Betreff
Bericht über die Entwicklung der Sozialhilfe, Wohngeld und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
Vorlage
WP 14-20 SV 50/113
Aktenzeichen
III/50.1 Ni
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Sozialausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.


Erläuterungen und Begründungen:

 

In der Sitzung des Sozialausschusses vom 16.02.2017 ist die Entwicklungssituation für die Bereiche Sozialhilfe, Wohngeld und Unterhaltsvorschuss im Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2016 vorgestellt worden. Der heute vorliegende Bericht stellt die weitere Entwicklung für das Jahr 2017 dar. Die Daten für den Bereich des SGB XII basieren auf den Statistikauswertungen des Kreises Mettmann, die Leistungsdaten für den Bereich Wohngeld werden durch IT.NRW zur Verfügung gestellt. Die Daten für den Bereich Unterhaltsvorschuss sind durch das Amt für Soziales, Integration und Wohnen ermittelt worden.

 

 

Sozialhilfe nach dem SGB XII

 

 

Sozialhilfe ist eine staatliche Leistung, auf die in Not geratene Menschen unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzes (SGB XII) einen Anspruch haben. Die Aufgabe der Sozialhilfe besteht darin, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen.

 

 

Hilfe zum Lebensunterhalt – 3. Kapitel SGB XII –

 

Die Hilfe zum Lebensunterhalt zielt vornehmlich auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse eines Menschen im täglichen Leben ab. Dabei geht es vorrangig um die Sicherstellung des Lebensunterhaltes durch den maßgeblichen Regelsatz sowie die Berücksichtigung der angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten. Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten die Personen, die länger als 6 Monate, aber nicht dauerhaft als erwerbsunfähig gelten. Unterhalb der 6 Monate erhält dieser Personenkreis Leistungen nach dem SGB II durch das Jobcenter.

 

Die Entwicklung der Leistungsberechtigten (Jahresdurchschnitt) und gezahlter Leistung im 3. Kapitel für die Jahre 2015 bis 2017 kann aus der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

 

 

2015

2016

2017

Leistungsberechtigte  (LB)

187

181

166

Summe Zahlleistungen/Jahr

1.364.388 €

1.415.712 €

1.407.387 €

 

In der Hilfe zum Lebensunterhalt ist gegenüber den Vorjahren ein Rückgang zu verzeichnen.

Ein Erklärungsansatz ergibt sich aus der Verfahrensänderung in der Zusammenarbeit mit dem Jobcenter (Rechtskreisübergang vom SGB II ins SGB XII wegen vorübergehenden Verlustes der Erwerbsfähigkeit). Erst nach vollständiger Klärung des Sachverhaltes kann der Kunde aus dem SGB II in das SGB XII wechseln.

 

 

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – 4. Kapitel SGB XII –

 

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des Vierten Kapitel tritt an die Stelle der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel, wenn entweder aus Altersgründen nicht mehr erwartet werden kann, dass die materielle Notlage einer Person durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit überwunden wird, oder dies aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht möglich ist.

 

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben

 

  • Personen, die die Altersgrenze erreicht haben und
  • Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft erwerbsgemindert sind,

 

sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend oder überhaupt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, sicherstellen können. Im Gegensatz zu anderen Leistungen nach dem SGB XII tritt hier jedoch nur eine Unterhaltsverpflichtung von Kindern und Eltern ein, sofern das jährliche Gesamteinkommen über einem Betrag von 100.000 € liegt. Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Ehegatten ist hiervon unberührt.

 

Die Entwicklung der Leistungsberechtigten (Jahresdurchschnitt) und gezahlter Leistung im 4. Kapitel  für die Jahre 2015 bis 2017 kann aus der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

 

 

2015

2016

2017

LB unter der Altersgrenze

247

195

196

LB über der Altersgrenze

446

440

440

Summe Zahlleistungen/Jahr

3.546.351 €

3.531.016 €

3.717.416 €

 

 

Etwa 55 % der Bezieher von Grundsicherungsleistungen sind Frauen, die in der Familie die Kinder erzogen haben, oder als Hausfrauen nur kurze Zeit gearbeitet haben. Andere haben durch gering bezahlte „Jobs“ zu wenig in die Rentenkasse eingezahlt. Private Altersvorsorge hat nicht oder in nicht ausreichendem Maße stattgefunden.

 

 

Hilfe zur Pflege a.E. – 7. Kapitel SGB XII –

 

Die Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzes ergänzt die im Elften Buch geregelte soziale Pflegeversicherung. Die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch stellen lediglich eine Grundsicherung dar, die nicht bedarfsdeckend ausgestaltet ist, sondern unter Beachtung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Träger der Pflegeversicherung betragsmäßig begrenzt ist und damit nur entlastenden Charakter hat. Aus den Strukturprinzipien des Sozialhilferechts folgt dagegen eine an den Besonderheiten des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Ziels der Sicherung eines menschenwürdigen Lebens orientierte Einbeziehung des gesamten Bedarfs der leistungsberechtigten Person. Die Hilfeleistungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bleiben damit trotz des Vorhandenseins einer gesetzlichen Pflegeversicherung notwendig.

 

Hinzu kommt, dass in der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht alle pflegebedürftigen Personen versichert sind, Leistungen erst von einem bestimmten Grad der Pflegebedürftigkeit an erbracht werden und die Erfüllung von Vorversicherungszeiten sowie Vorpflegezeiten bei der Kurzzeit- oder der Verhinderungspflege gefördert werden.

 

Durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz vom 21.12.2015 sind zum 01.01.2017 u. a. ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff, neue Begutachtungsinstrumente und anstelle der bisherigen Pflegestufen 0 bis 3 nunmehr Pflegegrade von 1 bis 5 in Kraft getreten. Ziel des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und Begutachtungsinstruments ist die Gleichstellung von körperlich, kognitiv und psychisch beeinträchtigten Menschen in Begutachtung und daraus abgeleitetem Leistungszugang.

 

Zur Überleitung der bisherigen Pflegestufen zu den Pflegegraden wurden die Versicherten der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 ohne erneute Begutachtung einem Pflegegrad zugeordnet.

 

Auch mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff ist keine Vollabsicherung des Pflegerisikos durch die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung beabsichtigt. Die Höhe der Versicherungsleistungen nach dem SGB XI ist auf gesetzlich festgesetzte Höchstbeträge begrenzt. Bei den Pflegebedürftigen kann daher auch nach Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes im SGB XI ein darüber hinausgehender Bedarf an Pflegeleistungen bestehen, der bei finanzieller Bedürftigkeit durch die Sozialhilfe im Rahmen der Hilfe zur Pflege gedeckt werden muss.

 

Die begrenzten Leistungen der sozialen Pflegeversicherung werden somit auch in Zukunft das ergänzende System der Hilfe zur Pflege erfordern, damit der pflegerische Bedarf von Pflegebedürftigen im Fall ihrer finanziellen Bedürftigkeit umfassend sichergestellt ist. 

 

Die Entwicklung der Leistungsberechtigten (Jahresdurchschnitt) und gezahlter Leistung im Bereich der Hilfe zur Pflege für die Jahre 2015 bis 2017 kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

 

 

2015

2016

2017

LB unter der Altersgrenze

15

15

8

LB über der Altersgrenze

47

45

40

Summe Zahlleistungen/Jahr

385.253 €

375.837 €

339.220 €

 

 

Die Kosten der Sozialhilfe nach dem SGB XII werden unmittelbar aus dem Kreishaushalt finanziert. Die Ausgaben für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel) werden seit 2014 zu 100% vom Bund erstattet.

 

Wohngeld

Wohngeld ist ein vom Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen jeweils zur Hälfte getragener Zuschuss zu den Wohnkosten.

Es wird nur auf Antrag zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet. Damit sollen die Wohnkosten für einkommensschwache Haushalte, die keine Transferleistungen wie Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II erhalten, tragbar gestaltet werden. Das Wohngeld wird als Miet- oder Lastenzuschuss gezahlt.

Voraussetzung für die Gewährung von Wohngeld ist, dass es sich um Aufwendungen für eigengenutzten Wohnraum handelt, die berücksichtigungsfähig und zuschussbedürftig sind.

Berücksichtigungsfähig sind nur angemessene Aufwendungen. Die über bestimmten Höchstbeträgen liegenden Aufwendungen werden nicht berücksichtigt. Die Höchstbeträge richten sich nach der Haushaltsgröße und der Mietenstufe der Gemeinde, in der die Wohnung liegt.

Die Zuschussbedürftigkeit bestimmt sich vor allem nach dem anrechenbaren Gesamteinkommen (absolute Einkommensgrenze ab 1. Januar 2016 für einen Alleinstehenden 1.010 €, für einen Vier-Personen-Haushalt 2.166 € monatlich).

Die Höhe des Wohngeldes richtet sich also nach der Haushaltsgröße, dem anrechenbaren monatlichen Gesamteinkommen und der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (Wohngeldtabellen s. u.). Es wird vom Beginn des Antragsmonats an in der Regel für die Dauer von zwölf Monaten gezahlt.

Seit dem 01.01.2016 ist die Wohngeldreform 2016 in Kraft. Die Wohngeldleistungen sind hierdurch an die Miet- und Einkommensentwicklung seit der letzten Wohngeldnovelle im Jahr 2009 angepasst worden. Hierzu wurden

 

  1. die Tabellenwerte (das Wohngeldleistungsniveau) um durchschnittlich 39 % erhöht,

 

  1. die Miethöchstbeträge angehoben. Diese bestimmen den Betrag, bis zu dem die Miete durch das Wohngeld bezuschusst wird. Die Beträge sind regional gestaffelt.

 

Hilden befindet sich erstmals in der sogenannten „Mietenstufe V“ (bei einer Skala von I bis VI) und ist damit von Mietenstufe IV auf V „angehoben“ worden. Die berücksichtigungsfähigen Miethöchstbeträge in Hilden erhöhen sich dadurch um rd. 35%. Bundesweit sind von den 1.611 Gemeinden über 10.000 Einwohnern Änderungen in 500 Gemeinden vorgenommen worden. Davon sind 225 Gemeinden (14%) heraufgestuft und 275 Gemeinden (17%) herabgestuft worden.

 

Die nachfolgende Tabelle stellt eine Übersicht zwischen der bisherigen Mietenstufe IV und der seit 01.01.2016 geltenden Mietenstufe V für Hilden dar:

 

 

Zahl der zu

berücksichtigenden Haushaltsmitglieder

Miethöchstbetrag

 (Mietenstufe IV)

bis 2015

Miethöchstbetrag

NEU (Mietenstufe V)

1

358

482

2

435

584

3

517

695

4

600

811

5

688

927

6

771

                    1.038

 

 

Aus der nachfolgenden Tabelle kann die Entwicklung der Wohngeldhaushalte, insbesondere der Anstieg anlässlich der Wohngeldreform, in den Jahren 2015 bis 2017 entnommen werden:

 

 

Jahr

Anzahl der Berechnungen

Wohngeld-fälle

Mietzuschüsse

Lastenzuschüsse

Zahlleistungen gesamt

2015

   965

247

237

10

483.706 €

2016

1.321

364

351

13

839.907 €

2017

1.410

400

386

14

998.838 €

 

 

Von der Wohngeldreform haben alle Wohngeldhaushalte profitiert, da sie entweder ein höheres Wohngeld erhalten oder erstmals bzw. erneut einen Wohngeldanspruch hatten.

 

Gegen die Entscheidung der Wohngeldstelle ist in 5 Fällen Widerspruch eingelegt worden. In 4 Fällen ist der Widerspruch zurückgewiesen worden. Ein Fall liegt der Widerspruchsstelle des Kreises zur Entscheidung noch vor. Gegen die Zurückweisungen ist in keinem Fall Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf eingelegt worden.

 

Das Wohngeldgesetz sah in 4 Fällen das Stellen einer Strafanzeige vor. In diesen Fällen ist das Verfahren seitens der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Gegen 5 Wohngeldhaushalte ist ein Bußgeld verhängt worden.

 

 

Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

 

Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er soll helfen, die finanzielle Lebensgrundlage eines Kindes zu sichern, wenn Unterhaltszahlungen ausfallen. Die Unterhaltsvorschussleistung wurde bis 30.06.2017 längstens für 72 Monate gezahlt. Die Zahlung endete spätestens, wenn das Kind 12 Jahre alt wird.

 

Aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften wurde das UVG umfangreich überarbeitet. Die Änderungen traten zum 01.07.2017 in Kraft.

 

Unverändert gilt, dass Unterhaltsvorschuss an Kinder gezahlt wird, die mit nur einem Elternteil in einem Haushalt leben und vom anderen Elternteil keinen ausreichenden Unterhalt (bzw. zu geringe Waisenbezüge) erhalten.

 

Kernstück der Reform sind die Aufhebung des § 3 UVG und der neu eingefügte § 1 Abs. 1a UVG. Mit dem Wegfall der Höchstfrist von 72 Monaten kann ein Kind vom 01.07.2017 an Unterhaltsvorschuss ohne zeitliche Beschränkung in Anspruch nehmen. Bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres gewährleistet das Gesetz folglich eine durchgängige Bezugsberechtigung nach den bisher schon geltenden Voraussetzungen. § 1 Abs. 1a UVG erweitert die Bezugsberechtigung darüber hinaus bis zum vollendeten 18. Lebensjahres eines Kindes. Der Anspruch endet also spätestens am Ende des Tages vor dem 18. Geburtstag.

 

Ab dem zwölften Lebensjahr ist der Leistungsbezug allerdings an weitere Voraussetzungen geknüpft, um von diesem Zeitpunkt an einen längeren Parallelbezug von Unterhaltsvorschuss und Sozialgeld nach dem SGB II möglichst zu vermeiden. Der neu in

§ 1 UVG eingefügte Abs. 1a dient der Abgrenzung zwischen den Leistungssystemen des UVG und des SGB II. Der UVG-Bezug ist dabei von einer der folgenden zusätzlichen Voraussetzungen abhängig:

 

  • Das Kind kann seinen Lebensunterhalt unabhängig von Leistungen nach dem SGB II bestreiten (§ 1 Abs. 1a Ziff. 1 Alternative 1 UVG) oder
  • durch den Bezug von Unterhaltsvorschuss wird Hilfebedürftigkeit des Kindes nach dem SGB II vermieden ( § 1 Abs. 1a Ziff. 1 Alternative 2 UVG) oder
  • der alleinerziehende Elternteil bezieht ein monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 600 € (§ 1 Abs. 1a Ziff. 2 UVG).

 

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses folgt aus dem nach § 1612a BGB festgesetzten Mindestunterhalt, von dem regelmäßig das Erstkindergeld abzusetzen ist. Dies führt ab 01.01.2018 zu folgenden Zahlbeträgen:

 

Alter

Mindestunterhalt

 

Erstkindergeld

Zahlbetrag

 

bis   6. Lj

348 €

194 €

154 €

bis 12. Lj

399 €

194 €

205 €

bis 18. Lj.

467 €

194 €

273 €

 

In der nachfolgenden Übersicht ist die Fallzahlenentwicklung sowie das Rechnungsergebnis der Jahre 2015 bis 2017 dargestellt:

 

 

 

2015

2016

2017

Anspruchsberechtigte

(Jahresdurchschnitt)

274

267

entfällt

Anspruchsberechtigte 30.06.17

entfällt

entfällt

282

Anspruchsberechtigte 31.12.17

entfällt

entfällt

460

Zahlleistungen

521.592 €

527.146 €

723.262 €

Erstattung

v. Bund/Land

240.992 €

246.003 €

440.387 €

Refinanzierung*

96.903 €

99.546 €

95.263 €

Erstattung an

Bund/Land

45.222 €

46.455 €

46.676 €

Ausgaben Stadt

228.919 €

228.052 €

234.288 €

  * § 5 Ersatz- und Rückzahlungspflicht, § 7 Übergang von Ansprüchen des Berechtigten (Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder –ausfallleistungen - UVG -)

 

Aus der Tabelle ist zu erkennen, dass durch die gesetzliche Neuregelung des UVG ein sprunghafter Anstieg von Anspruchsberechtigten von nahezu 64 % festzustellen ist. Hierbei handelt es sich vornehmlich um Anträge von Kindern Alleinerziehender, die keine Leistungen des Jobcenters, also SGB II-Leistungen, beziehen. Die Anträge von Alleinerziehenden, die für Ihre Kinder SGB II-Leistungen beziehen, werden sukzessive beschieden. Zum Stichtag 31.12.2017 handelt es sich hier um weitere 40 Anträge. Somit ist in den Monaten 7 -12/2017 eine Zunahme von Anträgen von 77 % zu verzeichnen.

 

Bund und Land waren bis zum Stichtag 30.06.17 zu jeweils 46,667% an den Aufwendungen und Einnahmen (Refinanzierung) beteiligt. Durch das Nachtragshaushaltsgesetz 2017 wurde das Gesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes dahingehend geändert, dass rückwirkend ab dem 01.07.17 folgender Verteilungsschlüssel gilt:

 

·      Ausgaben: Bund 40 %, Land 30 %, Kommunen 30 %

·      Einnahmen: Bund 40 %, Land 10 %, Kommunen 50 %

 

Damit ist der Anteil der Kommunen am UVG-Leistungsaufwand in NRW ab dem 01.07.17 von bislang 53,34 % auf 30 % gesunken (=Erstattungen vom Land i.H.v. 70%). Auch ist der Anteil der Kommunen am Rückgriffsertrag um rund 4 % auf 50 % gesunken.

 

Die tatsächliche Belastung des städtischen Haushaltes in den Jahren 2015 bis 2017 ist der oben aufgeführten Tabelle zu entnehmen.

 

gez.

Birgit Alkenings

 

 

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

060313 Unterhaltsvorschuss

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

X

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2018

 

0603131000 Unterhaltsvorschuss

421200

Übergeleitete Unterhaltsansprüche

100.000,-

2018

 

0603131000 Unterhaltsvorschuss

448100

Erstattungen vom Land

728.000,-

2018

 

0603131000 Unterhaltsvorschuss

523100

Erstattungen an das Land

51.000,-

2018

 

0603131000 Unterhaltsvorschuss

533910

Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

1.040.000,-

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

Gesehen Klausgrete

 

 

 


Personelle Auswirkungen

Im Stellenplan enthalten:

 

 

 

Planstelle(n):

 

Im Stellenplan berücksichtigt

 

Vermerk Personaldezernent

 

Der Stellenplan 2018 sieht für das Sachgebiet „Soziale Hilfen“ eine Ausweitung um 2,199 VZK vor. Davon entfallen knapp 1,5 VZK auf den Aufgabenbereich UVG.

 

Gez. Danscheidt