Beschlussvorschlag:
Der Sozialausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Erläuterungen und Begründungen:
Sozialhilfe
nach dem SGB XII
Sozialhilfe ist eine staatliche Leistung, auf
die in Not geratene Menschen unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Zwölften
Buch des Sozialgesetzes (SGB XII) einen Anspruch haben. Die
Aufgabe der Sozialhilfe besteht darin, dem Empfänger der Hilfe die Führung
eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen.
Hilfe
zum Lebensunterhalt – 3. Kapitel SGB XII –
Die Hilfe zum Lebensunterhalt zielt
vornehmlich auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse eines Menschen im täglichen
Leben ab. Dabei geht es vorrangig um die Sicherstellung des Lebensunterhaltes
durch den maßgeblichen Regelsatz sowie die Berücksichtigung der angemessenen Unterkunfts-
und Heizkosten. Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten die Personen, die länger als
6 Monate, aber nicht dauerhaft als erwerbsunfähig gelten. Unterhalb der 6
Monate erhält dieser Personenkreis Leistungen nach dem SGB II durch das
Jobcenter.
Die Entwicklung der Leistungsberechtigten
(Jahresdurchschnitt) und gezahlter Leistung im 3. Kapitel für die Jahre 2015
bis 2017 kann aus der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
|
2015 |
2016 |
2017 |
Leistungsberechtigte (LB) |
187 |
181 |
166 |
Summe Zahlleistungen/Jahr |
1.364.388
€ |
1.415.712 € |
1.407.387 € |
In der Hilfe zum Lebensunterhalt ist
gegenüber den Vorjahren ein Rückgang zu verzeichnen.
Ein Erklärungsansatz ergibt sich aus der
Verfahrensänderung in der Zusammenarbeit mit dem Jobcenter (Rechtskreisübergang
vom SGB II ins SGB XII wegen vorübergehenden Verlustes der Erwerbsfähigkeit).
Erst nach vollständiger Klärung des Sachverhaltes kann der Kunde aus dem SGB II
in das SGB XII wechseln.
Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung – 4. Kapitel SGB XII –
Die Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung des Vierten Kapitel tritt an die Stelle der Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel, wenn entweder aus Altersgründen nicht
mehr erwartet werden kann, dass die materielle Notlage einer Person durch
Ausübung einer Erwerbstätigkeit überwunden wird, oder dies aus gesundheitlichen
Gründen dauerhaft nicht möglich ist.
Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung haben
- Personen,
die die Altersgrenze erreicht haben und
- Personen,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft erwerbsgemindert
sind,
sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt
nicht ausreichend oder überhaupt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln,
insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, sicherstellen können. Im
Gegensatz zu anderen Leistungen nach dem SGB XII tritt hier jedoch nur eine
Unterhaltsverpflichtung von Kindern und Eltern ein, sofern das jährliche
Gesamteinkommen über einem Betrag von 100.000 € liegt. Die
Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Ehegatten ist hiervon unberührt.
Die Entwicklung der Leistungsberechtigten
(Jahresdurchschnitt) und gezahlter Leistung im 4. Kapitel für die Jahre 2015 bis 2017 kann aus der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
|
2015 |
2016 |
2017 |
LB unter der Altersgrenze |
247 |
195 |
196 |
LB über der Altersgrenze |
446 |
440 |
440 |
Summe Zahlleistungen/Jahr |
3.546.351 € |
3.531.016 € |
3.717.416 € |
Etwa 55 % der Bezieher von
Grundsicherungsleistungen sind Frauen, die in der Familie die Kinder erzogen
haben, oder als Hausfrauen nur kurze Zeit gearbeitet haben. Andere haben durch
gering bezahlte „Jobs“ zu wenig in die Rentenkasse eingezahlt. Private
Altersvorsorge hat nicht oder in nicht ausreichendem Maße stattgefunden.
Hilfe
zur Pflege a.E. – 7. Kapitel SGB XII –
Die Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch des
Sozialgesetzes ergänzt die im Elften Buch geregelte soziale Pflegeversicherung.
Die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch stellen lediglich eine
Grundsicherung dar, die nicht
bedarfsdeckend ausgestaltet ist, sondern unter Beachtung der finanziellen
Leistungsfähigkeit der Träger der Pflegeversicherung betragsmäßig begrenzt ist
und damit nur entlastenden Charakter hat. Aus den Strukturprinzipien des
Sozialhilferechts folgt dagegen eine an den Besonderheiten des Einzelfalles
unter Berücksichtigung des Ziels der Sicherung eines menschenwürdigen Lebens
orientierte Einbeziehung des gesamten
Bedarfs der leistungsberechtigten Person. Die Hilfeleistungen im Rahmen der
Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bleiben damit trotz
des Vorhandenseins einer gesetzlichen Pflegeversicherung notwendig.
Hinzu kommt, dass in der gesetzlichen
Pflegeversicherung nicht alle pflegebedürftigen Personen versichert sind,
Leistungen erst von einem bestimmten Grad der Pflegebedürftigkeit an erbracht
werden und die Erfüllung von Vorversicherungszeiten sowie Vorpflegezeiten bei
der Kurzzeit- oder der Verhinderungspflege gefördert werden.
Durch das Zweite
Pflegestärkungsgesetz vom 21.12.2015 sind zum 01.01.2017 u. a. ein neuer
Pflegebedürftigkeitsbegriff, neue Begutachtungsinstrumente und anstelle der
bisherigen Pflegestufen 0 bis 3 nunmehr Pflegegrade von 1 bis 5 in Kraft
getreten. Ziel des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und
Begutachtungsinstruments ist die Gleichstellung von körperlich, kognitiv und
psychisch beeinträchtigten Menschen in Begutachtung und daraus abgeleitetem
Leistungszugang.
Zur Überleitung der
bisherigen Pflegestufen zu den Pflegegraden wurden die Versicherten der
sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung mit
Wirkung ab dem 1. Januar 2017 ohne erneute Begutachtung einem Pflegegrad
zugeordnet.
Auch mit dem neuen
Pflegebedürftigkeitsbegriff ist keine Vollabsicherung des Pflegerisikos durch
die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung beabsichtigt. Die Höhe der
Versicherungsleistungen nach dem SGB XI ist auf gesetzlich festgesetzte
Höchstbeträge begrenzt. Bei den Pflegebedürftigen kann daher auch nach
Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes im SGB XI ein darüber
hinausgehender Bedarf an Pflegeleistungen bestehen, der bei finanzieller Bedürftigkeit
durch die Sozialhilfe im Rahmen der Hilfe zur Pflege gedeckt werden muss.
Die begrenzten
Leistungen der sozialen Pflegeversicherung werden somit auch in Zukunft das
ergänzende System der Hilfe zur Pflege erfordern, damit der pflegerische Bedarf
von Pflegebedürftigen im Fall ihrer finanziellen Bedürftigkeit umfassend
sichergestellt ist.
Die Entwicklung der Leistungsberechtigten
(Jahresdurchschnitt) und gezahlter Leistung im Bereich der Hilfe zur Pflege für
die Jahre 2015 bis 2017 kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
|
2015 |
2016 |
2017 |
LB unter der Altersgrenze |
15 |
15 |
8 |
LB über der Altersgrenze |
47 |
45 |
40 |
Summe Zahlleistungen/Jahr |
385.253 € |
375.837 € |
339.220 € |
Die Kosten der Sozialhilfe nach dem SGB XII
werden unmittelbar aus dem Kreishaushalt finanziert. Die Ausgaben für die
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel)
werden seit 2014 zu 100% vom Bund erstattet.
Wohngeld
Wohngeld ist ein vom Bund und dem Land
Nordrhein-Westfalen jeweils zur Hälfte getragener Zuschuss zu den Wohnkosten.
Es wird nur auf Antrag zur wirtschaftlichen
Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens zu den Aufwendungen für
den Wohnraum geleistet. Damit sollen die Wohnkosten für einkommensschwache
Haushalte, die keine Transferleistungen wie Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld
II erhalten, tragbar gestaltet werden. Das Wohngeld wird als Miet- oder
Lastenzuschuss gezahlt.
Voraussetzung für die Gewährung von Wohngeld ist,
dass es sich um Aufwendungen für eigengenutzten Wohnraum handelt, die
berücksichtigungsfähig und zuschussbedürftig sind.
Berücksichtigungsfähig sind nur angemessene
Aufwendungen. Die über bestimmten Höchstbeträgen liegenden Aufwendungen werden
nicht berücksichtigt. Die Höchstbeträge richten sich nach der Haushaltsgröße
und der Mietenstufe der Gemeinde, in der die Wohnung liegt.
Die Zuschussbedürftigkeit bestimmt sich vor allem
nach dem anrechenbaren Gesamteinkommen (absolute Einkommensgrenze ab 1. Januar
2016 für einen Alleinstehenden 1.010 €, für einen Vier-Personen-Haushalt 2.166
€ monatlich).
Die Höhe des Wohngeldes richtet sich also nach der
Haushaltsgröße, dem anrechenbaren monatlichen Gesamteinkommen und der zu
berücksichtigenden Miete oder Belastung (Wohngeldtabellen s. u.). Es wird vom
Beginn des Antragsmonats an in der Regel für die Dauer von zwölf Monaten
gezahlt.
Seit dem 01.01.2016 ist die Wohngeldreform 2016 in Kraft. Die Wohngeldleistungen sind hierdurch an die Miet- und Einkommensentwicklung seit der letzten Wohngeldnovelle im Jahr 2009 angepasst worden. Hierzu wurden
- die Tabellenwerte (das Wohngeldleistungsniveau) um durchschnittlich 39 % erhöht,
- die Miethöchstbeträge angehoben. Diese bestimmen den Betrag, bis zu dem die Miete durch das Wohngeld bezuschusst wird. Die Beträge sind regional gestaffelt.
Hilden befindet sich erstmals in der sogenannten „Mietenstufe V“ (bei einer Skala von I bis VI) und ist damit von Mietenstufe IV auf V „angehoben“ worden. Die berücksichtigungsfähigen Miethöchstbeträge in Hilden erhöhen sich dadurch um rd. 35%. Bundesweit sind von den 1.611 Gemeinden über 10.000 Einwohnern Änderungen in 500 Gemeinden vorgenommen worden. Davon sind 225 Gemeinden (14%) heraufgestuft und 275 Gemeinden (17%) herabgestuft worden.
Die nachfolgende Tabelle stellt eine Übersicht zwischen der bisherigen Mietenstufe IV und der seit 01.01.2016 geltenden Mietenstufe V für Hilden dar:
Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder |
Miethöchstbetrag (Mietenstufe IV) bis 2015 |
Miethöchstbetrag NEU (Mietenstufe V) |
1 |
358 |
482 |
2 |
435 |
584 |
3 |
517 |
695 |
4 |
600 |
811 |
5 |
688 |
927 |
6 |
771 |
1.038 |
Aus der nachfolgenden Tabelle kann die Entwicklung der Wohngeldhaushalte, insbesondere der Anstieg anlässlich der Wohngeldreform, in den Jahren 2015 bis 2017 entnommen werden:
Jahr |
Anzahl der Berechnungen |
Wohngeld-fälle |
Mietzuschüsse |
Lastenzuschüsse |
Zahlleistungen
gesamt |
2015 |
965 |
247 |
237 |
10 |
483.706 € |
2016 |
1.321 |
364 |
351 |
13 |
839.907 € |
2017 |
1.410 |
400 |
386 |
14 |
998.838 € |
Von der Wohngeldreform haben alle Wohngeldhaushalte profitiert, da sie entweder ein höheres Wohngeld erhalten oder erstmals bzw. erneut einen Wohngeldanspruch hatten.
Gegen die Entscheidung der Wohngeldstelle ist in 5 Fällen Widerspruch eingelegt worden. In 4 Fällen ist der Widerspruch zurückgewiesen worden. Ein Fall liegt der Widerspruchsstelle des Kreises zur Entscheidung noch vor. Gegen die Zurückweisungen ist in keinem Fall Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf eingelegt worden.
Das Wohngeldgesetz
sah in 4 Fällen das Stellen einer Strafanzeige vor. In diesen Fällen ist das
Verfahren seitens der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Gegen 5
Wohngeldhaushalte ist ein Bußgeld verhängt worden.
Leistungen
nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung für
Kinder von Alleinerziehenden. Er soll helfen, die finanzielle Lebensgrundlage
eines Kindes zu sichern, wenn Unterhaltszahlungen ausfallen. Die Unterhaltsvorschussleistung
wurde bis 30.06.2017 längstens für 72 Monate gezahlt. Die Zahlung endete
spätestens, wenn das Kind 12 Jahre alt wird.
Aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des
bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung
haushaltsrechtlicher Vorschriften wurde das UVG umfangreich überarbeitet. Die
Änderungen traten zum 01.07.2017 in Kraft.
Unverändert gilt, dass Unterhaltsvorschuss an
Kinder gezahlt wird, die mit nur einem Elternteil in einem Haushalt leben und
vom anderen Elternteil keinen ausreichenden Unterhalt (bzw. zu geringe
Waisenbezüge) erhalten.
Kernstück der Reform sind die Aufhebung des §
3 UVG und der neu eingefügte § 1 Abs. 1a UVG. Mit dem Wegfall der Höchstfrist
von 72 Monaten kann ein Kind vom 01.07.2017 an Unterhaltsvorschuss ohne
zeitliche Beschränkung in Anspruch nehmen. Bis zur Vollendung des zwölften
Lebensjahres gewährleistet das Gesetz folglich eine durchgängige
Bezugsberechtigung nach den bisher schon geltenden Voraussetzungen. § 1 Abs. 1a
UVG erweitert die Bezugsberechtigung darüber hinaus bis zum vollendeten 18.
Lebensjahres eines Kindes. Der Anspruch endet also spätestens am Ende des Tages
vor dem 18. Geburtstag.
Ab dem zwölften Lebensjahr ist der
Leistungsbezug allerdings an weitere Voraussetzungen geknüpft, um von diesem
Zeitpunkt an einen längeren Parallelbezug von Unterhaltsvorschuss und
Sozialgeld nach dem SGB II möglichst zu vermeiden. Der neu in
§ 1 UVG eingefügte Abs. 1a dient der
Abgrenzung zwischen den Leistungssystemen des UVG und des SGB II. Der UVG-Bezug
ist dabei von einer der folgenden zusätzlichen Voraussetzungen abhängig:
- Das Kind kann seinen
Lebensunterhalt unabhängig von Leistungen nach dem SGB II bestreiten (§ 1
Abs. 1a Ziff. 1 Alternative 1 UVG) oder
- durch den Bezug von
Unterhaltsvorschuss wird Hilfebedürftigkeit des Kindes nach dem SGB II
vermieden ( § 1 Abs. 1a Ziff. 1 Alternative 2 UVG) oder
- der alleinerziehende
Elternteil bezieht ein monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 600 € (§
1 Abs. 1a Ziff. 2 UVG).
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses folgt aus
dem nach § 1612a BGB festgesetzten Mindestunterhalt, von dem regelmäßig das
Erstkindergeld abzusetzen ist. Dies führt ab 01.01.2018 zu folgenden
Zahlbeträgen:
Alter |
Mindestunterhalt |
Erstkindergeld |
Zahlbetrag |
bis 6. Lj |
348 € |
194 € |
154 € |
bis 12. Lj |
399 € |
194 € |
205 € |
bis 18. Lj. |
467 € |
194 € |
273 € |
In der nachfolgenden Übersicht ist die
Fallzahlenentwicklung sowie das Rechnungsergebnis der Jahre 2015 bis 2017
dargestellt:
|
2015 |
2016 |
2017 |
Anspruchsberechtigte (Jahresdurchschnitt) |
274 |
267 |
entfällt |
Anspruchsberechtigte
30.06.17 |
entfällt |
entfällt |
282 |
Anspruchsberechtigte
31.12.17 |
entfällt |
entfällt |
460 |
Zahlleistungen |
521.592 € |
527.146 € |
723.262 € |
Erstattung v. Bund/Land |
240.992 € |
246.003 € |
440.387 € |
Refinanzierung* |
96.903 € |
99.546 € |
95.263 € |
Erstattung an Bund/Land |
45.222 € |
46.455 € |
46.676 € |
Ausgaben Stadt |
228.919 € |
228.052 € |
234.288 € |
* § 5 Ersatz-
und Rückzahlungspflicht, § 7 Übergang von Ansprüchen des Berechtigten (Gesetz
zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch
Unterhaltsvorschüsse oder –ausfallleistungen - UVG -)
Aus der Tabelle ist zu erkennen, dass durch
die gesetzliche Neuregelung des UVG ein sprunghafter Anstieg von
Anspruchsberechtigten von nahezu 64 % festzustellen ist. Hierbei handelt es
sich vornehmlich um Anträge von Kindern Alleinerziehender, die keine Leistungen
des Jobcenters, also SGB II-Leistungen, beziehen. Die Anträge von
Alleinerziehenden, die für Ihre Kinder SGB II-Leistungen beziehen, werden
sukzessive beschieden. Zum Stichtag 31.12.2017 handelt es sich hier um weitere
40 Anträge. Somit ist in den Monaten 7 -12/2017 eine Zunahme von Anträgen von
77 % zu verzeichnen.
Bund und Land waren bis zum Stichtag 30.06.17
zu jeweils 46,667% an den Aufwendungen und Einnahmen (Refinanzierung)
beteiligt. Durch das Nachtragshaushaltsgesetz 2017 wurde das Gesetz zur
Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes dahingehend geändert, dass rückwirkend
ab dem 01.07.17 folgender Verteilungsschlüssel gilt:
· Ausgaben: Bund 40 %, Land 30 %, Kommunen 30 %
· Einnahmen: Bund 40 %, Land 10 %, Kommunen 50
%
Damit ist der Anteil der Kommunen am
UVG-Leistungsaufwand in NRW ab dem 01.07.17 von bislang 53,34 % auf 30 %
gesunken (=Erstattungen vom Land i.H.v. 70%). Auch ist der Anteil der Kommunen
am Rückgriffsertrag um rund 4 % auf 50 % gesunken.
Die tatsächliche Belastung des städtischen
Haushaltes in den Jahren 2015 bis 2017 ist der oben aufgeführten Tabelle zu
entnehmen.
gez.
Birgit Alkenings
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
060313 Unterhaltsvorschuss |
|||||
Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
|
|
||||
Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
X |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
||
|
||||||
Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
2018 |
0603131000 Unterhaltsvorschuss |
421200 |
Übergeleitete Unterhaltsansprüche |
100.000,- |
||
2018 |
0603131000 Unterhaltsvorschuss |
448100 |
Erstattungen vom Land |
728.000,- |
||
2018 |
0603131000 Unterhaltsvorschuss |
523100 |
Erstattungen an das Land |
51.000,- |
||
2018 |
0603131000 Unterhaltsvorschuss |
533910 |
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz |
1.040.000,- |
||
|
|
|
|
|
||
Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
||||
Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
|
|||||
Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
||||
Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen Klausgrete |
||||||
Personelle Auswirkungen
Im Stellenplan
enthalten: |
|
|
|
Planstelle(n): Im Stellenplan
berücksichtigt |
|||
Vermerk Personaldezernent Der Stellenplan 2018 sieht für das
Sachgebiet „Soziale Hilfen“ eine Ausweitung um 2,199 VZK vor. Davon entfallen
knapp 1,5 VZK auf den Aufgabenbereich UVG. Gez. Danscheidt |