Beschlussvorschlag:
A)
Der Schul- und Sportausschuss nimmt
-
das Ergebnis des Arbeitskreises Schulentwicklungsplanung (AK-SEP)
-
die Stellungnahmen zu den Ausführungen des Erzbistums Köln sowie
-
die Dokumentationen zur Abstimmung der Grundprinzipien des Schulträgers
zur Schulentwicklungsplanung mit den jeweiligen Leiterinnen der städt.
Grundschulen in Hilden
zur Kenntnis.
B)
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für
Schule und Sport und im Haupt- und Finanzausschuss auf der Basis der
Wohnortnähe die Festlegung der Zügigkeiten für die nächsten fünf Jahre für die
städtischen Hildener Grundschulen.
Die Zügigkeiten werden als Maximalgröße festgelegt, da die Berechnung
der Klassenrichtwertzahl auf der Basis der Gesamtschülerzahl erfolgt und im
Einzelfall die Zügigkeiten nochmals beschränken kann.
Die Festlegung für fünf Jahre beruht auf der Basis der aktuell
festgestellten Schülerzahlen für die städtischen Grundschulen. Diese Daten
werden jährlich neu festgestellt und der Beschluss somit jährlich überprüft und
gegebenenfalls fortgeschrieben.
Die Zügigkeit der Verbundschule Schulstraße beträgt ab dem Schuljahr
2019/2020 vier Züge.
Die Zügigkeit der Schwerpunktschule Elbsee beträgt ab dem
Schuljahr 2019/2020 zwei Züge.
Die Zügigkeit der Verbundschule Beethovenstraße beträgt ab dem
Schuljahr 2019/2020 vier Züge.
Die Zügigkeit der Wilhelm-Hüls-Schule beträgt ab dem Schuljahr
2019/2020 drei Züge.
Die Zügigkeit der Verbundschule Kalstert beträgt ab dem Schuljahr
2019/2020 vier Züge.
Die Zügigkeit der Wilhelm-Busch-Schule beträgt ab dem Schuljahr 2019/2020 drei Züge.
Die Zügigkeit der Astrid-Lindgren-Schule beträgt ab dem Schuljahr
2019/2020 zwei Züge.
Erläuterungen und
Begründungen:
A)
In der Schulausschusssitzung am 29.05.2017 stellte die
Verwaltung einen Zwischenbericht zur Schulentwicklungsplanung der Hildener
Grundschulen vor. Er sah eine Steuerung der Schülerströme in Hilden nach dem
Prinzip „kurze Beine –kurze Wege“ vor.
Die Verwaltung begehrte in der Sitzungsvorlage eine
Fortsetzung des Planungsprozesses unter eben diesen Prämissen. Der Schul- und
Sportausschuss wies die Vorlage durch ein mehrheitliches Votum an die
Verwaltung zurück, verbunden mit dem Auftrag, den Planungsrahmen zu überarbeiten.
Im Anschluss stellte die Verwaltung ein Maßnahmenpaket zur
Bearbeitung dieses Auftrages vor. Zentraler Punkt war die Einrichtung einer
Arbeitsgruppe zur Schulentwicklungsplanung mit dem Ziel, einen abgestimmten Planungsansatz
zu erarbeiten.
Die Arbeitsgruppe wurde paritätisch mit Vertreterinnen und
Vertretern der Ratsfraktionen, der Elternvertretungen, der Vertreter der
Hildener Schulleitungen (Grundschule), der Schulaufsichtsbehörde und
Fachkräften der Verwaltung besetzt. Für die – ebenfalls gewünschte - externe
Moderation der Arbeitsgruppe konnte die Firma Gebit, Münster, vertreten durch
ihren Geschäftsführer, Herrn Dr. Meyer gewonnen werden.
Die Arbeitsgruppe tagte an drei Terminen zum Ende des Jahres
2017.
Eine ausführliche Ergebnisfeststellung in Form eines
Gutachtens auf der Basis der Empfehlung des paritätisch besetzten
Arbeitskreises von Herrn Dr. Meyer erhielt der Ausschuss als
Entscheidungsgrundlage.
Der Ausschuss konnte sich in der Sitzung am 15.02.2018 nicht
mehrheitlich auf die vom Arbeitskreis ohne Gegenstimmen vorgeschlagene Arbeitsweise
verständigen. Verschiedene Mitglieder des Ausschusses sahen sich durch eine
schriftliche Einlassung des Erzbistums Köln verunsichert. Durch die
Stellungnahme wurde die juristische Belastbarkeit der vorgeschlagenen
Vorgehensweise in Frage gestellt. Außerdem wurde gewünscht, dass die angekündigten
Gespräche mit den Schulleitungen der Hildener Grundschulen abschließend geführt
sein müssten.
Die Verwaltung hat sich beider Themen angenommen und die
Ergebnisse in zwei weiteren Sitzungen des Arbeitskreises
Schulentwicklungsplanung am 9. und 16. April 2018 vorgestellt.
Die Verwaltung bediente sich der o. g. Vorgehensweise zur
Planung der Schulentwicklung, da sie die juristische Richtigkeit bereits im
Vorfeld sowohl mit der unteren Schulaufsichtsbehörde als auch mit der
Bezirksregierung abgestimmt hatte. Insofern wurde eine interne Stellungnahme
hierzu nicht abgegeben.
Vielmehr forderte das Fachamt, auf der Grundlage des
Schreibens der katholischen Kirche, erneut die Einschätzung der
Bezirksregierung Düsseldorf als obere Schulaufsichtsbehörde, des Schulamtes in
Mettmann und des den Prozess begleitenden Moderators zu den Bedenken des
Erzbistums ein. Diese Stellungnahmen stellte die Verwaltung dem AK-SEP vor.
Alle Stellungnahmen sehen keine juristischen Bedenken zur durch den AK-SEP
empfohlenen Planungsarbeit. Insbesondere die Stellungnahme der Bezirksregierung
zeigte deutlich auf, dass sie das Verfahren der Stadt positiv bewerte.
Die Bezirksregierung ist ohnehin die Stelle, die sich als
Aufsichtsbehörde mit der Planung der Stadt später offiziell auseinandersetzen
muss. Auch daher hatte die Verwaltung ihre Schritte vorab hier abgestimmt.
In zwei weiteren Sitzungen des AK, zu denen eine Vertreterin
des Erzbistums als Gast geladen war, wurden weitere Fragen geklärt und die
Mitglieder, insbesondere die aus den politischen Gremien, beantworteten die
abschließende Frage des Moderators, ob sie nun ausreichend informiert seien,
positiv.
Insofern ist nach Ansicht der Verwaltung die
juristische Einschätzung abschließend
geklärt.
Die Bitte aus dem politischen Raum, die Abstimmung mit den
Schulleitungen nochmals intensiv aufzubereiten, ist ebenfalls erfolgt und wurde
in den beiden Sitzungen des AK-SEP vorgestellt (siehe Anlage SEP 2018 – Zusammenstellung
aus 5 Arbeitskreisen). Die Verwaltung hat mit jeder Schulleitung erneut
Abstimmungsgespräche geführt und die Ergebnisse schriftlich festgehalten. Diese
Dokumentationen haben alle Schulleitungen in den Sitzungen des AK selbst
vorgetragen und bestehende Fragen beantwortet. Im Ergebnis sprachen sich sechs
Schulleitungen in den Gesprächen mit der Verwaltung für die bekannten
Planungsprinzipien aus. Eine Schulleitung hat sich dem Abstimmungsgespräch
nicht abschließend gestellt.
Insofern ist auch der zweite Auftrag des Schul- und Sportausschusses
abgearbeitet.
Die Verwaltung schlägt nun nach Abstimmung mit den
Schulleitungen und den Aufsichtsbehörden nach erneuter Beratung im AK vor, die
vom AK-SEP vorgeschlagene Planungsweise als Grundlage für den Planungsprozess
Schulentwicklung in Hilden zu beschließen.
Auf dieser Grundlage sollen künftig in Abstimmung im AK-SEP
folgende Themen im Prozess gesteuert werden:
·
Bedarfsgerechte Festlegung der Zügigkeiten der
Schulen auf Grundlage aktueller Schülerzahlen,
·
Raumbedarfsplanung, Finanzierung, zeitliche
Umsetzung,
(Unterrichtsräume, Inklusions- &
Integrationsräume, Betreuungs- und Verwaltungsräume, Mensen, Sporthallen)
·
Versorgung der Schulen mit neuen Medien
·
Betreuungsangebote, Vereinbarkeit von Familie und
Beruf, Mittagsversorgung,
Prüfung von Kooperationen mit versch.
Partnern
(Kitas, Jugendförderung, Grundschulen
außerhalb der städt. Trägerschaft)
·
Integration
·
Inklusion
·
Überprüfung der Festlegung der Schulen des
gemeinsamen Lernens in Koop. mit der
·
Schulaufsicht
·
Übergang Kita-Schule
·
Übergänge in die weiterf. Schulen
·
Organisatorische Fragen im Primarbereich
·
Schulsozialarbeit
Nochmals
sei an dieser Stelle auf den Paradigmenwechsel des verfolgten Planungsansatzes
hingewiesen. Es handelt sich bei dieser Planung nicht um ein abgeschlossenes
Planungsverfahren, das bis zu einem neuen Planungsverfahren Gültigkeit hat,
sondern um einen fortlaufenden Prozess. Dieser wird in Quantität und Qualität
Jahr für Jahr überprüft, ergänzt und nachgesteuert. Der Arbeitskreis
Schulentwicklungsplanung und schlussendlich der Ausschuss für Schule und Sport
werden umfänglich in die Prozesse der Planung einbezogen und treffen die
strategischen Entscheidungen.
Jahr
für Jahr ergibt sich somit ein modifiziertes Bild, das den verändernden
Bedarfen Rechnung trägt. Die fehlende Konstante in diesem Planungsverfahren
stellt gewissermaßen das Leitbild des Prozesses dar.
Das
Leitbild lautet:
„Durch
kurze Wege für die Hildener Schülerinnen und Schüler die Vielfalt an Hildener
Grundschulen fördern sowie zu erhalten und die für eine gute Ausstattung aller
Standtorte notwendigen finanziellen Mittel effizient einsetzen.“
Um
diesen Weg einzuschlagen, bedarf es eines wegweisenden Beschlusses des
Ausschusses für Schule und Sport und des Rates. Der Einstieg ist die Festlegung
der neuen Zügigkeiten, welche die Verwaltung in gleicher Sitzung dem Ausschuss
und dem Rat vorschlagen wird. Eine
Darstellung der Haltung der einzelnen Schulen zum Sachverhalt hat die
Sprecherin der Grundschulleitungen zusammengestellt. Diese ist der Anlage
beigefügt.
B)
Anlassbezogene Schulentwicklungsplanung 2018
des Amtes für Jugend, Schule und Sport
Erstellt in Abstimmung mit dem Arbeitskreis SEP
Präambel
Die
bedarfsgerechte Steuerung von Schülerströmen in einer Kommune, verbunden mit
der Bereitstellung adäquater Schul- und Betreuungsräume, stellt den Schulträger
vor komplexe Herausforderungen.
Die
Verwaltung erarbeitete die hier vorgestellte Schulentwicklungsplanung unter
Berücksichtigung folgender Kriterien:
- Erhaltung aller existierenden
Schulstandorte in Hilden und der schulorganisatorischen Rahmenbedingungen.
- Dauerhafte Erhaltung heterogener
Schülerinnenstrukturen an allen Hildener Grundschulen.
- Transparente Entscheidungsverfahren auf Grundlage valider Daten und unter
Einbeziehung von Schulleitungen sowie Elternschaft
- Eine prozessorientierte Planung, die
nicht statisch fortschreibt, sondern dynamisch entwickelt.
- Wirtschaftlichkeit
- Qualitätsentwicklung
Zielsetzung
der Planung ist die Bereitstellung bedarfsgerechter räumlicher Kapazitäten an
jeder Hildener Grundschule. Die Basis für die Berechnung stellt die Bezugsgröße
der wohnortnahen Beschulung dar (§ 46 Abs.3 SchulG). Der Schulträger verzichtet auch weiterhin auf die Einführung von
Schuleingangsbezirken, wie durch § 84
Abs. SchulG ermöglicht.
Die Entscheidung über die Aufnahme von Schülerinnen
und Schülern trifft ausschließlich die Schulleitung, unter Berücksichtigung der vom Schulträger
beschlossenen Zügigkeiten. Dabei ist die Vorrangigkeit
der Aufnahme von wohnortnahen Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten.
An Bekenntnisschulen ist die Vorrangigkeit der Aufnahme von Schülerinnen und
Schülern des jeweiligen Bekenntnisses zu gewährleisten. Überzählige Kapazitäten werden nach einem
Kriterienkatalog vergeben (vgl. Anlage Arbeitshilfe Aufnahme in die Grundschule
Seite 12 Abs.3.)
Vor diesem Hintergrund sind die zur Verfügung zu
stellenden Zügigkeiten der einzelnen Schulen berechnet worden. Abschließend
muss die Gesamtplanung dann noch dem vom Schulgesetz vorgegeben Klassenfrequenzrichtwert entsprechen. Dieser
regelt die Lehrerzuweisung und darf nicht überschritten werden.
Die
Anzahl der in einer Kommune zu bildenden Klassen berechnet sich jährlich
neu nach diesem Klassenfrequenzrichtwert.
Er berechnet sich in einer Division der Gesamtzahl der Schulneulinge durch den Faktor 23. (z.B. für das Schuljahr
2019/20: 474 bekannte Schulneulinge /
23 = 20,6 = gerundet 21 Klassenbildungen)
Vor diesem Hintergrund steht die Anzahl der in einem Jahr zu bildenden
Klassen nicht konstant fest. Sie kann ggfls. von der Anzahl der kommunal
definierten Züge abweichen. Ein vom Schulträger initialisierter Koordinierungsprozess
mit den Hildener Schulleitungen muss diese möglichen Differenzen nachsteuern
Insgesamt
betrachtet, muss der Schulträger bei seiner Planung eine Vielzahl, zum Teil
divergierender Interessen, berücksichtigen. Die Verwaltung ist überzeugt, mit
der hier vorgestellten Schulentwicklungsplanung, einen größtmöglichen Interessensausgleich
aller beteiligten Akteure herbeigeführt zu haben.
Die
Schullandschaft der Hildener Grundschulen wird mit diesem Konzept vielfältiger, planbarer, kalkulierbarer und
wirtschaftlicher.
Gesetzliche Grundlage
Die Stadt Hilden ist Schulträger der öffentlichen
Schulen im Sinne des § 78 des Schulgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG).
§ 80 SchulG legt
folgendes fest:
Soweit eine Gemeinde Schulträgeraufgaben nach
§ 78 zu erfüllen hat, ist sie verpflichtet, für ihren Bereich eine mit den
Planungen benachbarter Schulträger abgestimmte Schulentwicklungsplanung zu
betreiben. Sie dient nach Maßgabe des Bedürfnisses (§ 78 Abs. 4) der Sicherung
eines gleichmäßigen, inklusiven und alle Schulformen und Schularten umfassenden
Bildungs- und Abschlussangebots in allen Landesteilen. Schulen und
Schulstandorte sind unter Berücksichtigung des Angebots anderer Schulträger so
zu planen, dass schulische Angebote aller Schulformen und Schularten
einschließlich allgemeiner Schulen als Orte des Gemeinsamen Lernens (§ 20
Absatz 2) unter möglichst gleichen Bedingungen wahrgenommen werden können.
Die Schulentwicklungsplanung berücksichtigt:
1.das gegenwärtige und zukünftige
Schulangebot nach Schulformen, Schularten, Orten des Gemeinsamen Lernens,
Schulgrößen (Schülerzahl, Klassen pro Jahrgang) und Schulstandorten,
2.die mittelfristige Entwicklung des
Schüleraufkommens, das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern und die daraus
abzuleitenden Schülerzahlen nach Schulformen, Schularten, Orten des Gemeinsamen
Lernens und Jahrgangsstufen,
3.die mittelfristige Entwicklung des
Schulraumbestands nach Schulformen, Schularten, Orten des Gemeinsamen Lernens
und Schulstandorten.
Die Situation
Die
Schullandschaft in Hilden hat sich nach der Abschaffung der Schulbezirke,
bezogen auf die Standorte, durchaus different entwickelt. So werden einige
Schulen stärker nachgefragt und in Folge dessen kommt es zu räumlichen
Engpässen. Andere Schulen verfügen wegen der geringeren Nachfrage über mehr als
ausreichende Ressourcen in diesem Bereich. Insofern kollidieren die zu
berücksichtigenden Parameter aus dem Schulgesetz.
Das
Prinzip der Wirtschaftlichkeit verpflichtet den Schulträger mit den zur
Verfügung stehenden Ressourcen effizient umzugehen.
Die
Planungen der Schulentwicklung wurden in den Jahren 2007 bis zuletzt 2011 durch
externe Anbieter erarbeitet. Diese waren hilfreich und konnten dem Schulträger
als Handlungsgrundlage dienen. An verschiedenen Schulen konnte das
Wahlverhalten der Eltern relativ treffsicher vorausgeplant werden, an anderen
wiederum wich die Realität um bis zu 92 % von der Planung ab. Da die Planungen
ausschließlich auf Erfahrungen der Vorjahre beruhen können, waren diese Abweichungen
bei freier Wahl der Grundschule durch die Eltern nicht besser voraussehbar.
Die
Verteilung der Schülerinnen und Schüler (SuS) ist aktuell von der Verwaltung
kaum zu steuern. So haben die Hildener Eltern -wie oben erwähnt- verschiedene
Schulen besonders stark nachgefragt und andere Schulen eben nicht. Im Ergebnis
führt das zu einem Mangel an räumlichen Ressourcen an stark gefragten
Standorten und zu wenig ausgelasteten Räumen an den weniger gefragten
Standorten.
Bleibt man bei dem aktuellen Verfahren, müssen an
einigen Standorten Raumkapazitäten mit hohem Aufwand erhalten oder sogar
erweitert werden. Ob dies nachhaltig sinnvoll ist, muss bezweifelt werden, da
offen ist, ob die Nachfrageverteilung unverändert bleibt. Bei dieser
Vorgehensweise werden nach ersten Schätzungen Kosten in Höhe von 8.875.000 €
anfallen. Sofern planerisch und somit steuernd eingegriffen wird, kann dieser
Betrag durchaus positiv in nennenswerter Höhe, nach ersten Berechnungen um
2.750.000 €, beeinflusst werden. Die geplanten
Baukosten ergeben sich aus der ersten Sitzung des AK-SEP. Die Unterlagen zum AK
befinden sich in der Anlage.
Der
Anlass
Die
Fachverwaltung hat nun geprüft, ob und wie eine Planungssicherheit für den
Schulträger, die Schulen und die Eltern erreicht werden kann.
In
diesem Zusammenhang waren
a) die
Beibehaltung der freien Schulwahl, die Festlegung von Zügigkeiten in allen Grundschulen
sowie die Wiedereinführung
der Schulbezirke zu diskutierende Alternativen.
b)
Außerdem war zu klären, ob die bisherige Systematik der Planung beibehalten
werden soll.
Zu a)
Die Entscheidung bzgl. der Steuerung der Schülerströme fiel zu Gunsten der
Festlegung der Zügigkeit. Die Verwaltung ließ sich von diesen Aspekten leiten:
-
Raumbedarfe
sind mittelfristig auf der Grundlage der Daten des EMA (Einwohnermeldeamtes)
planbar.
-
Die
Planungen sind deutlich genauer als die bisherigen Planungen, die ausschließlich
das Wahlverhalten von Eltern berücksichtigen mussten. Eine Größenordnung, die
von regelmäßig schwankenden Stimmungen unter der Elternschaft abhängig ist.
-
Einmal
festgelegte Raumbedarfe werden mit großer Sicherheit für die Zukunft dem tatsächlichen
Bedarf entsprechen. Letztlich muss die Prüfung jährlich aktualisiert und so die
rechtzeitige Anpassung ermöglicht werden.
-
Einmal
getätigte Investitionen würden dauerhaft angemessen genutzt und nicht abhängig
von der Beliebtheit eines Standortes zu Investitionsruinen verkommen.
-
Kinder
würden grundsätzlich die Schule besuchen, die ihrem Wohnort am nächsten liegt.
Vor dem
Hintergrund der beobachteten Abweichungen der bisherigen Planungen von der
Realität sollte man unbedingt die jährliche Aktualisierung der
Planungsunterlagen festlegen und auch nur Planzahlen für die nächsten fünf
Jahre erstellen, da so auf Daten zurückgegriffen werden kann, die Kinder betreffen,
die bereits geboren und somit tatsächlich erfasst sind.
Die
Festlegung der Zügigkeit erfolgt jährlich für das Folgejahr und so ist eine
relative Treffgenauigkeit zu erwarten.
Zu b)
Die Verwaltung erarbeitet die Daten selbst und zieht daraus die notwendigen
Schlüsse. So erhält die politische Vertretung im Ausschuss regelmäßig nach
Vorbereitung im bereits gegründeten „Arbeitskreis SEP“ (AK-SEP) aktuelle und
zwischen der Verwaltung und den Schulen abgestimmte Daten zur Entscheidung über
die Festlegung der Zügigkeit und aller weiterer Maßnahmen.
(Die im AK-SEP vorgelegten Unterlagen befinden sich
in der Anlage zu dieser SV)
Die Verwaltung hat sich in der Planungsphase sowie der Entscheidungsfindung
inhaltlich von externen Fachkräften und den vorgesetzten Behörden (Kreis
Mettmann, Bezirksregierung Düsseldorf) begleiten lassen.
Folgende Aspekte sind in diesem Zusammenhang zu nennen:
Finanzieller
Aspekt:
In Zeiten knapper kommunaler Mittel ist eine Planung, die sich an den
tatsächlichen Gegebenheiten orientiert, zu begrüßen. Bauliche Maßnahmen, ohne
eine zuverlässige langfristige Prognose zu haben, binden finanzielle Mittel,
die an anderer Stelle möglicherweise sinnvoller eingesetzt werden könnten.
Finanzielle Mittel können durch das geplante Vorgehen zielgerichtet und
passgenau eingesetzt werden und kurzfristige Verbesserungen an einzelnen
Standorten bewirken.
Die Verwaltung ist gewillt, finanzielle Mittel für die pädagogisch
notwendigen und zukunftsfähigen
Ertüchtigungen der Schulgebäude einzusetzen. Zur Umsetzung des SEP wird die
Verwaltung entsprechende Finanzmittel zukünftig in den Haushalt einplanen.
„Kurze Beine –
kurze Wege“
Die positiven Effekte dieses Prinzips, das auch von allen im Landtag
vertretenen Fraktionen positiv bewertet wurde und wird, liegen auf der Hand.
Der Übergang von der vorschulischen Einrichtung in die erste Grundschulklasse
ist fließend, da Mitschülerinnen und Mitschüler weitestgehend bekannt sind.
Schülerinnen und Schüler, die frühzeitig ihren Schulweg „selbst“ bewältigen,
werden in ihrer Entwicklung hin zu Selbstständigkeit und einem positiven Selbstkonzept
gestärkt.
Ebenso wird auch der Kontakt zu Nachbarskindern intensiviert und die
Gestaltung des Nachmittags und der Freizeitaktivitäten sind nicht zwingend
abhängig von der Möglichkeit der Eltern, ihr Kind zu den Freunden zu fahren. In
diesem Zusammenhang sollte eine Zusammenarbeit mit der örtlichen Polizei
angestrebt werden, um eine sichere Bewältigung des Schulwegs zu lernen. Ein
Nebeneffekt dieser Kooperation könnte auch sein, dass frühzeitige Kontakte mit
der Polizei das Vertrauen in diese Stärken und Berührungsängste vermieden
werden. Ein Konzept, das darauf abzielt, dass weniger Kinder mit dem Auto zur
Schule gebracht werden, führt zu einer unmittelbaren Entlastung der
Verkehrssituation an und im Umfeld der betroffenen Schulen. Ebenso sinkt natürlich
die Umweltbelastung durch Vermeidung unnötiger Fahrtwege mit dem Auto.
Neben den ersten Effekten ist die Schulentwicklungsplanung das
Instrument der Verwaltung und der politischen Entscheidungsträger, die
schulischen Themen in der Stadt nach und nach aufzugreifen und im Sinne der
Gestaltung einer modernen Schullandschaft anzugehen. Diese Handlungsfelder
(beliebige Aufzählung ohne Wertungscharakter) werden uns in den nächsten Jahren
beschäftigen:
- Bedarfsgerechte
Festlegung der Zügigkeiten der Schulen auf Grundlage aktueller Schülerzahlen,
- Raumbedarfsplanung,
Finanzierung, zeitliche Umsetzung,
(Unterrichtsräume,
Inklusions- & Integrationsräume, Betreuungs- und Verwaltungsräume, Mensen,
Sporthallen)
- Versorgung der
Schulen mit neuen Medien
- Betreuungsangebote,
Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Mittagsversorgung,
- Prüfung von
Kooperationen mit versch. Partnern
(Kitas, Jugendförderung, Grundschulen
außerhalb der städt. Trägerschaft)
- Integration
- Inklusion
- Überprüfung der
Festlegung der Schulen des gemeinsamen Lernens in Kooperation mit der
Schulaufsicht
- Übergang Kita-Schule
- Übergänge in die weiterführenden Schulen
- Organisatorische Fragen im Primarbereich
- Schulsozialarbeit
Sie werden Zug um Zug in einem
fortschreibbaren, nachhaltigen und iterativen Planungsprozess eingebunden. Die
Berichterstattung erfolgt jährlich unter Einbeziehung der Schülerzahlenentwicklung,
den gesetzlichen Entwicklungen und der Qualitätsentwicklung.
Der Aspekt der Raumbedarfsplanung ist bereits
weitestgehend abgestimmt im AK-SEP. Je Schulklasse sollen ca. 1,5
klassenraumgroße Klassenzimmer zur Verfügung stehen. Die einzelnen
Schulleitungen stimmen noch mit der Schulaufsicht besondere Bedarfe ab. Insofern
sind die Daten in den folgenden Tabellen nicht endgültig.
Chancen heterogener Lerngruppen:
Dass schulischer Erfolg im Wesentlichen durch
soziale Herkunft determiniert ist, zeigen fast alle großen Schulleistungsstudien.
Die Stadt stellt sich und begegnet dieser Herausforderung, indem sie
Heterogenität in Lerngruppen als Chance begreift.
Die Forschungslage zu Heterogenität in
Lerngruppen und deren Effekte ist vielfältig und nicht in allen Ergebnissen
eindeutig. Durchgängig zeigt sich aber, dass am ehesten leistungsschwache
Schüler (mit schwächerem Sozialstatus) eher profitieren, ohne dass
leistungsstarke Schüler schwächere Leistungen zeigen. Sicherlich ist
Heterogenität bezogen auf die die soziale Herkunft und bezogen auf die
Leistungsstärke der Schüler eine besondere Herausforderung für die Lehrkräfte,
allerdings hat individuelle Förderung und Differenzierung grundsätzlich
positive Effekte auf die Leistungen aller Schülerinnen und Schüler.
Die Verwaltung erarbeitet 2018 erstmals eine
Planung für die kommenden fünf Jahre. Es erfolgt eine Festlegung der
Zügigkeiten per Beschluss der politischen Vertretung für die Grundschulen für
das kommende Schuljahr. Diese Vorgehensweise wird künftig Standard in der
kommunalen Planung sein.
Regelungen zur Festlegung der Zügigkeit bei
konfessionsgebundenen Schulen
Die Festlegung von Zügigkeiten beruht auf der
Basis der per Wohnortnähe einer Schule zuzuordnenden Kinder. Bei
konfessionsgebundenen Schulen erfolgt die Festlegung wie folgt:
Die im wohnortnahen Bereich der Schule
lebenden Kinder der jeweiligen Konfession werden in Summe festgestellt. Die
Festlegung der Zügigkeit berücksichtigt so einerseits den Charakter der
konfessionsgebundenen Schule und gibt andererseits ausreichend Interessenten
ohne Zugehörigkeit zur Konfession die Möglichkeit zur Anmeldung an dieser Schule.
Neben den der Konfession entsprechenden Kindern sollen weitere 25% Schülerinnen
und Schüler ohne diese Konfession aufgenommen werden können.
Sofern sich eine Entwicklung feststellen
lässt, die eine Anpassung der Zügigkeit notwendig macht, werden auch in diesem
Zusammenhang neue Beschlüsse der politischen Vertretungen ermöglicht.
Für Geschwisterkinder gelten zusätzlich
Übergangsregelungen.
Übergangsregelungen
Die Festlegung von Zügigkeiten auf der Basis
der Wohnortnähe verändert an verschiedenen Schulen die Zügigkeit. Sofern diese
Veränderung eine Verringerung der Aufnahmekapazitäten darstellt, könnten in
Einzelfällen Eltern unangemessen betroffen werden.
An dieser Stelle könnten Eltern, die bereits
ein Kind an der Schule beschulen lassen, obwohl diese Schule nicht die
wohnortnahe Schule ist, ein berechtigtes Interesse haben, ein weiteres Kind
hier beschulen zu lassen. Es gilt zu vermeiden, dass diese Eltern zeitgleich
Kinder an zwei verschiedenen Grundschulen in Hilden einschulen müssen. Die
Verwaltung stellt sicher, dass die Schulleitungen, nach der Aufnahme der
wohnortnahen Kinder noch genügend Kapazitäten haben, um auch Geschwisterkinder
aufnehmen zu können. Die Entscheidung darüber trifft letztlich die Schulleitung
durch die Festlegung von Kriterien.
Im Einzelnen stellt sich die Situation der
Schulen wie folgt dar:
Verbundschule Schulstraße
I. Allgemeines
Die Verbundschule
verfügt über zwei Standorte. An der Schulstraße liegt der Hauptstandort, an der
Düsseldorfer Straße der Nebenstandort. Die OGS-Räume des Nebenstandortes sind
ausgelagert. Sie befinden sich in der Walter-Wiederhold-Straße.
II. Vor dem
Hintergrund der Schülerprognose auf der Basis der in Wohnortnähe festgestellten
Kinder ergibt sich folgende Festlegung der Zügigkeit:
4-5 Züge
Detaillierte
Angaben ergeben sich aus der folgenden Tabelle.
GGS Elbsee
I. Allgemeines
Die
Schwerpunktschule für Inklusion am Elbsee verfügt über einen Standort. Die
OGS-Räume befinden sich im Gebäude. Die Schule führt einen Zug als feste
OGS-Klassen im rhythmisierten System und führt bereits erfolgreich die erste
VGS+ - Gruppe.
II. Vor dem
Hintergrund der Schülerprognose auf der Basis der in Wohnortnähe festgestellten
Kinder ergibt sich folgende Festlegung der Zügigkeit:
2 Züge
Detaillierte
Angaben ergeben sich aus der folgenden Tabelle.
Verbundschule Beethovenstraße
I. Allgemeines
Die Verbundschule
startete zum 01.08.17. Sie hat zu Beginn
den Status Schule des gemeinsamen Lernens erhalten.
Sie verfügt über
einen Standort incl. Turnhalle. Die
OGS-Räume befinden sich überwiegend in den
Gebäuden am Standort. Zwei Gruppen sind ausgelagert und werden wenige
hundert Meter entfernt in drei großen Räumen des Förderzentrums Mitte geführt.
Diese Räume werden vom Förderzentrum beansprucht, da es inzwischen stärker
frequentiert wird, als die ehemalige FLS. Insofern ist mittelfristig die OGS
insgesamt am Standort Beethovenstraße unterzubringen. Dort befinden sich zwei
Pavillons mit vier Räumen, die schon häufiger saniert wurden. Inzwischen müsste
erneut die Bausubstanz überprüft werden, da das Raumklima nicht für den
dauernden Aufenthalt geeignet ist und die Gebäude modernen Standards nicht mehr
entsprechen. Insofern fällt hier also ein Ersatz für die Pavillonbauten an und
zusätzlich werden Räume für die OGS benötigt, die das Gebäude des
Förderzentrums verlassen soll.
II. Vor dem
Hintergrund der Schülerprognose auf der Basis der in Wohnortnähe festgestellten
Kinder ergibt sich folgende Festlegung der Zügigkeit:
4 Züge
Wilhelm-Hüls-Schule
I. Allgemeines
Die
Grundschule verfügt über einen Standort.
Die OGS-Räume befinden sich im Gebäude. Die Schule führt zwei Züge als feste
OGS-Klassen im rhythmisierten System. Ein Zug wird klassisch beschult.
II. Vor dem
Hintergrund der Schülerprognose auf der Basis der in Wohnortnähe festgestellten
Kinder ergibt sich folgende Festlegung der Zügigkeit:
2-3 Züge
Die Zügigkeit ist
vor dem Hintergrund der Schülerzahlen leicht schwankend. Mit der Schule wurde
vereinbart, hier einmal abzuwarten und die Festlegung später vorzunehmen. Die
Festlegung auf 2 Züge in den Jahren 20 und 21 ist eine Option, um bei
Umbaumaßnahmen auch im Objekt eine etwas geringere Auslastung zu haben.
Detaillierte
Angaben ergeben sich aus der folgenden Tabelle.
Verbundschule Kalstert
I. Allgemeines
Die Verbundschule
verfügt über zwei Standorte. Die OGS-Räume befinden sich in Gebäuden. Die
Schule führt einzelne OGS-Klassen im rhythmisierten System.
Besonderheit in diesem Verbund:
Ein
Verbund kann mit seiner gesamten Schülerzahl eine 3-Zügikeit aufweisen, während
seine Standorte einzeln betrachtet jeweils 2-zügig sind. Dies ist bei der
Verbundschule Im Kalstert durchgängig der Fall und ergibt sich auf Grund der in
den Verwaltungsvorschriften festgelegten Klassenbildungswerten:
II. Vor dem
Hintergrund der Schülerprognose auf der Basis der in Wohnortnähe festgestellten
Kinder ergibt sich folgende Festlegung der Zügigkeit:
4 Züge
Detaillierte
Angaben ergeben sich aus der folgenden Tabelle.
Wilhelm-Busch-Schule
I.
Allgemeines
Die Grundschule
verfügt über zwei Standorte. Die OGS-Räume befinden sich in Gebäuden. Die
Schule führt ausschließlich OGS-Klassen im rhythmisierten System.
II. Vor dem
Hintergrund der Schülerprognose auf der Basis der in Wohnortnähe festgestellten
Kinder ergibt sich folgende Festlegung der Zügigkeit:
3
Züge
Detaillierte Angaben ergeben sich aus der folgenden Tabelle
Astrid-Lindgren-Schule
I. Allgemeines
Die Katholische
Grundschule im Hildener Süden verfügt über zwei Standorte. Die OGS-Räume
befinden sich in Gebäuden. Die Schule führt die OGS im additiven System.
II. Vor dem
Hintergrund der Schülerprognose auf der Basis der in Wohnortnähe festgestellten
Kinder ergibt sich folgende Festlegung der Zügigkeit:
2 Züge
Detaillierte Angaben ergeben sich aus der
folgenden Tabelle
Vor dem Hintergrund der flexiblen Gestaltung
der Planung durch jährliche Aktualisierung der Plandaten, insbesondere der
Schülerzahlen, sind vereinzelt variable Zügigkeiten festgelegt. Die konkreten
Daten ergeben sich aus den Tabellen.
Im Beschluss zur Planung ergeben sich 2019/20 folgende Maximal-Zügigkeiten:
Verbundschule Schulstraße |
4 |
davon WWS |
(1) |
Elbsee |
2 |
Verbundschule Beethoven |
4 |
WHS |
3 |
Verbundschule Kalstert |
4 |
davon Walder Str. |
(2) |
WBS |
3 |
ALS |
2 |
Summe |
22 |
gez.
Birgit Alkenings
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
|
|
||||
Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
|
|
||||
Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
||
|
||||||
Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
|
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|
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|
|
|
|
|
||
Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
||||
Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Über die Finanzierung der Baumaßnahmen in
den einzelnen Schulen muss im Rahmen der jeweiligen Haushaltsplanberatungen
entschieden werden. Gesehen Klausgrete |
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