Betreff
Ergänzung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der Stadt Hilden mit dem Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) vom 04.05.2007
Vorlage
WP 14-20 SV I/012
Aktenzeichen
I/Dn
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt die beiliegende Ergänzung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der Stadt mit dem Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) vom 04.05.2007 über die Überprüfung der Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im ÖSPV durch die Stadt im VRR-Gebiet gemäß der VRR-Richtlinie zur Finanzierung des ÖSPV im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr.

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Der Rat der Stadt Hilden hat am 13.12.2017 einstimmig die Beteiligung der Stadt Hilden an einer Gruppe von Behörden (Stadt Hilden, Kreis Mettmann, Stadt Düsseldorf) beschlossen, um im Wege einer Direktvergabe ab 01.11.2019 über den VRR Verkehrsleistungen an eine Gruppe von Unternehmen, bestehend aus der Rheinbahn AG, der Kreisverkehrsgesellschaft Mettmann (KVGM) und der Verkehrsgesellschaft Hilden mbH (VGH) vergeben zu können. Hierdurch soll die auch künftige Bedienung der Verkehrsleistung der O 3 und der das Stadtgebiet Hilden bedienenden Linien der Rheinbahn und der KVGM durch die Rheinbahn erreicht werden.

 

Zur Abwicklung der Direktvergabe ist es erforderlich, diese Absicht durch den VRR vorab europaweit bekannt zu machen und damit Konkurrenten die Möglichkeit des Widerspruchs zu eröffnen. Die Bekanntmachung des VRR ist im Laufe des Monats April 2018 vorgesehen.

 

Die beteiligten Behörden Stadt Düsseldorf und Kreis Mettmann sind eigenständige Mitglieder im Zweckverband VRR, so dass die Abwicklung der Direktvergabe durch den VRR bereits durch die Zweckverbandssatzung abgedeckt wird. Dies gilt für die Stadt Hilden als kreisangehörige Stadt nicht, so dass die Rechtsbeziehungen zwischen der Stadt Hilden und dem VRR in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung geregelt sind. Die aktuelle Vereinbarung vom 04.05.2007, vom Rat einstimmig beschlossen am 25.04.2007, ist als Anlage 1 beigefügt.

 

Die vorgenannte Vereinbarung enthält keine Regelung zur Vornahme einer Direktvergabe. Insofern bedarf es vor Vorabbekanntmachung der Direktvergabe einer Ergänzung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Beauftragung des VRR mit den hierzu erforderlichen Aufgabenstellungen. Der vom VRR erstellte Entwurf der Ergänzungsvereinbarung ist von diesem mit der Bezirksregierung als Genehmigungsbehörde im Vorfeld abgestimmt worden. Dabei wurden von der Bezirksregierung keine Bedenken erhoben. Der Entwurf ist als Anlage 2 beigefügt. Er entspricht einer gleichartigen Ergänzungsvereinbarung zwischen dem VRR und der Stadt Velbert.

 

Es wird um Zustimmung zur Ergänzung der Vereinbarung gebeten. Finanzielle Konsequenzen ergeben sich hieraus nicht.

 

gez. Birgit Alkenings

Bürgermeisterin