Beschlussvorschlag:
Der
Jugendhilfeausschuss nimmt die vorgelegten einheitlichen Auswahlkriterien der
Stadt Hilden für die Vergabe von Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen
in städtischer Trägerschaft zur Kenntnis.
Erläuterungen und Begründungen:
Die Vergabe von Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen die in städtischer Trägerschaft stehen, [im Folgenden kurz städt. Kitas], erfolgt grundsätzlich unter Beachtung des Rechtsanspruchs nach dem SGB VIII und den Vorgaben des KiBiz. Anspruchsberechtigt ist das Kind. Das Fachamt nimmt sich in hoher Verantwortung dieser gesetzlichen Aufgabe an und ist in jedem Einzelfall bestrebt, im Sinne des Kindes zu agieren und mit einem Betreuungsangebot zu versorgen. Auswahlkriterien haben immer in der Mangelverwaltung eine besondere Bedeutung. Unter Berücksichtigung von freien Kapazitäten und der unterschiedlichen Bedarfe und Wünsche bei zeitgleichem Betreuungsbeginn, muss eine Entscheidung getroffen werden, die transparent eine Gleichbehandlung aller Anfragen und eine Einzelfallentscheidung aufgrund persönlicher Umstände erkennen lässt. Jede Ablehnung auf ein Betreuungsangebot muss klar eine „Kapazitätserschöpfung“ belegen, die nachvollziehbar „gleich“ eingetroffen ist. Dabei darf „Wer zuerst kommt, malt zuerst“, ein „Bekanntheitsgrad“ keine Rolle spielen, auch die Vereinbarkeit von Familie und Beruf darf nicht alleinentscheidend sein – Stichwort Bildungsgerechtigkeit und Chancengleichheit. Ein Anspruch auf eine Ganztagsbetreuung besteht nicht, dieser kann sich jedoch aus persönlichen Umständen oder aus der Vereinbarkeit von Familie und Beruf der Personensorgeberechtigten des Kindes ergeben. Der Bedarf und der Elternwunsch finden demnach ebenfalls Beachtung.
Die Stadt Münster wurde per Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Münster verpflichtet, ein einheitliches Platzvergabeverfahren sicherzustellen, ohne den Kita-Leitungen alleine weitreichende Gestaltungs- und Wertungsspielräume zu eröffnen, die einem transparenten und einheitlichen Vergabeverfahren entgegenstehen. Der individuelle Betreuungsbedarf müsse erkennbar einfließen.
Um dem Rechtsanspruch nachzukommen und eine ordnungsgemäße und einheitliche Aufnahme in einer städt. Kita sicherzustellen, ist es erforderlich Aufnahmekriterien festzulegen. Gemäß § 9a Abs. 6 Kibiz ist der Rat der Kindertageseinrichtung (bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern des Trägers, des Personals und des Elternbeirates) für die Vereinbarung der Aufnahmekriterien zuständig. In den 9 städt. Kitas werden zeitnah die Räte der Kindertageseinrichtungen tagen. In diesen Sitzungen sollen die erarbeiteten Aufnahmekriterien für das Aufnahmeverfahren ab 2018/2019 verbindlich vereinbart werden.
Die in der Anlage 1 dargestellten Aufnahmekriterien greifen die Hinweise des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichtes auf und gelten in der angegebenen Reihenfolge für die freien Kapazitäten, die im Rahmen der jeweils festgelegten Betreuungsstruktur zu vergeben sind.
Unter Einbezug des Kitaplatzvergabeprogramms „Little Bird“ wird das Aufnahmeverfahren beobachtet und bewertet, der Prozess soll kontinuierlich optimiert werden.
Die freien Träger sind zunächst von dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Münster nicht betroffen, die Aufnahmekriterien sollen jedoch als Empfehlung und Orientierung für die freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe als auch für die Betreuung in Schulen dienen.
Erläuterungen zur Anlage 1:
Grundvoraussetzung ist, dass die Personensorgeberechtigten spätestens 6 Monate vor Betreuungsbeginn den für das Kind gewünschten Betreuungsbedarf, Betreuungsumfang und die Betreuungsart schriftlich angezeigt haben. Die Anzeige erfolgt in Hilden über das Platzvergabesystem „Little Bird“.
Nicht jede städt. Kita deckt alle Altersgruppen und Betreuungszeiten ab. Vielmehr wird jährlich die Betreuungsstruktur in Abstimmung mit der Kindergartenbedarfsplanung überprüft und für das kommende Kitajahr festgelegt.
Um im Einzelfall bei Vorlage mehrerer zu beachtender Kriterien eine Hilfestellung zur Auswahl zu haben, hat das Fachamt einen „Auswahlbogen“ entwickelt (Anlage 2), der ein vergleichbares „zahlenmäßiges“ Ergebnis ermittelt. Ist das zahlenmäßige Ergebnis identisch, ist letztlich das Geburtsdatum des Kindes entscheidend.
Vorrang vor allen Kriterien soll eine drohende Kindeswohlgefährdung gemäß § 8a SGB VIII oder eine persönliche Notlage des Kindes sein. Des Weiteren sollen Kinder, die sich im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung befinden, Vorrang haben. Daran anschließend fließen weitere objektive Kriterien wie
• Vereinbarkeit von Familie und Beruf
• Wechsel der Betreuungsform
• Geschwisterkind
• Alter des Kindes
mit in die Entscheidung ein.
gez.
Birgit Alkenings
Finanzielle Auswirkungen KEINE
Produktnummer
/ -bezeichnung |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
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Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Konto |
Bezeichnung |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
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Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer |
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Personelle Auswirkungen - KEINE
Im Stellenplan enthalten: |
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Planstelle(n): |
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Vermerk Personaldezernent |