Betreff
I. Satzung der Stadt Hilden über die Festlegung der Merkmale der endgültign Herstellung der Erschließungsanlage "An der Bibelskirch, Teilstück von Hochdahler Straße bis Am Flausenberg". II. Bildung eines Abrechnungsgebietes sowie Beschluss über dieendgültige Herstellung der Erschließungsanlage "An der Bibelskirch, Teilstück von Hochdahler Straße bis Am Flausenberg".
Vorlage
WP 04-09 SV 60/036
Aktenzeichen
IV/60.1-Ge
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:

 

I.          Die im vollen Wortlaut vorliegende Satzung der Stadt Hilden über die Festlegung der Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage „An der Bibelskirch, Teilstück von Hochdahler Straße bis Am Flausenberg“ (Anlage 1) wird hiermit beschlossen.

 

II         Gemäß § 130 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) wird der beitragsfähige Erschließungsaufwand für die Erschließungsanlage „An der Bibelskirch, Teilstück von Hochdahler Straße bis Am Flausenberg“ ermittelt und abgerechnet.

Alle von dieser Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden gemäß § 5 der Erschließungs­beitragssatzung der Stadt Hilden vom 07.11.1988 in der zurzeit gültigen Fassung das Abrechnungs­gebiet.

Die vor bezeichnete Erschließungsanlage ist endgültig hergestellt.

Sie entspricht den Merkmalen des § 1 der zuvor unter I. benannten Satzung der Stadt Hilden über die Festlegung der Merkmale der endgültigen Herstellung.

 

Vorstehender Beschluss sowie die der Beitragspflicht unterliegenden Grundstücke (§ 133 Abs. 1 Baugesetzbuch) sind öffentlich bekannt zu machen.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.“

 

 

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

Zu I.     Nach § 132 Baugesetzbuch regeln die Gemeinden durch Satzung die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage. Die Merkmale sind in § 8 Abs. 1 und 2 der Erschließungs­beitragssatzung der Stadt Hilden festgelegt, wobei es sich hier um einen konventionellen Ausbau (Fahrbahn mit Abgrenzung der beidseitigen Gehwege) handelt.

 

Gemäß § 8 Abs. 3 der Erschließungsbeitragssatzung kann der Rat im Einzelfall die Bestandteile

und Herstellungsmerkmale der Erschließungsanlagen abweichend festlegen.

 

Da der Ausbau der Erschließungsanlage „An der Bibelskirch, Teilstück von Hochdahler Straße bis Am Flausenberg“, der in der beigefügten Satzung be­schrieben ist, in Teilbereichen nicht den Festlegungen des § 8 Abs. 1 und 2 der Erschließungs­beitragssatzung entspricht, sind zur Abrechnung der Erschließungsanlage die Merkmale der endgültigen Herstellung insoweit abweichend durch Satzung festzulegen.

 

Die zuvor erwähnten Teilbereiche sind als Verkehrsmischfläche, d.h. Fahrflächen, Seitenstreifen und Parkflächen mit Unterbau und Decke aus Pflaster ohne Abgrenzung auf einem Niveau, hergestellt.

 

Die entsprechende Satzung wird hiermit zur Beschlussfassung vorgelegt (Anlage 1).

 

Zu II.    Die von der Erschließungsanlage „An der Bibelskirch, Teilstück von Hochdahler Straße bis Am Flausenberg“ erschlossenen Grundstücke bilden das Abrech­nungsgebiet.

 

Nach Vorliegen des Beschlusses und dessen Veröffentlichung soll die Veranlagung der Anlieger             erfolgen.

 

 

 

 

 

 

 

 

G. Scheib