Beschlussvorschlag:
Der Wirtschafts- und Wohnungsbauförderungsausschuss nimmt die Ausführungen zur Situation des öffentlich geförderten Wohnungsbaus in Hilden zur Kenntnis.
Erläuterungen und Begründungen:
Wohnen ist für alle Menschen ein zentrales
Grundbedürfnis. Im Hinblick auf die steigenden Wohnkosten sowie die Verknappung
von geeignetem Wohnraum ist die Wohnungsbauförderung wieder stärker in den
Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Die Zielgruppe staatlicher Wohnungsbauförderung
sind Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können
und auf Unterstützung angewiesen sind. Entscheidendes Kriterium für die
Förderung ist, dass das anrechenbare Gesamteinkommen eine gesetzlich bestimmte
Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die
Sicherung der Zweckbestimmung von
gefördertem Wohnraum wird durch das Gesetz zur Förderung und Nutzung von
Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) geregelt. Mit der Förderung von Mietwohnraum werden
Belegungs- und Mietbindungen begründet. Die Förderung wird in diesem Fall dem
Vermieter gewährt, der sich im Gegenzug verpflichtet, den Wohnraum nur einem
Haushalt zu überlassen, der über einen Wohnberechtigungsschein verfügt. Auf die
Erteilung des Wohnberechtigungsscheines besteht ein Anspruch, wenn die
Voraussetzungen hierfür vorliegen; es besteht aber kein Anspruch auf die
Überlassung einer entsprechenden Wohnung.
Der folgende Bericht gibt Auskunft über die
Entwicklung der Hildener Wohnungssituation im Zeitraum 01.01.2015 bis
31.12.2017.
Wohnberechtigungsscheine
Das am 01.01.2010 in Kraft getretene Gesetz zur
Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land NRW enthält in § 13 Abs. 4 WFNG
NRW eine Dynamisierungsklausel. Diese führt alle drei Jahre zu einer
automatischen Anpassung der Einkommensgrenzen des § 13 Abs. 1 WFNG NRW an den
vom Statistischen Bundesamt ermittelten veränderten Verbraucherpreisindex im
festgelegten Referenzzeitraum. Die Anpassung der Einkommensgrenzen ist zuletzt
am 01.01.2016 vorgenommen worden und sieht wie folgt aus:
1-Personen-Haushalt |
18.430 € |
2-Personen-Haushalt |
22.210 € |
Zuschlag für jede weitere zum Haushalt rechnende Person |
5.100 € |
Zuschlag für jedes zum Haushalt gehörende Kind i.S.d.§ 32 Abs. 1-5
Einkommenssteuergesetz |
660 € |
Diese Einkommensgrenzen sind u.a. bei der Erteilung
von Wohnberechtigungsscheinen zu berücksichtigen. Die nachfolgende Übersicht
gibt Auskunft über die im Zeitraum 2015 bis 2017 ausgestellten
Wohnberechtigungsbescheinigungen:
Erteilte WBS im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2017
nach Haushaltsgrößen
|
2015 |
2016 |
2017 |
1 Person |
182 |
184 |
151 |
2 Personen |
62 |
66 |
43 |
3 Personen |
48 |
63 |
45 |
4 Personen |
30 |
42 |
35 |
5 u. mehr Personen |
23 |
30 |
28 |
Gesamt |
345 |
385 |
302 |
Gebühren
Die Gebühreneinnahmen für die Erteilung von
Wohnberechtigungsbescheinigungen betrugen im Jahr 2015 – 1.170 €, in 2016 2.180
€ und im vergangenen Jahr beliefen sich die Einnahmen auf 1.360 €. Der
Vollständigkeit halber soll erwähnt werden, dass neben diesen Einnahmen weitere
Einnahmen aus Gebühren (Zinssenkungsanträge, Endterminbestätigung) von 445 € vereinnahmt werden konnten. Die
Gebühren werden aufgrund der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW
(AVerwGebO NRW) erhoben. Bestimmte Personengruppen sind von der Gebührenzahlung
befreit (z.B. Bezieher/innen von ALG II – Leistungen, Hilfeempfänger/innen nach
dem SGB XII und II)
Wohnungsvermittlung
Zum Stichtag 31.12.2017 gibt es in Hilden 1.251
Sozialwohnungen. Diese verteilen sich auf 174 Mietobjekte und 37 Vermieter. Die
Stadt Hilden verfügt aktuell über 149 Besetzungsrechte, dies entspricht rd.
11,91 % des geförderten Mietwohnungsbestandes.
In Hilden sind zum Stichtag (31.12.2017) 191
Parteien wohnungssuchend gemeldet, davon 12 Auswärtige.
In 2017 sind 55 Haushalte in öffentlich geförderte
Sozialwohnungen vermittelt worden.
Vermittelte
Wohnungen in der Zeit vom 01.01.17 bis 31.12.17
Art der Wohnung |
Anzahl |
Haushalte |
1-Zimmer Wohnung |
10 |
10
Singlehaushalte |
2-Zimmer Wohnung |
25 |
18
Singlehaushalte 7 Zweipersonenhaushalte |
3-Zimmer-Wohnung |
15 |
7
Zweipersonenhaushalte 6
Dreipersonenhaushalte 2
Vierpersonenhaushalte |
4-Zimmer-Wohnung |
4 |
1
Dreipersonenhaushalte 2
Vierpersonenhaushalte 1
Fünfpersonenhaushalte |
5-Zimmer-Wohnung
und mehr |
1 |
1 Sechspersonenhaushalt |
insgesamt |
55 |
|
Soziale
Wohnraumförderung
Das Land legt jährlich ein Wohnraumförderungsprogramm auf, aus dem Darlehen mit einem Gesamtvolumen von derzeit 800 Millionen Euro vergeben werden.
Die
Förderung kann von
- Wohnungsgesellschaften
- privaten Investoren und Wohneigentümern
- Genossenschaften und
- bei der Eigentumsförderung von Haushalten
mit Kindern oder schwerbehinderten Angehörigen innerhalb bestimmter
Einkommensgrenzen
in Anspruch
genommen werden. Die Aufgabe der sozialen Wohnraumförderung wird durch den
Kreis Mettmann, Kämmerei, wahrgenommen.
Voraussetzung für
eine Förderung von Mietwohnungen ist eine nachhaltige Vermietbarkeit. Ob dies
gegeben ist, prüft die örtlich zuständige Stelle und bestätigt den Bedarf an
dem zur Förderung vorgesehenen Wohnraum. Hierbei reicht es nicht nur zu prüfen,
ob für die geplanten Wohnungstypen in der Stadt ausreichend wohnungssuchende
Haushalte vorhanden sind. In den letzten Jahren sind weitere Prüfkriterien
hinzugekommen. So werden u.a. zwischenzeitlich für Empfänger von SGB II bzw.
SGB XII Leistungen Kosten der Unterkunft nur noch in begrenzter Höhe
übernommen. Im Rahmen der Bedarfsprüfung sind daher auch Vorgaben des
Sozialleistungsträgers zu berücksichtigen und in der Bedarfsbestätigung
deutlich zu machen.
In 2017 sind drei
Bedarfsbestätigungen nachgefragt worden. Eine Förderzusage liegt für keine der
nachgefragten Bestätigungen vor. Für das Bauprojekt der WGH auf der Hochdahler
Str. 233 mit 11 Mieteinheiten ist die Förderzusage Ende Oktober 2017 erteilt
worden. Für die Dauer von 25 Jahren besteht hier das Besetzungsrecht zugunsten
der Stadt Hilden. Die Kostenmiete beläuft sich auf 5,75 €/qm.
Kontrolle
preisgebundener Wohnungen
Die Bestands- und Besetzungskontrolle dient der Überwachung
der zweckbestimmten Nutzung von geförderten Wohnungen. Mit diesem Instrument
wird die Einhaltung der Belegungs- und Mietpreisbindungen sichergestellt; das
sind u.a. die Nutzung der Wohnungen durch Berechtigte bzw. Nichtberechtigte
aufgrund einer Freistellung, bauliche Änderungen, nicht genehmigter Leerstand
oder eine Zweckentfremdung (z.B. Umwandlung Wohnraum in Gewerberaum). Weiterhin
soll der ordnungsgemäße Zustand von Gebäuden und Wohnungen und die Einhaltung
der sog. Kostenmiete stichprobenhaft oder aufgrund konkreter Hinweise oder
Beschwerden überprüft werden.
Bei tatsächlichem Verstoß gegen das Gesetz zur
Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
wird der Verfügungsberechtigte aufgefordert, diesen zu beseitigen. Dies erfolgt
in der Regel mit der nachträglichen Erteilung der Benutzung- und Überlassungsmitteilung
oder mit Erstattung zu viel erhobener Mieten an die Mieter. Soweit der Verstoß
nicht nachträglich bereinigt werden kann, sind Sanktionen in Form von
Geldleistungen, Bußgeldern und Vertragsstrafen das wichtigste Instrument zur
Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen.
Im Berichtsjahr 2017 wurden im Rahmen der
vorgenommenen Bestands- und Besetzungskontrolle jedoch keine Verstöße
festgestellt.
Für die Kontrolltätigkeit (Mietwohnraum sowie
Eigenheim) werden den Gemeinden vom Land NRW Verwaltungskostenbeiträge
erstattet. Für das Jahr 2017 werden Einnahmen in Höhe von rund 3.600,00 €
erwartet. Grundlage für die Berechnung des Verwaltungskostenbeitrages ist der
Wohnraumbestand, der mit Mitteln des Landes gefördert wurde. Dieser beträgt mit
Stand 31.12.2017 – 1.251 Sozialwohnungen.
gez.
Birgit Alkenings
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
|
|||||
Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
|
|
||||
Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
||
|
||||||
Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
||||
Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
|
|||||
Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
||||
Finanzierung/Vermerk
Kämmerer |
||||||
Personelle Auswirkungen
Im Stellenplan
enthalten: |
|
|
|
Planstelle(n): |
|||
Vermerk Personaldezernent K E I N E |