Betreff
Bericht über die Entwicklung im öffentlich geförderten Wohnungsbau
Vorlage
WP 14-20 SV 50/110
Aktenzeichen
III/50.1 Ni
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Wirtschafts- und Wohnungsbauförderungsausschuss nimmt die Ausführungen zur Situation des öffentlich geförderten Wohnungsbaus in Hilden zur Kenntnis.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Wohnen ist für alle Menschen ein zentrales Grundbedürfnis. Im Hinblick auf die steigenden Wohnkosten sowie die Verknappung von geeignetem Wohnraum ist die Wohnungsbauförderung wieder stärker in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Die Zielgruppe staatlicher Wohnungsbauförderung sind Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind. Entscheidendes Kriterium für die Förderung ist, dass das anrechenbare Gesamteinkommen eine gesetzlich bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die  Sicherung der Zweckbestimmung von  gefördertem Wohnraum wird durch das Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) geregelt. Mit der Förderung von Mietwohnraum werden Belegungs- und Mietbindungen begründet. Die Förderung wird in diesem Fall dem Vermieter gewährt, der sich im Gegenzug verpflichtet, den Wohnraum nur einem Haushalt zu überlassen, der über einen Wohnberechtigungsschein verfügt. Auf die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines besteht ein Anspruch, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen; es besteht aber kein Anspruch auf die Überlassung einer entsprechenden Wohnung.

 

Der folgende Bericht gibt Auskunft über die Entwicklung der Hildener Wohnungssituation im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2017.

 

 

Wohnberechtigungsscheine

 

Das am 01.01.2010 in Kraft getretene Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land NRW enthält in § 13 Abs. 4 WFNG NRW eine Dynamisierungsklausel. Diese führt alle drei Jahre zu einer automatischen Anpassung der Einkommensgrenzen des § 13 Abs. 1 WFNG NRW an den vom Statistischen Bundesamt ermittelten veränderten Verbraucherpreisindex im festgelegten Referenzzeitraum. Die Anpassung der Einkommensgrenzen ist zuletzt am 01.01.2016 vorgenommen worden und sieht wie folgt aus:

 

1-Personen-Haushalt

 

18.430 €

2-Personen-Haushalt

 

22.210 €

Zuschlag für jede weitere zum Haushalt rechnende Person

 

5.100 €

Zuschlag für jedes zum Haushalt gehörende Kind i.S.d.§ 32 Abs. 1-5 Einkommenssteuergesetz

660 €

 

Diese Einkommensgrenzen sind u.a. bei der Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen zu berücksichtigen. Die nachfolgende Übersicht gibt Auskunft über die im Zeitraum 2015 bis 2017 ausgestellten Wohnberechtigungsbescheinigungen:

 

 

Erteilte WBS im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2017 nach Haushaltsgrößen

 

 

2015

2016

2017

1 Person

 

182

184

151

2 Personen

 

62

66

43

3 Personen

 

48

63

45

4 Personen

 

30

42

35

5 u. mehr Personen

 

23

30

28

Gesamt

 

345

385

302

 

 

Gebühren

 

Die Gebühreneinnahmen für die Erteilung von Wohnberechtigungsbescheinigungen betrugen im Jahr 2015 – 1.170 €, in 2016 2.180 € und im vergangenen Jahr beliefen sich die Einnahmen auf 1.360 €. Der Vollständigkeit halber soll erwähnt werden, dass neben diesen Einnahmen weitere Einnahmen aus Gebühren (Zinssenkungsanträge, Endterminbestätigung)  von 445 € vereinnahmt werden konnten. Die Gebühren werden aufgrund der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) erhoben. Bestimmte Personengruppen sind von der Gebührenzahlung befreit (z.B. Bezieher/innen von ALG II – Leistungen, Hilfeempfänger/innen nach dem SGB XII und II)

 

 

Wohnungsvermittlung

 

Zum Stichtag 31.12.2017 gibt es in Hilden 1.251 Sozialwohnungen. Diese verteilen sich auf 174 Mietobjekte und 37 Vermieter. Die Stadt Hilden verfügt aktuell über 149 Besetzungsrechte, dies entspricht rd. 11,91 % des geförderten Mietwohnungsbestandes.

 

In Hilden sind zum Stichtag (31.12.2017) 191 Parteien wohnungssuchend gemeldet, davon 12 Auswärtige.

 

In 2017 sind 55 Haushalte in öffentlich geförderte Sozialwohnungen vermittelt worden.

 

 

Vermittelte Wohnungen in der Zeit vom 01.01.17 bis 31.12.17 

 

Art der Wohnung

Anzahl

Haushalte

 

1-Zimmer Wohnung

10

10 Singlehaushalte

 

2-Zimmer Wohnung

25

18 Singlehaushalte

  7 Zweipersonenhaushalte

 

 

3-Zimmer-Wohnung

15

7 Zweipersonenhaushalte

6 Dreipersonenhaushalte

2 Vierpersonenhaushalte

 

4-Zimmer-Wohnung

4

1 Dreipersonenhaushalte

2 Vierpersonenhaushalte

1 Fünfpersonenhaushalte

 

5-Zimmer-Wohnung und mehr

1

1 Sechspersonenhaushalt

insgesamt

55

 

 

 

Soziale Wohnraumförderung

 

Das Land legt jährlich ein Wohnraumförderungsprogramm auf, aus dem Darlehen mit einem Gesamtvolumen von derzeit 800 Millionen Euro vergeben werden.

 

Die Förderung kann von

  • Wohnungsgesellschaften
  • privaten Investoren und Wohneigentümern
  • Genossenschaften und
  • bei der Eigentumsförderung von Haushalten mit Kindern oder schwerbehinderten Angehörigen innerhalb bestimmter Einkommensgrenzen

in Anspruch genommen werden. Die Aufgabe der sozialen Wohnraumförderung wird durch den Kreis Mettmann, Kämmerei, wahrgenommen.

Voraussetzung für eine Förderung von Mietwohnungen ist eine nachhaltige Vermietbarkeit. Ob dies gegeben ist, prüft die örtlich zuständige Stelle und bestätigt den Bedarf an dem zur Förderung vorgesehenen Wohnraum. Hierbei reicht es nicht nur zu prüfen, ob für die geplanten Wohnungstypen in der Stadt ausreichend wohnungssuchende Haushalte vorhanden sind. In den letzten Jahren sind weitere Prüfkriterien hinzugekommen. So werden u.a. zwischenzeitlich für Empfänger von SGB II bzw. SGB XII Leistungen Kosten der Unterkunft nur noch in begrenzter Höhe übernommen. Im Rahmen der Bedarfsprüfung sind daher auch Vorgaben des Sozialleistungsträgers zu berücksichtigen und in der Bedarfsbestätigung deutlich zu machen.

In 2017 sind drei Bedarfsbestätigungen nachgefragt worden. Eine Förderzusage liegt für keine der nachgefragten Bestätigungen vor. Für das Bauprojekt der WGH auf der Hochdahler Str. 233 mit 11 Mieteinheiten ist die Förderzusage Ende Oktober 2017 erteilt worden. Für die Dauer von 25 Jahren besteht hier das Besetzungsrecht zugunsten der Stadt Hilden. Die Kostenmiete beläuft sich auf 5,75 €/qm.

 

Kontrolle preisgebundener Wohnungen

 

Die Bestands- und Besetzungskontrolle dient der Überwachung der zweckbestimmten Nutzung von geförderten Wohnungen. Mit diesem Instrument wird die Einhaltung der Belegungs- und Mietpreisbindungen sichergestellt; das sind u.a. die Nutzung der Wohnungen durch Berechtigte bzw. Nichtberechtigte aufgrund einer Freistellung, bauliche Änderungen, nicht genehmigter Leerstand oder eine Zweckentfremdung (z.B. Umwandlung Wohnraum in Gewerberaum). Weiterhin soll der ordnungsgemäße Zustand von Gebäuden und Wohnungen und die Einhaltung der sog. Kostenmiete stichprobenhaft oder aufgrund konkreter Hinweise oder Beschwerden überprüft werden.

 

Bei tatsächlichem Verstoß gegen das Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) wird der Verfügungsberechtigte aufgefordert, diesen zu beseitigen. Dies erfolgt in der Regel mit der nachträglichen Erteilung der Benutzung- und Überlassungsmitteilung oder mit Erstattung zu viel erhobener Mieten an die Mieter. Soweit der Verstoß nicht nachträglich bereinigt werden kann, sind Sanktionen in Form von Geldleistungen, Bußgeldern und Vertragsstrafen das wichtigste Instrument zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen.

 

Im Berichtsjahr 2017 wurden im Rahmen der vorgenommenen Bestands- und Besetzungskontrolle jedoch keine Verstöße festgestellt.

 

Für die Kontrolltätigkeit (Mietwohnraum sowie Eigenheim) werden den Gemeinden vom Land NRW Verwaltungskostenbeiträge erstattet. Für das Jahr 2017 werden Einnahmen in Höhe von rund 3.600,00 € erwartet. Grundlage für die Berechnung des Verwaltungskostenbeitrages ist der Wohnraumbestand, der mit Mitteln des Landes gefördert wurde. Dieser beträgt mit Stand 31.12.2017 – 1.251 Sozialwohnungen.

 

 

 

 

gez.

Birgit Alkenings

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

 

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

 

 

 


Personelle Auswirkungen

Im Stellenplan enthalten:

 

 

 

Planstelle(n):

 

 

 

Vermerk Personaldezernent

 

 

K E I N E