städt. Trägerschaft)

·        Integration

·        Inklusion

·        Überprüfung der Festlegung der Schulen des gemeinsamen Lernens in Koop. mit der

·        Schulaufsicht

·        Übergang Kita-Schule

·        Übergänge in die weiterf. Schulen

·        Organisatorische Fragen im Primarbereich

·        Schulsozialarbeit

Nochmals sei an dieser Stelle auf den Paradigmenwechsel des verfolgten Planungsansatzes hingewiesen. Es handelt sich bei dieser Planung nicht um ein abgeschlossenes Planungsverfahren, das bis zu einem neuen Planungsverfahren Gültigkeit hat, sondern um einen fortlaufenden Prozess. Dieser wird in Quantität und Qualität Jahr für Jahr überprüft, ergänzt und nachgesteuert. Der Arbeitskreis Schulentwicklungsplanung und schlussendlich der Ausschuss für Schule und Sport werden umfänglich in die Prozesse der Planung einbezogen und treffen die strategischen Entscheidungen.

Jahr für Jahr ergibt sich somit ein modifiziertes Bild, das den verändernden Bedarfen Rechnung trägt. Die fehlende Konstante in diesem Planungsverfahren stellt gewissermaßen das Leitbild des Prozesses dar.

 

Das Leitbild lautet:

 

„Durch kurze Wege für die Hildener Schülerinnen und Schüler die Vielfalt an Hildener Grundschulen fördern sowie zu erhalten und die für eine gute Ausstattung aller Standtorte notwendigen finanziellen Mittel effizient einsetzen.“

 

Um diesen Weg einzuschlagen, bedarf es eines wegweisenden Beschlusses des Ausschusses für Schule und Sport und des Rates. Der Einstieg ist die Festlegung der neuen Zügigkeiten, welche die Verwaltung in gleicher Sitzung dem Ausschuss und dem Rat vorschlagen wird.  Eine Darstellung der Haltung der einzelnen Schulen zum Sachverhalt hat die Sprecherin der Grundschulleitungen zusammengestellt. Diese ist der Anlage beigefügt.

 

 

 

 

 

 

 

B)

 

Anlassbezogene Schulentwicklungsplanung 2018

des Amtes für Jugend, Schule und Sport

Erstellt in Abstimmung mit dem Arbeitskreis SEP

 

Präambel

Die bedarfsgerechte Steuerung von Schülerströmen in einer Kommune, verbunden mit der Bereitstellung adäquater Schul- und Betreuungsräume, stellt den Schulträger vor komplexe Herausforderungen.

Die Verwaltung erarbeitete die hier vorgestellte Schulentwicklungsplanung unter Berücksichtigung folgender  Kriterien:

  1. Erhaltung aller existierenden Schulstandorte in Hilden und der schulorganisatorischen Rahmenbedingungen.
  2. Dauerhafte Erhaltung heterogener Schülerinnenstrukturen an allen Hildener Grundschulen.
  3. Transparente Entscheidungsverfahren  auf Grundlage valider Daten und unter Einbeziehung von Schulleitungen sowie Elternschaft
  4. Eine prozessorientierte Planung, die nicht statisch fortschreibt, sondern dynamisch entwickelt.
  5. Wirtschaftlichkeit
  6. Qualitätsentwicklung

Zielsetzung der Planung ist die Bereitstellung bedarfsgerechter räumlicher Kapazitäten an jeder Hildener Grundschule. Die Basis für die Berechnung stellt die Bezugsgröße der wohnortnahen Beschulung dar (§ 46 Abs.3 SchulG). Der Schulträger verzichtet auch weiterhin auf die Einführung von Schuleingangsbezirken,  wie durch § 84 Abs. SchulG ermöglicht.

Die Entscheidung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern  trifft ausschließlich  die Schulleitung,  unter Berücksichtigung der vom Schulträger beschlossenen Zügigkeiten. Dabei ist die  Vorrangigkeit  der Aufnahme von wohnortnahen Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten. An Bekenntnisschulen ist die Vorrangigkeit der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern des jeweiligen Bekenntnisses zu gewährleisten.  Überzählige Kapazitäten werden nach einem Kriterienkatalog vergeben (vgl. Anlage Arbeitshilfe Aufnahme in die Grundschule Seite 12 Abs.3.) 

Vor diesem Hintergrund sind die zur Verfügung zu stellenden Zügigkeiten der einzelnen Schulen berechnet worden. Abschließend muss die Gesamtplanung dann noch dem vom Schulgesetz vorgegeben  Klassenfrequenzrichtwert entsprechen. Dieser regelt die Lehrerzuweisung und darf nicht überschritten werden.

Die Anzahl der in einer Kommune zu bildenden Klassen berechnet sich jährlich neu  nach diesem Klassenfrequenzrichtwert. Er berechnet sich in einer Division der Gesamtzahl der Schulneulinge  durch den Faktor 23. (z.B. für das Schuljahr 2019/20:   474 bekannte Schulneulinge / 23 = 20,6 = gerundet 21 Klassenbildungen)  Vor diesem Hintergrund steht die Anzahl der in einem Jahr zu bildenden Klassen nicht konstant fest. Sie kann ggfls. von der Anzahl der kommunal definierten Züge abweichen. Ein vom Schulträger initialisierter Koordinierungsprozess mit den Hildener Schulleitungen muss diese möglichen Differenzen nachsteuern

Insgesamt betrachtet, muss der Schulträger bei seiner Planung eine Vielzahl, zum Teil divergierender Interessen, berücksichtigen. Die Verwaltung ist überzeugt, mit der hier vorgestellten Schulentwicklungsplanung,  einen größtmöglichen Interessensausgleich aller beteiligten Akteure herbeigeführt zu haben.

Die Schullandschaft der Hildener Grundschulen wird mit diesem Konzept  vielfältiger, planbarer, kalkulierbarer und wirtschaftlicher.

 

Gesetzliche Grundlage

Die Stadt Hilden ist Schulträger der öffentlichen Schulen im Sinne des § 78 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG).

§ 80 SchulG legt folgendes fest:

Soweit eine Gemeinde Schulträgeraufgaben nach § 78 zu erfüllen hat, ist sie verpflichtet, für ihren Bereich eine mit den Planungen benachbarter Schulträger abgestimmte Schulentwicklungsplanung zu betreiben. Sie dient nach Maßgabe des Bedürfnisses (§ 78 Abs. 4) der Sicherung eines gleichmäßigen, inklusiven und alle Schulformen und Schularten umfassenden Bildungs- und Abschlussangebots in allen Landesteilen. Schulen und Schulstandorte sind unter Berücksichtigung des Angebots anderer Schulträger so zu planen, dass schulische Angebote aller Schulformen und Schularten einschließlich allgemeiner Schulen als Orte des Gemeinsamen Lernens (§ 20 Absatz 2) unter möglichst gleichen Bedin­gungen wahrgenommen werden können.

Die Schulentwicklungsplanung berücksichtigt:

 

1.das gegenwärtige und zukünftige Schulangebot nach Schulformen, Schularten, Orten des Gemeinsamen Lernens, Schulgrößen (Schülerzahl, Klassen pro Jahrgang) und Schulstandorten,

 

2.die mittelfristige Entwicklung des Schüleraufkommens, das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern und die daraus abzuleitenden Schülerzahlen nach Schulformen, Schularten, Orten des Gemeinsamen Lernens und Jahrgangsstufen,

 

3.die mittelfristige Entwicklung des Schulraumbestands nach Schulformen, Schularten, Orten des Gemeinsamen Lernens und Schulstandorten.

 

 

Die Situation

Die Schullandschaft in Hilden hat sich nach der Abschaffung der Schulbezirke, bezogen auf die Standorte, durchaus different entwickelt. So werden einige Schulen stärker nachgefragt und in Folge dessen kommt es zu räumlichen Engpässen. Andere Schulen verfügen wegen der geringeren Nachfrage über mehr als ausreichende Ressourcen in diesem Bereich. Insofern kollidieren die zu berücksichtigenden Parameter aus dem Schulgesetz.

Das Prinzip der Wirtschaftlichkeit verpflichtet den Schulträger mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen effizient umzugehen.

Die Planungen der Schulentwicklung wurden in den Jahren 2007 bis zuletzt 2011 durch externe Anbieter erarbeitet. Diese waren hilfreich und konnten dem Schulträger als Handlungsgrundlage dienen. An verschiedenen Schulen konnte das Wahlverhalten der Eltern relativ treffsicher vorausgeplant werden, an anderen wiederum wich die Realität um bis zu 92 % von der Planung ab. Da die Planungen ausschließlich auf Erfahrungen der Vorjahre beruhen können, waren diese Abweichungen bei freier Wahl der Grundschule durch die Eltern nicht besser voraussehbar.

Die Verteilung der Schülerinnen und Schüler (SuS) ist aktuell von der Verwaltung kaum zu steuern. So haben die Hildener Eltern -wie oben erwähnt- verschiedene Schulen besonders stark nachgefragt und andere Schulen eben nicht. Im Ergebnis führt das zu einem Mangel an räumlichen Ressourcen an stark gefragten Standorten und zu wenig ausgelasteten Räumen an den weniger gefragten Standorten.

Bleibt man bei dem aktuellen Verfahren, müssen an einigen Standorten Raumkapazitäten mit hohem Aufwand erhalten oder sogar erweitert werden. Ob dies nachhaltig sinnvoll ist, muss bezweifelt werden, da offen ist, ob die Nachfrageverteilung unverändert bleibt. Bei dieser Vorgehensweise werden nach ersten Schätzungen Kosten in Höhe von 8.875.000 € anfallen. Sofern planerisch und somit steuernd eingegriffen wird, kann dieser Betrag durchaus positiv in nennenswerter Höhe, nach ersten Berechnungen um 2.750.000 €,  beeinflusst werden. Die geplanten Baukosten ergeben sich aus der ersten Sitzung des AK-SEP. Die Unterlagen zum AK befinden sich in der Anlage. 

 

Der Anlass

Die Fachverwaltung hat nun geprüft, ob und wie eine Planungssicherheit für den Schulträger, die Schulen und die Eltern erreicht werden kann.

In diesem Zusammenhang waren

a) die Beibehaltung der freien Schulwahl, die Festlegung von Zügigkeiten in allen Grundschulen              sowie die Wiedereinführung der Schulbezirke zu diskutierende Alternativen.

b) Außerdem war zu klären, ob die bisherige Systematik der Planung beibehalten werden soll.

Zu a) Die Entscheidung bzgl. der Steuerung der Schülerströme fiel zu Gunsten der Festlegung der Zügigkeit. Die Verwaltung ließ sich von diesen Aspekten leiten:

-         Raumbedarfe sind mittelfristig auf der Grundlage der Daten des EMA (Einwohnermeldeamtes) planbar.

-         Die Planungen sind deutlich genauer als die bisherigen Planungen, die ausschließlich das Wahlverhalten von Eltern berücksichtigen mussten. Eine Größenordnung, die von regelmäßig schwankenden Stimmungen unter der Elternschaft abhängig ist.

-         Einmal festgelegte Raumbedarfe werden mit großer Sicherheit für die Zukunft dem tatsächlichen Bedarf entsprechen. Letztlich muss die Prüfung jährlich aktualisiert und so die rechtzeitige Anpassung ermöglicht werden.

-         Einmal getätigte Investitionen würden dauerhaft angemessen genutzt und nicht abhängig von der Beliebtheit eines Standortes zu Investitionsruinen verkommen.

-         Kinder würden grundsätzlich die Schule besuchen, die ihrem Wohnort am nächsten liegt.

 

Vor dem Hintergrund der beobachteten Abweichungen der bisherigen Planungen von der Realität sollte man unbedingt die jährliche Aktualisierung der Planungsunterlagen festlegen und auch nur Planzahlen für die nächsten fünf Jahre erstellen, da so auf Daten zurückgegriffen werden kann, die Kinder betreffen, die bereits geboren und somit tatsächlich erfasst sind.

Die Festlegung der Zügigkeit erfolgt jährlich für das Folgejahr und so ist eine relative Treffgenauigkeit zu erwarten.

Zu b) Die Verwaltung erarbeitet die Daten selbst und zieht daraus die notwendigen Schlüsse. So erhält die politische Vertretung im Ausschuss regelmäßig nach Vorbereitung im bereits gegründeten „Arbeitskreis SEP“ (AK-SEP) aktuelle und zwischen der Verwaltung und den Schulen abgestimmte Daten zur Entscheidung über die Festlegung der Zügigkeit und aller weiterer Maßnahmen.

(Die im AK-SEP vorgelegten Unterlagen befinden sich in der Anlage zu dieser SV)

Die Verwaltung hat sich in der Planungsphase sowie der Entscheidungsfindung inhaltlich von externen Fachkräften und den vorgesetzten Behörden (Kreis Mettmann, Bezirksregierung Düsseldorf) begleiten lassen.

 

Folgende Aspekte sind in diesem Zusammenhang zu nennen:

 

Finanzieller Aspekt:

 

In Zeiten knapper kommunaler Mittel ist eine Planung, die sich an den tatsächlichen Gegebenheiten orientiert, zu begrüßen. Bauliche Maßnahmen, ohne eine zuverlässige langfristige Prognose zu haben, binden finanzielle Mittel, die an anderer Stelle möglicherweise sinnvoller eingesetzt werden könnten. Finanzielle Mittel können durch das geplante Vorgehen zielgerichtet und passgenau eingesetzt werden und kurzfristige Verbesserungen an einzelnen Standorten bewirken.

Die Verwaltung ist gewillt, finanzielle Mittel für die pädagogisch notwendigen und  zukunftsfähigen Ertüchtigungen der Schulgebäude einzusetzen. Zur Umsetzung des SEP wird die Verwaltung entsprechende Finanzmittel zukünftig in den Haushalt einplanen.

 

„Kurze Beine – kurze Wege“

 

Die positiven Effekte dieses Prinzips, das auch von allen im Landtag vertretenen Fraktionen positiv bewertet wurde und wird, liegen auf der Hand. Der Übergang von der vorschulischen Einrichtung in die erste Grundschulklasse ist fließend, da Mitschülerinnen und Mitschüler weitestgehend bekannt sind. Schülerinnen und Schüler, die frühzeitig ihren Schulweg „selbst“ bewältigen, werden in ihrer Entwicklung hin zu Selbstständigkeit und einem positiven Selbstkonzept gestärkt.

Ebenso wird auch der Kontakt zu Nachbarskindern intensiviert und die Gestaltung des Nachmittags und der Freizeitaktivitäten sind nicht zwingend abhängig von der Möglichkeit der Eltern, ihr Kind zu den Freunden zu fahren. In diesem Zusammenhang sollte eine Zusammenarbeit mit der örtlichen Polizei angestrebt werden, um eine sichere Bewältigung des Schulwegs zu lernen. Ein Nebeneffekt dieser Kooperation könnte auch sein, dass frühzeitige Kontakte mit der Polizei das Vertrauen in diese Stärken und Berührungsängste vermieden werden. Ein Konzept, das darauf abzielt, dass weniger Kinder mit dem Auto zur Schule gebracht werden, führt zu einer unmittelbaren Entlastung der Verkehrssituation an und im Umfeld der betroffenen Schulen. Ebenso sinkt natürlich die Umweltbelastung durch Vermeidung unnötiger Fahrtwege mit dem Auto.

 

Neben den ersten Effekten ist die Schulentwicklungsplanung das Instrument der Verwaltung und der politischen Entscheidungsträger, die schulischen Themen in der Stadt nach und nach aufzugreifen und im Sinne der Gestaltung einer modernen Schullandschaft anzugehen. Diese Handlungsfelder (beliebige Aufzählung ohne Wertungscharakter) werden uns in den nächsten Jahren beschäftigen:

 

  • Bedarfsgerechte Festlegung der Zügigkeiten der Schulen auf Grundlage aktueller Schülerzahlen,
  • Raumbedarfsplanung, Finanzierung, zeitliche Umsetzung,

(Unterrichtsräume, Inklusions- & Integrationsräume, Betreuungs- und Verwaltungsräume, Mensen, Sporthallen)

  • Versorgung der Schulen mit neuen Medien
  • Betreuungsangebote, Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Mittagsversorgung,
  • Prüfung von Kooperationen mit versch. Partnern

(Kitas, Jugendförderung, Grundschulen außerhalb der städt. Trägerschaft)

  • Integration
  • Inklusion
  • Überprüfung der Festlegung der Schulen des gemeinsamen Lernens in Kooperation mit der

Schulaufsicht

  • Übergang Kita-Schule
  • Übergänge in die weiterführenden Schulen
  • Organisatorische Fragen im Primarbereich
  • Schulsozialarbeit

 

Sie werden Zug um Zug in einem fortschreibbaren, nachhaltigen und iterativen Planungsprozess eingebunden. Die Berichterstattung erfolgt jährlich unter Einbeziehung der Schülerzahlenentwicklung, den gesetzlichen Entwicklungen und der Qualitätsentwicklung.

 

Der Aspekt der Raumbedarfsplanung ist bereits weitestgehend abgestimmt im AK-SEP. Je Schulklasse sollen ca. 1,5 klassenraumgroße Klassenzimmer zur Verfügung stehen. Die einzelnen Schulleitungen stimmen noch mit der Schulaufsicht besondere Bedarfe ab. Insofern sind die Daten in den folgenden Tabellen nicht endgültig.

 

 

 

 

Chancen heterogener Lerngruppen:

 

Dass schulischer Erfolg im Wesentlichen durch soziale Herkunft determiniert ist, zeigen fast alle großen Schulleistungsstudien. Die Stadt stellt sich und begegnet dieser Herausforderung, indem sie Heterogenität in Lerngruppen als Chance begreift.

Die Forschungslage zu Heterogenität in Lerngruppen und deren Effekte ist vielfältig und nicht in allen Ergebnissen eindeutig. Durchgängig zeigt sich aber, dass am ehesten leistungsschwache Schüler (mit schwächerem Sozialstatus) eher profitieren, ohne dass leistungsstarke Schüler schwächere Leistungen zeigen. Sicherlich ist Heterogenität bezogen auf die die soziale Herkunft und bezogen auf die Leistungsstärke der Schüler eine besondere Herausforderung für die Lehrkräfte, allerdings hat individuelle Förderung und Differenzierung grundsätzlich positive Effekte auf die Leistungen aller Schülerinnen und Schüler.

 

 

Die Verwaltung erarbeitet 2018 erstmals eine Planung für die kommenden fünf Jahre. Es erfolgt eine Festlegung der Zügigkeiten per Beschluss der politischen Vertretung für die Grundschulen für das kommende Schuljahr. Diese Vorgehensweise wird künftig Standard in der kommunalen Planung sein.

 

Regelungen zur Festlegung der Zügigkeit bei konfessionsgebundenen Schulen

 

Die Festlegung von Zügigkeiten beruht auf der Basis der per Wohnortnähe einer Schule zuzuordnenden Kinder. Bei konfessionsgebundenen Schulen erfolgt die Festlegung wie folgt:

Die im wohnortnahen Bereich der Schule lebenden Kinder der jeweiligen Konfession werden in Summe festgestellt. Die Festlegung der Zügigkeit berücksichtigt so einerseits den Charakter der konfessionsgebundenen Schule und gibt andererseits ausreichend Interessenten ohne Zugehörigkeit zur Konfession die Möglichkeit zur Anmeldung an dieser Schule. Neben den der Konfession entsprechenden Kindern sollen weitere 25% Schülerinnen und Schüler ohne diese Konfession aufgenommen werden können.

Sofern sich eine Entwicklung feststellen lässt, die eine Anpassung der Zügigkeit notwendig macht, werden auch in diesem Zusammenhang neue Beschlüsse der politischen Vertretungen ermöglicht.

Für Geschwisterkinder gelten zusätzlich Übergangsregelungen.

 

 

Übergangsregelungen

 

 

Die Festlegung von Zügigkeiten auf der Basis der Wohnortnähe verändert an verschiedenen Schulen die Zügigkeit. Sofern diese Veränderung eine Verringerung der Aufnahmekapazitäten darstellt, könnten in Einzelfällen Eltern unangemessen betroffen werden.

An dieser Stelle könnten Eltern, die bereits ein Kind an der Schule beschulen lassen, obwohl diese Schule nicht die wohnortnahe Schule ist, ein berechtigtes Interesse haben, ein weiteres Kind hier beschulen zu lassen. Es gilt zu vermeiden, dass diese Eltern zeitgleich Kinder an zwei verschiedenen Grundschulen in Hilden einschulen müssen. Die Verwaltung stellt sicher, dass die Schulleitungen, nach der Aufnahme der wohnortnahen Kinder noch genügend Kapazitäten haben, um auch Geschwisterkinder aufnehmen zu können. Die Entscheidung darüber trifft letztlich die Schulleitung durch die Festlegung von Kriterien.

 

 

 

 

 

 

 

Im Einzelnen stellt sich die Situation der Schulen wie folgt dar:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verbundschule Schulstraße

 

I. Allgemeines

Die Verbundschule verfügt über zwei Standorte. An der Schulstraße liegt der Hauptstandort, an der Düsseldorfer Straße der Nebenstandort. Die OGS-Räume des Nebenstandortes sind ausgelagert. Sie befinden sich in der Walter-Wiederhold-Straße.

 

II. Vor dem Hintergrund der Schülerprognose auf der Basis der in Wohnortnähe festgestellten Kinder ergibt sich folgende Festlegung der Zügigkeit:

 

4-5 Züge

 

Detaillierte Angaben ergeben sich aus der folgenden Tabelle.

 

 


 

 


 


 


GGS Elbsee

 

I. Allgemeines

Die Schwerpunktschule für Inklusion am Elbsee verfügt über einen Standort. Die OGS-Räume befinden sich im Gebäude. Die Schule führt einen Zug als feste OGS-Klassen im rhythmisierten System und führt bereits erfolgreich die erste VGS+ - Gruppe.

 

II. Vor dem Hintergrund der Schülerprognose auf der Basis der in Wohnortnähe festgestellten Kinder ergibt sich folgende Festlegung der Zügigkeit:

 

2 Züge

 

Detaillierte Angaben ergeben sich aus der folgenden Tabelle.


 

 


 


Verbundschule Beethovenstraße

 

I. Allgemeines

Die Verbundschule startete zum 01.08.17. Sie hat  zu Beginn den Status Schule des gemeinsamen Lernens erhalten.

Sie verfügt über einen Standort incl. Turnhalle.  Die OGS-Räume befinden sich überwiegend in den  Gebäuden am Standort. Zwei Gruppen sind ausgelagert und werden wenige hundert Meter entfernt in drei großen Räumen des Förderzentrums Mitte geführt. Diese Räume werden vom Förderzentrum beansprucht, da es inzwischen stärker frequentiert wird, als die ehemalige FLS. Insofern ist mittelfristig die OGS insgesamt am Standort Beethovenstraße unterzubringen. Dort befinden sich zwei Pavillons mit vier Räumen, die schon häufiger saniert wurden. Inzwischen müsste erneut die Bausubstanz überprüft werden, da das Raumklima nicht für den dauernden Aufenthalt geeignet ist und die Gebäude modernen Standards nicht mehr entsprechen. Insofern fällt hier also ein Ersatz für die Pavillonbauten an und zusätzlich werden Räume für die OGS benötigt, die das Gebäude des Förderzentrums verlassen soll.

 

II. Vor dem Hintergrund der Schülerprognose auf der Basis der in Wohnortnähe festgestellten Kinder ergibt sich folgende Festlegung der Zügigkeit:

 

4 Züge

 

 


 



 

 

Wilhelm-Hüls-Schule

 

I. Allgemeines

Die Grundschule  verfügt über einen Standort. Die OGS-Räume befinden sich im Gebäude. Die Schule führt zwei Züge als feste OGS-Klassen im rhythmisierten System. Ein Zug wird klassisch beschult.

 

 

II. Vor dem Hintergrund der Schülerprognose auf der Basis der in Wohnortnähe festgestellten Kinder ergibt sich folgende Festlegung der Zügigkeit:

 

2-3 Züge

 

Die Zügigkeit ist vor dem Hintergrund der Schülerzahlen leicht schwankend. Mit der Schule wurde vereinbart, hier einmal abzuwarten und die Festlegung später vorzunehmen. Die Festlegung auf 2 Züge in den Jahren 20 und 21 ist eine Option, um bei Umbaumaßnahmen auch im Objekt eine etwas geringere Auslastung zu haben.

 

Detaillierte Angaben ergeben sich aus der folgenden Tabelle.

 


 

 


 


Verbundschule Kalstert

 

I. Allgemeines

Die Verbundschule verfügt über zwei Standorte. Die OGS-Räume befinden sich in Gebäuden. Die Schule führt einzelne OGS-Klassen im rhythmisierten System.

 

Besonderheit in diesem Verbund:

Ein Verbund kann mit seiner gesamten Schülerzahl eine 3-Zügikeit aufweisen, während seine Standorte einzeln betrachtet jeweils 2-zügig sind. Dies ist bei der Verbundschule Im Kalstert durchgängig der Fall und ergibt sich auf Grund der in den Verwaltungsvorschriften festgelegten Klassenbildungswerten:

 

 

II. Vor dem Hintergrund der Schülerprognose auf der Basis der in Wohnortnähe festgestellten Kinder ergibt sich folgende Festlegung der Zügigkeit:

 

4 Züge

 

Detaillierte Angaben ergeben sich aus der folgenden Tabelle.

 




Wilhelm-Busch-Schule

 

   I. Allgemeines

Die Grundschule verfügt über zwei Standorte. Die OGS-Räume befinden sich in Gebäuden. Die Schule führt ausschließlich OGS-Klassen im rhythmisierten System.

 

II. Vor dem Hintergrund der Schülerprognose auf der Basis der in Wohnortnähe festgestellten Kinder ergibt sich folgende Festlegung der Zügigkeit:

 

  3 Züge

 

  Detaillierte Angaben ergeben sich aus der folgenden Tabelle

 

 

 

 


 


Astrid-Lindgren-Schule

 

I. Allgemeines

Die Katholische Grundschule im Hildener Süden verfügt über zwei Standorte. Die OGS-Räume befinden sich in Gebäuden. Die Schule führt die OGS im additiven System.

 

II. Vor dem Hintergrund der Schülerprognose auf der Basis der in Wohnortnähe festgestellten Kinder ergibt sich folgende Festlegung der Zügigkeit:

 

2 Züge

 

Detaillierte Angaben ergeben sich aus der folgenden Tabelle


 

 

 

 

 

Vor dem Hintergrund der flexiblen Gestaltung der Planung durch jährliche Aktualisierung der Plandaten, insbesondere der Schülerzahlen, sind vereinzelt variable Zügigkeiten festgelegt. Die konkreten Daten ergeben sich aus den Tabellen.

 

Im Beschluss zur Planung ergeben sich  2019/20 folgende Maximal-Zügigkeiten:

 

Verbundschule Schulstraße

4

davon WWS

(1)

Elbsee

2

Verbundschule Beethoven

4

WHS

3

Verbundschule Kalstert

4

davon Walder Str.

(2)

WBS

3

ALS

2

Summe

22

 

 

 

 

 

gez.

Birgit Alkenings

 


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

 

 

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Über die Finanzierung der Baumaßnahmen in den einzelnen Schulen muss im Rahmen der jeweiligen Haushaltsplanberatungen entschieden werden.

Gesehen Klausgrete