Betreff
Sachstandsbericht Zentrale Vergabestelle 2017
Vorlage
WP 14-20 SV 20/089
Aktenzeichen
II/20.1-ZVS
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

„Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt den Sachstandsbericht über die Tätigkeiten der

Zentralen Vergabestelle zur Kenntnis.“


Erläuterungen und Begründungen:

 

1.         Historie und Aufgabenfelder der Zentralen Vergabestelle

 

Seit dem 01.10.1999 wickelt die Zentrale Vergabestelle alle öffentlichen (Wertgrenze VOL und VOB ab 20.000 Euro ohne MwSt.) und beschränkten (Wertgrenze VOB ab 10.000 Euro ohne MwSt.) Ausschreibungen der Stadtverwaltung Hilden ab. Hierüber wurde im jährlichen Rhythmus per Mitteilungsvorlage berichtet.

 

Die Hauptaufgabenfelder der Zentralen Vergabestelle sind:

 

-     Die ordentliche und rechtmäßige Durchführung von öffentlichen und beschränkten Vergaben

-     Die Pflege und Nachbearbeitung aller zentral erfassten, freihändigen Vergaben inkl. Berichtswesen

-     Die Pflege und Fortschreibung der Dienstanweisung für das Vergabewesen mit den dazugehörigen Vergabevermerken

-     Die Pflege und Fortschreibung der Vergabevermerke für öffentliche, beschränkte und freihändige Vergaben in den Bereichen VOL, VOB und VOF

-     Die Pflege und Aktualisierung des Vergabehandbuches

-     Die Information und Beratung der Fachämter zu allen vergaberechtlichen Themen

-     Berichtswesen im Bereich der öffentlichen, beschränkten und freihändigen Vergaben nach VOL, VOB und VOF

-     Abfragen und Meldungen nach Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW im Rahmen der Korruptionsprävention innerhalb des Vergabeverfahrens

-     Elektronische Archivierung aller durchgeführten Vergaben

-     Hilfestellung bei der Vorbereitung von Vergabeunterlagen jeglicher Art

 

2.         Grundsatzentscheidung „Schulnotenrechtsprechung“

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die mit Spannung erwartete Grundsatzentscheidung zur sogenannten Schulnotenrechtsprechung getroffen. Danach steht es einer transparenten und wettbewerbskonformen Auftragsvergabe regelmäßig nicht entgegen, wenn der öffentliche Auftraggeber für die Erfüllung qualitativer Wertungskriterien Noten mit zugeordneten Punktwerten vergibt, ohne dass die Vergabeunterlagen weitere konkretisierende Angaben dazu enthalten, wovon die jeweils zu erreichende Punktzahl konkret abhängen soll.

Nachfolgend die Leitsätze des Grundsatzbeschlusses vom 04.04.2017 (X ZB 3/17) im Original:

 

1. Es steht einer transparenten und wettbewerbskonformen Auftragsvergabe regelmäßig nicht entgegen, wenn der öffentliche Auftraggeber für die Erfüllung qualitativer Wertungskriterien Noten mit zugeordneten Punktwerten vergibt, ohne dass die Vergabeunterlagen weitere konkretisierende Angaben dazu enthalten, wovon die jeweils zu erreichende Punktzahl konkret abhängen soll.

 

2. Ein Wertungsschema, bei dem die Qualität der Leistungserbringung und der nach der einfachen linearen Methode in Punkte umzurechnende Preis mit jeweils 50 % bewertet werden, ist ohne Weiteres auch dann nicht vergaberechtswidrig, wenn nur eine Ausschöpfung der Punkteskala in einem kleinen Segment (hier: 45 bis 50 von 50 möglichen Punkten) zu erwarten ist. Die Wahl einer bestimmten Preisumrechnungsmethode kann vergaberechtlich nur beanstandet werden, wenn sich gerade ihre Heranziehung im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände als mit dem gesetzlichen Leitbild des Vergabewettbewerbs unvereinbar erweist.

 

3. Der Gefahr einer Überbewertung qualitativer Wertungskriterien zum Nachteil einzelner Bieter ist durch eingehende Dokumentation des Wertungsprozesses zu begegnen. Die Nachprüfungsinstanzen untersuchen auf Rüge die Benotung des Angebots des Antragstellers als solche und in Relation zu den übrigen Angeboten, insbesondere zu demjenigen des Zuschlagsprätendenten, und darauf hin, ob die jeweiligen Noten im Vergleich ohne Benachteiligung des einen oder anderen Bieters plausibel vergeben wurden.

 

3.         Weiterhin ausstehende Einführung der Unterschwellenvergabeverordnung

 

Zum Jahresanfang 2017 schien es, als würde die neue Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) das bestimmende Thema des Jahres werden. Der Bund veröffentlichte als Muster eine Nachfolgeregelung für die VOL/A 1. Abschnitt und generell wurde mit einer schnellen Umsetzung gerechnet. Erst allmählich kristallisierte sich heraus, dass vor einer vollständigen Umsetzung der UVgO erst eine Änderung der Haushaltsvorschriften notwendig ist. Die notwendigen Anpassungen gelangen im Jahr 2017 nur dem Bund und Hamburg. In Bayern wird die UVgO zum 01.01.2018 eingeführt. Ein genaues Datum für die Einführung der UVgO ist in Nordrhein-Westfalen weiterhin noch nicht anvisiert.

 

4.         Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes

 

Unmittelbar spürbar waren hingegen die Änderungen durch das neue Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (2017), das zum 01.04.2017 in Kraft trat. Der Landesgesetzgeber NRW modifizierte das alte Gesetz aus dem Jahr 2012 und passte es an einigen Stellen erheblich an. Er implementierte insbesondere das sog. Best-Bieter-Prinzip, nach dem die Verpflichtungserklärungen nur noch bei dem Bieter anzufordern sind, der den Zuschlag erhalten soll.

 

5.         Schwellenwerte im Vergabeverfahren

 

Durch die DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/2365 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren wurden die EU-Schwellenwerte zum 1.1.2018 angepasst. Öffentliche Aufträge, die die neuen Schwellenwerte erreichen oder übersteigen, müssen daher verbindlich EU-weit ausgeschrieben werden. Für Bauleistungen steigt der Wert auf 5.548.000 Euro (zuvor 5.225.000 Euro) und für Liefer- und Dienstleistungen auf 221.000 Euro (zuvor 209.000 Euro).

 

6.         Freihändige Vergaben

 

Freihändige Vergaben mit einem geschätzten Auftragswert von mehr als 5.000,- € (ohne MwSt.) werden im Rechnungsprüfungsausschuss bekannt gegeben.

 

 

7.         Statistische Angaben

 

Die in der Anlage beigefügten Statistiken geben einen Überblick über die Vergaben seit der Einführung der Zentralen Vergabestelle.

 

 

gez. Birgit Alkenings