Beschlussvorschlag:
„Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt den Sachstandsbericht über die
Tätigkeiten der
Zentralen Vergabestelle zur Kenntnis.“
Erläuterungen
und Begründungen:
1. Historie
und Aufgabenfelder der Zentralen Vergabestelle
Seit
dem 01.10.1999 wickelt die Zentrale Vergabestelle alle öffentlichen (Wertgrenze
VOL und VOB ab 20.000 Euro ohne MwSt.) und beschränkten (Wertgrenze VOB ab
10.000 Euro ohne MwSt.) Ausschreibungen der Stadtverwaltung Hilden ab. Hierüber
wurde im jährlichen Rhythmus per Mitteilungsvorlage berichtet.
Die
Hauptaufgabenfelder der Zentralen Vergabestelle sind:
-
Die ordentliche und rechtmäßige
Durchführung von öffentlichen und beschränkten Vergaben
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Die Pflege und Nachbearbeitung aller
zentral erfassten, freihändigen Vergaben inkl. Berichtswesen
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Die Pflege und Fortschreibung der
Dienstanweisung für das Vergabewesen mit den dazugehörigen Vergabevermerken
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Die Pflege und Fortschreibung der
Vergabevermerke für öffentliche, beschränkte und freihändige Vergaben in den
Bereichen VOL, VOB und VOF
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Die Pflege und Aktualisierung des
Vergabehandbuches
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Die Information und Beratung der
Fachämter zu allen vergaberechtlichen Themen
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Berichtswesen im Bereich der
öffentlichen, beschränkten und freihändigen Vergaben nach VOL, VOB und VOF
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Abfragen und Meldungen nach
Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW im Rahmen der Korruptionsprävention innerhalb
des Vergabeverfahrens
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Elektronische Archivierung aller
durchgeführten Vergaben
-
Hilfestellung bei der Vorbereitung von
Vergabeunterlagen jeglicher Art
2. Grundsatzentscheidung
„Schulnotenrechtsprechung“
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die mit Spannung erwartete Grundsatzentscheidung zur sogenannten Schulnotenrechtsprechung getroffen. Danach steht es einer transparenten und wettbewerbskonformen Auftragsvergabe regelmäßig nicht entgegen, wenn der öffentliche Auftraggeber für die Erfüllung qualitativer Wertungskriterien Noten mit zugeordneten Punktwerten vergibt, ohne dass die Vergabeunterlagen weitere konkretisierende Angaben dazu enthalten, wovon die jeweils zu erreichende Punktzahl konkret abhängen soll.
Nachfolgend die Leitsätze des Grundsatzbeschlusses vom 04.04.2017 (X ZB 3/17) im Original:
1. Es steht einer transparenten und wettbewerbskonformen Auftragsvergabe regelmäßig nicht entgegen, wenn der öffentliche Auftraggeber für die Erfüllung qualitativer Wertungskriterien Noten mit zugeordneten Punktwerten vergibt, ohne dass die Vergabeunterlagen weitere konkretisierende Angaben dazu enthalten, wovon die jeweils zu erreichende Punktzahl konkret abhängen soll.
2. Ein Wertungsschema, bei dem die Qualität der Leistungserbringung und der nach der einfachen linearen Methode in Punkte umzurechnende Preis mit jeweils 50 % bewertet werden, ist ohne Weiteres auch dann nicht vergaberechtswidrig, wenn nur eine Ausschöpfung der Punkteskala in einem kleinen Segment (hier: 45 bis 50 von 50 möglichen Punkten) zu erwarten ist. Die Wahl einer bestimmten Preisumrechnungsmethode kann vergaberechtlich nur beanstandet werden, wenn sich gerade ihre Heranziehung im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände als mit dem gesetzlichen Leitbild des Vergabewettbewerbs unvereinbar erweist.
3. Der Gefahr einer Überbewertung qualitativer Wertungskriterien zum Nachteil einzelner Bieter ist durch eingehende Dokumentation des Wertungsprozesses zu begegnen. Die Nachprüfungsinstanzen untersuchen auf Rüge die Benotung des Angebots des Antragstellers als solche und in Relation zu den übrigen Angeboten, insbesondere zu demjenigen des Zuschlagsprätendenten, und darauf hin, ob die jeweiligen Noten im Vergleich ohne Benachteiligung des einen oder anderen Bieters plausibel vergeben wurden.
3. Weiterhin
ausstehende Einführung der Unterschwellenvergabeverordnung
Zum Jahresanfang 2017 schien es, als würde
die neue Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) das bestimmende Thema des
Jahres werden. Der Bund veröffentlichte als Muster eine Nachfolgeregelung für
die VOL/A 1. Abschnitt und generell wurde mit einer schnellen Umsetzung
gerechnet. Erst allmählich kristallisierte sich heraus, dass vor einer
vollständigen Umsetzung der UVgO erst eine Änderung der Haushaltsvorschriften
notwendig ist. Die notwendigen Anpassungen gelangen im Jahr 2017 nur dem Bund
und Hamburg. In Bayern wird die UVgO zum 01.01.2018 eingeführt. Ein genaues
Datum für die Einführung der UVgO ist in Nordrhein-Westfalen weiterhin noch
nicht anvisiert.
4. Änderung des Tariftreue- und
Vergabegesetzes
Unmittelbar spürbar waren hingegen die
Änderungen durch das neue Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (2017), das
zum 01.04.2017 in Kraft trat. Der Landesgesetzgeber NRW modifizierte das alte
Gesetz aus dem Jahr 2012 und passte es an einigen Stellen erheblich an. Er
implementierte insbesondere das sog. Best-Bieter-Prinzip, nach dem die
Verpflichtungserklärungen nur noch bei dem Bieter anzufordern sind, der den
Zuschlag erhalten soll.
5. Schwellenwerte
im Vergabeverfahren
Durch die DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/2365 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren wurden die EU-Schwellenwerte zum 1.1.2018 angepasst. Öffentliche Aufträge, die die neuen Schwellenwerte erreichen oder übersteigen, müssen daher verbindlich EU-weit ausgeschrieben werden. Für Bauleistungen steigt der Wert auf 5.548.000 Euro (zuvor 5.225.000 Euro) und für Liefer- und Dienstleistungen auf 221.000 Euro (zuvor 209.000 Euro).
6. Freihändige
Vergaben
Freihändige
Vergaben mit einem geschätzten Auftragswert von mehr als 5.000,- € (ohne MwSt.)
werden im Rechnungsprüfungsausschuss bekannt gegeben.
7. Statistische
Angaben
Die in
der Anlage beigefügten Statistiken geben einen Überblick über die Vergaben seit
der Einführung der Zentralen Vergabestelle.
gez. Birgit Alkenings