Betreff
Einnahmen aus Nebentätigkeiten: Anzeige nach § 17 Abs. 2 Korruptionsbekämpfungsgesetz
Vorlage
WP 14-20 SV 01/094
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat nimmt Kenntnis von der Aufstellung der gem. § 17 Abs. 2 Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW der Anzeigepflicht unterliegenden Nebentätigkeiten der Bürgermeisterin und des Bürgermeisters a. D. für das Jahr 2017 sowie darüber hinausgehend von der Aufstellung der Nebentätigkeiten, die gem. § 9 Nebentätigkeitsverordnung nicht der Anzeigepflicht unterliegen.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Gemäß § 17 Absatz 2 Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW in Verbindung mit § 53 Landesbeamtengesetz hat die Bürgermeisterin dem Rat jährlich bis zum 31.03. eine Aufstellung der Nebentätigkeiten des Vorjahres vorzulegen, wenn die Einnahmen aus den Nebentätigkeiten im jeweiligen Jahr insgesamt 1.200 € (§15 Nebentätigkeitsverordnung) übersteigen.

 

Nach § 13 Nebentätigkeitsverordnung (NtV) sind Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst (im Sinne des § 3 NtV) insoweit abzuführen, als sie im Kalenderjahr 9.600 € übersteigen. Gemäß § 13, Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 beträgt die Höchstgrenze auf Grund meiner Mitgliedschaften in Gremien des Zweckverbandes der Sparkasse Hilden-Ratingen-Velbert abweichend insgesamt 14.400 €.

 

Entsprechend den Aufstellungen in der Anlage 1 liegen die Einnahmen unter der maßgeblichen

Abfuhrgrenze.

 

Das Rechnungsprüfungsamt hat mit Einzelprüfungsbericht vom 04.10.2017 (vgl. Sitzungsvorlage WP 14-20 SV 14/030 im Rechnungsprüfungsausschuss vom 13.11.2017) Tätigkeiten der Bürgermeisterin in städtischen Beteiligungen und sonstigen Gremien dahingehend bewertet, ob und inwieweit eine Abführpflicht besteht. In diesem Zuge wurde auch betrachtet, ob die einzelnen Tätigkeiten dem Hauptamt zugehören.

 

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse ist als Anlage 2 im Interesse maximaler Transparenz eine Aufstellung von Nebentätigkeiten beigefügt, die nicht der Anzeigepflicht unterliegen, weil

-      sie zu den Aufgaben im Hauptamt gehören und somit keine Nebentätigkeiten im Sinne der NtV darstellen oder

-      keine Vergütung gezahlt wird.

 

Für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2017 betrug mein Bruttojahresgehalt 113.072,32 €.

 

Meine Angaben sind auch auf der städtischen Homepage www.hilden.de veröffentlicht.

 

Gemäß § 41 Satz 1 Beamtenstatusgesetz in Verbindung mit § 52 Absatz 5 Landesbeamtengesetz haben Bürgermeister a. D. nach Eintritt in den Ruhestand innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Als Anlage 3 erfolgt diese Anzeige für Herrn Bürgermeister a. D. Horst Thiele.

 

gez. Birgit Alkenings