Betreff
Änderung der Widmung von öffentlichen Verkehrsflächen - Teileinziehung
- detailierter Betreff siehe Anlage I -
Vorlage
WP 04-09 SV 61/043
Aktenzeichen
61.2 6123-12 123
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

 „Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:

 

Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09. 1995 (GV NW S. 1028 ff.) in der zurzeit gültigen Fassung wird die Widmung folgender öffentlicher Verkehrsfläche teileingezogen:

A.        

Lfd. Nr.

Straße

von - bis

Gemarkung Hilden

Flur

Flurstück

1

Agnes-Miegel-Hof

ganz

10;

813;

2

Barlachweg

ohne Wohnwege

65;

665;

3

Bernshausstraße

 

3;

656, 672;

4

Cranachweg

ganz

65

465, 1369, 1404, 1839, 1945;

5

Dürerweg

östlicher Wohnweg

65;

2322;

6

Furtwänglerstraße

drei östliche Wohnhöfe

28;

401, 403, 404;

7

Gartenstraße

ganz

59; 60;

902, 1047;
496;

8

Großhülsen

von der Hülsenstraße bis zum Ende

11;

484, 580, 624, 642, 656, 657, 658, 659, 660, 661, 662, 663, 664, 666, 1340;

9

Hofstraße

Stichweg zum Haus Hofstraße 6

58;

1239;

10

Kalstert

vom Holbeinweg bis zum Dürerweg

65;

1476, 1478, 2319, Teil aus 2730;

11

Kilvertzheide

Straßenverlauf ohne Stichwege

60;

1243;

12

Koenneckestraße

ganz

10;

814;

13

Kunibertstraße

ganz

62;

1112;

14

Lehmkuhler Weg

Stichweg zum Garagenhof

20;

768;

15

Lodenheide

von der Gerresheimer Straße bis zum Kosenberg

27;

246, 400, 401, 402;

16

Marie-Curie-Straße

ganz

53;

103, 106, 114, 132, 137;

17

Max-Volmer-Straße

ganz

65;

2412, Teil aus 2556;

18

Menzelweg

ganzer Straßenverlauf ohne Wohnwege bzw. Stichwege

65;

1909, 2314, 2423, Teil aus 2562, 2846;

19

Merianweg

ganz

65;

823, 2698, 2700;

20

Qiagenstraße

ganz

65;

2496, Teil aus 2556;

21

Schillerstraße

ganz

51;

8;

22

Siemensstraße

Straßenverlauf ohne Stichweg

53;

104, 117, 127, 128, 136, 139, 142, 179, 180;

23

Steinauer Straße

Straßenverlauf ohne Stichwege

31;

42, 152, 222;

24

Taubenstraße

bis Schlichterweg

48;

1976;

 

Das Verfahren der Teileinziehung hat zur Folge, dass die Nutzung der vorgenannten öffentlichen Verkehrsflächen auf


eine Gemeindestraße, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegt (§ 3 Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NW) - Anliegerstraße

beschränkt wird.

 

B.

Lfd. Nr.

Straße

von - bis

Gemarkung Hilden

Flur

Flurstück

25

Am Kronengarten

von der Kirchhofstraße bis zur Heiligenstraße

49;

526, 556, 558, 598, 889, 1062;

26

Bismarckstraße

zwischen Berliner Straße und Hagdornstraße

50;

743, 814;

27

Breddert

von der Baustraße bis zum Parkplatz der Bezirkssportanlage

60;

Teil aus 1251;

28

Bruchhauser Weg

von der Karnaper Straße bis zur Overbergstraße

22; 55; 63;

229, 266, 274, 740, Teil aus 741; 425; 580, Teil aus 581, Teil aus 1008;

29

Buchenweg

Straßenverlauf ohne Garagenvorplätze und Wohnwege

20;

770;

30

Hans-Sachs-Straße

ganz

11;

1495;

31

Johann-Sebastian-Bach-Straße

ganz

7;

597, 1101;

32

Kölner Straße

ganz

62; 63;

476, 989, 1046; 464, 1028;

33

Kolpingstraße

ganz

49;

111, 112;

34

Mittelstraße

von der Hochdahler Straße bis zur Gabelung

59;

873, Teil aus 1023;

35

Neustraße

ganz

52; 58;

124, 126; Teil aus 1595, Teil aus 1596, 1656, 1658;

36

Pestalozzistraße

ganz

22; 63;

136, 282, 596, 701, Teil aus 736, 737; 346, 354;

37

Salzmannweg

ohne Wohnwege

19;

337, 353, 407, 409, 411, 413, 415,

38

Schumannstraße

ganz

7; 8;

784, 839, 841, 842, Teil aus 1076, Teil aus 1077; Teil aus 1360, Teil aus 1577, 1579, 1599;

39

Südstraße

mit Stichstraße bis Wendehammer

49;

266, 267, 268, 293;

40

Walder Straße

von der Gabelung bis zur Berliner Straße

59;

1046;

41

Weidenweg

Straßenverlauf ohne Wohnwege bzw. Stichstraßen

21; 63;

Teil aus 145, 472;

1015;

42

Zelterstraße

ganz

7; 8;

1528; 1571, 1574, 1902, 1903;

 

Das Verfahren der Teileinziehung hat zur Folge, dass die Nutzung der vorgenannten öffentlichen Verkehrsflächen auf

eine Gemeindestraße, bei der die Belange des Verkehrs überwiegt (§ 3 Abs. 4 Ziffer 1 StrWG NW) - Haupterschließungsstraße

beschränkt wird.

 

C.

Lfd. Nr.

Straße

von - bis

Gemarkung Hilden

Flur

Flurstück

43

Kurt-Kappel-Straße

vom Markt zur Itterbrücke mit Fläche vor dem Haus Kurt-Kappel-Straße 6

49;

1106, Teil aus 1107, 1108, 1109, 1110, 1111, 1112, 1118;

Die Anlieferzeiten für den Ladeverkehr der Geschäfte werden wie folgt festgelegt: Montag bis Freitag: 06.00-10.00 Uhr und 18.30-20.00 Uhr Samstag: 06.00-09.00 Uhr Der Anlieferverkehr wird durch eine Sondernutzung geregelt.

 

Das Verfahren der Teileinziehung hat zur Folge, dass die Nutzung der vorgenannten öffentlichen Verkehrsflächen auf

eine Fußgängerzone, bei der die Belange des Fußgängerverkehrs überwiegt (§ 3 Abs. 4 Ziffer 3 StrWG NW)

beschränkt wird.

 

D.

Lfd. Nr.

Weg

von - bis

Gemarkung Hilden

Flur

Flurstück

44

Weg

Verbindung zwischen Weißdornweg und Lehmkuhler Weg

19

405

45

Weg

zwischen Am Weidblech und Kleef

9

861

46

Weg

zwischen Am Zuckerbuckel und Hofstraße

57

Teil aus 411

47

Weg

Zuwegungen zum Spielplatz Beethovenstraße

7

824, 829, 835;

48

Weg

Verbindung von der Bogenstraße zur Mozartstraße

9

1151

49

Weg

Wege zwischen den Reihenhäusern Karnaper Straße 18-60

63

7, 14, 21, 31, Teil aus 1021;

50

Weg

vom Merianweg zum Dürerweg

65

800

51

Weg

vom Rüsternweg zur Grünanlage

21

156

52

Weg

Verbindung vom Schlehenweg zum Garagenhof am Lehmkuhler Weg

20

Teil aus 251

53

Weg

Durchgang vom Wohnhof Steinauer Straße zur Meide

31

Teil aus 539

54

Weg

Verbindung zwischen Wacholderweg und Kastanienweg

21

70

55

Weg

Wege zwischen Zwirnerweg 8-14 und 16-44 zur Hummelsterstraße

48

943, 949;

56

Weg

vom Stichweg Am Eichelkamp zur Grünanlage

64

943

 

Das Verfahren der Teileinziehung hat zur Folge, dass die Nutzung der vorgenannten öffentlichen Verkehrsflächen auf

eine Gemeindestraße, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegt (§ 3 Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NW) dem Fußgänger- und Fahrradverkehr


beschränkt wird.

 

 

Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren zur Teileinziehung der öffentlichen Verkehrsfläche durchzuführen.“

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Zurzeit werden durch die Ämter des Technischen Dezernats in Zusammenarbeit mit dem Steueramt die vorhandenen Satzungen, die sich mit öffentlichen Verkehrsflächen befassen, auf inhaltliche Übereinstimmung geprüft. Hierbei werden auch die Angaben des Verkehrsentwicklungsplanes der Stadt Hilden mit eingearbeitet.

 

Dies hat zur Folge, dass einigen Straßen bzw. Wegen eine andere Verkehrsbedeutung zugeordnet werden muss.

 

Das Verfahren der Teileinziehung gemäß Straßen- und Wegegesetz NRW ermöglicht die nachträgliche Beschränkung auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise.

 

Die vorliegende Teileinziehung ändern nun die Straßengruppen wie folgt:

 

A.                 von Haupterschließungsstraße auf Anliegerstraße

B.                 von Anliegerstraße auf Haupterschließungsstraße

C.                von Anliegerstraße auf Fußgängerzone

D.                von Anliegerstraße auf Fuß- und Radweg

 

 

 

 

 

( Günter Scheib )