Beschlussvorschlag:
Der Rat nimmt
Kenntnis von der Aufstellung der gem. § 17 Abs. 2 Korruptionsbekämpfungsgesetz
NRW der Anzeigepflicht unterliegenden Nebentätigkeiten der Bürgermeisterin und
des Bürgermeisters a. D. für das Jahr 2017 sowie darüber hinausgehend von der
Aufstellung der Nebentätigkeiten, die gem. § 9 Nebentätigkeitsverordnung nicht
der Anzeigepflicht unterliegen.
Erläuterungen und Begründungen:
Gemäß § 17 Absatz 2
Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW in Verbindung mit § 53 Landesbeamtengesetz hat
die Bürgermeisterin dem Rat jährlich bis zum 31.03. eine Aufstellung der Nebentätigkeiten
des Vorjahres vorzulegen, wenn die Einnahmen aus den Nebentätigkeiten im jeweiligen
Jahr insgesamt 1.200 € (§15 Nebentätigkeitsverordnung) übersteigen.
Nach § 13 Nebentätigkeitsverordnung
(NtV) sind Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst (im Sinne
des § 3 NtV) insoweit abzuführen, als sie im Kalenderjahr 9.600 € übersteigen.
Gemäß § 13, Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 beträgt die Höchstgrenze auf Grund meiner
Mitgliedschaften in Gremien des Zweckverbandes der Sparkasse
Hilden-Ratingen-Velbert abweichend insgesamt 14.400 €.
Entsprechend den
Aufstellungen in der Anlage 1 liegen die Einnahmen unter der maßgeblichen
Abfuhrgrenze.
Das Rechnungsprüfungsamt hat mit
Einzelprüfungsbericht vom 04.10.2017 (vgl. Sitzungsvorlage WP 14-20 SV 14/030
im Rechnungsprüfungsausschuss vom 13.11.2017) Tätigkeiten der Bürgermeisterin
in städtischen Beteiligungen und sonstigen Gremien dahingehend bewertet, ob und
inwieweit eine Abführpflicht besteht. In diesem Zuge wurde auch betrachtet, ob
die einzelnen Tätigkeiten dem Hauptamt zugehören.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse ist als
Anlage 2 im Interesse maximaler Transparenz eine Aufstellung von Nebentätigkeiten
beigefügt, die nicht der Anzeigepflicht unterliegen, weil
-
sie zu
den Aufgaben im Hauptamt gehören und somit keine Nebentätigkeiten im Sinne der
NtV darstellen oder
-
keine
Vergütung gezahlt wird.
Für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2017
betrug mein Bruttojahresgehalt 113.072,32 €.
Meine Angaben sind auch auf der städtischen
Homepage www.hilden.de veröffentlicht.
Gemäß § 41 Satz 1 Beamtenstatusgesetz in Verbindung mit § 52 Absatz 5 Landesbeamtengesetz haben Bürgermeister
a. D. nach Eintritt in den
Ruhestand innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder
sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der
dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht und durch die dienstliche
Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Als Anlage 3 erfolgt diese
Anzeige für Herrn Bürgermeister a. D. Horst Thiele.
gez.
Birgit Alkenings