Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach
Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
I. Die
im vollen Wortlaut vorliegende Satzung der Stadt Hilden über die Festlegung der
Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage „An der
Bibelskirch, Teilstück von Hochdahler Straße bis Am Flausenberg“ (Anlage 1)
wird hiermit beschlossen.
II Gemäß § 130 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) wird der
beitragsfähige Erschließungsaufwand für die Erschließungsanlage „An der
Bibelskirch, Teilstück von Hochdahler Straße bis Am Flausenberg“ ermittelt und
abgerechnet.
Alle von dieser Erschließungsanlage erschlossenen
Grundstücke bilden gemäß § 5 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Hilden
vom 07.11.1988 in der zurzeit gültigen Fassung das Abrechnungsgebiet.
Die vor bezeichnete Erschließungsanlage ist
endgültig hergestellt.
Sie entspricht den Merkmalen des § 1 der
zuvor unter I. benannten Satzung der Stadt Hilden über die Festlegung der
Merkmale der endgültigen Herstellung.
Vorstehender Beschluss sowie die der
Beitragspflicht unterliegenden Grundstücke (§ 133 Abs. 1 Baugesetzbuch) sind öffentlich
bekannt zu machen.
Der Bürgermeister wird beauftragt, das
Weitere zu veranlassen.“
Erläuterungen und Begründungen:
Zu I. Nach
§ 132 Baugesetzbuch regeln die Gemeinden durch Satzung die Merkmale der endgültigen
Herstellung einer Erschließungsanlage. Die Merkmale sind in § 8 Abs. 1 und 2
der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Hilden festgelegt, wobei es sich
hier um einen konventionellen Ausbau (Fahrbahn mit Abgrenzung der beidseitigen
Gehwege) handelt.
Gemäß § 8 Abs. 3 der Erschließungsbeitragssatzung
kann der Rat im Einzelfall die Bestandteile
und Herstellungsmerkmale der
Erschließungsanlagen abweichend festlegen.
Da der Ausbau der Erschließungsanlage „An der
Bibelskirch, Teilstück von Hochdahler Straße bis Am Flausenberg“, der in der
beigefügten Satzung beschrieben ist, in Teilbereichen nicht den Festlegungen
des § 8 Abs. 1 und 2 der Erschließungsbeitragssatzung entspricht, sind zur
Abrechnung der Erschließungsanlage die Merkmale der endgültigen Herstellung insoweit
abweichend durch Satzung festzulegen.
Die zuvor erwähnten Teilbereiche sind als
Verkehrsmischfläche, d.h. Fahrflächen, Seitenstreifen und Parkflächen mit
Unterbau und Decke aus Pflaster ohne Abgrenzung auf einem Niveau, hergestellt.
Die entsprechende Satzung wird hiermit zur
Beschlussfassung vorgelegt (Anlage 1).
Zu II. Die
von der Erschließungsanlage „An der Bibelskirch, Teilstück von Hochdahler
Straße bis Am Flausenberg“ erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet.
Nach Vorliegen des Beschlusses und dessen
Veröffentlichung soll die Veranlagung der Anlieger erfolgen.
G. Scheib